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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2018.38
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Waaghof, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 10. August 2018
betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 8. November 2108
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil der Kammer des Strafgerichts vom 24. Mai 2018 der versuchten vorsätzlichen Tötung, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub sowie des mehrfachen geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und zu 5 Jahren Freiheitsstrafe – unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 18. Juli 2017 – sowie zu einer Busse von CHF 300.– und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Weiter wurde er bei der teilweisen Anerkennung der Genugtuungsforderungen des Opfers behaftet. Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 13. Juni 2018 Berufung angemeldet.
Mit Beschluss desselben Tages wurde die über A____ verfügte Sicherheitshaft vom Gericht bis zum 16. August 2018 verlängert. Am 10. August 2018 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag des instruierenden Strafgerichtspräsidenten die Sicherheitshaft über A____ bis zum 8. November 2018.
Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende, vom 20. August 2018 datierende und vom Beschwerdeführer persönlich ohne Unterstützung durch seine Anwältin erhobene Beschwerde, welche dieser zur Kenntnis zugestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 28. August 2018 vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Dazu hat der Beschwerdeführer am 5. September 2018 repliziert. Mit Verfügung vom 7. September 2018 wurde die Replik der Staatsanwältin und der Verteidigerin zur Kenntnis zugestellt.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den angefochtenen Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 StPO).
1.2 Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] und § 93 a Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1 Die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft mit dem Bestehen eines dringenden Tatverdachts sowie dem Vorliegen von Fortsetzungsgefahr begründet. Es hat zudem erwogen, dass die Anordnung von 12 Wochen Sicherheitshaft verhältnismässig sei.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege kein dringender Tatverdacht in Bezug auf die versuchte vorsätzliche Tötung vor, da es sich bei der von ihm begangenen Tat sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht lediglich um eine leichte Körperverletzung handle (Beschwerde S. 9). Damit verkennt er zum einen, dass der dringende Tatverdacht gemäss ständiger Praxis mit der erstinstanzlichen Verurteilung vom 24. Mai 2018 als gegeben gilt (vgl. statt vieler AGE HB.2016.32 vom 29. Juni 2016). Im Übrigen ist, ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, anzufügen, dass bei einem Schlag mit einem Hammer auf den Kopf – welcher nota bene so heftig war, dass die abwehrende Hand des Opfers einen Knochenbruch erlitt – mit Sicherheit nicht nur von einer einfachen Körperverletzung gesprochen werden kann.
Zusammenfassend liegt somit dringender Tatverdacht nicht nur in Bezug auf den vom Beschwerdeführer zugestandenen Diebstahl (vgl. Beschwerde S. 10), sondern auch in Bezug auf die versuchte vorsätzliche Tötung und Vorbereitungshandlungen zum Raub vor.
3.2 Die Vorinstanz hat die verfügte Sicherheitshaft mit dem Haftgrund der Fortsetzungsgefahr begründet. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und macht geltend, von seinen bisherigen insgesamt 6 Partnerinnen habe lediglich eine einzige von angeblicher Gewalt in der Beziehung gesprochen. Auch sei darauf hinzuweisen, dass die Zeitspanne zwischen seinen Partnerschaften teilweise über 2 Jahre betragen habe (Beschwerde S. 14). Ihm zu unterstellen, er werde sich nun im Fall einer Haftentlassung in die nächste Beziehung stürzen, widerspreche der Aktenlage, habe keinen sachlichen Bezug, sei unzutreffend und überdies beleidigend (Beschwerde S. 15).
Fest steht, dass gestützt auf das erstinstanzliche Urteil und die Ausführungen im Gutachten des IRM vom 29. November 2017 (act. 98 ff.) beim Beschwerdeführer von einer deutlich erhöhten Rückfallgefahr in Paarkonstellationen auszugehen ist. Das Gutachten hält explizit fest, es gebe „deutliche Hinweise“ darauf, dass der Beschwerdeführer zur Konstellation von Partnerschaftskonflikten mit gewaltsamer Eskalation neige (Gutachten S. 47 f.). Es kann insoweit auf die Ausführungen im vorgängigen Haftentscheid des Appellationsgerichts verwiesen werden, in welchem bereits erwogen wurde, dieser Umstand sei vorliegend ganz entscheidend (AGE HB vom 11. Januar 2018, E. 3.2.3 S.7). Seit diesem Entscheid hat sich nichts an den Tatsachen geändert, weshalb der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr nach wie vor zu bejahen ist.
3.3 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Sicherheitshaft somit nach wie vor gegeben. Dies hat nichts mit einer „Teufelsjagd“ (so der Beschwerdeführer auf S. 17 der Beschwerde) zu tun.
3.4 Der Beschwerdeführer wurde in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt, wovon bis anhin ca. 1 Jahr verbüsst ist. Daran gemessen erscheint die Dauer der bisher ausgestandenen und neu angeordneten Haft immer noch bei Weitem als verhältnismässig. Taugliche Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat – dem Beschwerdeführer nicht verboten werden, eine neue Beziehung einzugehen.
3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– .
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft
- Zwangsmassnahmengericht
- Advokatin […]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.