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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 7. November 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker
und Gerichtsschreiber MLaw M. Kreis
Parteien
A____
[...], [...]
Beschwerdeführer
B____
Gegenstand
FZ.2024.1
Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024
Ausbildungscharakter einer «Pre-Professional Dancing Education»
Tatsachen
I.
a) Der in [...] wohnhafte und bei der C____ AG arbeitstätige Beschwerdeführer ersuchte bei der Beschwerdegegnerin um Ausbildungszulagen für seine [...] geborene Tochter D____. Der Beschwerdeführer übermittelte der Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2024 hierfür ein Schreiben des E____ Center (vgl. Antwortbeilagen [AB] 1-2), worin festgehalten wird, dass D____ zwischen Juni 2023 und März 2024 eine «Pre-Professional Dancing Education» mit einem Wochenpensum von 15 Stunden absolviert habe (vgl. AB 2). Der Beschwerdeführer teilte weiter mit, dass sich seine Tochter seit April [2024] nicht mehr in Ausbildung als Tänzerin befinden würde, weil sie sich einer Operation mit anschliessender langfristiger Rehabilitation habe unterziehen müssen (vgl. AB 2).
b) Mit Verfügung vom 12. Juni 2024 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die ab 1. Juli 2023 beantragte Ausrichtung von Ausbildungszulagen abgelehnt werde, da die «vorberufliche Tanz-Ausbildung» weder eine Berufsbildung sei noch der gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungsaufwand von mindestens 20 Stunden pro Woche erreicht worden sei, welcher für die Anerkennung einer Ausbildung im Sinne der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) notwendig sei (vgl. Beschwerdebeilage 1).
c) Die Beschwerdegegnerin wies die hiergegen erhobene Einsprache vom 27. Juni 2024 bzw. 1. Juli 2024 mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024 ab.
II.
a) Die Beschwerdegegnerin leitete am 12. August 2024 eine via Mail eingereichte Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. August 2024 zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter.
b) Mit Instruktionsverfügung vom 14. August 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine mangelhafte Eingabe innert nicht erstreckbarer Frist bis am 4. September 2024 nachzubessern, andernfalls auf seine Eingabe nicht eingetreten werde.
c) Mit nachgebesserter Beschwerdeschrift erhebt der Beschwerdeführer am 29. August 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragt, dass ihm die Ausbildungszulagen für seine Tochter D____ für den Zeitraum Juli 2023 bis März 2024 rückwirkend zu gewähren seien.
d) Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
e) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 30. September 2024 an seinen Anträgen fest.
III.
Am 7. November 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 22 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 (FamZG; SR 836.2) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 FamZG. Die Arbeitgeberin der versicherten Person hat ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt, womit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist.
1.3. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als versicherte und anspruchsberechtigte Person im Sinne von Art. 8 ff. FamZG ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt.
1.4. Auf die im Weiteren frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.3.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Begriff der Ausbildung umfassend und weit zu verstehen (BGE 143 V 305, 309 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG und Art. 49bis und 49ter AHVV fallen darunter ordentliche Lehrverhältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen sind die Art der Lehranstalt und das Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen und (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten (Urteil des Bundesgerichts 9C_631/2019 vom 19. Juni 2020, E. 2.1).
3.3.2. Das Bundesgericht hielt in BGE 138 V 286 fest, für die nähere Bestimmung des Begriffes Ausbildung könne auf die Gerichts- und Verwaltungspraxis, namentlich auf die Weisungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV), abgestellt werden (BGE 138 V 286, 289 E. 4.2.2). Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben bzw. Wegleitungen insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruches eingeführt werden (BGE 148 V 102, 107 E. 4.2).
3.3.3. Die Rz. 3118 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; gültige Fassung ab 1. Januar 2024) statuiert Folgendes: Die Ausbildung muss mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist.
3.3.4. Gemäss Rz. 3119 der RWL erfordert die systematische Vorbereitung, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht.
3.3.5. Gemäss Rz. 3120 der RWL kann der effektive Ausbildungsaufwand teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen.
3.3.6. Gemäss Rz. 3121 wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird. Sind die Voraussetzungen von Rz. 3121 RWL nicht erfüllt, so wird ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299; Rz. 3122).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die Monate Juli 2023 bis März 2024 Ausbildungszulagen für seine Tochter D____ zu gewähren.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi MLaw M. Kreis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen