Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2018.39

 

ENTSCHEID

 

vom 3. September 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                                    Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel 

 

gegen

 

Strafgerichtspräsident Basel-Stadt                            Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 20. August 2018 betreffend Nichteintreten auf das Gesuch um Fristerstreckung und Anordnung einer mündlichen Verhandlung

 

sowie

 

gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. August 2018 betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 9. August 2018 beantragte der Strafgerichtspräsident dem Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Sicherheitshaft über A____ um drei Monate. Am 10. August 2018 liess der Zwangsmassnahmenrichter diesen Antrag per Fax der Verteidigung zur Stellungnahme bis zum 15. August 2018 zukommen.

 

Am 17. August 2018 verfügte das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 15. November 2018.

 

Mit Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 20. August 2018 wurde auf ein Gesuch von A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) um Fristerstreckung und den Antrag auf eine mündliche Stellungnahme resp. Anordnung einer Verhandlung aufgrund verspäteter Gesuchstellung nicht eingetreten.

 

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 22. August 2018. Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und auf sein Gesuch einzutreten.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.

 

2.

2.1      Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Fristerstreckung und den Antrag auf eine mündliche Stellungnahme resp. Anordnung einer Verhandlung aufgrund verspäteter Gesuchstellung nicht eingetreten. Sie hat in ihrer Verfügung vom 20. August 2018 festgehalten, es sei keine Stellungnahme der Verteidigung zum Antrag des Strafgerichtspräsidenten auf Haftverlängerung eingegangen. Zwar sei es der beschuldigten Person unbenommen selber Stellung zu nehmen, auch diese habe indes innert der vorgesehenen Frist zu erfolgen. Das Schreiben des Beschuldigten sei gemäss Poststempel erst am 16. August 2018 und somit nach Ablauf der nicht erstreckbaren gesetzlichen Frist von Art. 227 Abs. 3 abgeschickt worden.

 

2.2      Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 15. August 2018 via seinen Verteidiger die Verfügung des Zwangsmassnahmengericht vom 10. August 2018 weitergeleitet bekommen, mit welchem er zu Stellungnahme betreffend den Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft eingeladen worden sei. Es sei zu Unrecht nicht auf sein Gesuch eingetreten worden, denn er habe dieses gleichentags verfasst und um 15 Uhr rechtzeitig der Post bzw. der Gefängnisaufsicht übergeben. Hinzu komme, dass das Zwangsmassnahmengericht zum wiederholten Male eine Verfügung ausschliesslich der Verteidigung und nicht dem Beschwerdeführer persönlich habe zukommen lassen, obwohl das Gericht wisse, dass der Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit nicht anwaltlich vertreten werde.

 

2.3      Art. 227 Abs. 3 StPO sieht vor, dass das Zwangsmassnahmengericht der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit gibt, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen. Ob daraus folgt, dass der Antrag des Strafgerichtspräsidenten auch dem Beschwerdeführer persönlich hätte zugestellt werden müssen, oder die Weiterleitung durch seinen Anwalt zur Wahrung seiner Rechte ausreichte, kann vorliegend offen bleiben, denn dass er seine Stellungnahme bereits am 15. August 2018 und somit innert Frist in die Gefangenenpost gegeben hat, ist nicht zu widerlegen.

 

Durch den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz wurde somit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Da er im Rahmen seiner Beschwerde ausführlich Stellung nehmen konnte, kann diese jedoch als Beschwerde gegen die am 17. August 2018 verfügte Haftverlängerung bis zum 15. November 2018 behandelt werden, womit die Gehörsverletzung geheilt ist.

 

3.

3.1      Die Vorinstanz hat festgehalten, der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Verhandlung wäre auch aus materiellen Gründen abzuweisen gewesen. Der Entscheid über die Verlängerung von Untersuchungshaft/Sicherheitshaft erfolge gestützt auf Art. 227 Abs. 6 StPO schriftlich. Ein sich aus den Garantien von Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK ergebender Anspruch auf eine mündliche Verhandlung bestehe nur bei der erstmaligen Inhaftierung. Ausnahmen seien nur dann zu machen, wenn ein komplizierter Fall vorliege und der Antrag nicht klar formuliert sei, was vorliegend nicht der Fall sei.

 

3.2      Der Beschwerdeführer wendet ein, es habe einzig im Verfahren VT.2018.1263 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dieser Anspruch sei ihm in Bezug auf sämtliche weiteren bestrittenen Delikte nicht gewährt worden. Entgegen der Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts liege sehr wohl ein komplizierter Fall vor, was der Beschwerdeführer mit der Vielzahl der vorgeworfenen Straftaten begründet. Auch sei der Antrag des Strafgerichts in Bezug auf den Tatverdacht nicht klar formuliert worden.

 

3.3      Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Einzig der Umstand, dass ihm zahlreiche Delikte zur Last gelegt werden, begründet noch keinen komplizierten Fall, der eine mündliche Verhandlung notwendig machen würde.

 

Dass bereits ab Vorliegen der Anklageschrift die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt gelten, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist, entspricht ständiger Rechtsprechung (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 3.1, HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 E. 3; vgl. auch Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 197 N 14 m.w.H.). Dass dies umso mehr gelten muss, nachdem das erstinstanzliche Gericht zu Schuldsprüchen gelangt ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Dass der Strafgerichtspräsident in seinem Antrag vom 9. August 2018 bezüglich des Tatverdachts darauf verwiesen hat, dass ein solcher gemäss ständiger Praxis mit Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils gegeben ist (es wird im Antrag zudem darauf verwiesen, dass der Beschuldigte mit Urteil vom 31. Mai 2018 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt worden ist und eine teilbedingte Vorstrafe von 18 Monaten vollziehbar erklärt worden ist), ist somit nicht zu beanstanden.

 

4.

Die Vorinstanz hat als spezielle Haftgründe Fortsetzungsgefahr und Fluchtgefahr angenommen. Bezüglich der Fortsetzungsgefahr hat sie zu Recht auf die vergangenen Verfügungen in diesem Verfahren verwiesen und das psychiatrische Gutachten angeführt, mit welchem eine erhöhte Rückfallgefahr für sämtlich Anlassdelikte attestiert worden ist. Zutreffend ist auch die Feststellung der Vorinstanz, dass aufgrund der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von einem erhöhten Fluchtanreiz ausgegangen werden muss und damit zu rechnen wäre, dass sich der Beschuldigte nach einer Entlassung durch Flucht oder Untertauchen dem weiteren Verfahren und insbesondere dem Strafvollzug entziehen würde.

 

5.

Der Beschwerdeführer moniert, es hätten von Amtes wegen mögliche Ersatzmassnahmen geprüft werden müssen und stellt die Verhältnismässigkeit der ausgesprochenen Haftverlängerung in Abrede.

 

Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 20. August 2018 darauf hingewiesen, dass unabhängig von der konkreten Geltendmachung von Ersatzmassnahmen im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu prüfen ist, ob solche an Stelle von Haft angeordnet werden könnten. Dies sei auch in casu geschehen, wobei diese Möglichkeit habe verneint werden müssen.

 

Es ist nicht ersichtlich, dass wirksame Ersatzmassnahmen zur Verfügung gestanden hätten, um die vorliegende Flucht- und Fortsetzungsgefahr zu bannen. Auch der Beschwerdeführer hat keine solchen genannt. Die angeordnete Haft ist bei einer unbedingt ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zudem zweifellos verhältnismässig.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird bezüglich der Verletzung des rechtlichen Gehörs gutgeheissen. In materieller Hinsicht wird sie abgewiesen.

 

            Auf die Auferlegung von Kosten wird umständehalber verzichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht

-       Zwangsmassnahmengericht

-       Staatsanwaltschaft

-       […]

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.