Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 6. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli  und Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Reidemeister

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch [...], Lange Gasse 90, 4052 Basel   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

B____

   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

FZ.2022.8

Einsprachentscheid vom 30. November 2022

Ausbildungscharakter bejaht

 

 


Tatsachen

I.         

a) Die versicherte Person ist Arbeitnehmerin der C____ mit Sitz in Basel, welche der Beschwerdegegnerin angeschlossen ist (vgl. Beschwerdeantwort, S. 1). 

b) Mit E-Mail vom 24. August 2022 teilte die versicherte Person der Beschwerdegegnerin mit, dass sie ihre Tochter D____ (nachfolgend: «Tochter») wieder für die Ausbildungszulage anmelden wolle und legte eine Schulbestätigung der Bildungsinstitution E____ für das Schuljahr 2022/2023 bei. Seit August 2022 besuchte die Tochter bei der E____ ein individuelles Vorbereitungsprogramm zum Erlangen der internationalen Matura («A-Levels»).

Mit E-Mail vom 2. September 2022 erkundigte sich die Beschwerdegegnerin bei der versicherten Person, wie viele Stunden pro Woche das individuelle Vorbereitungsjahr an Aufwand erfordere und ersuchte um Einreichung einer Bestätigung der Schule oder der Kopie eines Stundenplans (vgl. Beilagen zur Beschwerdeantwort [BA] 2). Mit E-Mail vom 3. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin die erforderlichen Unterlagen nach (vgl. BA 3).

c) Mit Verfügung vom 1. November 2022 teilte die Beschwerdegegnerin der versicherten Person mit, der Anspruch auf Zulagen ab dem 1. August 2022 bestehe nicht, da der durch die Tochter besuchte Kurs den Bedingungen an den zeitlichen Aufwand nicht erfülle (vgl. BA 4).

d) Dagegen erhob die versicherte Person mit Schreiben vom 9. November 2022 Einsprache (vgl. BA 6). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. November 2022 ab (vgl. BA 7).

II.        

a) Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 erhebt die versicherte Person Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass der Ausbildungsgang die Anforderungen an eine Ausbildung erfülle und ihr entsprechend ein Anspruch auf Ausbildungszulagen zuzugestehen ist.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. 

c) Innert erstreckter Frist reicht die Beschwerdeführerin, mittlerweile anwaltlich vertreten, mit Eingabe vom 16. März 2023 ihre Replik ein und ersucht um Durchführung einer Hauptverhandlung. Mit Eingabe vom 14. April 2023 reicht die Beschwerdegegnerin ihre Duplik ein. Am 2. Mai 2023 hat die Präsidentin die Parteien zur Hauptverhandlung geladen.

III.         

a) Die Hauptverhandlung und Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 6. Juni 2023 statt.

b) An der Hauptverhandlung nehmen die Beschwerdeführerin und für die Beschwerdegegnerin die Vertreter [...] und [...] teil.

c) Zunächst erfolgt eine Befragung der Beschwerdeführerin und des Vertreters der Beschwerdegegnerin. Im Anschluss daran erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.

d) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.  

In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons örtlich für Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen zuständig, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist (Art. 22 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG, SR 836.2] in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 FamZG). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass die Arbeitgeberin der versicherten Person ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt hat.

1.2.            Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als versicherte und anspruchsberechtigte Person im Sinne von Art. 8 ff. FamZG ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt.

1.3.            Auf die im übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.                  

2.1.            Umstritten ist vorliegend, ob der Ausbildungsgang der Tochter der Beschwerdeführerin als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) qualifiziert werden kann, welche einen Anspruch auf Ausbildungszulagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b FamZG begründet. Fraglich ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 1. November 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. November 2022, einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausbildungszulagen für ihre Tochter D____ ab August 2022 verneint hat.

2.2.            Die Beschwerdeführerin moniert im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin verneine unzulässigerweise den Ausbildungscharakter des Ausbildungsganges, den ihre Tochter D____ absolviere. Insbesondere bereite sie sich im Hinblick auf das Bildungsziel des Universitätsabschlusses systematisch auf den internationalen Abschluss «A-Levels» vor, welcher etwa von Schweizerischen Universitäten als Reifezeugnis anerkannt werde. Neben den vier bis fünf Unterrichtsstunden pro Woche lerne ihre Tochter selbständig täglich fünf Stunden.

2.3.            Die Beschwerdegegnerin führt zur Hauptsache an, dass der effektive Ausbildungsaufwand aufgrund der geringen Anzahl Kurslektionen nicht nachgewiesen ist und dem Ausbildungsgang die erforderliche Strukturiertheit fehle. Sie macht geltend, dass die Tochter der Beschwerdeführerin fünf Unterrichtsstunden pro Woche besuche und darüber hinaus keine Angaben zum sonstigen Ausbildungsaufwand vorliegen. In solchen Fällen würde praxisgemäss zu den Lektionen ein weiterer Lernaufwand von 50 % der Schullektionen hinzugerechnet. Zudem bezweifelt die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer systematischen Ausbildung sowie eines strukturierten Ausbildungsganges und eines strukturierten Tagesablaufs, der z. B. an einem öffentlichen Gymnasium gegeben ist. Im Gegensatz zu anderen Ausbildungen zur Matura können die Fächer und Prüfungen beim in Frage stehenden Ausbildungsgang einzeln und beliebig oft wiederholt werden (vgl. BA 7 und das Verhandlungsprotokoll). Die ergänzende Schulbestätigung vom 8. Dezember 2022 (vgl. Beilagen zur Beschwerde), wonach der individuelle Lernaufwand 20-25 Wochenstunden beträgt, erachtet die Beschwerdegegnerin als reine Gefälligkeitshandlung (vgl. Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2023, S. 2).

3.              

3.1.        Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG werden Ausbildungszulagen ab Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV; SR 836.21) besteht ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne der Art. 49bis und 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) absolvieren.

3.2.        Gemäss Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).

3.3.            Bei Art. 49bis und Art. 49ter AHVV handelt es sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um unselbständige Verordnungsnormen im Sinne von gesetzesvertretenden Bestimmungen, weshalb dem Bundesrat ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (BGE 141 V 473, 477 E. 8.2, siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2017 vom 5. Februar 2018 E. 3.1).

3.4.            Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Begriff der Ausbildung umfassend und weit zu verstehen (BGE 143 V 305, 309 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG und Art. 49bis und 49ter AHVV fallen darunter ordentliche Lehrverhältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen sind die Art der Lehranstalt und das Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen und (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten (Urteil des Bundesgerichts 9C_631/2019 vom 19. Juni 2020, E. 2.1). Danach gilt nur als Bestandteil der Ausbildung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht (BGE 140 V 314, 316 E. 3.2).

3.4.1.  Das Bundesgericht hielt in BGE 138 V 286 fest, für die nähere Bestimmung des Begriffes Ausbildung könne auf die Gerichts- und Verwaltungspraxis, namentlich auf die Weisungen des BSV, abgestellt werden (BGE 138 V 286, 289 E. 4.2.2; vgl. auch BGE 142 V 442, 443 E. 3.1). Rz 3358 der Wegleitung über die Renten (RWL; Fassung ab 1. Juli 2022) statuiert Folgendes: Die Ausbildung muss mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist.

3.4.2.  Gemäss Rz 3359 der RWL (Fassung ab 1. Juli 2022) erfordert die systematische Vorbereitung, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens zwanzig Stunden pro Woche ausmacht.

3.4.3. Gemäss Rz 3360 der RWL kann der effektive Ausbildungsaufwand teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (Rz 3360).

4.              

4.1.        Tatsächlich ist den Akten zum Ausbildungsaufwand namentlich Folgendes zu entnehmen: Gemäss Ausbildungsbestätigung des Ausbildungsinstituts E____ vom 19. August 2022 (vgl. BA 1) besucht die Tochter der Beschwerdeführerin seit August 2022 ein individuelles Vorbereitungsprogramm zur Erlangung der internationalen Matura (A-Levels) und schliesst dieses voraussichtlich im Juni 2024 ab. Dieser Abschluss ermöglicht es gemäss dieser Bestätigung, weltweit an einer Universität zu studieren (vgl. BA 1). In einer, nach Erlass des Einspracheentscheids eingegangenen Ergänzung vom 8. Dezember 2022 bestätigt das Ausbildungsinstitut, dass das Unterrichtspensum (Lektionen vor Ort und Selbststudium inklusive Prüfungsvorbereitung) 20-25 Lektionen pro Woche betrage und führt aus, dass neben dem individuellen Unterricht von 4-5 Unterrichtsstunden pro Woche ein hohes Mass an Eigenstudium erforderlich sei (vgl. BB 4). Die Offerte der Bildungsinstitution vom 5. August 2022 enthält neben der Anzahl Privatlektionen pro Woche und der Anzahl Lektionen für die Prüfungsvorbereitung einen Prüfungsplan bis zum Abschluss des Bildungsganges (vgl. Replikbeilage [RB] 2). In einer Lernvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter und dem Bildungsinstitut von Juli 2022 ist der tägliche Lernplan der Tochter festgehalten, wonach die Tochter täglich mindestens von 9.00-12.00 Uhr lernen soll (vgl. RB 7). Die Gesamtkosten für den Bildungsgang betragen rund CHF 55'000.– (vgl. Offerte des Bildungsinstitutes vom 5. August 2022, RB 2, sowie das Verhandlungsprotokoll). Für den Lebensunterhalt der Tochter der Beschwerdeführerin kommen vollumfänglich die Eltern auf, die Tochter der Beschwerdeführerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. das Verhandlungsprotokoll).

4.2.        Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass die Tochter der Beschwerdeführerin die Erlangung des Internationalen Matura A-Levels mit der erforderlichen Systematik verfolgt. Die Fächerwahl entspricht den Empfehlungen von Swissuniversities an ausländische Reifezeugnisse (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist aufgrund des vorliegenden Prüfungsplanes und der individuellen Begleitung bis zum Erreichen der Internationalen Matura eine Systematik und Strukturiertheit erkennbar, welche zum gewünschten Ausbildungsziel führt. Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Der effektive Ausbildungsaufwand lässt sich teilweise nur mittels Indizien mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eruieren (vgl. RWL Rz 3360). Vorliegend erscheint es plausibel, dass in Bezug auf den Lernaufwand, gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, davon ausgegangen werden kann, dass die Tochter der Beschwerdeführerin sämtliche Ressourcen für das Erreichen des Ausbildungszieles Matura einsetzt, um die Möglichkeit zu erlangen, an einer Universität zugelassen zu werden (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Dafür spricht, dass die Tochter keinerlei Erwerbstätigkeit nachgeht und sich vollumfänglich auf das Erlangen des Abschlusses «A-Levels» konzentriert und die Eltern für die Ausbildungskosten sowie den Lebensunterhalt ihrer Tochter aufkommen (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Zwar trifft es zu, dass der wöchentliche Unterrichtsplan lediglich aus 4-5 Stunden Individualunterricht besteht. Die Beschwerdeführerin hat in der Hauptverhandlung jedoch plausibel erläutert, dass ein grosser individueller Lernaufwand der Tochter von wöchentlich ca. 15-20 Stunden hinzukommt, der sich in den Prüfungsphasen auf bis zu 35 Stunden pro Woche erhöht (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Angesichts der Tatsache, dass es sich beim in Frage stehenden Unterricht um eine individuelle Prüfungsvorbereitung handelt und der Lerninhalt für den Abschluss «A-Levels» in zwei Jahren, anstatt wie üblich in drei oder vier Jahren bis zum Erlangen der Maturität erarbeitet wird, erscheint es als plausibel, dass der Ausbildungsgang ein hohes Mass an Eigenstudium verlangt und der individuelle Ausbildungsaufwand hoch ist. Die Vorbereitung auf die Maturitäts-Prüfungen wird ausserdem individuell mit dem Ausbildungsinstitut geplant und die Tochter der Beschwerdeführerin ist durch das Ausbildungsinstitut bei der Prüfungsvorbereitung eng begleitet. Zudem sprechen auch die hohen Kosten dieser Ausbildung (Gesamtkosten von rund CHF 55'000.–) dafür, dass die Beschwerdeführerin selbst wie auch die Tochter ein grosses Interesse an einem schnellen Schulabschluss haben wird. Ähnlich hat auch das Bundesgericht argumentiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_631/2019 vom 19. Juni 2020). Dort hatte ein Schüler das Gymnasium abgebrochen, um sich individuell im Hinblick auf sein Berufsziel als Violinist für die Aufnahmeprüfung an ein Pre-College vorzubereiten, wobei er ein Vorbereitungsprogramm einer Schule durchlief, welches Individualunterricht, Gruppenunterricht und Theorieunterricht im Umfang von einigen Wochenstunden und insbesondere das tägliche individuelle Üben von 4-6 Stunden umfasste. Das Bundesgericht hielt in diesem Fall bezüglich Ausbildungsbegriff fest, dass die Tatsache, dass der Unterrichts- und Prüfungsplan individuell auf den Sohn des Beschwerdeführers zugeschnitten und in dieser Form nicht für jedermann öffentlich zugänglich war, am Ausbildungscharakter nichts zu ändern vermöge. Entscheidend war aus Sicht des Bundesgerichts die Absicht des Sohnes des Beschwerdeführers, sein Berufsziel zu verfolgen, sowie die Tatsache, dass die Ausbildung mit dem Ausbildungsinstitut geplant worden war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_631/2019, a.a.O., E. 4.3). Vorliegend lässt sich aus dem Gesagten erkennen, dass die Tochter sich systematisch und zeitlich überwiegend auf diesen Berufsabschluss vorbereitet, der für den Erwerb zahlreicher Berufe nötig ist. Ebenfalls besteht zwischen dem Ausbildungsgang und dem Wunsch, die Universität zu besuchen und ein Studium abzuschliessen, ein Zusammenhang, zumal das Erlangen eines Reifezeugnisses Voraussetzung für die Zulassung an einer Universität ist.

4.3.        Aus all dem folgt, dass der durch die Tochter verfolgte Bildungsgang im Hinblick auf die Erlangung des internationalen Abschlusses «A-Levels» unter Berücksichtigung eines von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre postulierten umfassenden und weiten Ausbildungsbegriffs (vgl. BGE 143 V 305 E. 3.2 S. 309 mit weiteren Hinweisen) als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV zu qualifizieren ist. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Ausbildungszulagen für ihre Tochter D____ ab August 2022.

5.              

5.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 30. November 2022 aufzuheben.

5.2.        Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.        Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Da die Beschwerdeführerin erst ab dem Zeitpunkt der Replik anwaltlich vertreten war, wird dem Vertreter der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung, entsprechend der Hälfte der üblichen Parteientschädigung, von CHF 1'875.– sowie zuzüglich CHF 500.– für die Hauptverhandlung, insgesamt somit CHF 2'375.–, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zugesprochen.


 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 30. November 2022 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab August 2022 Ausbildungszulagen für ihre Tochter D____ zu gewähren.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Dem Vertreter der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2’375.– zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 182.90 zugesprochen.

 

 

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. J. Reidemeister

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: