Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2015.21

 

ENTSCHEID

 

vom 29. April 2015

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A___  , geb. […]                                                                    Beschwerdeführer

[…]                                                                                                  Beschuldigter

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 2. April 2015

 

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 2. Juni 2015


Sachverhalt

 

A___  wurde am 29. Juli 2014 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Juli 2014 in Untersuchungshaft versetzt. Die Untersuchungshaft wurde mit Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Oktober 2014 und 13. Januar 2015 verlängert. A___ wurde zunächst vorgeworfen, er habe unter fremden Namen teure Mobiltelefone bestellt und diese mit gefälschten Ausweisen entgegengenommen. Im Verlaufe des Strafverfahrens sind weitere Vorwürfe im Zusammenhang mit der betrügerischen Aneignung eines Mietwagens und der betrügerischen, teils versuchten Erwirkung von Darlehen und Privatkrediten hinzugekommen.

 

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde die Untersuchungshaft von A___ zuletzt mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. April 2015 auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, das heisst bis zum 2. Juni 2015, verlängert. Gegen diese Verfügung hat A___  (Beschwerdeführer) am 7. April 2015 beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben, mit der er die sofortige Haftentlassung beantragt. Mit Schreiben vom 13. April 2015 hat der Beschwerdeführer überdies bei der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft Beschwerde gegen die Staatsanwältin erhoben, da diese im Haftverlängerungsverfahren "falsche Tatsachen" angegeben habe und wesentliche Umstände "vergessen" habe. Die Staatanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 17. April 2015 die Abweisung der Beschwerde gegen die Haftverlängerung unter Berücksichtigung der Eingabe vom 13. April 2015, welche sich ebenfalls gegen die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts richte und daher mit der Beschwerde durch das Appellationsgericht zu behandeln sei. Seit der letzten Einvernahme des Beschwerdeführers von Mitte Januar 2015 sei das Verfahren nicht stillgestanden. Die Vorwürfe gegen die Staatsanwältin fänden in den Ausführungen im Haftverlängerungsgesuch bzw. in den Verfahrensakten keine Grundlage. Dazu hat sich der Beschwerdeführer mit Replik vom 23. April 2015 geäussert.

 

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten des Strafverfahrens ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung, StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO, EG StPO, und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anklageerhebung sei bereits in der Haftverlängerung vom 13. Januar 2015 angekündigt worden. Es habe seit dem 13. Januar 2015 (richtig: 15. Januar 2015) keine Einvernahme mehr stattgefunden. Es sei kein Abschluss des Falles und keine Anklage in Sicht. Die Staatsanwaltschaft hätte genug Zeit gehabt, um den Fall abzuschliessen und Anklage zu erheben. Es liege keine Fluchtgefahr vor, da er fest in der Schweiz verwurzelt sei und an den zwei vorherigen Verhandlungen aus der Freiheit erschienen sei. Zu seiner persönlichen Situation führt er aus: "geb. […] in Zürich, Muttersprache Schweizerdeutsch, Kindergarten Zürich, Realschule-Primarschule und Werkjahr in Zürich, abgeschlossene Lehre als Schreiner, Beruf Informatiker, ca. 20 Jahre gearbeitet, Unfall 2004."

 

2.2      Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung umfasst das Untersuchungsverfahren mittlerweile 43 Faszikel und 9 Ordner Akten. Im Verlauf der Ermittlungen seien immer wieder neue Straftaten bekannt geworden. Ende Dezember 2014 und im Januar 2015 habe das Verfahren um insgesamt 15 Faszikel erweitert werden müssen und sei zunehmend umfangreicher und komplexer geworden. Die gegenwärtig noch laufenden Abklärungen dürften bis Ende April 2015 abgeschlossen sein, so dass voraussichtlich im Mai 2015 Anklage erhoben werden könne, wenn nicht weitere Delikte bekannt würden. In Haftverlängerungsgesuch vom 30. März 2015 nennt die Staatsanwaltschaft als Beispiele für die noch ausstehenden ergänzenden Ermittlungen den Versand von Geschädigtenformularen, weitere Ermittlungen in den Faszikeln SW 2013 10 1438, SW 2014 4 2365 und SW 2014 5 2367 sowie die Abklärung eines Hinweises auf einen weiteren Betrugsversuch zum Nachteil des Interdiscounts in Muttenz.

 

3.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr besteht. Ausserdem kann eine Person in Haft gesetzt werden, wenn ernsthaft zu befürchten ist, sie werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

4.

4.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist.

 

4.2      Gemäss Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2015 werden dem Beschwerdeführer folgende Taten vorgeworfen:

 

     Er habe diverse Urkunden und Ausweise gefälscht,

 

     von August bis November 2012 habe er unter Verwendung dieser Urkunden und Ausweise bei einem Finanzinstitut (B___ AG) auf betrügerische Weise ein Darlehen von CHF 46'000 bezogen,

 

     in fünf weiteren Fällen habe er versucht, bei Finanzinstituten (B___ AG, […] Bank AG) Privatkredite im Gesamtbetrag von über CHF 375'000 zu ertrügen,

 

     im Januar 2013 habe er auf betrügerische Weise ein Mietfahrzeug im Wert von mindestens CHF 15'000 erwirkt und sich dieses danach angeeignet,

 

     von März bis Juli 2014 habe er auf betrügerische Weise bei Telekommunikationsanbietern (C____ Communications AG und D____ Communications AG) mindestens 43 Mobiltelefongeräte einschliesslich Abonnement bestellt, diese von den jeweiligen Postboten gegen Vorlage von ihm gefälschter Urkunden und Ausweise entgegengenommen und einzelne Mobiltelefongeräte selbst gebraucht (Deliktsbetrag mindestens CHF 35'000).

 

Der dringende Tatverdacht ist im Beschwerdeverfahren unbestritten.  

 

5.

5.1      Als besondere Haftgründe hat das Zwangsmassnahmengericht Fluchtgefahr und Fortsetzungsgefahr angenommen. Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Beschuldigte in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Weitere Kriterien sind insbesondere die familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation wie auch seine Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; AGE HB.2015.19 vom 17. April 2015 E. 3.1).

 

5.2      Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen festen Wohnsitz hat. Gegen ihn sind zahlreiche Betreibungen und offene Verlustscheine aus Pfändungen verzeichnet (Auszug aus dem Betreibungsregister, Betreibungsamt Zürich 11, vom 17. April 2015). Er hat familiäre Bindungen in Kroatien. In der Einvernahme vom 30. Juli 2014 gab er an, dass er sich in Kroatien aufgehalten habe. Er habe im Jahr 2013 alles aufgegeben, weil er in Kroatien bei seiner Familie ein neues Leben habe anfangen wollen, "in der Geborgenheit der Familie" (Einvernahmeprotokoll S. 5). Im Falle einer Verurteilung droht dem Beschwerdeführer nicht nur eine empfindliche Freiheitsstrafe, sondern auch der Widerruf der Vorstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2010 (bedingt ausgesprochener Teil von 18 Monaten Freiheitsstrafe).

 

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er in der Schweiz geboren worden sei und hier die Schulen und eine Ausbildung absolviert habe. Allerdings steht der langjährige Aufenthalt in der Schweiz der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen, wenn konkrete Hinweise für eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Flucht oder des Untertauchens bestehen. Der Beschwerdeführer muss im Falle einer Verurteilung mit einem mehrjährigen Freiheitsentzug rechnen. Wie dargelegt sind die Lebensumstände des Beschwerdeführers in der Schweiz als prekär zu bezeichnen (fehlender Wohnsitz, drohender Verlust des Aufenthaltsrechts, Schulden). Zum Heimatstaat Kroatien besteht eine gelebte familiäre Beziehung. Diese konkreten Umstände lassen eine Flucht als wahrscheinlich erscheinen. Daher ist die Annahme von Fluchtgefahr zu bestätigen.

 

6.

6.1      Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; BGer 1B_153/2014 vom 13. Mai 2014 E. 2.2; AGE HB.2015.1 vom 21. Januar 2015 E. 4.1 sowie HB.2014.24 vom 11. August 2014 E. 4.2).

 

6.2      Gemäss Strafregisterauszug vom 10. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2010 wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (davon 18 Monate bedingt vollziehbar, Probezeit 4 Jahre) verurteilt. Rund zwei Jahre später wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Mai 2012 erneut wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen und Pornographie zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten (als Teilzusatzstrafe zum Urteil vom 23. Juni 2010) verurteilt. Dabei wurde die Probezeit der teilbedingten Freiheitsstrafe gemäss Urteil vom 23. Juni 2010 um zwei Jahre verlängert.

 

Bereits im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Mai 2012 (S. 41, 43, 45) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer damals während laufender Strafuntersuchung und teilweise während laufender Probezeit, nämlich bereits zwei Tage nach seiner Verurteilung vom 23. Juni 2010, delinquiert hatte, was erheblich straferhöhend gewertet wurde. Das Gericht wies eindringlich darauf hin, dass jede weitere einigermassen erhebliche Delinquenz in der Probezeit zum Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten führen würde. Das Bezirksgericht stellte beim Beschwerdeführer eine erhebliche Unbelehrbarkeit fest. Dieser Eindruck scheint sich im vorliegenden Verfahren zu bestätigen. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass er trotz einschlägiger Vorstrafen weiter delinquiert hat, und zwar erstmals im August 2012, also bereits 3 Monate nach der letzten Verurteilung. Daraus muss geschlossen werden, dass er sich auch durch das letzte Gerichtsurteil und den Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe nicht hat beeindrucken lassen. 

 

Betrug und Urkundenfälschung sind Verbrechen (Art. 146 und Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 StGB). Aufgrund der teils rechtskräftig festgestellten, teils im vorliegenden Verfahren erhobenen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer muss von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose ausgegangen werden. Die Annahme von Fluchtgefahr ist demnach zu bestätigen.

 

7.

7.1      Schliesslich erweist sich die Haftverlängerung auch als verhältnismässig. Dem Beschwerdeführer drohen im Falle einer Verurteilung nicht nur eine längere Freiheitsstrafe mit unbedingtem Vollzug, sondern auch der Widerruf des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe von 18 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2010 (verlängerte Probezeit). Derzeit ist die Dauer der Untersuchungshaft jedenfalls noch nicht in die Nähe einer allenfalls zu erwartenden Strafe gerückt.

 

7.2      Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Abs. 1). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Abs. 2). Rügen betreffend die Verfahrensbeschleunigung sind allerdings im Haftprüfungsverfahren nur so weit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 140 IV 74 E. 3.2 S. 80; 137 IV 92 E. 3.1 S. 96; 128 I 149 E. 2.2.1 f. S. 151 f.; je mit Hinweisen).

 

Solches ist vorliegend nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund 9 Monaten in Untersuchungshaft. Bewilligt ist eine Haftdauer von rund 10 Monaten. Die Staatsanwaltschaft hat die Anklageerhebung innert dieser Frist bis voraussichtlich Mai 2015 angekündigt. Aufgrund des Umfangs der Akten, die dem Beschwerdegericht vorliegen, und des Hinzutretens neuer Vorwürfe im Verlaufe der Strafuntersuchung sind die geltend gemachte Komplexität und der dafür zu bewältigende Aufwand der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar. Die Einwände des Beschwerdeführers zur Verfahrensbeschleunigung dringen nicht durch.

 

8.

Die vorliegenden konkreten Tatsachen, welche der Haftverlängerung zugrunde liegen, sind in den Verfahrensakten belegt. Es erübrigt sich im vorliegenden Verfahren auf die weiteren Vorbringen gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. April 2015 einzugehen. Für die Behauptung, wonach die Staatsanwältin mit falschen Tatsachen operiere, sind im Rahmen der vorliegenden Prüfung keine Anhaltspunkte ersichtlich geworden.

 

9.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500 zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.