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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 26. Juli 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. A. Meier
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Familienausgleichskasse B____,
Gegenstand
FZ.2022.1
Einspracheentscheid vom 31. März 2022
Drittauszahlung Differenzzahlung
Tatsachen
I.
a) Unter Mitwirkung der KESB [...] änderten C____, geboren 1972, und A____, geboren 1967, im April 2015 einen früheren Vertrag betreffend den Unterhalt der gemeinsamen Tochter D____. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass sich A____ (nebst der Zahlung von Unterhaltsbeiträgen) zur Geltendmachung und zusätzlichen Bezahlung gesetzlicher oder vertraglicher Kinder-, Ausbildungs- und/oder Familienzulagen verpflichtet, sofern diese nicht durch die Kindsmutter oder andere berechtigte Personen bezogen werden (vgl. Antwortbeilage [AB] 3).
b) Seit April 2018 bezieht C____, die – gemäss den vorliegenden Akten – zusammen mit D____ in [...]/BL wohnt und in [...]/SO für die E____ (Schweiz) AG in einem 60 %-Pensum tätig ist, Kinderzulagen für ihre Tochter. A____ arbeitet 100 % für die F____ AG, [...] (vgl. AB 2).
c) Am 17. Mai 2021 stellte C____ bei der Familienausgleichskasse B____ ein Gesuch um Auszahlung der F____ Familienzulagen für D____ ab Mai 2021 (vgl. AB 2). Am 25. Mai 2021 stellte C____ überdies ein Gesuch um Drittauszahlung der interkantonalen Differenzzahlung in der Höhe von Fr. 75.--. Den Antrag begründete sie mit "unkooperativem Verhalten" von A____ (vgl. AB 1).
d) Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 wies das kantonale Sozialamt, Abteilung Unterhaltsbeiträge und Inkasso, A____ u.a. darauf hin, dass er für D____ von der F____ AG Kinderzulagen von monatlich Fr. 157.50 erhalte (vgl. AB 8). In der Folge stellte A____ am 7. Juni 2021 bei der Familienausgleichskasse B____ ein Gesuch um Ausrichtung der Kinderzulagen für D____ (vgl. AB 3).
e) Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 forderte die Familienausgleichskasse B____ C____ dazu auf, ihr Gesuch um Drittauszahlung näher zu begründen und Belege (Bankauszüge) einzureichen, aus denen ersichtlich sei, dass A____ die Unterhaltsbeiträge nicht weiterleite (vgl. AB 4). In der Folge liess C____ der Ausgleichskasse einen Kontoauszug mit handschriftlichen Vermerken zukommen (vgl. AB 5).
f) Mit Verfügung der Familienausgleichskasse B____ vom 22. Februar 2022 (AB 6) wurde die F____ AG dazu verpflichtet, die Kinderzulagen ("interkantonale Differenzzulagen") von A____ für seine Tochter D____ direkt an C____ auszuzahlen. Kopien dieser Verfügung gingen auch an A____ und C____. In der Folge leitete die F____ AG die freiwillige Zulage in der Höhe von insgesamt Fr. 157.50 direkt an C____ weiter (vgl. die Lohnabrechnung von A____ [AB 11]; siehe auch die E-Mail der F____ AG vom 6. Mai 2022 [AB 17]; vgl. implizit auch die E-Mail der Familienausgleichskasse B____ vom 27. April 2022 an die F____ [AB 17]). Gegen die Verfügung vom 22. Februar 2022 erhob A____ am 14. März 2022 Einsprache. Er beantragte die Rücküberweisung der direkt ausbezahlten Kinderzulage an die F____ AG (vgl. AB 9).
g) Die Familienausgleichskasse B____ wies die Einsprache von A____ mit Einspracheentscheid vom 31. März 2022 (AB 12) ab. Präzisierend wies sie darauf hin, die Differenzzulagen, um welche es vorliegend gehe, seien nicht die von der Arbeitgeberin freiwillig bezahlten, zusätzlichen Kinderzulagen. Vielmehr gehe es um die kantonalen Zulagen, welche im Kanton [...] um Fr. 75.-- höher seien als im Kanton, in welchem die Kindsmutter erwerbstätig sei. Mit Schreiben vom 27. April 2022 setzte die Familienausgleichskasse B____ die Differenzzulage (ab Mai 2021 bis November 2021 und ab Dezember 2021) fest (vgl. AB 15 und AB 16).
