Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2015.22

 

ENTSCHEID

 

vom 13. Mai 2015

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____ , geb. […]                                                                    Beschwerdeführer

[…],                                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 16. April 2015

 

betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Integrität, Brandstiftung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Irreführung der Rechtspflege, mehrfachen Betrugs, Drohung sowie weiterer Delikte. Am 26. März 2015 wurde er deswegen in seiner Wohnung in Basel festgenommen und in Polizeigewahrsam genommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 28. März 2015 Untersuchungshaft von vorläufig 12 Wochen an. Mit Schreiben vom 7. April 2015 stellte der amtliche Verteidiger ein Haftentlassungsgesuch, dessen Abweisung die Staatsanwaltschaft am 10. April 2015 beantragte. Die Verteidigung reichte am 15. April 2015 eine ausführliche Stellungnahme ein. In der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht vom 16. April 2015 wurde der Beschuldigte befragte und die Verteidigung gelangte zum Vortrag. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Haftentlassungsgesuch in der Folge ab.

 

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19. April 2015. Es wird die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. April 2015 beantragt. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2015 auf die laufenden Einvernahmen, welche die Belastungen gegen den Beschwerdeführer erheblich verstärken würden und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Verteidigung hält in ihrer Replik vom 4. Mai 2015 an ihren Anträgen fest.

 

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

 

2.

2.1      Die Verteidigung rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es werde seitens des Zwangsmassnahmengerichts nicht dargelegt, inwiefern im Falle einer Haftentlassung konkrete Kollusionshandlungen möglich und zu befürchten seien. Die Verteidigung habe ausführlich dargelegt, weshalb keine Kollusionsgefahr anzunehmen sei. Das Zwangsmassnahmengericht sei indes nicht auf diese Argumente eingegangen, sondern habe lediglich pauschalisierend festgehalten, die hohe Kollusionsgefahr sei im Rotlichtmilieu notorisch und es seien im Zusammenhang mit allfälligen weiteren Sexualdelikten weitere Personen zu befragen. Das rechtliche Gehör sei Ausfluss des Anspruchs auf ein faires Verfahren und beinhalte die Verpflichtung des Richters, auf die von der angeschuldigten Person vorgebrachten Argumente einzugehen, sofern diese nicht von vornherein abwegig seien. Das Zwangsmassnahmengericht habe daher das rechtliche Gehör verletzt. (Beschwerde III.6. [S. 4]).

 

2.2      Aufgrund des Beschleunigungsgebots ist der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts im Anschluss an die Verhandlung gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift als „kurze schriftliche Begründung“ der beschuldigten Person, der Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft zuzustellen (Art. 226 Abs. 2 StPO). Die Begründung muss es der beschuldigten Person erlauben, den Rechtsweg wirksam zu beschreiten. Darüber hinaus muss sich das Zwangsmassnahmengericht nicht ausnahmslos und ausdrücklich mit sämtlichen Argumenten der Parteien befassen. Summarische Erwägungen oder Verweise auf schriftliche Eingaben oder frühere Entscheide sind grundsätzlich zulässig (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 226 N 6). Unter diesen Aspekten genügt es, wenn im Entscheid als Beweis für den Tatverdacht zusammenfassend auf die Belastungen der „im Nachtclub B____ aufgetretenen Tänzerinnen“ oder namentlich auf die Geschädigten der Sachbeschädigungen verwiesen wird. Was die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen betrifft, so ist im Haftantrag auf S. 4f. dargelegt, welche weiteren Verdachtsmomente bestehen und dass zu diesen noch weitere Ermittlungen getätigt werden müssen. Eine Bekanntgabe der beabsichtigten Ermittlungsstrategie ist zweifellos nicht Bestandteil der Begründungspflicht der Staatsanwaltschaft oder des Zwangsmassnahmengerichts. Ebenfalls ist es nicht Sache des Haftgerichtes sondern des erkennenden Gerichtes, eine eingehende Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. HB.2012.37 vom 19.9.2012 E.3.1). Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde nach dem Gesagten nicht verletzt.

 

3.

3.1      Die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erfordert das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 StPO). In der Haftbeschwerde vom 19. April 2015 wird geltend gemacht, dass weder Kollusionsgefahr noch Fortsetzungsgefahr vorlägen (Beschwerdeschrift III.5. [S. 4)], das Vorliegen des erforderlichen Tatverdachts wird hingegen gemäss einleitender Zusammenfassung der geltend gemachten Rügen nicht bestritten. Unter Ziffer III.6. der Beschwerde wird die Begründung des Tatverdachts dann aber als ungenügend kritisiert (Beschwerde S. 4, letzter Absatz bis S. 7, erster Absatz). In ihrer Replik vom 4. Mai 2015 befasst sich die Verteidigung unter dem Titel Tatverdacht zudem ausführlich mit den Aussagen von C____, spricht diesen jede Glaubhaftigkeit ab und hält schliesslich fest, dass derartige Aussagen keine Grundlage für die Annahme eines dringenden Tatverdachts darstellten (Replik S. 2-6).

 

3.2      In Bezug auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von C____ kann grundsätzlich darauf hingewiesen werden, dass es gerichtsnotorisch ist, dass Opfer sexueller Gewalt Mühe haben, über das Erlebte zu sprechen. Auch C____ hat einleitend zur Frage, ob sie sich habe prostituieren müssen, zu verstehen gegeben, dass es ihr peinlich sei darüber zu sprechen (EV 31.03.15 S. 6; 20.04.15 S. 6). Wie der Aussageverlauf zu würdigen ist, namentlich dass die Zeugin auf die Frage nach einer sexuellen Beziehung zum Beschwerdeführer zunächst sagte „Dies hat er oft gemacht“, dann aber auf die Frage, ob gegen ihren Willen, lediglich einen Vorfall angab, wobei sie später klarstellte, dass es nicht „in dem Sinne“ eine Vergewaltigung gewesen sei, sondern der Beschwerdeführer die Mädchen im Verweigerungsfalle „wie Dreck“ behandelt habe (EV 20.04.15 S. 9, 11), wird das Sachgericht abschliessend zu beurteilen haben. Dies gilt auch für die Tatsache, dass C____ erst auf präzise Rückfragen genauere Angaben zur Art und Weise des Vollzuges des Geschlechtsverkehrs machte. Die angeblichen Widersprüche zu den Aussagen von D____ betreffen nicht die in Frage stehenden Delikte. Zudem ist den Ausführungen von C____ ein Motiv zu entnehmen, weshalb D____ diese Beziehung möglicherweise lieber unter Verschluss halten möchte (EV 20.04.15 S. 11).

 

Die Angaben von C____ sind für die Annahme eines dringenden Tatverdachts nicht von entscheidender Bedeutung. Im vorliegenden Fall kann die Prüfung der Glaubhaftigkeit der einzelnen belastenden Momente kursorisch bleiben, da die breite Palette der vorgeworfenen Delikte und die Anzahl der den Beschwerdeführer belastenden Personen gesamthaft zu einer Erhärtung des Tatverdachtes führt. Nebst den vorgeworfenen Sexualdelikten wird wegen einer Vielzahl weiterer, teilweise gravierender Delikte gegen den Beschwerdeführer ermittelt ‒ der Verdacht auf Brandstiftung, Sachbeschädigung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Förderung der Prostitution und Nötigung sowie weitere Vergehen steht im Raum. Bei dieser Vielzahl von Tatvorwürfen reicht die von der Vorinstanz vorgenommene Zusammenfassung der zentralen belastenden Elemente zur Begründung des Tatverdachts aus.

 

4.

4.1      Die Verteidigung bestreitet das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Es lasse sich hinsichtlich jener Delikte, welche sich durch den Angriff auf die Willens- und Handlungsfreiheit kennzeichneten, kein dringender Tatverdacht mehr begründen. Damit sei jedoch in der Verfügung vom 28. März 2015 die Kollusionsgefahr begründet worden. Inzwischen seien sämtliche Frauen, welche betreffend diese Vorwürfe als belastende Personen in Frage kämen, befragt worden, wobei sich der Verdacht auf schwerwiegende Delikte gegen die Willens- und Handlungsfreiheit in keiner Weise bestätigt hätte. Es gebe auch keine Indizien dafür, dass sie sich vor dem Beschuldigten fürchteten oder sich scheuen würden, belastende Aussagen zu machen (Beschwerde III.7.) Nach Ansicht der Verteidigung hätte die Vorinstanz zudem konkret ausführen müssen, welche Sachverhalte noch ungeklärt seien und inwiefern überhaupt noch Einfluss auf die Ermittlungen genommen werden könnte. Im Entscheid werde nicht konkret ausgeführt, welche Kollusionshandlungen nach einer Haftentlassung im Einzelnen zu erwarten wären (Beschwerde III.6).

 

4.2      Aus der Begründungspflicht ergibt sich nicht, dass das Zwangsmassnahmengericht oder die Staatsanwaltschaft die zu erwartenden Kollusionshandlungen im Einzelnen vorhersieht. Da in aller Regel in verschiedener Weise Einfluss genommen werden kann, ist eine derartige konkrete Prognose kaum möglich. Vorausgesetzt wird für die Bejahung von Kollusionsgefahr lediglich, dass konkrete Anzeichen für zukünftige Kollusionshandlungen bestehen.

 

Mit Hinweis auf den Inhalt eines abgehörten Telefonates vom 19. März 2015 wird im angefochtenen Entscheid ein solches konkretes Anzeichen genannt. In diesem Telefongespräch mit „E____“ erkundigte sich der Beschwerdeführer bei einer Vermittlungsagentur für Tänzerinnen nach dem aktuellen und „am liebsten“ auch nach den zukünftigen Arbeitsorten von F____. Dies mit der Begründung, sie habe ihn am gleichen Tag vor Zivilgericht auch strafrechtlich belastet. Im Folgenden hält er seinem Gesprächspartner vor, dieser habe ihn zu informieren, wenn Tänzerinnen mit Beschwerden an ihn gelangen würden. Auf so etwas müsse man reagieren. Es ist bei der Interpretation dieses Gesprächs zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Telefongespräches wusste, dass dieses abgehört wurde, und er somit seine Worte sorgfältig wählte und heikle Aussagen mied („Dazu kommentiere ich am Telefon jetzt nichts“ vgl. Eingaben vom 04.03.15 + 15.04.15 S. 4, Ordner „Rechtsbeistand“).

 

Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei völlig normal, dass er von der Agentur über solche Beschwerden informiert werden wolle. Er habe wissen wollen, ob F____ noch als Tänzerin arbeite, um dies gegebenenfalls als Beweis gegen ihre Glaubwürdigkeit anzuführen (Beschwerde III.7, S. 10). Diese Erklärung für den Erkundigungsauftrag an „E____“ mag jedoch nicht zu überzeugen. F____ hatte dem Beschwerdeführer vorgeworfen, sie zur Prostitution gezwungen zu haben. Mit dem Nachweis, dass sie immer noch als Tänzerin arbeitet, wäre dieser Vorwurf in keiner Art und Weise zu entkräften gewesen. Vielmehr wird aus den weiteren Fragen des Beschwerdeführers ersichtlich, dass er versuchte, Schwachstellen von F____ ausfindig zu machen, („Funktioniert es gut mit ihr?“). Diese können dazu dienen, sie unter Druck zu setzen, indem er sie beispielsweise bei weiteren Arbeitgebern schlechtmacht.

 

Der weitere Verlauf des Gesprächs zeigt ein erhebliches manipulatives Potential des Beschwerdeführers auf. Er hält dem Vermittler vor, dass dieser ihn nicht über die Beschwerde von F____ informiert habe, weswegen er nun in Schwierigkeiten sei. Damit versucht er seinem Gesprächspartner eine Schuld an seiner eigenen misslichen Situation mit der in Aussicht stehenden Strafanzeige zuzuschieben oder ihm gar zu drohen. So kann jedenfalls die folgende Aussage verstanden werden: „Du bist wohl ganz am Ende deiner Agenturkarriere. Ich will nur sagen, es ist zu deinem Schutz wenn du reagierst.“ (E____ wird von F____ als 40-45-jährig geschildert [EV 26.02.15 S. 3], es kann sich also nicht um Aussichten auf Pensionierung handeln).

 

Auch die folgende Passage deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld des Strafverfahrens versuchte, die Situation zu seinen Gunsten zu beeinflussen: „Auf so was müssen wir reagieren. Vermutlich bekommst du jetzt von dieser Agentur (recte wohl: Behörde) eine Vorladung. Ich will das lieber ernst nehmen und gleich reagieren als wenn ich das locker nehmen und dann kommt ein grösseres Problem auf mich zu.“ Dass sich der Beschwerdeführer darüber ausschweigt, wie diese Reaktion auszusehen hätte und allgemein im Vagen bleibt, ist wohl dem erwähnten Umstand geschuldet, dass er wusste, dass das Gespräch mitgeschnitten wurde.

 

Beeinflussungsversuche gehen auch aus dem Abhörprotokoll Nr. 513 vom 2. März 2015 hervor. Dort sagt der Beschwerdeführer zu seinem Gesprächspartner „G____“: „Ich muss dich wegen dem Gericht ein paar Sachen fragen. Ich muss wissen, ob ich dich als Zeugen brauchen kann.“

 

Wenn die Vorinstanz ergänzend zu diesen Hinweisen auch auf die gerichtsnotorische Tatsache abstellt, dass im Rotlichtmilieu Druck- und Beeinflussungsversuche besonders häufig vorkommen, so ist dies nicht zu beanstanden. Dieser Feststellung ist ganz besonders in Bezug auf Tänzerinnen und Prostituierte mit prekärem Aufenthaltsstatus zu folgen. Daran ändert nichts, dass private Organisationen wie der Wirteverband oder Basel-Tourismus mit dem Rotlichtmilieu Werbung betreiben. Im Gegenteil: Mit ihrer Information über das „B____“ oder das „H____“ stellen sie für die Kundschaft eben gerade klar, dass es sich um Betriebe des sogenannten. Rotlichtmilieus handelt. Die Schlussfolgerungen, welche die Verteidigung daraus zieht, dass es sich beim „B____“ um ein besonders hochklassiges Etablissement handle, verfangen nicht: Dass ein Club im oberen Preissegment angesiedelt ist, bedeutet keineswegs, dass die dort arbeitenden Frauen in der Wahl ihrer Wirkungsorte freier sind oder einen besseren Schutz geniessen als andere Frauen in diesem Gewerbe.

 

Was die „Entlastung“ durch die Tänzerin I____ angeht, welche gegen den Beschwerdeführer selber keine Beschuldigungen erhoben habe (Beschwerde III.7., S. 8), illustriert der Verlauf ihrer Einvernahmen , unter welchem Druck sie offenbar steht. Während sie in der Befragung vom 26. März 2015 noch relativ unbefangen Angaben zu ihren Erfahrungen und Beobachtungen im Club „B____“ machte, gab sie in der Einvernahme vom Folgetag gleich zu Beginn mehrfach zu verstehen, dass sie sich als Angeschuldigte fühle (S. 1 f.). In der Folge nahm sie ihre belastenden Aussagen vom Vortag weitestgehend zurück, berief sich auf ihre schlechte Verfassung am Vortag sowie falsche Übersetzung. Aus diesem Aussageverhalten muss geschlossen werden, dass sie zwischen den beiden Befragungen Gespräche geführt hat, welche sie unter Druck gesetzt haben. Allein schon die Anwesenheit des Verteidigers des Beschwerdeführers schien bei ihr grosse Angst hervorzurufen (27.03.15 S. 9). Dieses äusserst auffällige Verhalten wurde vom Befragenden sogar in einer separaten Notiz vom 27. März 2015 festgehalten.

 

4.3      Es ist evident, dass beim derzeitigen Ermittlungsstand weitere Einvernahmen und Konfrontationen im Umfeld des Beschuldigten und dessen Etablissement durchzuführen sind. Dass dies bei monatlich wechselnden und international tätigen Cabaret-Tänzerinnen einigen Aufwand mit sich bringt und die zu befragenden Personen noch nicht abschliessend feststehen, liegt ebenfalls auf der Hand. Aufgrund der konkreten Anzeichen dafür, dass es nach einer Haftentlassung zu Kollusionshandlungen seitens des Beschwerdeführers kommen würde, hat die Vorinstanz diesen Haftgrund somit zu Recht angenommen.

 

5.

Da ein besonderer Haftgrund ausreichend ist, kann nach Annahme der Kollusionsgefahr offen gelassen werden, ob auch Fortsetzungsgefahr besteht.

 

6.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.‒ zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Verteidiger, […], Advokat, ist ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Dieses ist mangels Kostennote zu schätzen, wobei auch im Vergleich mit anderen Verfahren ein Zeitaufwand von 5 Stunden als angemessen erscheint. Das Honorar ist somit auf CHF 1‘000.‒ (5 Stunden à CHF 200.‒) festzusetzen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8% MwSt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

 

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

 

            Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.