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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 10. April 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
R. von Aarburg, Dr. phil. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Familienausgleichskasse
Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
FZ.2025.1
Einspracheentscheid vom 9.
Dezember 2024
Ausbildungszulage
Tatsachen
I.
a)
Der Beschwerdeführer ist bei der Familienausgleichskasse Basel-Stadt
(Beschwerdegegnerin) versichert. Der Sohn des Beschwerdeführers, B____,
absolvierte die Lehre zum Kaufmann EFZ bei der Firma C____ AG, mit welcher er
einen Lehrvertrag vom 9. August 2021 bis am 8. August 2024 geschlossen hatte
(vgl. Lehrvertrag, Beschwerdebeilage [BB] 12). Dem Beschwerdeführer wurden bis
im Juli 2024 für die Ausbildung seines Sohnes Ausbildungszulagen ausbezahlt. B____
schloss die Lehrabschlussprüfung zum Kaufmann EFZ im Juni 2024 mit Erfolg ab. Ab
dem 1. Juli 2024 stellte die C____ den Sohn des Beschwerdeführers frei, damit
dieser die Rekrutenschule besuchen konnte (vgl. Marschbefehl, BB 4; Schreiben
Arbeitgeber vom 25. Juli 2024, BB 5). Der Lehrbetrieb bezahlte dem Sohn des
Beschwerdeführers die Lehrlingslöhne bis zum Ende des Lehrvertrages aus (vgl.
Lohnabrechnungen für Juli und August 2024, BB 14 und 15).
b)
Mit Ablehnungsverfügung vom 2. Oktober 2024 wurde die Ausbildungszulage
per 30. Juni 2024 eingestellt und die bereits ausgerichtete Ausbildungszulage
für den Monat Juli 2024 in Höhe von CHF 763.50 zurückgefordert (BB 2, vgl. auch
Schreiben vom 19. September 2024, BB 13). Daran wird mit Einspracheentscheid
vom 9. Dezember 2024 festgehalten (vgl. Einsprache vom 15. Oktober 2024, BB 17;
Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2024, BB 16).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 7. Januar 2025 beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und somit den Verzicht auf die
Rückforderung betreffend den Monat Juli 2024 und die Auszahlung der
Ausbildungszulage für den Monat August 2024.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar
2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
In der Replik vom 17. Februar 2025 und der Duplik vom 24. Februar 2025
halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Rechtsbegehren fest.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 und
Art. 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2.
In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG ist das
Versicherungsgericht desjenigen Kantons örtlich für Beschwerden gegen
Entscheide der Familienausgleichskassen zuständig, dessen
Familienzulagenordnung anwendbar ist (Art. 22 des Bundesgesetzes vom 24. März
2006 über die Familienzulagen [FamZG, SR 836.2] in Verbindung mit Art. 12 Abs.
2 FamZG; vgl. auch § 32 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 4. Juni 2008 zum
Bundesgesetz über die Familienzulagen [Familienzulagengesetz, EG FamZG; SG
820.100]). Die Anwendbarkeit der basel-städtischen Familienzulagenordnung ist
nicht bestritten, so dass vorliegend die örtliche Zuständigkeit gegeben ist.
1.3.
Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –
einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer rügt, er habe Anspruch auf Ausbildungszulagen
bis zum Auslaufen des Lehrvertrags seines Sohnes. Der Lehrvertrag sei bis am 8.
August 2024 gültig, weshalb ihm die Beschwerdegegnerin die Ausbildungszulage
für den Monat August 2024 noch ausbezahlen müsse. Folglich könne sie die
Auszahlung für den Monat Juli 2024 nicht zurückfordern. Ferner beruft sich der
Beschwerdeführer sinngemäss auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und führt in
diesem Zusammenhang aus, andere Lehrlinge hätten die Ausbildungszulagen trotz
Erhalt ihrer Diplome bis zur Beendigung des Lehrvertrages erhalten.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, der Sohn des Beschwerdeführers
habe die Ausbildung regulär im Juni 2024 beendet. Ab Juli 2024 sei daher der
Mindestaufwand von 20 Stunden, welche unter anderem Voraussetzung für die
Ausrichtung von Ausbildungszulagen darstelle, nicht mehr gegeben. Die ab Juli
2024 absolvierte Rekrutenschule habe keinen Ausbildungscharakter, weshalb der Sohn
des Beschwerdeführers keinen Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Monate
Juli 2024 und August 2024 habe.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die
Ausbildungszulagen per Ende Juni 2024 einstellte.
3.
3.1.
Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die
Familienzulagen (Familienzulagengesetz [FamZG]; SR 836.2) sind die Bestimmungen
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das FamZG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
3.2.
3.2.1. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG werden Ausbildungszulagen ab
dem Beginn des Monates ausgerichtet, in dem das Kind eine nachobligatorische
Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab dem Beginn des Monates, in dem es das
15. Altersjahr vollendet: besucht das Kind nach Vollendung des 16. Altersjahres
noch die obligatorische Schule, so wird die Ausbildungszulage ab dem Beginn des
darauffolgenden Monates ausgerichtet; die Ausbildungszulage wird bis zum
Abschluss der Ausbildung des Kindes gewährt, jedoch längstens bis zum Ende des
Monates, in dem es das 25. Altersjahr vollendet.
3.2.2.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die
Familienzulagen (Familienzulagenverordnung [FamZV]; SR 836.21) besteht ein
Anspruch auf Ausbildungszulagen für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne Art.
49bis und Art. 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) absolvieren.
3.2.3.
Nach Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der
Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten
Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen
Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die
Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in
Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie
Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair und Sprachaufenthalte, sofern
sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung
gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen
erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).
3.2.4.
Gemäss Art. 49ter AHVV ist mit einem Berufs- oder
Schulabschluss die Ausbildung beendet (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als
beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf
eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung gelten die
folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: a.
übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten; b. Militär-
oder Zivildienst von längstens 5 Monaten; c. gesundheits- oder
schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten (Abs. 3).
3.3.
3.3.1. In der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ([RWL] gültig ab 1. Januar
2024; Stand: 1. Januar 2025) wird der Ausbildungsbegriff nach Art. 49bis
AHVV in Randziffer [Rz] 3118 ff. konkretisiert. Verwaltungsweisungen wie die
RWL richten sich an Durchführungsstellen und sind für
Sozialversicherungsgerichte nicht verbindlich. Letztere weichen zu Gunsten der
Rechtsgleichheit jedoch nicht ohne triftigen Grund davon ab, sofern die
fragliche Weisung eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung
der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_292/2016 vom 18. August 2016 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 140 V
314, 317 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall.
3.3.2.
Die Ausbildung muss mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf
ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder
zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit
ohne speziellen Berufsabschluss. Falls die Ausbildung nicht zum vorneherein auf
einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für
eine Mehrzahl von Berufen bilden, bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die
Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsplan beruhen, der rechtlich
oder zumindest faktisch anerkannt ist. Unwichtig ist, ob es sich um eine
erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung handelt. Während der
Ausbildung muss sich das Kind überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Der
effektive Ausbildungsaufwand hat mindestens zwanzig Stunden pro Woche
auszumachen. Unter gewissen Voraussetzungen kann auch ein Praktikum als
Ausbildung anerkannt werden (vgl. RWL, Rz. 3361.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 209
und 140 V 299).
3.3.3.
Als regulär beendet gilt die Ausbildung, sobald die Person keinen
Ausbildungsaufwand mehr hat, weil sie sämtliche erforderlichen
Leistungsnachweise für den Abschluss erbracht hat (Arbeiten eingereicht,
Praktika absolviert, Prüfungen bestanden). Nicht abzustellen ist auf eine rein
formelle Beendigung der Ausbildungszeit (z.B. Exmatrikulation, Diplomfeier,
Promotionsfeier, vgl. RWL Rz 3131).
3.3.4.
Eine Person gilt weiterhin als in Ausbildung, wenn sie diese mit
längstens fünf Monaten Militär- oder Zivildienst unterbricht (Art. 49ter
Abs. 3 lit. b AHVV; EVGE 1966 172 E. 2; BGE 138 V 286 E. 4). Der Unterbruch
setzt voraus, dass sich die Person vor dem Eintritt in den Militär- oder
Zivildienst in Ausbildung befand und die Ausbildung nach dem geleisteten Dienst
bei nächstmöglicher Gelegenheit fortsetzt (vgl. etwa Urteil 9C_283/2010 vom 17.
Dezember 2010 E. 3.2 mit Verweis auf ZAK 1967 S. 550, I 141/67). Werden längere
Dienstleistungen am Stück erbracht (wie Durchdienen oder Abverdienen in Folge),
befindet sich die Person in dieser Zeit nicht in Ausbildung (RWL Rz 3135).
4.
4.1.
Zwischen den Parteien ist umstritten, wann die Ausbildung des Sohnes
des Beschwerdeführers beendet wurde.
4.2.
Gemäss Art. 49ter AHVV endet die Ausbildung mit
Berufsabschluss. Die RWL weisst in Rz 3131 darauf hin, dass nicht auf die
formelle Beendigung der Ausbildung abzustellen ist, um den Beendungszeitpunkt der
Ausbildung zu eruieren, sondern auf das Ende des Ausbildungsaufwands. Der Sohn
des Beschwerdeführers beendete die Ausbildung im Juni 2024 regulär. Ab Juli 2024
bestand unbestrittenermassen kein Ausbildungsaufwand mehr. Der Lehrvertrag,
welcher das Ende der Ausbildung lediglich formell jedoch nicht faktisch kennzeichnet,
vermag hieran nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht von
einer Beendigung der Ausbildung per 30. Juni 2024 aus. Der Beschwerdeführer hat
über dieses Datum hinaus keinen Anspruch mehr auf Ausbildungszulagen und hat
allfällig bereits erhaltene Zuwendungen zurückzuerstatten. Hieran vermag der
Umstand, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers im Militärdienst befand
nichts zu ändern. Wie sich aus den Akten ergibt, leistete dieser die
obligatorische Dienstzeit an einem Stück von Juli 2024 bis im April 2025 (BB 4).
Die in Art. 49ter Abs. 3 lit. b AHVV statuierte maximale Unterbrechungsdauer
von fünf Monaten ist somit klar überschritten, weshalb auch unter diesem
Gesichtspunkt eine Weiterausrichtung der Ausbildungszulagen zu verneinen ist (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2017
vom 5. Februar 2018). Hinzu kommt, dass Personen, die in der schweizerischen
Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, für jeden besoldeten Diensttag
Anspruch auf eine Entschädigung haben (Art. 1a Abs. 1 Satz 1 EOG). Der Sohn des
Beschwerdeführers erhielt für die Monate Juli 2024 und August 2024 Erwerbsersatz
von der Ausgleichskasse (s. EO-Abrechnungen für die Zeitperioden im Juli 2024
und August 2024, BB 14 und 15). Die Ausrichtung von Erwerbsersatz schliesst in
vorliegender Konstellation die Ausrichtung von Ausbildungszulagen aus. Schliesslich bleibt ohne Einfluss, dass die C____ dem
Sohn des Beschwerdeführers bis August 2025 den Lehrlingslohn ausbezahlte. Diese
arbeitsrechtliche Vereinbarung ist privatrechtlicher Natur und entfaltet keine
Auswirkungen im sozialversicherungsrechtlichen Kontext.
4.3.
4.3.1. Der Beschwerdeführer macht ferner eine Ungleichbehandlung
gegenüber den anderen Lernenden in der gleichen Situation geltend. Der Beschwerdeführer
bringt vor, der Ausbildungsaufwand sei bei allen Lehrlingen nach der letzten
«QV-Prüfung» am 5. Juni 2024 weggefallen. Ab dem 1. Juli 2024 habe sein Sohn
zwar Militärdienst leisten müssen, die anderen Lehrlinge hätten dann aber auch
nichts mehr gelernt und trotzdem Ausbildungszulagen bekommen, weil ihr
Lehrvertrag noch immer gültig gewesen sei. Daraus schliesst der
Beschwerdeführer, er habe ebenfalls Anspruch auf Ausbildungszulagen für seinen
Sohn bis zum Ende des Lehrvertrags.
4.3.2. Wie
vorab dargelegt, endete der Anspruch des Beschwerdeführers auf
Ausbildungszulagen korrekterweise mit Abschluss der Ausbildung per Juni 2024.
Eine darüberhinausgehende Ausrichtung von Ausbildungszulagen würde zu Unrecht
erfolgen. Insoweit der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation eine
Gleichbehandlung im Unrecht geltend macht ist zu bemerken, dass an eine solche
rechtsprechungsgemäss hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Gleichbehandlung im Unrecht setzt voraus, dass
die zu beurteilenden Fälle in den massgeblichen Sachverhaltselementen
übereinstimmen, dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht
und zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden
zu wollen. Schliesslich dürfen keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen
oder Interessen Dritter bestehen (vgl. BGE 139 II 49 E. 7 S. 61 f.; 136 I
65 E. 5.6 S. 78; 126 V 390 E. 6 S. 392; vgl.
auch PIERRE TSCHANNEN, Gleichheit im Unrecht: Gerichtsstrafe im
Grundrechtskleid, ZBI 112/2011 S. 57 ff.). Als Grundlage für einen Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht kommt neben einer rechtswidrigen
Bewilligungspraxis auch eine systematisch unterlassene Rechtsanwendung in
Betracht (Urteil 1C_398/2011 vom 7. März 2012 E. 3.9).
Entscheidet eine Behörde in einem oder in vereinzelten Fällen entgegen dem Gesetz,
besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
4.3.3. Vorliegend ergeben sich aus den Akten keinerlei
Anhaltspunkte auf eine ständige rechtswidrige Praxis der Beschwerdegegnerin.
Vielmehr indiziert ihr Verhalten – namentlich die Einstellung der Ausbildungszulagen
per 30. Juni 2024 – ein Interesse an der richtigen Gesetzes- und
Verordnungsanwendung. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin auch nicht zu
erkennen gibt, künftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Der unsubstantiierte
Verweis des Beschwerdeführers auf andere Lehrlinge vermag an dieser
Betrachtungsweise nichts zu ändern. Die Berufung auf eine Gleichbehandlung im
Unrecht bleibt dem Beschwerdeführer somit verwehrt.
5.
5.1.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2024 zu schützen und die Beschwerde
abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
5.3.
Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: