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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2015.24
ENTSCHEID
vom 29. Mai 2015
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch MLaw […], Advokat,
[…]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 24. April 2015
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 17. Juli 2015
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A____ wegen Verdachts auf versuchte Tötung (evtl. versuchte schwere Körperverletzung), Freiheitsberaubung, Nötigung und Drohung. A____ wurde am 23. April 2015 festgenommen. Am 24. April 2015 verfügte das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen.
Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 4. Mai 2015, womit die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts und die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft beantragt werden. Eventualiter sei der Beschwerdeführer zu Handen der Erwachsenenschutzbehörde zu entlassen. Subeventualiter sei Untersuchungshaft lediglich bis zum 21. Mai 2015 anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2015 im Wesentlichen die Bestätigung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts. Der Beschwerdeführer hat repliziert.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung; StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes). Die Beschwerde ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
2.
Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.
3.2 Das Zwangsmassnahmengericht fasste die Ausgangslage wie folgt zusammen: Am 23. April 2015 habe B____der Polizei gemeldet, dass ein Streit bei ihren Nachbarn im Gange sei und der Beschuldigte seine Mutter, C____, mit einem Messer bedrohe. B____ habe laut eigenen Angaben zunächst ein Frauengeschrei wahrgenommen. Wenig später habe sie aus dem Küchenfenster gesehen, wie der Beschuldigte seine rücklings zappelnde und schreiende Mutter in der Kopfgegend gepackt und über den Kopfsteinpflasterweg im Hof in die Wohnung zurückgeschleift habe. Während sie die Polizei gerufen habe, habe ihr Partner D____ die Nachbarswohnung betreten, wo er in der Küche auf den Beschuldigten und dessen Mutter getroffen sei. D____ gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihm aus ca. 2 Meter Distanz ein Messer entgegen gestreckt. Er habe ihm einen Zettel vorgehalten und erklärt, seine Mutter müsse diesen unterschreiben. Schliesslich habe die Mutter des Beschwerdeführers aus der Wohnung flüchten können. Die Mutter des Beschwerdeführers gab in ihrer Einvernahme an, ihr Sohn leide an Schizophrenie, lehne aber eine Medikation ab. Seit sein Vater gestorben sei, sei es schlimmer geworden. Es sei noch nie zu einem derart schlimmen Vorfall gekommen. Ihr Sohn habe ihren Kopf mehrmals gegen die Wand und ihr mit seiner Hand ins Gesicht geschlagen. Mit einem Messer in der Hand habe er sie genötigt, einen Brief zu schreiben. Dazu habe er ihr gesagt: „Wenn das jetzt nid schribsch, denn schribsch das mit Bluet“. Sie habe mehrmals versucht, aus der Wohnung zu flüchten, ihr Sohn habe sie aber eingeholt und zurück in die Wohnung geschleift. Sie sei sicher, dass sie tot wäre, wenn der Nachbar nicht dazugestossen sei. Ihr Sohn leide an Schizophrenie und habe drei Personen in sich.
Der Beschuldigte bestritt den geschilderten Sachverhalt anlässlich seiner Befragung. Er habe eine laute Diskussion mit seiner Mutter gehabt, weil diese „Hexereien, Voodoo-Zeugs“ mache. Er habe von ihr verlangt, dass sie einen Brief schreiben solle, worin sie versprechen solle, ihn nicht mehr mit Hexereien anzugreifen und Voodoo-Flüche ins Hirn zu machen. Seine Mutter sei im Hof nur gestürzt und er habe ihr nur aufhelfen wollen.
3.3 Bei dieser Ausgangslage hat das Zwangsmassnahmengericht zu Recht einen hinreichenden dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 StPO angenommen. Aus den Aussagen von B____, D____ sowie C____ ergibt sich entgegen den Bestreitungen des Beschuldigten, die viele Fragen aufwerfen, ein dringender Verdacht bezüglich mehrerer gravierender Delikte, unter anderem Drohung (Vergehen), Freiheitsberaubung (Verbrechen) und Nötigung (Vergehen). Im Raum steht ein Vorfall, der auch in seiner Gesamtheit einen schwerwiegenden Übergriff darstellt. Anzeichen für Falschbezichtigungen sind nicht evident. Da bereits der Verdacht bezüglich der genannten Delikte einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 StPO darstellt, durfte das Zwangsmassnahmengericht in diesem Zusammenhang offen lassen, ob sich der Verdacht auch auf den Versuch einer vorsätzlichen Tötung oder schweren Körperverletzung erstreckt. Als unbehelflich erweisen sich für das Haftprüfungsverfahren auch die übrigen formellen Kritikpunkte des Verteidigers. Dies gilt für den Einwand, dass nur eine polizeiliche Befragung statt einer Befragung durch die Staatsanwaltschaft stattgefunden habe. Ob diese Kritik zutrifft, muss hier nicht abschliessend beantwortet werden. Denn ein Tatverdacht kann sich nach dem ausgeführten auch aus einer polizeilichen Befragung ergeben („Informationen“). Materiell handelt es sich nicht um eine polizeiliche Ermittlung, sondern bereits um das staatsanwaltschaftliche Untersuchungsverfahren (Art. 309 Abs. 1 lit. b und c i.V. m. 307 Abs. 1 StPO). Selbst wenn die Einvernahme des Beschwerdeführers zu Unrecht durch die Kriminalpolizei erfolgt wäre, wäre die Einvernahme höchstens allenfalls nachzuholen. Dies würde aber nicht zur Unzulässigkeit der Untersuchungshaft führen. Weiter rügt der Verteidiger, dass die Befragung des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei, obschon dieser zu Beginn der Einvernahme gesagt habe, dass er sich nicht in der Lage fühle, die Fragen des Detektiv-Korporals zu beantworten. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte, nachdem er auf die Tragweite des Verfahrens und auf seine Möglichkeit hingewiesen worden war, die Befragung jederzeit abzubrechen, ausführlich zu den Vorhalten aussagte (Einvernahme vom 23. April 2015 Seite 2 f.). Welchen Beweiswert diese Aussagen haben, braucht im Haftprüfungsverfahren nicht beurteilt zu werden. Mit dem Beschwerdegegner ist jedoch festzuhalten, dass sich am Tatverdacht auch nichts änderte, wenn auf diese Einvernahme im Haftprüfungsverfahren nicht abgestellt würde. Vielmehr wären dann die Belastungen der Auskunftspersonen einfach unwidersprochen stehen geblieben.
3.4 Das Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht. Kollusion bedeutet, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Zwar genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in fast jedem Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr, sondern es müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaftierte im Falle seiner Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger Weise auf die Beweiserhebungen einzuwirken. Umgekehrt setzt jedoch die Annahme von Kollusionsgefahr nicht vor-aus, dass dem Inhaftierten bereits Anstrengungen zur Absprache mit Zeugen und Mitangeklagten oder zur Ausübung von Druck nachgewiesen werden können. Ebenso wenig kann der Nachweis einer diesbezüglichen Bereitschaft verlangt werden, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese als innerer Vorgang manifestieren sollte, solange es an der Gelegenheit fehlt, sie in die Tat umzusetzen (AGE HB.2014.31 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beurteilung, ob Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind, muss daher auf einer Prognose beruhen, die sich auf konkrete Hinweise zu stützen hat. Solche können sich durch die Konstellation des gesamten Falles und den Verlauf der Ermittlungen aufdrängen, oder auch im Umfeld des Inhaftierten und der Mitbeschuldigten zu finden sein. Sie können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127, 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4.2).
Die Schilderung des Vorfalls durch den Beschwerdeführer steht in Widerspruch zu der Schilderung der Auskunftspersonen. Deren Aussagen erweisen sich für die Beweiswürdigung als zentral, weil bislang keine objektiven Beweismittel bezüglich des Kerngeschehens verfügbar sind. Der Beschwerdeführer ist der Sohn der mutmasslich Geschädigten. Die Geschädigte befindet sich in einer schwierigen Lage. Sie dürfte sich der Einflussnahme ihres Sohnes nur schwerlich entziehen können, gerade wenn die Vorwürfe zutreffen und der Beschwerdeführer auch vor Gewalt nicht zurückschreckt, und sei es auch unter dem Einfluss einer psychischen Erkrankung. Auch die Nachbarn, die beim Vorfall interveniert haben und dem Beschwerdeführer bei einer vorzeitigen Haftentlassung wieder begegnen würden, könnten von diesem beeinflusst werden. Die Vorinstanz hat die Kollusionsgefahr zu Recht bejaht.
3.5 Da das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGer 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; AGE HB.2014.19 vom 10. Juni 2014), kann die Frage, ob neben Kollusionsgefahr auch Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr vorliegt, im jetzigen Zeitpunkt an sich offen gelassen werden. Es sei dennoch darauf hingewiesen, dass Ausführungsgefahr nicht von der Hand zu weisen ist. Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Ausführungsgefahr stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (zuletzt BGer 1B_129/2015 vom 12. Mai 2015 mit Hinweisen). Vorliegend droht schlimmstenfalls die Ausführung eines schweren Gewaltverbrechens durch den Beschuldigten. Einen Hinweis darauf lieferte der Beschuldigte mit dem Wortlaut seiner Drohung („mit Bluet schribe“) . Die Risikoeinschätzung ist angesichts der Schizophrenie-Thematik zurzeit ungewiss. Bei dieser Ausgangslage dürfte die Ausführungsgefahr bejaht werden.
3.6 Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit darf Untersuchungshaft nur für solange angeordnet werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (BGE 124 I 208 E. 6 S. 215; AGE HB.2014.19 vom 10. Juni 2014 E. 6). Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich auch in dieser Hinsicht als rechtmässig. Insbesondere die Drohungen, welche dem Beschuldigten angelastet werden, könnten allenfalls eine erhebliche Strafe nach sich ziehen. Dies gerade deshalb, weil sie gemäss Tatverdacht von brachialer Gewalt gegen die Mutter begleitet wurden und ein Messer zum Einsatz gekommen ist. Je länger die Untersuchungshaft dauert, desto mehr wird indessen die Frage ins Zentrum rücken, ob sich der Tatverdacht auch auf ein versuchtes Tötungs- oder Körperverletzungsdelikt bezieht. Vorerst ist die Haft aber verhältnismässig.
4.
Ersatzmassnahmen, welche die Untersuchungshaft abwenden könnten, sind vorerst nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat eine psychiatrische Begutachtung offenbar abgelehnt (Stellungnahme Staatsanwalt S. 4). Die Staatsanwaltschaft scheint immerhin in Betracht zu ziehen, im Rahmen eines psychiatrischen Gutachtens vorfrageweise zu überprüfen, ob eine allfällige Drittgefährdung auch ausserhalb der Untersuchungshaft abgewendet werden könnte. Sollten sich entsprechende Möglichkeiten ergeben, wäre darauf zu reagieren. Falls eine mildere Massnahme möglich und ausreichend ist, muss diese an die Stelle der Untersuchungshaft treten.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–. Dem Verteidiger sind zufolge Bewilligung der unentgeltlichen amtlichen Verteidigung ein Honorar und ein Auslagenersatz gemäss Kostennote auszurichten. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘700.– und ein Auslagenersatz von CHF 12.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 136.95, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.