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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel
Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
FZ.2022.4
Einspracheentscheid vom 9. August 2022
Nachweis der tatsächlichen Bezahlung der Zulagen gemäss Familienzulagengesetz; Beweislast.
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer war vom 9. Juli 2018 (vgl. Arbeitsvertrag vom 5. Juli 2018, bei den Beschwerdebeilagen) bis 29. Februar 2020 (vgl. Austrittsmeldung vom 11. März 2020, Beschwerdeantwortbeilage/AB 10) bei der C____ angestellt. Über die Arbeitgeberin wurde am 1. Dezember 2020 der Konkurs eröffnet (vgl. Handelsregisterauszug vom 9. September 2021, AB 1)
Der Beschwerdeführer hatte sich am 12. Dezember 2018 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Familienzulagen für Arbeitnehmende angemeldet (Beschwerdeantwortbeilage/AB 2).
b) Die Beschwerdegegnerin bewilligte dem Beschwerdeführer Differenzzulagen (vgl. "Antragsrückweisung" vom 31. Oktober 2019, AB 4; Differenzanzeige vom 14. November 2019, AB 5) bzw. Zulagen (Zulagenentscheide vom 31. Oktober 2019, 30. November 2019 11. Dezember 2019, AB 6 bis 8).
Mit Schreiben vom 8. April 2022 (AB 12) teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie könne eine Direktauszahlung an den Beschwerdeführer nicht prüfen, weil Lohnbelege oder andere Nachweise fehlten, aufgrund deren ersichtlich sei, dass die Familienzulagen an den Beschwerdeführer nicht ausgerichtet worden seien.
c) Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 (AB 13) wies die Beschwerdegegnerin den Antrag auf direkte Auszahlung der Familienzulagen für die Periode vom 9. Juli 2018 bis zum 29. Februar 2020 ab. Die dagegen am 29. Juni 2022 erhobene Eisprache (AB 15) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. August 2022 ab (AB 16).
II.
a) Mit Beschwerde vom 16. August 2022 beantragt der Beschwerdeführer, es seien ihm "für den gesamten Zeitraum" die Familienzulagen auszuzahlen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als "unsere Kasse bei ihrer Bereitschaft behaftet wird, dem Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 7'000.70 zu überweisen". Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.
c) Mit Replik (Eingang beim Sozialversicherungsgericht am 12. Oktober 2022) und in Nachachtung der Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. September 2022 hält der Beschwerdeführer am Antrag fest, es seien ihm die Familienzulagen für den gesamten Zeitraum auszubezahlen.
III.
Die Urteilsteilberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt findet am 29. November 2022 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 22 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 (FamZG; SR 836.2) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 FamZG.
1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Beschwerdegegnerin hält fest, dass dem Beschwerdeführer in der hier massgeblichen Periode vom 9. Juli 2018 bis 29. Februar 2020 Familienzulagen im Betrag von CHF 8'926.70 zustehen.
Dieser Betrag ist nicht strittig.
In ihrem Schreiben vom 17. Mai 2022 (AB 13) hat die Beschwerdegegnerin festgehalten, dass ein Anspruch auf direkte Auszahlung von Familienzulagen "dem Grundsatz nach" bestehe, wenn die konkursite Firma die Zulagen nicht ausbezahlt habe.
Sie verweist darauf, dass sie die Unterlagen der Arbeitgeberkontrolle, welche nach der Betriebseinstellung durchgeführt worden sei, geprüft und festgestellt habe, dass die Familienzulagen "immer an die Arbeitnehmer überwiesen wurden".
Im Einspracheentscheid vom 9. August 2022 (AB 16) hält die Beschwerdegegnerin zwar daran fest, den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Lohnbuchhaltung korrekt geführt worden sei. Wie Lohn und Zulagen ausbezahlt worden seien, entziehe sich ihrer Kenntnis.
In der Beschwerdeantwort (S. 2) führt die Beschwerdegegnerin aus, der Januarlohn sei dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2020 ausbezahlt worden, "zusammen mit einem Teil der Zulagen" Der Februarlohn sei offen geblieben. Es könne "damit nicht von der Hand gewiesen werden, dass" der Beschwerdeführer "von seinem Arbeitgeber nur einen Teil der ihm zustehenden Zulagen erhalten hat. Die korrekte Verbuchung auf dem Lohnkonto, wie sie unser Revisor festgestellt hat, bedeutet nicht, dass das Geld auch ausbezahlt wurde". Auch die Mails des Beschwerdeführers liessen den Schluss zu, dass er "nicht alle Familienzulagen erhalten hat".
Gestützt darauf erachtet die Beschwerdegegnerin die Beschwerde "insoweit als begründet, als dem Beschwerdeführer noch Familienzulagen im Betrag von CHF 7'000.70 zustehen".
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Datum |
Betrag € |
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02.10.2018 |
1'640.00 |
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07.11.2018 |
1'848.00 |
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05.12.2018 |
1'760.00 |
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01.08.2018 |
1'389.79 |
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05.09.2018 |
1'848.00 |
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04.01.2019 |
1'688.00 |
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2018 total |
10'173.79 |
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Datum |
Betrag € |
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11.02.2019 |
1'752.00 |
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06.03.2019 |
1'848.00 |
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03.04.2019 |
1'801.59 |
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07.05.2019 |
1'848.00 |
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03.06.2019 |
1'872.00 |
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02.07.2019 |
1'600.00 |
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06.08.2019 |
1'848.00 |
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05.09.2019 |
1'648.00 |
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29.09.2019 |
1'600.00 |
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01.11.2019 |
1'600.00 |
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03.12.2019 |
1'600.00 |
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31.12.2019 |
1'600.00 |
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2019 total |
20'617.59 |
Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 7'002.35 zu überweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 7'002.35 zu überweisen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen