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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 21. Mai 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg,
lic. iur. S. Bammatter-Glättli und a.o. Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Gegenstand
FZ.2023.4
Einspracheentscheid vom 15. November 2023
Ausbildungszulagen: Es fehlt an einem systematischen Vorbereitungsaufwand auf ein anerkanntes Ausbildungsziel im Umfang von mindestens 20 Stunden pro Woche; Beschwerde abgewiesen
Tatsachen
I.
a) Die am [...] 2000 geborene C____ absolvierte seit Oktober 2017 verschiedene Kurse an der D____ zur Erlangung der Internationalen Maturität (International A Levels, lAL; vgl. Schulbestätigung vom 18. Juni 2019, Duplikbeilage [DB] 2). Um den Ausbildungsaufwand gegenüber der Beschwerdegegnerin zu belegen, legte der Vater von C____, E____, seinem Schreiben vom 7. September 2023 (Beilage Beschwerdeantwort [AB] 1) und 3. Oktober 2023 (AB 2) den als «Ausbildungsplan im Selbststudium» bezeichneten Wochenplan von C____ für die Jahre 2022-2024 sowie deren Academic Transcript 2019/20 bei. Die D____ teilte der Beschwerdegegnerin mit dem Formular «Ausbildungsanfrage» am 26. Oktober 2023 mit, dass C____ die Ausbildung am 11. Mai 2023 abgeschlossen habe, wobei unregelmässige Einzellektionen besucht worden seien. Ein Wiedereintritt sei möglich (AB 3).
b) Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin, Mutter von C____, mit, dass die Ausrichtung der Ausbildungszulagen ab 1. Juli 2022 abgelehnt werde, da C____ den gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsaufwand von mindestens 20 Stunden pro Woche, welche für die Anerkennung einer Ausbildung im Sinne der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) notwendig seien, nicht erreicht habe (vgl. AB 4).
c) Die Beschwerdegegnerin wies die hiergegen erhobene Einsprache vom 30. Oktober 2023 (vgl. AB 5) mit Einspracheentscheid vom 15. November 2023 ab (vgl. AB 6).
II.
a) Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht. Sie stellt darin folgendes Rechtsbegehren: Es sei der Entscheid vom 15. November 2023 aufzuheben und die Forderung der Beschwerdeführerin vollumfänglich und rückwirkend anzuerkennen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin halten mit Replik vom 26. Februar 2024 respektive Duplik vom 22. März 2024 an ihren Anträgen fest.
d) Die Beschwerdeführerin ersucht mit Eingabe vom 23. April 2024 um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Duplik der Beschwerdegegnerin. Mit instruktionsrichterlichen Verfügung vom 25. April 2024 wird der Beschwerdeführerin bis 13. Mai 2024 eine Frist gewährt, zur bereits zugestellten Duplik Stellung nehmen, dies ausschliesslich zu neuen Aspekten der Duplik.
e) Die Beschwerdeführerin stellt mit Schreiben vom 2. Mai 2024 ein Ausstandsgesuch gegen die vorsitzende Präsidentin. In einem weiteren Schreiben, ebenfalls datiert vom 2. Mai 2024, stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, die Beilage 1 und der dazugehörende Textteil aus der Duplik der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2024 seien aus den Verfahrensakten zu entfernen.
f) Das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2024 wird mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt FZ.2023.4 vom 15. Mai 2024 abgelehnt.
III.
Am 21. Mai 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
IV.
Die Beschwerdeführerin erhebt am 13. Juni 2024 Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt FZ.2023.4 vom 15. Mai 2024 in Sachen Ausstandsbegehren gegen Präsidentin lic. iur. R. Schnyder, auf welche das Bundesgericht mit Urteil 8C_348/2024 vom 26. Juni 2024 nicht eintritt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons örtlich für Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen zuständig, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist (Art. 22 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG, SR 836.2] in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 FamZG; vgl. auch § 32 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 4. Juni 2008 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen [Familienzulagengesetz, EG FamZG; SG 820.100]). Die Anwendbarkeit der basel-städtischen Familienzulagenordnung ist nicht bestritten, so dass vorliegend die örtliche Zuständigkeit gegeben ist.
1.3. Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
3.4.2. Das Bundesgericht hielt in BGE 138 V 286 fest, für die nähere Bestimmung des Begriffes Ausbildung könne auf die Gerichts- und Verwaltungspraxis, namentlich auf die Weisungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV), abgestellt werden (BGE 138 V 286 E. 4.2.2; vgl. auch BGE 142 V 442 E. 3.1). Rz. 3358 der Wegleitung über die Renten (RWL; Fassung ab 1. Juli 2022) statuiert Folgendes: Die Ausbildung muss mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist.
3.4.3. Gemäss Rz. 3359 der RWL (Fassung ab 1. Juli 2022) erfordert die systematische Vorbereitung, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens zwanzig Stunden pro Woche ausmacht.
3.4.4. Gemäss Rz 3360 der RWL kann der effektive Ausbildungsaufwand teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (Rz. 3360 RWL).
3.4.5. Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (Rz. 3361 RWL). Sind die Voraussetzungen von Rz 3361 RWL nicht erfüllt, so wird ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299; Rz. 3361.1).
4.1.2. Die D____ teilte der Beschwerdegegnerin am 26. Oktober 2023 mit dem Formular «Ausbildungsanfrage» mit, dass C____ die Ausbildung am 11. Mai 2023 abgeschlossen habe, wobei unregelmässige Einzellektionen besucht worden seien. Ein Wiedereintritt sei möglich (AB 3). Mit Schreiben vom 25. Januar 2024, versehen mit der Überschrift «Nachtrag zur Ausbildungsanfrage vom 26. Oktober 2023», gab die D____ ergänzend an, dass C____ seit dem 11. Mai 2023 keinen Unterricht mehr an der D____ besucht habe. Es würde ihr jedoch freistehen, sich als externe Kandidatin erneut für Prüfungen im Prüfungszentrum der D____ anzumelden und den angestrebten Internationalen Maturitätsabschluss (International Advanced Level; lAL) weiter zu verfolgen (vgl. Anhang zum Mail der D____ vom 25. Januar 2024, RB 3). Die D____ teilte der Beschwerdeführerin dementsprechend in ihrer Mail vom 23. Oktober 2023 mit, dass sie das von der Beschwerdegegnerin zugestellte Formular zur Bestätigung der Ausbildung von C____ nicht ausfüllen könne, da diese keine regelmässigen Lektionen an der D____ beziehe und im laufenden Schuljahr noch keinen Unterricht besucht habe (vgl. RB 3).
4.1.3. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Einsprache (vgl. AB 5) wie auch ihrer Beschwerde (BB 4) einen als «Ausbildungplan im Selbststudium» bezeichneten Wochenplan von C____ bei, welchen E____ bereits zuvor mit seinem Schreiben vom 7. September 2023 (AB 1) bei der Beschwerdegegnerin eingereicht hatte. Im «Ausbildungsplan im Selbststudium» für die Jahr 2022-2024 wird ausgeführt, dass C____ sich pro Woche während elf Stunden auf die Biologieprüfung vorbereitet (BB 4; vgl. auch AB 1). Gemäss dem Ausbildungsplan würde C____ ferner folgenden Ausbildungstätigkeiten nachgehen: vier Stunden Klavier (davon eine Stunde Unterricht), drei Stunden und dreissig Minuten Spinett (davon dreissig Minuten Unterricht), drei Stunden Singen (davon eine Stunde Unterricht), vier Stunden Sport (davon eine Stunde als Lehrperson) und elf Stunden Vorbereitung auf die Biologieprüfung im Selbststudium (vgl. BB 4; AB 1). Zudem absolviere C____ ein Volontariat im F____ im Umfang von acht Stunden pro Woche. Dieses habe mit ihrer Ausbildung und ihren Studienplänen zu tun, da C____ nach der abgeschlossenen Internationalen Maturität [...] studieren möchte (Beschwerde, Rz. 2b; vgl. auch Replik, Rz. 1). Schliesslich besuche sie einen Russischkurs mit einem zeitlichen Umfang von drei Stunden pro Woche (davon eine Stunde für die Lösung von Aufgaben). Dies ergebe, ohne die Aufwände für Musik und Sport, zusammen einen Aufwand von 22 Stunden, welcher dem Ausbildungsziel diente (vgl. Beschwerde, Rz. 2d).
4.2.3. Ebenfalls durch die Beschwerdegegnerin zu Recht aberkannt worden ist die Notwendigkeit der Stundenaufwände mit Blick auf den IAL-Maturitätsabschluss für die Aktivitäten im Bereich Musik im Umfang von vier Stunden für das Klavierspielen (davon eine Stunde Unterricht), drei Stunden und dreissig Minuten für das Spinettspielen (davon dreissig Minuten Unterricht) und drei Stunden für das Singen (davon eine Stunde Unterricht) sowie im Bereich Sport im Umfang von vier Stunden (davon eine Stunde als Lehrperson; vgl. Ausbildungsplan, BB 4; vgl. auch AB 1). Für die Erlangung der internationalen Maturität (International Advanced Level; IAL) müssen mindestens drei Fächer mit dem IGCSE (International General Certificate of Secondary Education) und weitere drei oder mehr Fächer auf dem A-Level abgeschlossen werden (vgl. Maturaprogramme im Vergleich, Beilage 7 der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2024, auffindbar unter https://bit.ly/3AF3u6e; abgerufen am 28. August 2024). Genauer Voraussetzungen für die Zulassung zu den einzelnen Universitäten in der Schweiz werden durch swissuniversities geregelt (vgl. Auszug swissuniversities, BB 1; vgl. E. 4.1.1. hiervor). Vorliegend ist nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die musikalischen und sportlichen Aktivitäten von C____ im Hinblick auf ihr Ausbildungsziel (Erlangung der internationalen Maturität [IAL]) erforderlich sein sollen. Nicht ersichtlich ist insbesondere, inwiefern die musikalischen und sportlichen Aktivitäten die Voraussetzungen erfüllen, um als Fach gemäss IGCSE (International General Certificate of Secondary Education; vgl. https://bit.ly/3TakpUv; abgerufen am 28. August 2024) und/oder IAL (International Advanced Level; vgl. https://bit.ly/3yWseGw, abgerufen am 28. August 2024) anerkannt werden zu können. Vorliegend kann auch nicht die Rede davon sein, dass die sportlichen und musikalischen Aktivitäten erwerblich genutzt werden würden und dass diesen jeweils Lehrgänge zu Grunde liegen würden, die systematisch aufgebaut und von einer gewissen Dauer seien (vgl. Gabriela Riemer-Kafka, Bildung, Ausbildung und Weiterbildung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 3/2006, S. 210 mit Verweis auf AGVE 1999 Nr. 42 betreffend Tennistraining als Ausbildung zum Tennisprofi). Da der Ausbildungscharakter der sportlichen und musikalischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin mit Blick auf die obgenannte Begründung unabhängig davon zu verneinen ist, dass diese im politischen Internetauftritt von C____ als «Hobbys» bezeichnet werden, erübrigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Entfernung der Beilage 1 und des dazugehörenden Textteils aus der Duplik der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2024 (vgl. Duplik, Rz. 6) aus den Verfahrensakten (vgl. Schreiben vom 2. Mai 2024).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen