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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 6.
Juni 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin
lic. iur. J. Reidemeister
Parteien
A____
[...]
vertreten durch [...], Lange Gasse 90,
4052 Basel
Beschwerdeführerin
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
FZ.2022.8
Einsprachentscheid vom 30.
November 2022
Ausbildungscharakter bejaht
Tatsachen
I.
a) Die versicherte Person ist Arbeitnehmerin der C____ mit Sitz
in Basel, welche der Beschwerdegegnerin angeschlossen ist (vgl. Beschwerdeantwort,
S. 1).
b) Mit E-Mail vom 24. August 2022 teilte die versicherte Person
der Beschwerdegegnerin mit, dass sie ihre Tochter D____ (nachfolgend:
«Tochter») wieder für die Ausbildungszulage anmelden wolle und legte eine
Schulbestätigung der Bildungsinstitution E____ für das Schuljahr 2022/2023 bei.
Seit August 2022 besuchte die Tochter bei der E____ ein individuelles
Vorbereitungsprogramm zum Erlangen der internationalen Matura («A-Levels»).
Mit E-Mail vom 2. September 2022 erkundigte sich die
Beschwerdegegnerin bei der versicherten Person, wie viele Stunden pro Woche das
individuelle Vorbereitungsjahr an Aufwand erfordere und ersuchte um Einreichung
einer Bestätigung der Schule oder der Kopie eines Stundenplans (vgl. Beilagen
zur Beschwerdeantwort [BA] 2). Mit E-Mail vom 3. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin
die erforderlichen Unterlagen nach (vgl. BA 3).
c) Mit Verfügung vom 1. November 2022 teilte die
Beschwerdegegnerin der versicherten Person mit, der Anspruch auf Zulagen ab dem
1. August 2022 bestehe nicht, da der durch die Tochter besuchte Kurs den
Bedingungen an den zeitlichen Aufwand nicht erfülle (vgl. BA 4).
d) Dagegen erhob die versicherte Person mit Schreiben vom 9.
November 2022 Einsprache (vgl. BA 6). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 30. November 2022 ab (vgl. BA 7).
II.
a) Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 erhebt die versicherte Person
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht gegen den Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass der Ausbildungsgang
die Anforderungen an eine Ausbildung erfülle und ihr entsprechend ein Anspruch
auf Ausbildungszulagen zuzugestehen ist.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2023 beantragt die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.
c) Innert erstreckter Frist reicht die Beschwerdeführerin,
mittlerweile anwaltlich vertreten, mit Eingabe vom 16. März 2023 ihre Replik
ein und ersucht um Durchführung einer Hauptverhandlung. Mit Eingabe vom 14.
April 2023 reicht die Beschwerdegegnerin ihre Duplik ein. Am 2. Mai 2023 hat
die Präsidentin die Parteien zur Hauptverhandlung geladen.
III.
a) Die Hauptverhandlung und Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 6. Juni 2023 statt.
b) An der Hauptverhandlung nehmen die Beschwerdeführerin und
für die Beschwerdegegnerin die Vertreter [...] und [...] teil.
c) Zunächst erfolgt eine Befragung der Beschwerdeführerin und
des Vertreters der Beschwerdegegnerin. Im Anschluss daran erhalten die Parteien
Gelegenheit zum Vortrag.
d) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte
Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
und Art. 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
In Abweichung von Art. 58 Abs.
1 und 2 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons örtlich für
Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen zuständig, dessen
Familienzulagenordnung anwendbar ist (Art. 22 des Bundesgesetzes vom 24. März
2006 über die Familienzulagen [FamZG, SR 836.2] in Verbindung mit Art. 12 Abs.
2 FamZG). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus dem Umstand,
dass die Arbeitgeberin der versicherten Person ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt
hat.
1.2.
Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die
angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als versicherte
und anspruchsberechtigte Person im Sinne von Art. 8 ff. FamZG ist die
Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt.
1.3.
Auf die im übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist daher
einzutreten.
2.
2.1.
Umstritten ist vorliegend, ob der Ausbildungsgang der Tochter der
Beschwerdeführerin als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis der
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) qualifiziert
werden kann, welche einen Anspruch auf Ausbildungszulagen im Sinne von Art. 3
Abs. 1 Bst. b FamZG begründet. Fraglich ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 1. November 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30.
November 2022, einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausbildungszulagen für
ihre Tochter D____ ab August 2022 verneint hat.
2.2.
Die Beschwerdeführerin moniert im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin
verneine unzulässigerweise den Ausbildungscharakter des Ausbildungsganges, den
ihre Tochter D____ absolviere. Insbesondere bereite sie sich im Hinblick auf
das Bildungsziel des Universitätsabschlusses systematisch auf den
internationalen Abschluss «A-Levels» vor, welcher etwa von Schweizerischen
Universitäten als Reifezeugnis anerkannt werde. Neben den vier bis fünf
Unterrichtsstunden pro Woche lerne ihre Tochter selbständig täglich fünf
Stunden.
2.3.
Die Beschwerdegegnerin führt zur Hauptsache an, dass der effektive
Ausbildungsaufwand aufgrund der geringen Anzahl Kurslektionen nicht
nachgewiesen ist und dem Ausbildungsgang die erforderliche Strukturiertheit
fehle. Sie macht geltend, dass die Tochter der Beschwerdeführerin fünf
Unterrichtsstunden pro Woche besuche und darüber hinaus keine Angaben zum
sonstigen Ausbildungsaufwand vorliegen. In solchen Fällen würde praxisgemäss zu
den Lektionen ein weiterer Lernaufwand von 50 % der Schullektionen
hinzugerechnet. Zudem bezweifelt die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer
systematischen Ausbildung sowie eines strukturierten Ausbildungsganges und
eines strukturierten Tagesablaufs, der z. B. an einem öffentlichen Gymnasium
gegeben ist. Im Gegensatz zu anderen Ausbildungen zur Matura können die Fächer
und Prüfungen beim in Frage stehenden Ausbildungsgang einzeln und beliebig oft
wiederholt werden (vgl. BA 7 und das Verhandlungsprotokoll). Die ergänzende
Schulbestätigung vom 8. Dezember 2022 (vgl. Beilagen zur Beschwerde), wonach
der individuelle Lernaufwand 20-25 Wochenstunden beträgt, erachtet die
Beschwerdegegnerin als reine Gefälligkeitshandlung (vgl. Beschwerdeantwort vom
20. Januar 2023, S. 2).
3.
3.1.
Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG werden Ausbildungszulagen ab Ende
des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss
der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in
welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der
Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV; SR 836.21)
besteht ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für Kinder, die eine Ausbildung
im Sinne der Art. 49bis und 49ter der Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR
831.101) absolvieren.
3.2.
Gemäss Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn
es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest
faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend
entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine
Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener
Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote
wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und
Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht
als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches
Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der
AHV (Abs. 3).
3.3.
Bei Art. 49bis und Art. 49ter AHVV handelt es
sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um unselbständige
Verordnungsnormen im Sinne von gesetzesvertretenden Bestimmungen, weshalb dem
Bundesrat ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (BGE 141 V 473, 477 E. 8.2,
siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2017 vom 5. Februar 2018 E. 3.1).
3.4.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Begriff der
Ausbildung umfassend und weit zu verstehen (BGE 143 V 305, 309 E. 3.3 mit weiteren
Hinweisen). Nach Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG und Art. 49bis und 49ter
AHVV fallen darunter ordentliche Lehrverhältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb
von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche,
wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren
Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen sind die Art der Lehranstalt
und das Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines
ordnungsgemässen und (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine
systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten (Urteil des
Bundesgerichts 9C_631/2019 vom 19. Juni 2020, E. 2.1). Danach gilt nur als
Bestandteil der Ausbildung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein
Zusammenhang besteht (BGE 140 V 314, 316 E. 3.2).
3.4.1. Das Bundesgericht hielt in BGE 138 V 286 fest, für die
nähere Bestimmung des Begriffes Ausbildung könne auf die Gerichts- und
Verwaltungspraxis, namentlich auf die Weisungen des BSV, abgestellt werden (BGE
138 V 286, 289 E. 4.2.2; vgl. auch BGE 142 V 442, 443 E. 3.1). Rz 3358 der Wegleitung
über die Renten (RWL; Fassung ab 1. Juli 2022) statuiert Folgendes: Die Ausbildung muss mindestens vier Wochen dauern und
systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte
Bildungsziel führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht
eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss, oder, falls die
Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist,
muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw.
eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem
strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch
anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine
Zusatz- oder Zweitausbildung ist.
3.4.2. Gemäss Rz 3359 der RWL (Fassung ab 1. Juli 2022)
erfordert die systematische Vorbereitung, dass das Kind die Ausbildung mit dem
objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist
abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich
überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn
der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen,
Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen
einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens zwanzig Stunden pro Woche
ausmacht.
3.4.3. Gemäss Rz 3360 der RWL kann der effektive
Ausbildungsaufwand teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch
auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende
Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe
Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur
Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb
nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer
nachzuweisen (Rz 3360).
4.
4.1.
Tatsächlich ist den Akten zum Ausbildungsaufwand namentlich
Folgendes zu entnehmen: Gemäss Ausbildungsbestätigung des Ausbildungsinstituts E____
vom 19. August 2022 (vgl. BA 1) besucht die Tochter der Beschwerdeführerin seit
August 2022 ein individuelles Vorbereitungsprogramm zur Erlangung der internationalen
Matura (A-Levels) und schliesst dieses voraussichtlich im Juni 2024 ab. Dieser
Abschluss ermöglicht es gemäss dieser Bestätigung, weltweit an einer
Universität zu studieren (vgl. BA 1). In einer, nach Erlass des Einspracheentscheids
eingegangenen Ergänzung vom 8. Dezember 2022 bestätigt das Ausbildungsinstitut,
dass das Unterrichtspensum (Lektionen vor Ort und Selbststudium inklusive
Prüfungsvorbereitung) 20-25 Lektionen pro Woche betrage und führt aus, dass
neben dem individuellen Unterricht von 4-5 Unterrichtsstunden pro Woche ein
hohes Mass an Eigenstudium erforderlich sei (vgl. BB 4). Die Offerte der
Bildungsinstitution vom 5. August 2022 enthält neben der Anzahl Privatlektionen
pro Woche und der Anzahl Lektionen für die Prüfungsvorbereitung einen
Prüfungsplan bis zum Abschluss des Bildungsganges (vgl. Replikbeilage [RB] 2).
In einer Lernvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter und
dem Bildungsinstitut von Juli 2022 ist der tägliche Lernplan der Tochter
festgehalten, wonach die Tochter täglich mindestens von 9.00-12.00 Uhr lernen
soll (vgl. RB 7). Die Gesamtkosten für den Bildungsgang betragen rund CHF 55'000.–
(vgl. Offerte des Bildungsinstitutes vom 5. August 2022, RB 2, sowie das
Verhandlungsprotokoll). Für den Lebensunterhalt der Tochter der Beschwerdeführerin
kommen vollumfänglich die Eltern auf, die Tochter der Beschwerdeführerin geht keiner
Erwerbstätigkeit nach (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
4.2.
Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass die Tochter der
Beschwerdeführerin die Erlangung des Internationalen Matura A-Levels mit der
erforderlichen Systematik verfolgt. Die Fächerwahl entspricht den Empfehlungen
von Swissuniversities an ausländische Reifezeugnisse (vgl. das
Verhandlungsprotokoll). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist
aufgrund des vorliegenden Prüfungsplanes und der individuellen Begleitung bis
zum Erreichen der Internationalen Matura eine Systematik und Strukturiertheit
erkennbar, welche zum gewünschten Ausbildungsziel führt. Die systematische
Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv
zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu
können. Der effektive Ausbildungsaufwand lässt sich teilweise nur mittels
Indizien mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eruieren (vgl.
RWL Rz 3360). Vorliegend erscheint es plausibel, dass in Bezug auf den
Lernaufwand, gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, davon
ausgegangen werden kann, dass die Tochter der Beschwerdeführerin sämtliche
Ressourcen für das Erreichen des Ausbildungszieles Matura einsetzt, um die
Möglichkeit zu erlangen, an einer Universität zugelassen zu werden (vgl. das
Verhandlungsprotokoll). Dafür spricht, dass die Tochter keinerlei Erwerbstätigkeit
nachgeht und sich vollumfänglich auf das Erlangen des Abschlusses «A-Levels»
konzentriert und die Eltern für die Ausbildungskosten sowie den Lebensunterhalt
ihrer Tochter aufkommen (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Zwar trifft es zu,
dass der wöchentliche Unterrichtsplan lediglich aus 4-5 Stunden
Individualunterricht besteht. Die Beschwerdeführerin hat in der
Hauptverhandlung jedoch plausibel erläutert, dass ein grosser individueller
Lernaufwand der Tochter von wöchentlich ca. 15-20 Stunden hinzukommt, der sich
in den Prüfungsphasen auf bis zu 35 Stunden pro Woche erhöht (vgl. das
Verhandlungsprotokoll). Angesichts der Tatsache, dass es sich beim in Frage
stehenden Unterricht um eine individuelle Prüfungsvorbereitung handelt und der
Lerninhalt für den Abschluss «A-Levels» in zwei Jahren, anstatt wie üblich in
drei oder vier Jahren bis zum Erlangen der Maturität erarbeitet wird, erscheint
es als plausibel, dass der Ausbildungsgang ein hohes Mass an Eigenstudium
verlangt und der individuelle Ausbildungsaufwand hoch ist. Die Vorbereitung auf
die Maturitäts-Prüfungen wird ausserdem individuell mit dem Ausbildungsinstitut
geplant und die Tochter der Beschwerdeführerin ist durch das
Ausbildungsinstitut bei der Prüfungsvorbereitung eng begleitet. Zudem sprechen
auch die hohen Kosten dieser Ausbildung (Gesamtkosten von rund CHF 55'000.–)
dafür, dass die Beschwerdeführerin selbst wie auch die Tochter ein grosses
Interesse an einem schnellen Schulabschluss haben wird. Ähnlich hat auch das
Bundesgericht argumentiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_631/2019 vom 19.
Juni 2020). Dort hatte ein Schüler das Gymnasium abgebrochen, um sich
individuell im Hinblick auf sein Berufsziel als Violinist für die
Aufnahmeprüfung an ein Pre-College vorzubereiten, wobei er ein
Vorbereitungsprogramm einer Schule durchlief, welches Individualunterricht,
Gruppenunterricht und Theorieunterricht im Umfang von einigen Wochenstunden und
insbesondere das tägliche individuelle Üben von 4-6 Stunden umfasste. Das
Bundesgericht hielt in diesem Fall bezüglich Ausbildungsbegriff fest, dass die
Tatsache, dass der Unterrichts- und Prüfungsplan individuell auf den Sohn des
Beschwerdeführers zugeschnitten und in dieser Form nicht für jedermann
öffentlich zugänglich war, am Ausbildungscharakter nichts zu ändern vermöge.
Entscheidend war aus Sicht des Bundesgerichts die Absicht des Sohnes des
Beschwerdeführers, sein Berufsziel zu verfolgen, sowie die Tatsache, dass die
Ausbildung mit dem Ausbildungsinstitut geplant worden war (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_631/2019, a.a.O., E. 4.3). Vorliegend lässt sich aus dem Gesagten erkennen,
dass die Tochter sich systematisch und zeitlich überwiegend auf diesen
Berufsabschluss vorbereitet, der für den Erwerb zahlreicher Berufe nötig ist. Ebenfalls
besteht zwischen dem Ausbildungsgang und dem Wunsch, die Universität zu
besuchen und ein Studium abzuschliessen, ein Zusammenhang, zumal das Erlangen
eines Reifezeugnisses Voraussetzung für die Zulassung an einer Universität ist.
4.3.
Aus all dem folgt, dass der durch die Tochter verfolgte Bildungsgang
im Hinblick auf die Erlangung des internationalen Abschlusses «A-Levels» unter
Berücksichtigung eines von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre
postulierten umfassenden und weiten Ausbildungsbegriffs (vgl. BGE 143 V 305 E.
3.2 S. 309 mit weiteren Hinweisen) als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis
AHVV zu qualifizieren ist. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin einen
Anspruch auf Ausbildungszulagen für ihre Tochter D____ ab August 2022.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 30. November 2022 aufzuheben.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden
durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Da die
Beschwerdeführerin erst ab dem Zeitpunkt der Replik anwaltlich vertreten war,
wird dem Vertreter der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung,
entsprechend der Hälfte der üblichen Parteientschädigung, von CHF 1'875.– sowie
zuzüglich CHF 500.– für die Hauptverhandlung, insgesamt somit CHF 2'375.–, zuzüglich
7.7% Mehrwertsteuer zugesprochen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 30. November 2022 wird aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab August
2022 Ausbildungszulagen für ihre Tochter D____ zu gewähren.
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin wird eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 2’375.– zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF
182.90 zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. J.
Reidemeister
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: