|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
vom 10. Mai 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, Th. Aeschbach
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
B____
Gegenstand
FZ.2023.2
Einspracheentscheid vom 9. März 2023
Familienzulagen
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1976, ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er hat zwei Töchter (C____ [geboren 2009] und D____ [geb. 2011]) und wohnt zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Töchtern in Frankreich (vgl. Antwortbeilage [AB] 1). Seit dem 16. Mai 2022 arbeitete er bei der E____ AG, welche der B____ (im Folgenden: B____) angeschlossen ist (vgl. insb. Antwortbeilagen [AB] 1-5).
b) Mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 verneinte die B____ einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen für seine in Frankreich wohnenden Töchter, da er kosovarischer Staatsbürger sei (vgl. AB 6). Damit zeigte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden. Im Wesentlichen machte er geltend, seine 13-jährige Tochter habe die EU-Bürgerschaft (vgl. das Schreiben vom 17. November 2022; AB 7). Im darauffolgenden Briefwechsel hielten die B____ und der Beschwerdeführer an ihren gegenteiligen Auffassungen und Begründungen fest (vgl. AB 11-13).
c) Schliesslich verneinte die B____ formell mit Verfügung vom 5. Januar 2023 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen (vgl. AB 14). Am 23. Januar 2023 beschwerte sich der Beschwerdeführer darüber schriftlich beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Die Eingabe wurde zum Erlass eines Einspracheentscheides zuständigkeitshalber an die B____ überwiesen (vgl. AB 15). In der Folge bestätigte die B____ die Verfügung vom 5. Januar 2023 mit Einspracheentscheid vom 9. März 2023 (vgl. AB 16).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 23. März 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt er die Verpflichtung der B____ zur Ausrichtung von Familienzulagen.
b) Die B____ (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 10. Mai 202 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 22 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 (FamZG; SR 836.2) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 FamZG.
1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.3.2. Nach Art. 1 Abs. 1 von Anhang II FZA in Verbindung mit dessen Abschnitt A befolgen die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121), und Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (AS 2005 3909) oder gleichwertige Vorschriften. Mit Wirkung auf den 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Grundverordnung oder VO Nr. 883/2004) sowie die von denselben Gremien am 16. September 2009 verabschiedete Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Durchführungsverordnung oder VO Nr. 987/2009) abgelöst worden (BGE 147 V 94, 98 E. 3.1). Diese Verordnungen sind auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt in zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar.
3.4.2. Nach Art. 2 der VO Nr. 883/2004 ("persönlicher Geltungsbereich") gilt die Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Dies bedeutet, dass im Rahmen des FZA einerseits eine entsprechende Nationalität (oder Staatenlosigkeit resp. Flüchtlingseigenschaft mit Wohnort in der EU oder der Schweiz) oder ein ausreichender Familienstatus und andererseits ein grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben sein muss (BGE 141 V 521, 525 E. 4.3.2; vgl. auch Bernhard Spiegel, in: Europäisches Sozialrecht, 8. Auflage 2022, N 4 zu Art. VO Nr. 883/2004).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 9. März 2023 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen