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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 15.
Juli 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.
Borer, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
Familienausgleichskasse
Arbeitgeber Basel
Viaduktstrasse 42, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
FZ.2020.1
Einspracheentscheid vom 16.
Dezember 2019
Ausbildungsbegriff nach Art. 49bis
AHVV nicht gegeben. Es fehlt an der Überprüfbarkeit des Lehrgangs.
Tatsachen
I.
a)
Der Beschwerdeführer ist als Arbeitnehmer der C____ bei der
Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel (nachfolgend Beschwerdegegnerin)
versichert.
b)
Mit Ausbildungsbestätigung vom 17. November 2019 (Antwortbeilage, AB 1)
ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um Ausrichtung von
Ausbildungszulagen für seinen im Jahr 2000 geborenen Sohn, D____, für den
Zeitraum von September 2019 bis und mit Juli 2020 für das Studium an der
Bildungsstätte E____ (nachfolgend [...]) in F____ (vgl.
Immatrikulationsbestätigung vom 4. November 2019, AB 1).
c)
Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 21. November 2019
(Beschwerdebeilage, BB 2) einen Anspruch auf Ausbildungszulagen für D____ ab
dem 1. September 2019. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, das
Studium an der E____ stelle einen Besuch an einer religiösen Bildungsstätte dar
und erfülle die gesetzlichen Anforderungen an eine Ausbildung nicht. Insbesondere
werde kein allgemein gültiger Abschluss erworben. Auf Einsprache vom 26.
November 2019 (AB 7) hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
16. Dezember 2019 an ihrem ablehnenden Entscheid fest (AB 8).
II.
a)
Gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember
2019 erhebt der Beschwerdeführer am 15. Januar 2020 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragt die Aufhebung des
Einspracheentscheides vom 16. Dezember 2019 und den Zuspruch von
Ausbildungszulagen ab dem 1. September 2019. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar
2020 auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Nachdem
keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung
beantragte, erfolgte die Beratung der Angelegenheit durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt am 15. Juli 2020.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG
154.100) in Verbindung mit § 1 des Sozialversicherungsgesetzes (SVGG; SG
154.200) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt sich aus Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch
die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verweigerte dem Beschwerdeführer Ausbildungszulagen
für den Sohn D____ für den Zeitraum von September 2019 bis und mit Juli 2020 an
der Bildungsstätte E____. Sie macht im Wesentlichen geltend, beim Institut
handle es sich um eine private religiöse Bildungsstätte. Der vom Sohn des
Beschwerdeführers dort in Anspruch genommenen Ausbildung fehle es an Transparenz
und damit an deren Überprüfbarkeit. Zudem könne nicht genannt werden, welche
berufliche Betätigung nach Ausbildungsabschluss tatsächlich wahrgenommen werden
könnte. Dies mit Ausnahme der Berufe Lehrer und Rabbiner, wobei nicht dargelegt
werde, an welcher Ausbildungsstätte als Lehrer gearbeitet werden könnte. Da die
Ausbildung nicht die Möglichkeit biete, danach einem breiten Spektrum von Berufen
nachgehen zu können, könne die Ausbildung auch nicht als faktische Ausbildung
im Sinne von Art. 49bis AHVV anerkannt werden.
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, bei der Bildungsstätte E____
handle es sich um eine Hochschule erster Güte, welche ihren Studenten ein
breites Basiswissen vermittle. Die dort erworbenen «Credits» könne man sich für
das Studium an verschiedensten Universitäten anrechnen lassen, wobei es keine
Rolle spiele, welches Fach das Fortsetzungsstudium betreffe. Überdies habe das
Institut herausragende Persönlichkeiten hervorgebracht. Dies sei ein Zeichen
für die Qualität der dort angebotenen Ausbildung. Die Voraussetzungen für eine
Ausbildung gemäss Art. 49bis AHVV seien erfüllt.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Auszahlung
der Ausbildungszulagen für den Zeitraum von September 2019 bis und mit Juli
2020 zu Recht verweigert hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die
Familienzulagen (Familienzulagengesetz [FamZG]; SR 836.2) sind die Bestimmungen
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das FamZG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
3.2.
Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG werden Ausbildungszulagen ab Ende
des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss
der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem
das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung [FamZV];
SR 836.21) besteht ein Anspruch auf Ausbildungszulagen für Kinder, die eine
Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) absolvieren.
Laut Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG kann der Bundesrat festlegen, was als
Ausbildung gilt. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 49bis und Art. 49ter der
Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV; SR 831.101) Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 49 bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf
der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch
anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf
einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt,
die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in
Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester
und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil
Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn
es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist
als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).
3.3.
Die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; gültig ab 1. Januar
2003, Stand 1. Januar 2020) konkretisiert in Ziffer 3.6.3.2 (Randzahl [Rz].
3358 ff.) den Begriff der Ausbildung gemäss Art. 49bis AHVV. Verwaltungsweisungen
wie die RWL richten sich an Durchführungsstellen und sind für
Sozialversicherungsgerichte nicht verbindlich. Letztere weichen zu Gunsten der
Rechtsgleichheit jedoch nicht ohne triftigen Grund davon ab, sofern die
fragliche Weisung eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung
der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_292/2016 vom 18. August 2016 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 140 V
314, 317 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall.
3.4.
Die Ausbildung muss mindestens vier Wochen dauern und
systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte
Bildungsziel führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht
eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss. Falls die Ausbildung
nicht zum vorneherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie
eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden, bzw. eine
Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten
Bildungsplan beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist.
Unwichtig ist, ob es sich um eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder
Zweitausbildung handelt. Während der Ausbildung muss sich das Kind überwiegend
dem Ausbildungsziel widmen. Der effektive Ausbildungsaufwand hat mindestens
zwanzig Stunden pro Woche auszumachen. Unter gewissen Voraussetzungen kann auch
ein Praktikum als Ausbildung anerkannt werden (vgl. RWL, Rz. 3361.1 mit Hinweis
auf BGE 139 V 209 und 140 V 299).
4.
4.1.
Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit darüber, ob das Studium an
der Bildungsstätte E____ den Ausbildungsbegriff nach Art. 49bis AHVV
erfüllt. Diese Frage ist im Folgenden näher zu beleuchten.
4.2.
Gemäss der Programmübersicht auf der Homepage der Bildungsstätte E____
habe sich diese als ein Elitecenter für eine erstklassige Thoraausbildung
etabliert. Die Studenten der E____ würden ihre Zeit dem Studium des Talmud,
fernab vom Lärm und Treiben der Stadt ([...], zuletzt eingesehen am 15. Juli
2020). Das Institut E____ sei eine zionistisch orientierte Bildungsstätte mit
einer langen Tradition aufopferungsvollen und intensiven Lernens in einer
dynamischen «Beit Midrash». (Bibliotheksraum vgl. [...]..., zuletzt eingesehen
am 13. Juli 2020).
Der Seder Haymom (Stundenplan, AB 3) gibt Aufschluss über den
Tagesablauf der Studenten der E____. Danach widmen sich die Schüler von Sonntag
bis Freitag um 06:50 Uhr dem Morgengebet (Sacharit) und einer Vorbereitung für
die Mahlzeit (Seder Halacha). Im Anschluss an das Frühstück haben die Studenten
von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr die Gelegenheit, sich für die Erörterung und
Auslegung von Passagen religiöser Schriften des Judentums vorzubereiten. Um
12:00 Uhr erfolgt eine Analyse religiöser Schriften (Shiur Gemara). Nach
Mittagessen, Mittagspause und dem Nachmittagsgebet (Mincha) steht um 16:00 Uhr
das Lernen mit älteren Studenten auf dem Stundenplan (learning with older
chavruta). In der Folge haben die Studenten Gelegenheit, ihre Zeit nach eigenen
Wünschen zu gestalten (overseas chugim). Auf das Abendgebet und das Abendessen
folgen ein Rückblick auf die «shiur». Den letzten Tagespunkt bilden von den
Studenten speziell gewählte Kurse wie Chumash (Thora in gedruckter Buchform im
Gegensatz zur Schriftrolle), Mussar (Literatur der Mussar-Bewegung), jüdische
Philosophie, Halacha (rechtlicher Teil der Überlieferung des Judentums) etc. An
den Freitagen und Samstagen beschränkt sich der Stundenplan auf die Gebete und
die Mahlzeiten.
4.3.
Aus den Akten ergibt sich, dass das Studium von D____ an der
Bildungsstätte E____ die zeitlichen Anforderungen an eine Ausbildung erfüllen.
So dauert der Studienaufenthalt weit mehr als vier Wochen und der vorliegende
Stundenplan weist eine tägliche Auseinandersetzung mit der Studienmaterie von
mindestens acht Stunden an fünf Wochentagen aus. Dies wird von der
Beschwerdegegnerin zu Recht nicht bestritten.
4.4.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, sein Sohn habe noch
kein konkretes Bildungsziel vor Augen. Das Studium an der E____ ist für D____
somit nicht auf das Erlangen eines Berufsabschlusses ausgerichtet. Damit der
Besuch der Ausbildungsstätte E____ dennoch als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV gelten kann, müsste er
als Allgemeinausbildung dienen, die Grundlage für den Erwerb verschiedener
Berufe bildet und die Ausübung einer Mehrzahl an Berufen ermöglicht.
Gemäss dem vorliegenden Stundenplan bildet die jüdische
Religionslehre den Schwerpunkt der Studien an der E____. So preist sich die
Bildungsstätte auch im Internet als Elitecenter für Thorastudien an. Andere
Themengebiete werden vom Programm nicht erfasst und sind dem Stundenplan auch
nicht zu entnehmen. Die Beschäftigung mit einer singulären Materie kann,
unabhängig deren Inhalts, begriffsnotwendig nicht Grundlage für eine
Allgemeinausbildung darstellen, die eine Basis für die Ergreifung verschiedener
Berufe bildet. Das Studium an der E____ dient somit nicht dem Erwerb einer
allgemeinen Grundausbildung als Fundament verschiedenartiger Berufe.
Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang an, der
Unterricht sei bereits vor Jahrzehnten dahingehend angepasst worden, dass die
Studenten sich die an der E____ erlangten «Credits» im Rahmen des
Bologna-Systems an fast allen regulären Hochschulen für das Bachelor-Studium
anrechnen lassen können.
Weder aus den Akten noch aus der Homepage der E____ ([...],
zuletzt eingesehen am 15. Juli 2020) lässt sich Entsprechendes ableiten. Es
geht daraus weder hervor, wie viele Credits D____ im Rahmen seines Aufenthalts
an der Bildungsstätte erwirbt, noch welche «Credits» sich bei welchen
Hochschulen in welchem Umfang anrechnen lassen könnten. Der Inhalt des
Lehrgangs ist somit insoweit nicht überprüfbar, als nicht eruiert werden kann,
welche Leistungen in welchem Umfang mit «Credits» honoriert werden. Es fehlt in
diesem Zusammenhang somit an der Überprüfbarkeit, welche im Übrigen
hinsichtlich der Lernziele und der vorgesehenen Lernkontrollen (Prüfungsinhalte
der einzelnen Fächer, verantwortliche Lehrpersonen) ebenfalls nicht gegeben
ist. Es fehlt der strittigen Ausbildung somit an Transparenz (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 22. Dezember 2015 8C_404/2015 E. 4.3.2).
Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer eingereichte
Schreiben von G____ des Lander College for men vom 23. Dezember 2019 (KB 7)
nichts zu ändern. Auch diesem Schreiben ist nicht zu entnehmen, inwiefern die
«Credits» der E____ an die vom College angebotenen Bachelorstudiengänge
angerechnet werden können.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, bedeutende
Akademiker hätten ihren akademischen Werdegang an der C____ begonnen. Dies mag
durchaus zutreffen, hat jedoch für die Beurteilung der Frage, ob der nicht auf
ein konkretes Bildungsziel ausgerichtete Aufenthalt von D____ an der E____ den
Ausbildungsbegriff nach schweizerischem Recht erfüllt, keine Relevanz.
4.5.
Damit ist nicht gesagt, dass eine Ausbildung in jüdischer Theologie
grundsätzlich nicht anerkannt werden könnte. Dafür bedürfte es jedoch
umfassender und, noch wichtiger, überprüfbarer Informationen über die von der
Bildungsstätte vermittelten Inhalte und der jeweils damit betrauten
Lehrpersonen. An solchen Informationen fehlt es aber in casu. In diesem
Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Angelegenheit
nicht um einen Einzelfall handelt. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat
auch in Fällen von mehrjährigen, rein institutionsinternen Lehrgängen
christlicher Organisationen die Anerkennung als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis
AHVV abgelehnt. Insofern stellt die Nichtanerkennung auch keine
Diskriminierung einer bestimmten Religion dar (Art. 8 Abs. 2 BV). Vielmehr gilt
der dargelegte Massstab etwa auch für die faktische Anerkennung von
Ausbildungen im sozialen, sportlichen oder kulturellen Bereich (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 22. Dezember 2015 8C_404/2015 E. 4.3.3. f.).
4.6.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die
Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausbildungszulagen
für seinen Sohn D____ ab September 2019 zu Recht verneint hat.
5.
5.1.
Diesen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2019 abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
–
Versandt am: