Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2015.27

 

ENTSCHEID

 

vom 12. Juni 2015

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabrielle Kremo

 

 

 

Beteiligte

 

A____ , geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[…]                                                                                                  Beschuldigte

vertreten durch […], Advokatin,

[…]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 12. Mai 2015

 

betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 3. August 2015


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eröffnete im Herbst 2014 ein Strafverfahren gegen A____ wegen Betrugs. Am 3. Oktober 2014 wurde der Beschuldigte polizeilich angehalten und in Haft genommen, welche seither vom Zwangsmassnahmengericht periodisch verlängert wurde. Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft gegen A____ am 5. Mai 2015 Anklage wegen gewerbsmässigen Betrugs erhoben, wobei die Anklageschrift von total 22 Geschädigten und einem Deliktsbetrag von total CHF 540‘000.– ausgeht, wovon CHF 115‘000.– auf vollendete und CHF 425‘000.– auf versuchte Betrugstaten entfallen sollen. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Mai 2015 wurde Sicherheitshaft über den Beschuldigten auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 3. August 2015, angeordnet. Dagegen hat dieser rechtzeitig Beschwerde erhoben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge bzw. unter Bewilligung der amtlichen Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde und Aufrechterhaltung der Haft über den Beschuldigten bis zur Hauptverhandlung. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2015 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen seit Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 E. 3, HB.2014.19 vom 10. Juni 2014 E. 3.1; vgl. auch Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 197 StPO N 14 m.w.H.). Diese Vermutung ist vorliegend nicht umgestossen worden, richtet sich die Beschwerde doch ausschliesslich gegen die Annahme des Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr. Demnach ist hier gestützt auf die Anklageschrift vom 5. Mai 2015 (Akten Band 6, S. 1429 ff.) von einem dringenden Tatverdacht des gewerbsmässigen Betrugs auszugehen. 

 

4.

4.1      Der vom Zwangsmassnahmengericht zugrunde gelegte Haftgrund der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in Freiheit durch „schwere Verbrechen oder Vergehen“ die Sicherheit anderer erheblich gefährden würde, nachdem er bereits früher gleichartige Delikte verübt hat. Diese Bestimmung ist nach anerkannter Rechtsprechung entsprechend ihrem Sinn und Zweck und gestützt auf den französischen Wortlaut des Gesetzes dahingehend auszulegen, dass es sich um „Verbrechen oder schwere Vergehen“ handeln muss (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; BGer 1B_81/2012 E. 3.2 vom 5. März 2012 und 1B_512/2012 E. 4.2 vom 2. Oktober 2012; AGE HB.2015.1 vom 21. Januar 2015 E. 4.1 sowie HB.2014.24 vom 11. August 2014 E. 4.2). Die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr bezweckt, die beschuldigte Person an der Begehung weiterer strafbarer Handlungen zu hindern, und dient überdies dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E. 2.2 S. 7). Auch nach Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ist die Wiederholungsgefahr ein zulässiger Haftgrund (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85, 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Bei der Annahme, dass ein Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Praxis zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig ist und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind (BGE 137 IV 84 E. 3.2. S. 86, 135 I 71 E. 2.3 S. 73, 133 I 270 E. 2.2 S. 276; 1B_133/2014 vom 16. April 2014 E. 3.1; Forster, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 9). Ausserdem ist dabei nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO erforderlich, dass durch die befürchteten Verbrechen oder schweren Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet würde. Dies ist nicht nur bei Straftaten gegen Leib und Leben oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer Personen der Fall; vielmehr können auch schwere Vermögensdelikte, vor allem Serienbetrug, gewerbsmässiger Betrug, Raub und bandenmässiger Diebstahl, geeignet sein, die Sicherheit anderer erheblich zu gefährden (BGer 1B_133/2014 vom 16. April 2014 E. 5; 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N. 14 und Fn. 63).

 

4.2      Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall die Rückfallprognose im Sinne der obigen Erwägungen als „sehr ungünstig“ erscheint, sind Häufigkeit und Intensität der Vortaten von Bedeutung. Dabei steht die Zahl der erforderlichen Vortaten insofern in einer gewissen Abhängigkeit zu deren Gewicht, als umso höhere Anforderungen an die Anzahl der Straftaten zu richten sind, je geringer deren Schwere ist. Dabei müssen sich aber die Vortaten nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können entgegen der vorliegend geäusserten Auffassung des Beschwerdeführers bzw. dessen Verteidigung vielmehr auch Gegenstand des Strafverfahrens, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, oder eines anderen hängigen Strafverfahrens bilden (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; AGE HB.2011.3 vom 11. März 2011 E. 6.2; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 StPO N 36; Schmid, Praxiskommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 221 StPO N 12). Da die Vortaten nach dem Gesetzeswortlaut verübt worden sein müssen, genügt diesbezüglich jedoch ein blosser Tatverdacht nicht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; AGE HB.2011.3 vom 11. März 2011 E. 6.2). Es muss vielmehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass der Beschuldigte die Taten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt dieser Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; BGer 1B_512/2012 E. 4.2 vom 2. Oktober 2012; AGE HB.2011.20 vom 13. Juli 2011 E. 5.1; Schmid, a.a.O.; Forster, a.a.O.; Hug/Scheidegger, a.a.O.). Unter diesen einschränkenden Voraussetzungen stellt somit die Annahme von Fortsetzungsgefahr im Hinblick auf die in einem hängigen Strafverfahren zu beurteilenden Deliktsvorwürfe keine Verletzung der Unschuldsvermutung dar.

 

4.3      Im Falle des Beschwerdeführers ist aufgrund der Beweislage zu erwarten, dass zumindest die Mehrzahl der Anklagesachverhalte als nachgewiesen beurteilt und er des gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt werden wird. Er ist auch schon früher in gleicher Weise vorgegangen und daher wegen gewerbsmässigen Betrugs bestraft worden. Selbst wenn jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer solchen Verurteilung im hängigen Strafverfahren ausgegangen werden könnte, wäre der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu bejahen. Es ergibt sich nämlich schon aufgrund der Vielzahl der rechtskräftig gewordenen Vorstrafen des Beschwerdeführers, die fast ausschliesslich wegen Vermögensdelikten ergangen sind, dass bei ihm ein ausserordentlich hohes Risiko der Begehung gleichartiger Straftaten besteht. So weist sein Vorstrafenregister (Strafakten Band 1, S. 12 ff.) für die letzten rund 17 Jahre unzählige Vorstrafen wegen Vermögensdelikten auf, vornehmlich wegen (gewerbsmässigen) Betrugs, und sind deswegen Freiheitsstrafen von insgesamt fast 10 Jahren Dauer ausgesprochen worden. Die letzten diesbezüglichen Verurteilungen datieren vom 5. März 2008 (30 Monate Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Obergerichts Zürich), vom 17. Dezember 2009 (6 Monate Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Untersuchungsamts Uznach) und vom 7. März 2013 (3 Jahre Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt). Dabei fällt auf, dass sich die Zeiten des Strafvollzugs mit jenen der Delinquenz zum Teil überschneiden, indem er z.B. die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. März 2013 als gewerbsmässigen Betrug beurteilten Taten in der Zeit vom 30. Juni 2009 bis 18. März 2012 begangen hat und demnach in der gleichen Phase, in welcher er die Freiheitsstrafe von 6 Monaten gemäss Urteil des Untersuchungsamts Uznach vom 17. Dezember 2009 (bis zur bedingten Entlassung am 23. Oktober 2010) und wohl auch den nach Abzug von 642 Tagen Untersuchungshaft verbleibenden Rest der Freiheitsstrafe von 30 Monaten gemäss Urteil des Obergerichts Zürich vom 5. März 2008 verbüssen musste. Wenn er nun erneut des gewerbsmässigen Betrugs angeklagt ist, wobei die Deliktsserie vom Juni 2011 bis 3. Oktober 2014 gemäss Anklage wiederum in die Zeit des letzten Strafvollzugs (mit Electronic Monitoring) und in jene nach der bedingten Entlassung am 8. Mai 2014 fällt, ist dem Beschwerdeführer allein schon aufgrund der Vorstrafen eine äusserst ungünstige Rückfallprognose zu stellen.

 

Bei den vom Beschwerdeführer begangenen Betrugsserien handelt es sich um schwere Vermögensdelikte, so dass ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, durch seine Inhaftierung weitere derartige Delinquenz zu verhindern. Ferner stellt die im Falle einer Freilassung des Beschwerdeführers zu befürchtende Straffälligkeit eine Gefährdung der Sicherheit anderer Personen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar, zumal er seit vielen Jahren – d.h. in den Zeiten zwischen den Strafvollzügen – seinen Lebensunterhalt in wesentlichem Umfang auf betrügerische Weise bestritten hat und selten einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. An dieser Beurteilung ändert im Übrigen auch der Hinweis in der Beschwerde nichts, wonach für den Zeitpunkt einer Haftentlassung des Beschwerdeführers ein Setting „aufgeschient“ sei, mit Wohnmöglichkeit, Sozialhilfe-Einkommen, regelmässigem Kontakt mit einem Bewährungshelfer und weiteren Bezugspersonen, sowie die Bereitschaft bestehe, weitere Bedingungen zu akzeptieren, wie zugewiesene Tätigkeiten anzunehmen und auf Autofahren zu verzichten. Zum einen wurde in den Jahren 2010 sowie 2014 anlässlich der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug jeweils eine Bewährungshilfe angeordnet (vgl. Strafregisterauszug, Strafakten Band 1, S. 14, 15), so dass er bereits in der Vergangenheit geeignete Unterstützung hätte in Anspruch nehmen können, um sich künftig auf legale Weise durchs Leben zu schlagen. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb er sich nicht schon früher an die Sozialhilfe gewandt hat, wenn er tatsächlich von seinem hochstaplerischen Lebensstil hätte Abstand nehmen wollen. Dass er dies nicht getan hat, kann wohl nur dadurch erklärt werden, dass er auf diese Weise nicht genügend Geld erhalten hätte, um Luxusautos zu steuern bzw. in solchen chauffiert zu werden und in Hotels abzusteigen. Zum andern sind die Beteuerungen des Beschwerdeführers, sich weiteren Anordnungen unterziehen zu wollen, angesichts seiner notorischen Lügengeschichten, mit welchen er sich während vielen Jahren bei den verschiedenen Geschädigten jeweils Vorteile erschlichen hat, zu wenig glaubhaft und daher nicht geeignet, zu einer günstigeren Rückfallprognose Anlass zu geben. Zusammenfassend folgt daher, dass die Vorinstanz zu Recht vom Bestehen von Fortsetzungsgefahr ausgegangen ist und dass keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, welche den Beschwerdeführer von weiterer Delinquenz abhalten könnten.

 

5.

In Anbetracht der Schwere der dem Beschwerdeführer angelasteten Taten, von denen 22 Geschädigte betroffen sind und bei denen es um einen Deliktsbetrag von total CHF 540‘000.– geht, sowie angesichts seiner in der Vergangenheit gezeigten krassen Unbelehrbarkeit, welche in der Vielzahl seiner einschlägigen Vorstrafen zum Ausdruck kommt, kann die Fortdauer der Haft auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO nicht beanstandet werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Dauer der bereits erstandenen Haft von rund 9 Monaten, hat doch der Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Betrugs entsprechend der Anklage eine deutlich längere Freiheitsstrafe zu erwarten. Im Übrigen kann auch sein Einwand, wonach durch die Inhaftierung bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine Verteidigungsrechte massiv beschnitten würden, nichts an der Zulässigkeit der Sicherheitshaft ändern. Diese Behauptung, welche im Beschwerdeverfahren entgegen der Vorschrift von Art. 396 Abs. 1 StPO durch den blossen Verweis auf eine Eingabe an das Zwangsmassnahmengericht vom 11. Mai 2015 ohnehin ungenügend begründet ist, (vgl. dazu GUIDON; Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 9c), vermag nicht zu überzeugen. Weshalb der Beschwerdeführer in Haft nicht die Möglichkeit haben soll, seine Papiere sowie seine elektronischen Unterlagen zu sichten, will nicht einleuchten, und zudem beinhalten die gegen ihn erhobenen Betrugsvorwürfe keine Täuschungen der Geschädigten mittels Schriftstücken, sondern mittels mündlicher Lügengeschichten und raffiniert inszenierten Auftritten als wohlhabender Geschäftsmann, wofür keine schriftlichen Unterlagen vorliegen. Unter diesen Umständen kann sein Anliegen das grosse öffentliche Interesse, ihn an der Fortführung seines „Geschäftsmodells“ zu hindern, nicht überwiegen.  

 

6.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen mit einer Gebühr von CHF 500.– (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

Der amtlichen Verteidigerin ist für ihre Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen, auch wenn die Beschwerde unter den gegebenen Umständen, vor allem aufgrund der zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers, von Anfang an geringe Erfolgsaussichten gehabt hat. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist der Aufwand der Anwältin zu schätzen, wobei für die beiden kurzen Rechtsschriften insgesamt 4 Stunden angemessen erscheinen. Diese sind zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigung entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

 

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

 

            Der amtlichen Verteidigerin, […], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Gabrielle Kremo

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.