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2022 hat A____ (Beschwerdeführer) am 2. Mai 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt er, es sei die angeordnete Drittauszahlung aufzuheben.
b) Die Ausgleichskasse B____ (Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 16. Juni 2022 an seiner Beschwerde fest.
III.
Am 26. Juli 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 22 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 (FamZG; SR 836.2) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 FamZG.
1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.3.2. Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen (Art. 7 Abs. 2 FamZG). Die Prioritätenordnung gemäss Art. 7 Abs. 1 ist daher insofern eine relative, als die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf eine Differenzzahlung hat, wenn die gesetzlichen Familienzulagen in ihrem Kanton höher sind als im Kanton, in dem die Familienzulagen vorrangig ausgerichtet werden (vgl. Marco Reichmuth, Familienzulagen bei Scheidung und weiteren Familienkonstellationen, in: AJP 2012 746 ff, S. 749).
3.3.3. Die sog. Differenzzahlung muss mit einer eigenen Anmeldung bei der FAK mit der höheren Zulage geltend gemacht werden (vgl. Reichmuth, a.a.O., S. 749). Anstelle des Elternteils, der einen Anspruch geltend machen kann, dies aber nicht tut, kann der andere einen Antrag stellen. In diesem Fall werden die Familienzulagen direkt an diejenige Person ausgerichtet, welche den Antrag gestellt hat (vgl. Rz 104 der Wegleitung zum Familienzulagengesetz [FamZWL]).
3.4.2. Für den Fall, dass die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet werden, für die sie bestimmt sind, kann namentlich ihr gesetzlicher Vertreter verlangen, dass die Familienzulagen – in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 ATSG – auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ihm ausgerichtet werden (Art. 9 FamZG; vgl. auch Rz 102 FamZWL). Die Drittauszahlung kann auch für die Differenzzahlung verlangt werden (vgl. Rz 245 FamZWL).
3.4.3. Falls das Kind beim sorgeberechtigten Elternteil lebt und dieser nachweisen kann, dass die anspruchsberechtigte Person die Familienzulagen entgegen Art. 8 FamZG nicht korrekt an ihn weiterleitet, ist die Drittauszahlung ohne weitere Abklärungen zu bewilligen. Die Familienausgleichskasse braucht insbesondere nicht im Voraus zu prüfen, ob der sorgeberechtigte, um die Drittauszahlung ersuchende Elternteil die Zulagen auch tatsächlich für die Bedürfnisse des Kindes verwendet (Rz 246 FamZWL mit Verweis auf BGE 144 V 35).
3.4.4. Gemäss Rz 246 FamZWL ist die Tatsache, dass die Familienzulagen der Person, die das Kind betreut, nicht korrekt weitergeleitet werden, glaubhaft zu machen. Das kann geschehen durch (a.) eine Bestätigung der für die Inkassohilfe zuständigen Fachstelle, wonach die Unterhaltsbeiträge für das Kind nicht vollständig, nicht rechtzeitig, nicht regelmässig oder überhaupt nicht bezahlt werden, oder (b.) Kontoauszüge, aus denen hervorgeht, dass die Zahlungen nicht vollständig, nicht rechtzeitig, nicht regelmässig oder überhaupt nicht eingehen. Gemäss einschlägiger Lehre sind im Falle einer unregelmässigen Weiterleitung bereits relativ geringfügige Verzögerungen ausreichend. Überdies wird – unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien – dargetan, die Drittauszahlung soll etwa (auch) dann greifen, wenn die Beteiligten in einem gespannten Verhältnis zueinanderstehen (vgl. Ueli Kieser/Marco Reichmuth, a.a.O., Art. 9 Rz 14).
3.5.2. Des Weiteren räumte der Beschwerdeführer – in Bezug auf die freiwillige Zulage der F____ AG – ein, er erhalte diese Zulagen "schon immer" (vgl. die Replik). Diese Zulagen stünden ihm zu, da die Kindsmutter bereits Kinderzulagen beziehe (vgl. die Beschwerde und die Replik). In der "Begründung der Beschwerde" stellte der Beschwerdeführer explizit klar, da die Kindsmutter bereits Kinderzulagen beziehe, stünden ihm die freiwillige Ausgleichszahlung und die interkantonale Differenzzulage zu. Unter Berücksichtigung dieser Aussagen ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht nur die freiwillige Zulage der F____ AG nicht weiterleitet, sondern (auch) die Differenzzulage nicht weiterleiten würde.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen