Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 29. November 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel

Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

FZ.2022.4

Einspracheentscheid vom 9. August 2022

Nachweis der tatsächlichen Bezahlung der Zulagen gemäss Familienzulagengesetz; Beweislast.

 


Tatsachen

I.        

a)        Der Beschwerdeführer war vom 9. Juli 2018 (vgl. Arbeitsvertrag vom 5. Juli 2018, bei den Beschwerdebeilagen) bis 29. Februar 2020 (vgl. Austrittsmeldung vom 11. März 2020, Beschwerdeantwortbeilage/AB 10) bei der C____ angestellt. Über die Arbeitgeberin wurde am 1. Dezember 2020 der Konkurs eröffnet (vgl. Handelsregisterauszug vom 9. September 2021, AB 1)

Der Beschwerdeführer hatte sich am 12. Dezember 2018 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Familienzulagen für Arbeitnehmende angemeldet (Beschwerdeantwortbeilage/AB 2).

b)        Die Beschwerdegegnerin bewilligte dem Beschwerdeführer Differenzzulagen (vgl. "Antragsrückweisung" vom 31. Oktober 2019, AB 4; Differenzanzeige vom 14. November 2019, AB 5) bzw. Zulagen (Zulagenentscheide vom 31. Oktober 2019, 30. November 2019 11. Dezember 2019, AB 6 bis 8).

Mit Schreiben vom 8. April 2022 (AB 12) teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie könne eine Direktauszahlung an den Beschwerdeführer nicht prüfen, weil Lohnbelege oder andere Nachweise fehlten, aufgrund deren ersichtlich sei, dass die Familienzulagen an den Beschwerdeführer nicht ausgerichtet worden seien.

c)         Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 (AB 13) wies die Beschwerdegegnerin den Antrag auf direkte Auszahlung der Familienzulagen für die Periode vom 9. Juli 2018 bis zum 29. Februar 2020 ab. Die dagegen am 29. Juni 2022 erhobene Eisprache (AB 15) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. August 2022 ab (AB 16).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 16. August 2022 beantragt der Beschwerdeführer, es seien ihm "für den gesamten Zeitraum" die Familienzulagen auszuzahlen.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als "unsere Kasse bei ihrer Bereitschaft behaftet wird, dem Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 7'000.70 zu überweisen". Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.

c)         Mit Replik (Eingang beim Sozialversicherungsgericht am 12. Oktober 2022) und in Nachachtung der Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. September 2022 hält der Beschwerdeführer am Antrag fest, es seien ihm die Familienzulagen für den gesamten Zeitraum auszubezahlen.

III.     

Die Urteilsteilberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt findet am 29. November 2022 statt.

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 22 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 (FamZG; SR 836.2) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 FamZG. 

1.2.          Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer Differenzzulagen (vgl. "Antragsrückweisung" vom 31. Oktober 2019, AB 4; Differenzanzeige vom 14. November 2019, AB 5) bzw. Zulagen (Zulagenentscheide vom 31. Oktober 2019, 30. November 2019 11. Dezember 2019, AB 6 bis 8) bewilligt.

Die Beschwerdegegnerin hält fest, dass dem Beschwerdeführer in der hier massgeblichen Periode vom 9. Juli 2018 bis 29. Februar 2020 Familienzulagen im Betrag von CHF 8'926.70 zustehen.

Dieser Betrag ist nicht strittig.

2.2.          Über die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers wurde am 1. Dezember 2020 der Konkurs eröffnet (vgl. Handelsregisterauszug vom 9. September 2021, AB 1). Der Beschwerdeführer hat gemäss Auszug aus dem Kollokationsplan (bei den Beschwerdebeilagen) einen Betrag von CHF 8'000.-- an nicht weitergeleiteten Zulagen zu Kollokation angemeldet. Dieser Betrag wurde in der 3. Klasse zugelassen, wobei gemäss Auszug aus dem Kollokationsplan in der 3. Klasse eine Dividende von 0% zu erwarten ist.

In ihrem Schreiben vom 17. Mai 2022 (AB 13) hat die Beschwerdegegnerin festgehalten, dass ein Anspruch auf direkte Auszahlung von Familienzulagen "dem Grundsatz nach" bestehe, wenn die konkursite Firma die Zulagen nicht ausbezahlt habe.

Sie verweist darauf, dass sie die Unterlagen der Arbeitgeberkontrolle, welche nach der Betriebseinstellung durchgeführt worden sei, geprüft und festgestellt habe, dass die Familienzulagen "immer an die Arbeitnehmer überwiesen wurden".

Im Einspracheentscheid vom 9. August 2022 (AB 16) hält die Beschwerdegegnerin zwar daran fest, den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Lohnbuchhaltung korrekt geführt worden sei. Wie Lohn und Zulagen ausbezahlt worden seien, entziehe sich ihrer Kenntnis. 

In der Beschwerdeantwort (S. 2) führt die Beschwerdegegnerin aus, der Januarlohn sei dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2020 ausbezahlt worden, "zusammen mit einem Teil der Zulagen" Der Februarlohn sei offen geblieben. Es könne "damit nicht von der Hand gewiesen werden, dass" der Beschwerdeführer "von seinem Arbeitgeber nur einen Teil der ihm zustehenden Zulagen erhalten hat. Die korrekte Verbuchung auf dem Lohnkonto, wie sie unser Revisor festgestellt hat, bedeutet nicht, dass das Geld auch ausbezahlt wurde". Auch die Mails des Beschwerdeführers liessen den Schluss zu, dass er "nicht alle Familienzulagen erhalten hat".

Gestützt darauf erachtet die Beschwerdegegnerin die Beschwerde "insoweit als begründet, als dem Beschwerdeführer noch Familienzulagen im Betrag von CHF 7'000.70 zustehen".

2.3.          Mit Blick auf die auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts zu beachtenden Beweislastregeln (vgl. Art. 8 ZGB) ist vorab zu bemerken, dass es nicht anginge, dem Beschwerdeführer den Beweis des Nichterhalts von Zahlungen bewilligter Familienzulagen aufzuerlegen ("negativa non sunt probanda"). Im Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin damit argumentiert, gemäss den eingereichten Unterlagen habe der Versicherte von der Arbeitgeberin 2018 € 10'178.--, 2019 € 20'617.59 und 2020 € 3'732.04 an Banküberweisungen erhalten. Die Überweisungen seien jedoch höher als die in den fraglichen Jahren zu entrichtenden Nettolohnsummen (gemäss Arbeitsvertrag vom 5. Juli 2018 monatlich jeweils € 1'600.--).

2.3.1.  Der Nettolohn für 2018 ist mit € 9'600.-- (6 x 1'600.--) zu beziffern. Aufgrund der mit der Beschwerde eingereichten Bankauszüge ergibt sich für 2018 folgende Aufstellung (mit einer geringfügigen Abweichung der das Jahr 2018 betreffenden Gesamtsumme).

Datum

Betrag €

02.10.2018

1'640.00

07.11.2018

1'848.00

05.12.2018

1'760.00

01.08.2018

1'389.79

05.09.2018

1'848.00

04.01.2019

1'688.00

2018 total

10'173.79

 

Es resultiert eine Differenz von € 573.79 (€ 10'173.79 ./. € 9'600.--).

2.3.2.  Der Nettolohn für 2019 ist mit € 19'200.-- (12 x 1'600.--) zu beziffern. Gemäss Kontoauszug überwies der Arbeitgeber:

Datum

Betrag €

11.02.2019

1'752.00

06.03.2019

1'848.00

03.04.2019

1'801.59

07.05.2019

1'848.00

03.06.2019

1'872.00

02.07.2019

1'600.00

06.08.2019

1'848.00

05.09.2019

1'648.00

29.09.2019

1'600.00

01.11.2019

1'600.00

03.12.2019

1'600.00

31.12.2019

1'600.00

2019 total

20'617.59

 

Es resultiert eine Differenz von € 1'417.59 (€ 20'617.59 ./. € 19'200.--)

2.3.3.  Unstrittig wurde nur noch der Lohn für Januar 2020 (1 x € 1'600.--) bezahlt. Die Überweisung per 5. Februar 2020 betrug jedoch € 3'737.04. Es resultiert somit eine Differenz von € 2'137.04 (€ 3'737.04 ./. € 1'600.--).

2.4.          Die Differenz zwischen den vertraglichen Nettolöhnen und den auf dem Bankkonto verbuchten Überweisungen beträgt somit gesamthaft € 4'128.42.

Die Buchungen im Bankkontoauszug geben keine näheren Hinweise, aus welchen Bestandteilen sich jeweils die Überweisungen zusammensetzen. In der Beschwerde legt der Versicherte dar, die Differenz ergebe sich aufgrund von Spesenentschädigungen. Dass es sich anders verhält, d.h., in welchem Umfang im Betrag von € 4'128.42 Familienzulagen enthalten sind, vermag die Beschwerdegegnerin demgegenüber nicht darzutun.

Einziger klarer Hinweis bildet dagegen das E-Mail des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2020 (AB 9). Dort erkundigte sich der Beschwerdeführer nach den Zahlungen von Kinderzulagen ("please inform me about the payment of the children's allowance"). Er habe Zulagen aus der Schweiz ab 9. Juli 2018 zugute und er habe nunmehr, am 1. Februar 2020, eine Tranche in Höhe von € 1'800.-- erhalten. Weiter erkundigte er sich, wie er zu seinem restlichen Geld komme ("I had to receive the allowance in Switzerland from 09. Jul. 2018, and now on 01. Feb. 2020, I received a tranche worth about 1800 euros … how will I get the rest of my money?").

Aufgrund dieser Äusserungen hat der Beschwerdeführer somit unmissverständlich bestätigt, dass sich die Ausstände an Familienzulagen um den Betrag von € 1'800.-- vermindert haben. Bei dieser Erklärung ist der Beschwerdeführer zu behaften. Dagegen vermag die Beschwerdegegnerin nicht darzutun, dass dem Versicherten über diese € 1'800.-- hinaus von der Arbeitgeberin Zulagen überwiesen wurden.

2.5.          Wie bereits dargelegt, ist unstrittig, dass dem Beschwerdeführer insgesamt Zulagen in der massgeblichen Periode vom 9. Juli 2018 bis 29. Februar 2020 Familienzulagen im Betrag von CHF 8'926.70 zustehen. Davon abzuziehen ist der Gegenwert von € 1'800.-- in Schweizer Franken, somit von CHF 1'924.35 (Kurs per 1. Februar 2020: 1 € = 1,06908 CHF). Somit verbleibt ein Restanspruch des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 7'002.35.

Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 7'002.35 zu überweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

3.                

Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 7'002.35 zu überweisen.

            Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: