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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 1.
Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Kaderli, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLawB____, [...]
Beschwerdeführer
C____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
FZ.2022.2
Einspracheentscheid vom 25.
Februar 2022
Rückforderung von
Ausbildungsbeiträgen; guter Glaube bejaht.
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer arbeitet bei der D____ AG mit Sitz in [...].
Für seinen 1997 geborenen SohnE____, welcher berufsbegleitend den Bachelor of
Science FHNW in [...] absolviert, beantragte er bei der Beschwerdegegnerin Ausbildungszulagen.
Mit der ersten, am 3. Oktober 2019 unterzeichneten, Ausbildungsbestätigung
deklarierte er gegenüber der Beschwerdegegnerin als Einkommen seines Sohnes für
das Jahr 2019 einen Betrag von CHF 2'011.50 pro Monat (Beschwerdeantwortbeilage/AB
9, S. 1). Daraufhin wurden ihm mit Zulagenentscheid vom 31. Oktober 2019 ab 1.
Oktober 2019 Ausbildungszulagen in der Höhe von CHF 250.00 zugesprochen
(AB 10). Für das Jahr 2020 deklarierte er mit einer zweiten, am 14. September
2020 unterzeichneten, Ausbildungsbestätigung ein Einkommen des Sohnes von CHF
2'089.75. Daraufhin wurden dem Beschwerdeführer mit Zulagenentscheid vom 13.
Oktober 2020 ab 1. Oktober 2020 Ausbildungszulagen in der Höhe von CHF 325.00
gewährt (AB 12).
Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 forderte die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer auf, das beigelegte Formular auszufüllen und einen
aktuellen Ausbildungsnachweis einzureichen (AB 13). Der Beschwerdeführer
vermerkte auf dem Formular, dass der Ausbildungsaufwand seines Sohnes derzeit
30 Stunden pro Woche betrage und dieser seine Ausbildung voraussichtlich am 19.
September 2021 abschliessen werde (AB 14, S. 1). Zugleich gab er als Einkommen des
Sohnes für das Jahr 2021 CHF 2'165.35 pro Monat an und legte die Lohnabrechnung
für Juni 2021 bei, aus welcher sich ein Jahreslohn von brutto CHF 31'320.00 ergab (AB 14, S. 2 ff.).
In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 4. August 2021 mit, dass sein Sohn gemäss der
eingereichten Lohnabrechnung im Jahr 2021 mehr als CHF 28'680.00 pro Jahr
verdient habe, weshalb für das Jahr 2021 kein Anspruch auf Ausbildungszulagen
bestehe (AB 15). Gleichzeitig ersuchte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer um den Lohnausweis des Sohnes für das Jahr 2020 (AB 15). Dieser
ergab ein Bruttoeinkommen von CHF 30'160.00 (AB 16). Zusätzlich sah die
Beschwerdegegnerin das individuelle Konto des Sohnes des Beschwerdeführers ein,
bei welchem im gleichen Jahr ein weiteres Einkommen von CHF 4'585.00 brutto vermerkt
war (AB 16, S. 2). In der Folge stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer
jeweils nur den monatlichen Nettolohn seines Sohnes ohne den 13. Monatslohn deklariert
hatte.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 informierte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass das Einkommen seines Sohnes in
den Jahren 2019, 2020 und 2021 über der maximalen vollen AHV-Rente liege und
deshalb (rückwirkend) ab 1. Januar 2019 kein Anspruch auf Ausbildungszulagen
bestehe. Die bisher ausgerichteten Ausbildungszulagen im Umfang von CHF 9'175.00
seien zurückzuerstatten. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 2) wurde mit Einspracheentscheid
vom 9. November 2021 abgewiesen (AB 3). Der Beschwerdeführer erhob keine
Beschwerde gegen diesen Entscheid, sondern stellte stattdessen ein Erlassgesuch
(AB 4), welches mit Verfügung vom 4. Januar 2022 mit der Begründung abgelehnt
wurde, dass kein guter Glaube vorliege (AB 5). Das Bestehen einer grossen Härte
wurde dabei nicht geprüft (a.a.O.). Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 3. Februar 2022 Einsprache erhoben hatte, wies die Beschwerdegegnerin diese
mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2022 ab (AB 7).
II.
Die Beschwerdegegnerin leitet mit Schreiben vom 5. Mai 2022 die
als "Einsprache (recte: Beschwerde) gegen den Einspracheentscheid vom 4.
Januar 2022" bezeichnete Eingabe vom 29. März 2022 (abgegeben am Schalter
am 31. März 2022) an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter. Darin
stellt der Beschwerdeführer sinngemäss das Rechtsbegehren, der
Einspracheentscheid vom 4. Januar 2022 sei aufzuheben und auf die Rückforderung
zu verzichten, eventualiter sei die Rückforderung zu reduzieren.
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2022 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 2. August 2022 ersucht der nunmehr anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Replik vom 9. September 2022 werden folgende Rechtsbegehren
gestellt:
1.
Es sei der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2022 aufzuheben und
die Rückerstattung der Ausbildungszulagen in Höhe von CHF 9'175.00 zu erlassen.
2.
Eventualiter sei
die Rückforderung der Ausbildungszulagen für das Jahr 2019 zu erlassen.
3.
Es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als
unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu gewähren.
4.
Unter o/e-Kostenfolge
zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 5. Oktober 2022 an
der Beschwerdeabweisung fest.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. Oktober 2022 wird dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Vertretung bewilligt.
III.
Die Parteien verzichten auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung. Am 1. Dezember 2022 findet die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (Art. 56 Abs. 1
respektive Art. 57 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 5 und 81
Abs. 1 Gesetz vom 3. Juni 2015 betreffend Wahl und Organisation der Gerichte
sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft
[GOG, SG 154.100 ] in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Gesetz vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen [SVGG, SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 Abs.
2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG, SR 836.2).
1.2.
Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1
ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über
die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2) werden
Ausbildungszulagen ab Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr
vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis
zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet.
2.2.
Ein Kind befindet sich nicht in Ausbildung, wenn es ein
durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die
maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV). Diese
Verordnungsnorm ist bundesrechtskonform (BGE 142 V 226 [= Pra 2017 Nr. 57 S.
565]; vgl. für die Familienzulagen BGE 142 V 442, 444 E. 3.2 mit Hinweis auf
BGE 142 V 226). Das Bundesgericht hat mit Urteil 8C_875/2013 vom 29. April 2014
E. 3.4 erkannt, dass im Rahmen von Art. 49bis Abs. 3 AHVV das
tatsächlich erzielte Bruttoeinkommen massgebend ist und hat diesen Entscheid
mit BGE 142 V 442, 447 E. 6.1 bestätigt.
2.3.
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 1
FamZG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Wer Leistungen in gutem
Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte
vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]).
2.4.
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der
Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr
nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit
schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt von vornherein, wenn die zu
Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige
Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Mit anderen Worten
kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen,
wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen
Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven
Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und
Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht
ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit weiteren Hinweisen; vgl.
ferner Urteil 9C_14/2007 vom 2. Mai 2007 E. 4.1, publiziert in SVR 2008 AHV Nr.
13).
3.
3.1.
Der Sohn des Beschwerdeführers arbeitete neben seiner Ausbildung in
den Jahren 2019, 2020 und 2021 zu 50% beim [...] und verdiente dabei ein
jährliches Brutto-Einkommen über der maximalen vollen Altersrente der AHV, so
dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausbildungszulagen unbestrittenermassen
nicht erfüllt sind. Den Einspracheentscheid vom 9. November 2021, welcher die
entsprechende Rückforderungsverfügung schützte (AB 3), hat der Beschwerdeführer
nicht angefochten, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen und vorliegend nicht
mehr zu thematisieren ist.
3.2.
Streitig und zu prüfen ist nachfolgend nur noch, ob die Beschwerdegegnerin
hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gestellten Erlassgesuchs mit Einspracheentscheid
vom 25. Februar 2022 zu Recht den guten Glauben verneint hat.
3.3.
3.3.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei
von Beginn an immer gleich vorgegangen und habe den monatlichen Nettolohn
angegeben ohne weiter darüber nachzudenken. In der Folge habe er jeweils einen
positiven Zulagenentscheid erhalten. Weiter führt er aus, er habe sämtliche
Angaben immer nach bestem Wissen und Gewissen gemacht und es sei ihm zu keinem
Zeitpunkt bewusst gewesen, dass er den Bruttolohn hätte angeben müssen. Die
Beschwerdegegnerin habe auf den entsprechenden Formularen auch nie deutlich
gemacht, dass das Brutto- und nicht das Nettoeinkommen anzugeben sei. Er habe
zu keinem Zeitpunkt böswillig gehandelt und die Rückforderung sei für ihn und
seine Familie eine grosse Belastung (vgl. Beschwerde, S. 4 f.).
3.3.2. Die Beschwerdegegnerin anerkannte, dass in den Ausbildungsbestätigungen
von 2019 und 2020 noch kein Vermerk angebracht war, dass der Bruttolohn
angegeben werden müsse (Beschwerdeantwort, S. 2). Sie stellt sich allerdings
auf den Standpunkt, dass die fehlende Angabe des 13. Monatslohnes eine
Verletzung der Meldepflicht darstelle, da auf den Formularen nach dem
Jahreslohn gefragt werde (Beschwerdeantwort, S. 2). Des Weiteren ist die Beschwerdegegnerin
der Ansicht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 das gemäss IK-Eintrag von
Juli bis September 2020 erzielte Zusatzeinkommen hätte angeben müssen
(Beschwerdeantwort, S. 2). Entsprechend liege kein guter Glaube vor und das
Vorliegen einer grossen Härte brauche nicht mehr geprüft werden (Beschwerde, S.
2).
3.4.
Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten kann der Auffassung
der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden. Auf den vom Beschwerdeführer
ausgefüllten Ausbildungsbestätigungen für die Jahre 2019 und 2020 wurde schlicht
nach dem Einkommen gefragt und dabei nicht spezifiziert, ob der Brutto- oder
Nettolohn angegeben werden müsse. Entsprechend kann dem Beschwerdeführer nicht
zum Vorwurf gemacht werden, dass er darauf wahrheitsgemäss die von seinem Sohn
erzielten Nettolohnbeträge exakt auf den Rappen genau vermerkte. Dies wurde von
der Beschwerdegegnerin erst in der Folge und auf den neuen Formularen geändert.
3.5.
So konnte auf dem Formular für das Jahr 2019 das Einkommen aus
Erwerbstätigkeit wahlweise pro Monat oder pro Jahr angegeben werden, wobei sich
der Beschwerdeführer, welcher das Formular am 3. September 2019 unterzeichnete,
für die Variante "pro
Monat" entschied, in dem
er handschriftlich "pro Jahr" durchstrich und als Betrag CHF
2011.50 vermerkte (AB 9). Dass der Beschwerdeführer anstelle des Nettolohnes
den Bruttolohn hätte angeben müssen, konnte er weder dem Wortlaut des Formulars
noch aus dem Hinweis auf die Meldepflicht ableiten, da dort lediglich in
allgemeiner Weise festgehalten wurde, dass Änderungen beim Einkommen, welche
den Betrag von CHF 2'370 pro Monat bzw. 28'440 pro Jahr übersteigen unaufgefordert
schriftlich zu melden seien, ohne auszuführen, ob damit Brutto- oder Nettolöhne
gemeint seien (AB 9). Nachdem dem Beschwerdeführer den positiven Zulagenentscheid
vom 31. Oktober 2010 erhalten hatte, in welchem ihm mitgeteilt wurde, dass er ab
dem 1. Oktober 2019 einen Anspruch auf Ausbildungszulagen in der Höhe von CHF
250.00 habe (AB 10), durfte er zu Recht davon ausgehen, das Formular korrekt
ausgefüllt zu haben. Das Gleiche gilt für den Antrag des Beschwerdeführers im
Folgejahr. So gab es auf dem Formular für das Jahr 2020 wiederum die
Möglichkeit, das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in CHF entweder pro Monat oder pro
Jahr anzugeben, wobei der Beschwerdeführer, welcher das Formular am 14.
September 2020 unterzeichnete, wiederum eine Angabe pro Monat wählte und dabei
den Betrag von exakt CHF 2’089.25 angab (AB 11).
3.6.
Die formellen Schwächen des Formulars, insbesondere der fehlende Hinweis
auf die Notwendigkeit, den Bruttolohn anzugeben, können vorliegend nicht dem
Beschwerdeführer angelastet werden. Dies gilt auch für den von der
Beschwerdegegnerin vorgebrachten Einwand, der Beschwerdeführer habe auf den
Formularen für 2019 und 2020 den 13. Monatslohn verschwiegen. Nach einem 13.
Monatslohn wurde auf dem Formular nicht gefragt, resp. ohne einen
ausdrücklichen Hinweis der Beschwerdegegnerin, war es für einen Laien mit dem
Bildungsgrad und den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers bei zumutbarer
Aufmerksamkeit nicht erkennbar, dass er auf dem Formular neben dem ordentlichen
Monatslohn zusätzlich den Anteil 13. Monatslohn pro rata temporis hätte angeben
müssen, wenn der 13. Monatslohn, wie vorliegend, erst am Jahresende ausbezahlt
wird. Da die Entrichtung eines 13. Monatslohnes bei Stellen im staatlichen
Dienst durchaus üblich ist, durfte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass
die Beschwerdegegnerin den angegebenen Monatslohn (netto) mit dem Faktor 13
multipliziert bzw. bei bestehenden Zweifeln nachfragt.
3.7.
Erst mit dem positiven Zulagenentscheid vom 13. Oktober 2020 wurde
von Seiten der Beschwerdegegnerin erstmals ausdrücklich der Begriff "Brutto" verwendet, indem festgehalten wurde, dass eine
Meldepflicht bestehe, wenn der Sohn des Beschwerdeführers mehr als CHF 2’370.00
Brutto monatlich erziele (AB 12). Allerdings kann dem Beschwerdeführer nicht
zugemutet werden, dass er nach einem positiven Zulagenentscheid nachträglich
seine gemachten Angaben überprüft. Vielmehr durfte er mit dem positiven
Zulagenentscheid davon ausgehen, den monatlichen Lohn seines Sohnes korrekt
angegeben zu haben. Für das Jahr 2021 überarbeitete die Beschwerdegegnerin ihre
Formulare und fragte auf dem Schreiben vom 16. Juni 2021 betreffend
Ausbildungsnachweis (AB 13) und auf dem Formular, welches der Beschwerdeführer
am 11. Juli 2021 unterzeichnete (AB 14), ausdrücklich nach dem Bruttolohn. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer dabei jedoch unaufgefordert und zu seinem finanziellen
Nachteil die Lohnabrechnung Juni 2021 beilegte, zeigt, dass er weder arglistig
noch grobfahrlässig gehandelt hat.
3.8.
Entscheidend ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin ihre neuen Formulare verwendete, bereits
während zwei Jahren seine Angaben zum Nettolohn seines Sohnes immer gleich
getätigt und hierfür jeweils immer anstandslos einen positiven Zulagenentscheid
erhalten hat. Vorliegend sind in den Akten keine Anhaltspunkte für eine Arglist
oder Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers erkennbar. Von der Beschwerdegegnerin
hätte verlangt werden können, dass sie bereits beim Erstantrag im Jahre 2019 einen
Lohnausweis oder eine Lohnabrechnung verlangt. Ferner bleibt hinsichtlich des
im Jahr 2020 während dreier Monate zusätzlich erzielten Einkommens darauf
hinzuweisen, dass es für die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres möglich gewesen wäre,
das Bruttoeinkommen aus dem individuellen Konto des Sohnes des
Beschwerdeführers zu entnehmen, was sie bei der nachträglichen Prüfung auch getan
hat.
3.9.
Im Ergebnis ist das Verhalten des Beschwerdeführers weder als
arglistig noch als grobfahrlässig zu qualifizieren. Da die Beschwerdegegnerin
keine Nachfragen stellte, konnte der Beschwerdeführer davon ausgehen, korrekt
gehandelt zu haben. Wenn überhaupt liegt beim Beschwerdeführer nur leicht
fahrlässiges Handeln vor. Damit hat die Beschwerdegegnerin jedoch das Vorliegen
eines guten Glaubens zu Unrecht verneint.
4.
4.1.
In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 25.
Februar 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur Prüfung des Vorliegens einer
grossen Härte an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
4.3.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel
aus, dass bei der Überprüfung von (Renten-)Leistungen eine Parteientschädigung in
der Höhe von CHF 3'750.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser
Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert
wird. Da der vorliegende Fall rechtlich und tatsächlich unterdurchschnittlich aufwändig
ist, da lediglich die Frage des guten Glaubens zu beurteilen war und ein
geringer Aktenumfang besteht, erscheint eine Parteientschädigung vom CHF 2'500.00
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 25. Feb-ruar 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur
Prüfung des Vorliegens einer grossen Härte an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich CHF 192.50 Mehrwertsteuer (7,7 %).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: