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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 10. September 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen , P. Waegeli
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
B____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
FZ.2022.7
Einspracheentscheid vom 11.
Oktober 2022
Ausbildungsbegriff nach Art. 49bis
AHVV, gesundheitliche Situation nicht ausreichend abegklärt
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer ist als Arbeitnehmer der C____ AG Basel bei
der B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Familienzulagen
angemeldet. Die Beschwerdegegnerin richtete dem Beschwerdeführer für seinen
Sohn D____ (geboren im September 2006) bis zum 30. September 2022 Kinderzulagen
aus (Antwortbeilage [AB] 1).
Mit Schreiben vom 18. August 2022 teilte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit, dass der Anspruch auf Kinderzulagen für seinen Sohn D____
aufgrund Erreichen des 16. Altersjahres am 30. September 2022 endet und
forderte ihn auf, einen aktuellen Ausbildungsnachweis einzureichen, damit Leistungen
der Familienausgleichskasse weiterhin gewährt werden können (AB 1).
In der Folge reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin
den mit «Überbrückungsjahr» betitelten Vertrag vom 7. August 2022 (AB 2)
zwischen seinem Sohn D____ (als Arbeitnehmer) und der E____ (als Arbeitgeber) ein.
Gemäss diesem Vertrag ist D____ vom 8. August 2022 bis 4. August 2023 in einem
Pensum von 80 % in der Gärtnerei angestellt bei einem Monatslohn von
Fr. 400.00.
Mit Verfügung vom 14. September 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ausbildungszulagen mit der Begründung, das Überbrückungsjahr
in der Gärtnerei erfülle die Bedingungen für eine Ausbildung nicht (AB 3). Im
Email vom 16. September 2022 (AB 4) legte der Beschwerdeführer der
Ausgleichskasse die familiäre und gesundheitliche Situation dar. Die gegen die
Verfügung erhobene Einsprache vom 22. September 2022 (AB 5) wies die Ausgleichskasse
mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 (AB 6) ab.
II.
In der Beschwerde vom 27. Oktober 2022 beantragt der
Beschwerdeführer sinngemäss die Ausrichtung einer Ausbildungszulage.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Nach einer ersten Urteilsberatung am 25. Januar 2023 entscheidet
das Sozialversicherungsgericht gemäss § 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001
über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das
Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz,
SVGG; SG 154.200] auf dem Zirkularweg.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) in
Verbindung mit § 1 des Sozialversicherungsgesetzes (SVGG; SG 154.200) als
einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit
zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 des Familienzulagengesetzes vom 24.
März 2006 (FamZG; SR 836.2).
1.2. Da
die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, er habe der Ausgleichskasse die
Situation und vor allem D____s schwierigen Weg geschildert und bringt
sinngemäss vor, diese seien von der Beschwerdegegnerin in deren Entscheid nicht
berücksichtigt worden. Sein Sohn wolle praktisch arbeiten und mache ein
Praktikum in einer Gärtnerei, um Erfahrung zu sammeln und seine Chancen für
eine Lehrstelle als Gärtner zu erhöhen. Im weiteren Sinn sei es auch eine
Ausbildung und vor allem eine Vorbereitung auf das Berufsleben, aber mehr im
praktischen Sinne. Sein Sohn gebe mit seiner Arbeit der Gesellschaft etwas, mit
Garten pflegen, als Arbeitskraft für einen Kleinbetrieb. Er verdiene aber nicht
mehr als ein Lernender.
2.2.
Die Ausgleichskasse macht geltend, das Praktikum in der Gärtnerei
erfülle den Ausbildungsbegriff nicht, weil es sich um eine rein praktische
Tätigkeit handle, ohne dass damit Schulunterricht verbunden wäre. Die
Ausgleichskasse beruft sich zusätzlich auf ein Urteil des Bundesgerichts,
wonach keine Ausbildung vorliege, wenn das Kind lediglich eine praktische
Tätigkeit ausübe, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten
anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation
zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen (Urteil des Bundesgerichts vom
1. April 2008, 9C_223/2008). Kinder, die zwischen der Schulzeit und einer Anschlusslösung
(etwa Lehrstelle) ein Brückenangebot wie das Motivationssemester
(arbeitsmarktliche Massnahme) oder eine berufsorientierte Vorlehre wahrnähmen,
befänden sich in Ausbildung. Voraussetzung sei jedoch, dass ein Schulanteil
(Schulfächer, Werkstattunterricht) von mindestens acht Lektionen (à 45 bis 60
Minuten) pro Woche Bestandteil dieser Zwischenlösung sei. Des Weiteren
bemängelt die Ausgleichskasse, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe,
warum die rein praktische Tätigkeit seines Sohnes als Ausbildung im Sinne des
Gesetzes gelten solle.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausbildungszulagen für
seinen Sohn D____ verneint hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 2 FamZG sind Familienzulagen einmalige oder
periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle
Belastung durch ein Kind oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen. Die
Familienzulagen nach FamZG umfassen die Kinderzulagen und die
Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG).
3.2.
Ausbildungszulagen werden nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG spätestens
ab Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum
Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des
Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der
Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen
(Familienzulagenverordnung [FamZV]; SR 836.21) besteht ein Anspruch auf
Ausbildungszulagen für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) absolvieren. Laut Art. 25 Abs. 5
Satz 2 AHVG kann der Bundesrat festlegen, was als Ausbildung gilt. Von dieser
Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 49bis und 49ter der
Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV; SR 831.101) Gebrauch gemacht.
3.3.
Unter den Begriff Ausbildung fallen danach ordentliche
Lehrverhältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein
Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen
Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen (BGE 140 V
314 E. 3.2).
3.4.
Nach Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es
sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest
faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend
entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine
Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener
Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote
wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und
Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2).
Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches
monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle
Altersrente der AHV (Abs. 3).
3.5.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts besitzt die Bestimmung des
Art. 49bis Abs. 1 AHVV keinen abschliessenden Charakter. Die
Ausbildungszulage soll in erster Linie der beruflichen Ausbildung von
Jugendlichen dienen, weshalb der Begriff der Ausbildung in diesem Zusammenhang
weit zu verstehen ist (BGE 140 V 314 E. 4.3.1 mit Verweis auf Kieser/Reichmuth,
Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, 2010, N. 38 zu Art. 3
FamZG).
3.6.
Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über
die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (RWL, gültig seit Januar 2003, Stand 1. Januar 2023) präzisiert,
dass die Ausbildung mindestens 4 Wochen dauern muss und systematisch auf ein
Bildungsziel ausgerichtet sein muss (Rz. 3358). Die Ausbildung erfordert systematische
Vorbereitung, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz
betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der
Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen.
Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im
Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung,
Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium
etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Rz. 3359). Wer wöchentlich nur
eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. vier Lektionen abends) und
daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar
keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden
Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (Rz 3360). Ein Praktikum wird laut Rz.
3361 RWL als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für
die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist
oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird. Sind
die Voraussetzungen von Rz. 3361 RWL nicht erfüllt, so wird es unter gewissen
Voraussetzungen dennoch als Ausbildung anerkannt (vgl. Rz. 3361.1 RWL, mit
Verweis auf BGE 139 V 209 und 140 V 299). Zunächst wird vorausgesetzt, dass das
Praktikum für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist. Nicht
entscheidend ist, ob im Anschluss an das Praktikum im selben Betrieb oder in
einem anderen Betrieb auch eine Lehrstelle angetreten werden kann (vgl. BGE 139
V 209 E. 5.2 f.). Zudem wird vorausgesetzt, dass mit dem Antritt eines
Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren
(BGE 139 V 209 E. 5.3). Ausserdem darf das Praktikum im betreffenden Betrieb
höchstens ein Jahr dauern (BGE 140 V 299). Dauert ein Praktikum länger als ein
Jahr, überwiegt der Beschäftigungs- den Ausbildungscharakter, womit die Ausbildung
als beendet zu betrachten ist (vgl. BGE 140 V 299 E. 3). Es wird nicht
verlangt, dass das Kind während eines Praktikums schulischen Unterricht
besucht. Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich
dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die
Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder
um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (Rz. 3362).
3.7.
Verwaltungsweisungen (wie vorliegend die RWL) richten sich an die
Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht
verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen,
sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne
triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 140 V 299 E. 3 mit
Hinweis).
4.
Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit darüber, ob das Praktikum
in der Gärtnerei den Ausbildungsbegriff nach Art. 49bis AHVV
erfüllt.
4.1.
Der Anstellungsvertrag vom 7. August 2022 (AB
2) trägt den Titel «Überbrückungsjahr». Nicht massgebend
für die Frage, ob das Anstellungsverhältnis als Ausbildung im Sinne
von Art. 49bis AHVV zu qualifizieren ist, ist die
Betitelung des Vertrages, da es auf die inhaltliche Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses
ankommt (BGE 140 V 314 E. 4.3.3.). E____ hat mit D____ mit Vertrag vom 7. August 2022 ein befristetes
Arbeitsverhältnis abgeschlossen, das am 8. August 2022 beginnt und am 4. August
2023 endet. Das Pensum beträgt 80 % (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag) bei
einem Lohn von Fr. 400.00 netto pro Monat sowie einem 13. Monatslohn von
Fr. 400.00 (vgl. AB 2). Als Tätigkeit wird Folgendes vereinbart:
Kennenlernen des Berufsalltags eines Landschaftsgärtners und des Betriebes und
der Gärten von E____, Aufbau physischer und mentaler Rhythmisierung und das
Erarbeiten einfacher, fachlicher Vorkenntnisse.
4.2.
Demzufolge absolviert D____ ein einjähriges Praktikum
in einer Gärtnerei. Es ist daher zu untersuchen, ob dieses in den
Anwendungsbereich von Art. 49bis Abs. 1 AHVV fällt. Der Anwendungsbereich
von Abs. 2 fällt von vornherein ausser Betracht, da mit dem Praktikum von D____
kein Schulbesuch verbunden ist. Ebenso ist offensichtlich, dass das
Praktikum in der Gärtnerei vorliegend nicht dem Erwerb einer
Allgemeinausbildung als Grundlage verschiedenartiger Berufe dient (vgl. Abs. 1
letzte Variante).
4.3.
Vorweg ist als Grundsatz zu wiederholen, dass Art. 49bis
Abs. 1 AHVV keinen abschliessenden Charakter hat und der Begriff der Ausbildung
in diesem Zusammenhang weit zu verstehen ist, da die Ausbildungszulage in
erster Linie der beruflichen Ausbildung von Jugendlichen dienen soll (siehe
dazu oben Erw. 3.4).
4.4.
Art. 49bis Abs. 1 AHVV setzt voraus, dass sich ein Kind
in Ausbildung, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder
zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich
überwiegend auf einen Berufsabschluss vorbereitet.
4.5.
Die Tätigkeit von D____ in der Gärtnerei erfüllt jedenfalls
die zeitlichen Anforderungen an eine Ausbildung (vgl. Rz. 3358 und 3359 RWL). Das
Arbeitsverhältnis dauert weit mehr als vier Wochen und D____ arbeitet bei einem
Pensum von 80 % auch weit mehr als 20 Stunden pro Woche.
4.6.
Ein Praktikum kann unter gewissen Voraussetzungen als Ausbildung im
Sinne von Art. 49bis AHVV anerkannt werden, wenn es gesetzlich oder
reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung
vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses
verlangt wird (Rz. 3361 RWL). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird
ein Praktikum gleichwohl als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte
Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich
die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren und das
Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (Rz. 3361.1 RWL mit
Hinweis auf BGE 139 V 209 und 140 V 299).
4.7.
Es soll nicht jedes Praktikum automatisch im Sinne einer Ausbildung
verstanden werden, sondern nur dann, wenn mit dem Antritt eines Praktikums
tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren. Die
Tatsache, dass ein einjähriges Praktikum eingegangen wird, zeugt bereits durch
die Dauer für die Ernsthaftigkeit, die angestrebte Ausbildung zu absolvieren
(BGE 139 V 209 E. 5.3).
4.8.
Mit dem Anstellungsvertrag vom 7. August 2022 (AB 2)
kann gesagt werden, dass mit dem von D____ absolvierten Praktikum das
«Kennenlernen des Berufsalltags eines Landschaftsgärtners und des Betriebes»
und das «Erarbeiten einfacher, fachlicher Vorkenntnisse» und damit berufsspezifische
praktische und theoretische Kenntnisse im Bereich Landschaftsgartenbau im Vordergrund
stehen. Es handelt sich um für das Berufsbild des Landschaftsgärtners erforderliche
Tätigkeiten und Kenntnisse. Diese Tätigkeiten sind daher neben der eingegangenen
Vertragsdauer von einem Jahr geeignet, die Ernsthaftigkeit D____s zu bezeugen,
die angestrebte Ausbildung als Gärtner zu absolvieren.
4.9.
Die Ausgleichskasse stützt ihre Argumentation auf das Urteil des
Bundesgerichts vom 1. April 2008, 9C_223/2008, bzw. auf Rz. 3362 der Wegleitung.
Danach stellt die Ausübung von lediglich praktischen Tätigkeiten, welche dazu
dienen, sich einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, die
Anstellungschancen zu verbessern oder eine Berufswahl zu treffen, keine Ausbildung
dar (Erw. 1.2. des genannten Urteils). Der vorliegende Fall unterscheidet sich
jedoch wesentlich vom Sachverhalt, der diesem Urteil zugrunde lag. Das
Bundesgericht hatte in 9C_223/2008 nämlich einen Fall zu beurteilen, in welchem
der Jugendliche ein Praktikum absolvierte, das auf eine Tätigkeit ohne
Berufsabschluss vorbereitete, weswegen das Bundesgericht den Anspruch auf eine
Ausbildungszulage nach folgenden Kriterien prüfte: Um Ausbildung geht es -
unter anderem - auch dort, wo von vornherein kein spezieller Berufsabschluss
beabsichtigt und nur die Ausübung des betreffenden Berufs angestrebt wird.
Dabei ist aber unter allen Umständen - und ganz besonders dort, wo es sich
nicht um eine Berufsausbildung im engeren Sinn handelt - eine systematische Vorbereitung
auf das Bildungsziel (hier Berufsausübung ohne Abschluss bzw. Bereitstellung
berufsbezogener Vorkenntnisse) hin erforderlich, und zwar auf der Grundlage
eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen)
Lehrgangs (9C_223/2008, E. 1.1; siehe auch Urteil des Bundesgerichts vom 15.
Oktober 2015, 8C_177/2015, E. 5.1.2). Eine solche Konstellation liegt hier
jedoch nicht vor. Vorliegend gibt es nämlich den Berufsabschluss als Gärtner
mit einer entsprechenden Lehre. So absolviert D____ das Praktikum auch als
Vorbereitung auf eine Lehre als Gärtner (siehe Einsprache vom 26. September
2022, AB 5).
4.10.
Vorliegend ist das Praktikum in der Gärtnerei für die Dauer von
einem Jahr vereinbart (vgl. AB 2). Ein Praktikum in einer Gärtnerei ist weder
gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu
einer Prüfung vorausgesetzt noch wird ein solches zum Erwerb eines Diploms oder
eines Berufsabschlusses verlangt. Ob ein Praktikum in einer Gärtnerei faktisch
notwendig oder geboten ist (siehe oben Erw. 4.4), um eine Lehre als Gärtner
antreten zu können, kann mit den vorliegenden Akten im Sinne von BGE 139 V 209
E. 4.1 nicht zweifelsfrei erhoben werden. Hierzu liegen keine Informationen
vor. Immerhin ist aber zu beachten, dass auch Tätigkeiten zum Erwerb von
Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis unter den Ausbildungsbegriff fallen
können (siehe oben Erw. 3.4) und dass auch in BGE 139 V 5.3 nicht auf die in
BGE 139 V E 4.1 von der Vorinstanz genannten Überlegungen abgestellt wurde. Zu
verweisen ist auch auf die Erwägung 4.3 in BGE 139 V 122, in der das
Bundesgericht zu den faktisch anerkannten Bildungsgängen und unter Bezugnahme
auf die Tendenz potenzieller Lehrbetriebe, jungen Lehrinteressierten nicht
direkt einen Lehrvertrag anzubieten, sondern von diesen zunächst ein Praktikum
zu verlangen ausführt, Zweck sei die Förderung der beruflichen Ausbildung und
das berufliche Weiterkommen. Die Frage, ob die Tätigkeit in der Gärtnerei eine
Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV darstellt, kann jedoch
letztlich offenbleiben, wie im Folgenden gezeigt wird.
5.
5.1.
Im Email vom 16. September 2022 (AB 4) bzw. mit Einsprache vom 26.
September 2022 (AB 5) legte der Beschwerdeführer seine und D____s Situation
ausführlich dar. Er selbst habe eine sechsjährige Krankheitsgeschichte, durch
die sich sehr viel bewegt habe. Er sei von seiner Frau getrennt und ziehe ab
Oktober 2022 mit dem anderen Sohn in eine neue Wohnung. Es sei eine
Budgetplanung bei der «Familien-, Paar- und Erziehungsberatung fabe» in Basel
gemacht worden und es sei davon ausgegangen worden, dass D____ mit dieser
Lösung auch eine Ausbildungszulage bekomme. An den Kindern sei die ganze
Situation nicht spurlos vorbeigegangen. D____ habe anfangs Jahr grosse
Schwierigkeiten in der Schule gehabt. Der Abstieg in den E-Zug habe ihn
zusätzlich demotiviert und er habe dadurch zwei bis drei Monate in der Schule
gefehlt. Mit viel Geduld, toller Unterstützung der Lehrer, Schulleitung und
seinem Therapeuten habe er seinen Schulabschluss machen können. Er habe sodann
im Juni die Möglichkeit bekommen, anstelle der Schule ein Praktikum bei E____
zu machen, was ihm einen «guten Boden» gegeben habe. Sie hätten D____ beim
Brückenangebot angemeldet. Er sei aber schulmüde, darum habe er sich für das
Angebot von E____ entschieden, dies auch, um seine Chancen auf eine Lehrstelle
als Gärtner zu erhöhen. Es sei besser, dass D____ eine Ausbildung mache, als im
Brückenjahr durch die Schulmüdigkeit wieder in ein Loch zu fallen. Es sei für
ihn eine sehr gute Vorbereitung für seine Lehre. D____ habe in sehr kurzer Zeit
grosse Fortschritte gemacht, mehr Selbstvertrauen und Freude an der Arbeit. Die
Krankheitsgeschichte von ihm und D____ seien dokumentiert und der
Beschwerdeführer fragte sowohl im Email als auch anlässlich der Einsprache bei
der Ausgleichskasse an, ob eine Bestätigung oder ein Gutachten gebraucht werde.
5.2.
Nach Art. 49ter Abs. 2 AHVV gilt die Ausbildung auch als
beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird. Nicht als Unterbrechung
im Sinne von Absatz 2 gelten gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte
Unterbrüche von längstens 12 Monaten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach
fortgesetzt wird (Abs. 3 lit. c). Dieselbe Regelung gilt, wenn sich der Beginn
der Ausbildung wegen Krankheit oder Unfall verzögert (ZAK 1982 415;
Kieser/Reichmuth, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, 2010,
N. 68 zu Art. 3 FamZG).
5.3.
Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder Unfall für längere Zeit
unterbrochen, so muss durch ein Arztzeugnis belegt werden, dass die Ausbildung
aus Gesundheitsgründen nicht weiterverfolgt werden kann (RWL Rz. 4311).
5.4.
Der Beschwerdeführer hat auf die Krankengeschichte und den
Therapeuten seines Sohnes verwiesen und auch bei der Ausgleichskasse nachgefragt,
ob diese eine Bestätigung oder ein Gutachten benötige. Er hat auch darauf
hingewiesen, dass vermieden werden solle, dass D____ «wieder in ein Loch fallen
könnte». Dies deutet auf eine depressive Symptomatik hin. Die Ausgleichskasse
ist darauf in ihrem Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 nicht näher
eingegangen, insbesondere hat sie vom (anwaltlich nicht vertretenen)
Beschwerdeführer die offerierten Unterlagen nicht eingeholt, obwohl er sowohl
im Email vom 16. September 2022 (AB 4) bzw. mit Einsprache vom 26. September 2022
(AB 5) die Ausgleichskasse gefragt hat, ob sie diese benötige. Gemäss Art. 43
Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was
zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt
auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass
über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 27.
Mai 2020, 9C_721/2019, E. 3). Die Ausgleichskasse wird daher die medizinischen
Unterlagen bzw. gegebenenfalls die für diese Frage erforderlichen Unterlagen
der Schule einzuholen haben, um der Frage nachzugehen, ob das Praktikum aus
therapeutischen Gründen so gestaltet wurde und damit entweder als
gesundheitsbedingte Unterbrechung gesehen werden kann oder ob aus
gesundheitlichen Gründen das Praktikum als faktisch notwendig anerkannt wird.
Zu beachten ist bei der vorzunehmenden Prüfung ferner das Übereinkommen über
die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107), das verlangt, dass bei allen Massnahmen,
die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt ist, der vorrangig
zu berücksichtigen ist (Art. 3 Abs. 1 KRK).
5.5.
Demzufolge hat die Ausgleichskasse weitere Abklärungen vorzunehmen.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Der Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 ist aufzuheben und die Sache ist an
die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinn der Erwägungen
zurückzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 aufgehoben, und die Sache zur weiteren
Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: