Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2018.19

 

ENTSCHEID

 

vom 10. April 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                  Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel 

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 16. März 2018

 

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 8. Juni 2018


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Beschimpfung. Er wurde am 15. März 2018 verhaftet. Am 16. März 2018 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über A____ Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen an.

 

Gegen diese Verfügung reichte A____ mit Eingabe vom 16. März 2018 Beschwerde ein, mit der er seine Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 27. März 2018 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 4. April 2018 repliziert.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c und Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

 

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

Für die Bejahung des dringenden Tatverdachts ist der Nachweis konkreter Verdachtsmomente erforderlich, aufgrund derer das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126

 

Der wegen gleichlautender Tatbestände vorbestrafte und erst am 15. Juni 2017 bedingt aus dem Strafvollzug entlassene Beschwerdeführer wird beschuldigt, ab dem 11. September 2017 erneut – in hergebrachter Art und Weise – Privatpersonen und Behördenmitglieder bedroht und beschimpft und sich über amtliche Verfügungen hinweg gesetzt zu haben. Die Tathandlungen hätten sich nach dem Stand der Ermittlungen unter anderem gegen Personen gerichtet, die bereits Opfer seiner früheren Straftaten geworden seien. So habe er der Bewirtschafterin der Immobilienverwaltung der Wohnung, aus welcher er zuvor ausgewiesen worden war, Frau B____, über die von ihm betriebene E-Mail-Adresse [...] aufs Derbste beschimpft (Nutte, Hure, etc). Damit habe er sich auch über das vom Zivilgericht Basel-Stadt gegen ihn ausgesprochene Verbot, diese Mitarbeiterin zu kontaktieren, hinweggesetzt (Ungehorsam gegen amtliche Verfügung). Am 4. September 2017 habe er gegenüber einer Mitarbeiterin des Appellationsgerichts telefonisch eine Drohung ausgesprochen. Konkret soll er ihr gesagt haben, er könne für nichts mehr garantieren, falls sie etwas tue, was ihr hinterher leidtun könnte. Übelste Beschimpfungen und Drohungen habe sich erneut auch der Herr C____, der Gerichtsweibel, der die amtliche Räumung einer vom beschuldigten gemieteten Wohnung durchzuführen hatte, gefallen lassen müssen. Diese Beschimpfungen seien ebenfalls über die obenerwähnte Email-Adresse erfolgt (zahlreiche E-Mails mit Schimpfwörtern bei den Akten). Hier komme hinzu, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit schon am Wohnort des Gerichtsweibels aufgekreuzt sei. Er habe auch mit erneutem Aufkreuzen gedroht („…komme wieder bei Ihrem Anschrift an den […]weg […] Basel“; E-Mail vom 2. November 2017: „Wenigstens wissen wir, wo Du wohnst“, E-Mail vom 23. Oktober 2017). Zahlreiche E-Mails liegen den Akten bei. Gegenüber einer Mitarbeiterin der KESB habe er sich, indem er sie wiederholt privat kontaktiert und sich beschwert habe, ebenfalls drohend verhalten (Anzeige vom 26. Januar 2018, bei den Akten).

 

Der Beschuldigte selbst stritt in seinen Eingaben nicht ab, die E-Mails mit den entsprechenden Inhalten verfasst zu haben. Er geht aber offenbar davon aus, damit legitime Rechte auszuüben. Angesichts des Inhalts der E-Mails besteht indessen klarerweise ein dringender Tatverdacht hinsichtlich Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (evident ist der dringende Tatverdacht betreffend dieses Delikts bezüglich der Eingaben an C____) sowie Beschimpfung und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Zu letzterem Tatbestand liegt der Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 6. September 2016 den Akten bei (definitive Anordnung eines Annäherungs- und Kontaktverbotes bezüglich B____).

 

4.

Die Vorinstanz hat – neben Fluchtgefahr – den besonderen Haftgrund der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr als gegeben erachtet. Dieser Haftgrund setzt nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass die beschuldigte Person durch schwere Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Die Sicherheit anderer im Sinne dieser Bestimmung kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur durch Delikte gegen die physische Integrität gefährdet werden, sondern auch durch Delikte, welche sich unmittelbar gegen die psychische Integrität der Opfer richten (BGer 1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1). Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten sowie die Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch ständig neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Bei der Annahme, dass ein Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Ernsthaft zu befürchten ist die Deliktsbegehung nur bei Vorliegen einer ungünstigen Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.8 S. 16; AGE HB.2018.9 vom 15. Februar 2018 E. 4.3.4). Gemäss richtiger Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO muss sich die Rückfallgefahr auf Verbrechen oder schwere Vergehen beziehen. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind solche, bei denen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe droht (Art. 10 Abs. 3 StGB). Tatbestände, bei welchen die abstrakte Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, gelten als schwere Vergehen (BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2). Im Weiteren verlangt das Gesetz, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten, also ebenfalls Verbrechen oder schwere Vergehen, gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter verübt hat.

 

Die Voraussetzungen zur Annahme der Fortsetzungsgefahr sind vorliegend offenkundig erfüllt (Vorstrafe wegen Drohung, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen; Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. April 2017, 4 Monate Freiheitsstrafe, Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie Busse von CHF 2‘000.–, vgl. Strafregisterauszug). Der Beschuldigte lässt keine Anzeichen erkennen, von seinen inkriminierten Verhaltensweisen Abstand zu nehmen, sondern sieht sich im Gegenteil zu derartigen Demarchen, die er in seinen Eingaben als normale „formelle“ Briefe zur Wahrung seiner Rechte bezeichnet, berechtigt. Es muss befürchtet werden, dass er im Falle seiner Entlassung weitere gleichartige Handlungen ausführt und dadurch die Sicherheit anderer gefährdet und den Abschluss der Strafuntersuchung verzögert.

 

5.

Da das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; AGE HB.2017.8 vom 10. März 2017 E. 4), kann die Frage der Fluchtgefahr bzw. der Gefahr des Untertauchens des Beschuldigten im Falle seiner Haftentlassung offen gelassen werden.

 

6.

Dem Beschuldigten droht im Falle seiner Verurteilung eine Strafe, die über der Dauer der bisher angeordneten Untersuchungshaft liegt. Es müsste von einem krassen Rückfall ausgegangen werden, was sich straferhöhend auswirken würde. Die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft ist somit noch gegeben. Geeignete Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich. Insbesondere muss davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte über behördliche Auflagen hinwegsetzt und Kontaktverbote sich offenbar als wirkungslos erweisen (Vorstrafe unter anderem wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen).

 

7.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

           

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Aurel Wandeler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.