Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2019.15

 

ENTSCHEID

 

vom 9. April 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                   Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                     Beschuldiger

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 8. März 2019

 

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 31. Mai 2019


Sachverhalt

 

Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. März 2019 wurde A____ in Verlängerung der bestehenden Untersuchungshaft und in Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 4.März 2019 für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 31. Mai 2019 in Untersuchungshaft belassen. Gegen diesen Entscheid hat A____ Beschwerde erheben lassen. Er beantragt zusammengefasst die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts von 8. März 2019, wobei er aus der Untersuchungshaft zu entlassen sei, dies alles unter o/e- Kostenfolge, eventualiter unter Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 25. März 2019 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 4. April 2019 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag um Haftentlassung fest.

 

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. mit Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Haftbeschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

Die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.

 

3.2      Die Staatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.12; s. Art. 19 Abs. 2 BetmG) und wegen Geldwäscherei (Art. 305bis Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). A____ befindet sich deswegen seit dem 10. Januar 2019 in Untersuchungshaft. Der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte dringende Tatverdacht beruht im Wesentlichen auf drei Sachverhalten.

 

3.3     

3.3.1   Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, der gegen ihn geltend gemachte dringende Tatverdacht wegen Geldwäscherei bzw. Drogenhandel gründe auf einem lediglich stichprobenweise von der Grenzwachpolizei durchgeführten Schnelltest betreffend die Kontamination der anlässlich einer Kontrolle am 17. Juni 2018 beschlagnahmten Banknoten auf Kokain. Replicando ergänzt er, auch der Bericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Basel vom 18. Juni 2018 beinhalte dazu lediglich Pauschalbehauptungen, welche sich nicht überprüfen liessen.

 

3.3.2   Fest steht, dass beim Beschwerdeführer anlässlich der genannten Kontrolle Bargeld im Gesamtwert von total CHF 32‘370.– und total EUR 8‘445 sichergestellt wurde. Das Bargeld war in mehrere Geldbündel aufgeteilt, beinhaltend Banknoten in Stückelungen von EUR 100.–, 50.–, 20.– und 10.– sowie CHF 200.–, 100.–, 50.– und 20.–. Die Geldbündel trugen der Beschwerdeführer und seine Reisebegleiterin, B____, teilweise auf sich, wurden aber auch im von ihnen benutzten Personenwagen bzw. im Gepäck und in den im Gepäck befindlichen Kleidungsstücken gefunden. Bereits der Schnelltest der Grenzwachpolizei hat eine Drogenkontamination der Banknoten aufgezeigt (Bericht der Eidgenössischen Zollverwaltung [EZV] vom 17. Juni 2018). Das unverz.lich in Auftrag gegebene IRM Gutachten bestätigt die im Schnelltest festgestellte Kokainkontamination. Im Gutachten wird dargelegt, dass das Notengeld aus den Geldbündeln 2, 4, 5, 6 und 7 derart stark mit Kokain kontaminiert sei, dass davon ausgegangen werden müsse, es stamme aus einem Personenkreis, welcher Umgang mit Kokain pflegt. Erklärend wird dazu ausgeführt, dass aufgrund von durchgeführten Untersuchungen an Schweizer Notengeld in einer Bank davon auszugehen sei, dass ca. 10% der Schweizer Banknoten mit Kokain und ca. 1% mit Heroin kontaminiert seien, wobei die Fachliteratur den Schluss zulasse, dass diese Feststellung auch auf die Europäischen Banknoten zutreffe. Im IRM Gutachten wird sodann dargestellt, dass den genannten Banknotenbündeln je 7 Noten entnommen wurden und diese auf Kokainkontamination überprüft wurden. Dargestellt wird, wie viele der je 7 Noten pro Bündel eine Kontamination aufweisen. Bei Durchführung einer Umrechnung in Prozente ergibt dies eine prozentuale Kokainkontamination von 42,85% für Bund 3 (3 von 7 Noten), von je 57,14% für die Bünde 4, 5 und 6 (4 von 7 Noten), von 100% für Bund 2 (7 von 7 Noten), und von 71,43% für Bund 7 (5 von 7 Noten). Damit ist gutachterlich erstellt, dass die beim Beschwerdeführer sichergestellten Banknoten, teilweise mehr als „verkehrsüblich“ mit Drogen kontaminiert sind. Von Pauschalaussagen kann dabei keine Rede sein. Weiter führt der Gutachter aus, eine zusätzliche Kontamination der Banknoten mit Heroin lasse sich aufgrund der starken Kontamination mit Kokain nicht mit Sicherheit feststellen. Auch diese Aussage macht deutlich, dass die konfiszierten Banknoten in einem über das übliche Mass hinausgehenden Mass mit Kokain behaftet sind. Im Übrigen wurden auch der Fahrzeuginnenraum sowie die Kleidung des Beschwerdeführers und von B____ positiv auf Kokainkontamination getestet (Bericht der EZV vom 17. Juni 2018 S. 7 f.).

 

3.3.3   Allein mit dem IRM Gutachten hat sich der durch die Grenzwachpolizei festgestellte Verdacht, der Beschwerdeführer transferiere Geld aus Drogenhandel, seit Durchführung des Schnelltests erhärten lassen. Dabei muss der Beschwerdeführer, wie sein Verteidiger zu Recht ausführt, nicht nachweisen, dass er den am 17. Juni 2018 in seinem Besitz aufgefundenen grossen Bargeldbetrag aus einem legalen Vorgang erworben hat. Gleichwohl kann sich aus widersprüchlichen und unglaubhaften Angaben dazu eine Verhärtung des Tatverdachts ergeben. Der Beschwerdeführer und B____ haben sich dazu gemäss Polizeibericht widersprüchlich geäussert. Während B____ behauptet habe, das auf ihr gefundene Bargeld gehöre dem Beschwerdeführer, soll dieser ausgesagt haben, dieses Geld gehöre B____. Mit dem Geld, dass er auf sich trug, habe der Beschwerdeführer Ferien machen wollen und das Geld im Gepäck des Wagens müsse er einem Kollegen übergeben, es stamme aus einem Autokauf (Bericht EZV vom 17. Juni 2018 S. 7). An der Einvernahme vom 18. Juni 2018 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, der Grossteil des Geldes stamme von einem Wohnungsverkauf in Albanien, dazu gäbe es aber keinerlei schriftliche Unterlagen (EV vom 18. Juni 2018 S. 5). Ein Immobilienverkauf auf Basis einer mündlichen bzw. sogar per Telefongespräch geschlossenen Vereinbarung dürfte auch in Albanien nicht üblich sein und erklärt ausserdem nicht schlüssig, weshalb der Beschwerdeführer deswegen einen grossen Bargeldbetrag mit massiv drogenkontaminierten Noten in grosser Stückelung von Albanien, nach Griechenland und danach nach Deutschland und die Schweiz transportierte. Das bisherige Untersuchungsergebnis beinhaltet demnach genügend Anhaltspunkte für einen dringenden Tatverdacht auf Geldwäscherei.  

 

3.4     

3.4.1   Der Beschwerdeführer moniert weiter, aus dem Umstand, dass am 17. Juni 2018, dem Tag seiner Anhaltung durch die Gzw Po und der Beschlagnahme des Bargeldes, auf einer Terrasse in Ostermundigen, Bern, ein Päckchen mit Heroin und ein Päckchen mit Kokain (gemäss Bericht des IRM Bern vom 27. Juli 2018 enthaltend 27,69 g Heroin Hydrochlorid und 42,2 g Kokain Hydrochlorid) gefunden wurde, könne nicht geschlossen werden, er sei aktiv in den Handel mit Drogen involviert. Er bezweifelt dazu die Richtigkeit des kriminaltechnischen Untersuchungsberichts der Berner Polizei. Der Bericht datiere zudem vom 14. Juli 2018, weshalb davon auszugehen sei, dass die Berner Strafverfolgungsbehörden seine Identität bereits ab Mitte des Jahres 2018 gekannt hätten. Gleichwohl sei er nicht zur Fahndung ausgeschrieben worden. Auch habe dieser Bericht nicht umgehend Eingang in die Verfahrensakten gefunden. Gemäss dem Bericht stimme ein auf einem der Drogenpäcklein sichergestelltes Fingerabdruckfragment mit dem linken kleinen Finger seines Fingerabdruckblatts überein. Beigelegt seien dem Bericht aber einzig Fotografien der sichergestellten Betäubungsmittel. Weitere Details betreffend die verglichenen Materialien und zur angeblichen Übereinstimmung der Fingerabdrücke würden fehlen. Damit liesse sich nicht überprüfen, ob das Vergleichsmaterial überhaupt verwendbar sei und wie viele übereinstimmende Merkmale erkennbar seien.

 

3.4.2   Die Staatsanwaltschaft führt dazu aus, dass daktyloskopische Spuren schweizweit nach demselben standardisierten Verfahren gesichert, anschliessend zur Auswertung an die zentrale AFIS (Automatisiertes Fingerabdruckidentifizierungssystem)-Dienststelle weitergeleitet und elektronisch ins System eingelesen würden, woraufhin sich gegebenenfalls durch die computergestützte Überprüfung ein „Hit“ ergebe. Ein Hit ergebe sich immer nur im Falle einer Übereinstimmung von eingegebenen Spuren mit bereits im AFIS erfassten daktyloskopischen Spuren. Ein positives Resultat werde sodann nochmals von einem Mitarbeiter der AFIS-Dienststelle überprüft und nach Eingang des Resultats beim Aufraggeber erfolge nochmals eine Überprüfung durch einen Mitarbeiter des Auftraggebers, im vorliegenden Fall einem Mitarbeiter des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern.

 

Aus den Akten ergeht denn auch, dass auf dem Päckchen mit Kokain durch den kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern ein Fingerabdruckfragment sichergestellt werden konnte (Ass. 004.1), welches mit dem linken Kleinfingerabdruck des Beschwerdeführers übereinstimmt. Gemäss dem kriminaltechnischen Bericht vom 14. Juli 2018 steht damit zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer mit dem Plastiksack in Berührung gekommen ist (S. 1). Weshalb diese Spur beweistechnisch fragwürdig sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Angesichts des geschilderten Kontrollmechanismus ist eine Verwechslung von Spuren nicht wahrscheinlich. Zudem wird eine zweifelsfreie Zuordnung einer daktyloskopischen Spur gerichtsnotorisch nur bei einer eindeutig einer Person zuzuordnenden Spur kriminaltechnisch bejaht. Recht zu geben ist dem Beschwerdeführer deshalb nur insoweit, als dass mit Blick auf die Strafgerichtsverhandlung auch der separate Bericht betreffend die Auswertung der Fingerabdruckspur durch die AFIS-Dienststelle zu den Akten gehört. Dies ändert aber nichts daran, dass der in Akten befindliche Bericht des kriminaltechnischen Dienstes Bern den dringenden Tatverdacht betreffend die Begehung einer qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG vorerst zu untermauern vermag. Das Auffinden eines Fingerabdruckfragments auf einem Drogenpacket legt nämlich offensichtlich nahe, dass der Beschwerdeführer dieses Packet angefasst hat. Solches lässt sich nur schwer mit der wiederholt vorgebrachten Aussage des Beschwerdeführers in Einklang bringen, er habe gar nichts mit Drogen zu tun und fügt sich in ein sich aus den drei Sachverhalten ergebendes Gesamtbild (s. auch unten E. 3.5.2). Dass es sich bei der im Päckchen befindlichen Menge von 42,2 g Kokain Hydrochlorid um eine Betäubungsmittelmenge handelt, welche gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, wird nicht bestritten.

 

3.4.3   Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht umgehend zur Fahndung ausgeschrieben wurde, kann er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbstredend obliegt es dem Ermessen der Strafverfolgungsbehörden, wie sie gegen eine Person vorgehen wollen, insbesondere im Rahmen vom gerichtsnotorisch komplexen Vorgehen gegen Drogenkriminalität, bei welchem ein Zuwarten oft zu mehr verwertbarem Beweismaterial führen kann.

 

3.5

3.5.1   Zudem beanstandet der Beschwerdeführer sinngemäss und zusammengefasst, auch aus dem dritten ihm zur Lasten gelegten Sachverhalt lasse sich kein dringender Verdacht auf eine Involvierung seiner Person in den Drogenhandel oder die Geldwäscherei ableiten. Er habe am 10. Januar 2019 in Bern einen jungen Mann, C____, getroffen und von diesem CHF 5‘000.– entgegengenommen. Auch wenn seine anfänglichen Erklärungen über die Hintergründe dieses Vorfalls nicht zugetroffen hätten, stimme die Erklärung, welche er nach Rücksprache mit seinem vormaligen Anwalt zu Protokoll gegeben habe, mit den Aussagen des C____ überein. Allein aus dem Umstand, dass Bargeld nicht via Bankverbindung transferiert worden sei, könne nicht geschlossen werden, dass dieses aus illegalen Transaktionen stamme.

 

3.5.2   Mit dieser Darstellung der Ereignisse blendet der Beschwerdeführer aus, dass die Liegenschaft [...] in Gümligen, Bern, vor welcher der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Auto von C____ das Bargeld ausgehändigt erhielt, nicht zufällig von der Regionalfahndung, Betäubungsmittel-Aussenfahndung der Kantonspolizei Bern, beobachtet wurde, sondern diese Aktion aufgrund von Hinweisen aus dem Drogenmilieu stattfand, wonach in der Liegenschaft ein unbekannter Mann aus Albanien Suchtkranke mit Heroin und Kokain beliefere. Beobachtet werden konnte, wie der Beschwerdeführer mit einem Wagen der Marke BMW vor der Liegenschaft anhielt und im Auto sitzen blieb. Kurze Zeit später kam C____, ein in Albanien wohnhafter Landsmann des Beschwerdeführers, aus der Liegenschaft und hatte kurzen Kontakt mit dem Beschwerdeführer. Nach diesem Kontakt wurde der Beschwerdeführer vor der Autobahnauffahrt Wankdorf einer Polizeikontrolle unterzogen. Dabei wurden CHF 5‘200.– beim Beschwerdeführer gefunden (Bericht der Kantonspolizei Bern vom 10. Januar 2019 S. 2). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht unerheblich, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Einvernahme behauptete, das Bargeld mitzuführen, da er ein Auto kaufen wolle (EV vom 10. Januar 2019 S. 4). Weiter behauptete er an dieser Einvernahme auch, sich in Bern verfahren und sich nur deshalb in der […]strasse […] aufgehalten zu haben. Dort habe er angehalten, um eine Zigarette zu rauchen (EV vom 10. Januar 2019 S. 5, 6). Auf Vorhalt des beobachteten Kontakts mit C____ gab er diesen Vorfall zu, behauptete allerdings, C____ habe ihn gefragt, ob er der „[...]“ sei und sei wieder aus seinem Auto ausgestiegen, als er dies verneint habe (EV vom 10. Januar S. 8). An der Einvernahme vom 12. Januar 2019 gab er im Widerspruch dazu an, von C____ die rund CHF 5‘000.– bekommen zu haben, weil dieser seinen Informationen nach das Geld dem Verlobten seiner Tochter aus einem Autoverkauf schuldete (EV vom 12. Januar 2019 S. 4). Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht Bern ausgeführt hat, verheddert sich jemand, der aus legitimen Gründen einen grösseren Bargeldbetrag mit sich führt, kaum in derartige Widersprüche betreffend die Herkunft des Geldes und den Zweck der Mitführung (Entscheid ZMG Bern vom 12. Januar 2019 S. 3). Eine am momentanen Wohnort des C____ in besagter Liegenschaft durchgeführte Hausdurchsuchung förderte am selben Tag einen Fund von 28,2 g Kokain Hydrochlorid, 29,3 g Heroin Hydrochlorid sowie rund 500 g Streckmittel zu Tage (Forensisch-chemischer Abschlussbericht des IRM Universität Bern vom 20. Februar 2019). Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Distanz zwischen der […]strasse in Gümligen und dem Fundort des Heroins und Kokains mit dem Fingerabdruck des Beschwerdeführers in Ostermundigen, Bern, lediglich 7 Kilometer beträgt. Die Gesamtbetrachtung dieser Umstände begründet ohne weiteres Verdachtsmomente für einen dringenden Tatverdacht der Involvierung des Beschwerdeführers in illegalen Drogenhandel und in Geldwäscherei.

 

3.6

3.6.1   Zu diesen drei den Verdacht auf Drogenhandel und Geldwäscherei begründenden Sachverhalten kommt hinzu, dass mit der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers verdächtige Kommunikationsinhalte sichergestellt werden konnten. Diese Inhalte wurden dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 18. Februar 2019 explizit vorgehalten. Kommunikationen wie etwa: „Ich habe 4 genommen, bei [...] Bruder“ (ausgehende Nachricht, Bild 9), „Werden wir 3 nehmen“ (eingehende Nachricht Bild 10), „Wieso werdet ihr 3 nehmen Bruder. So geht das nicht“ (ausgehende Nachrichten Bild 10) oder „Hör mal Bruder. Ich habe mit einem Freund geredet. Über dich. Ich werde mal die Flagge anschauen. Aber ich habe keins, ich habe alles getan. Damit er es sieht. Wenn du morgen kommst bringst du 15 g ohne sie zu bumsen damit er es sehen kann, er zahlt es ohne Probleme. Und wenn er zufrieden ist, macht er weiter mit dir (eingehende Nachrichten Bild 28) und „Kein Problem. Ich bringe ihm morgen 15“ (ausgehende Nachricht Bild 28) sowie „Ok ich werde von ihm heute das Geld nehmen damit der Junge dir morgen gibt. 490“ (ausgehende Nachricht Bild 28) lassen sich entgegen den Ausführungen der Verteidigung nur schwer mit Aktivitäten im Autohandel erklären. Vielmehr erhärten sie den dringenden Tatverdacht auf Aktivitäten im Drogenhandel, handelt es sich dabei doch um den typischen Kommunikationsjargon im Drogenhandelsmilieu.

 

3.6.2   Ein weiteres ungünstiges Licht auf den Beschwerdeführer wirft der Umstand, dass bei der Auswertung seines Mobiltelefons das Bild eines Dokumentes betreffend die Beschlagnahme vom EUR 20‘000.– und CHF 41‘500.– durch die Bundespolizei Lörrach, Deutschland, zum Vorschein kam. Abklärungen bei den Deutschen Behörden haben ergeben, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt. Dies legt den Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer seine allfälligen Auftraggeber über den Verbleib von Geld täuschen wollte (vgl. Aktennotiz vom 13. Februar 2019 „Abklärungen in Deutschland bezüglich D-Telefonnummern und Abklärungen wegen einer Polizei-Zollkontrolle vom 6. Juni 2018“). Eine andere Erklärung dafür drängt sich prima vista jedenfalls kaum auf.

 

3.7     

Gestützt auf diese Erwägungen ist festzustellen, dass der für die Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer gegebene dringende Tatverdacht betreffend Drogenhandel und Geldwäscherei in der im Vorverfahren und für die Anordnung der Untersuchungshaft erforderlichen Intensität offensichtlich zu bejahen ist. Nicht nur genügen dazu die einzelnen vorgeworfenen Sachverhalte sondern ergeben diese in der Gesamtbetrachtung offenkundig konkrete Verdachtsmomente auf eine Rege Aktivität des Beschwerdeführers im Drogenhandel. Die dagegen erhobenen Einwände erweisen sich als haltlos.

 

4.

4.1      Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es bestehe nebst dem fehlenden Tatverdacht auch kein Haftgrund. Eine Fluchtgefahr sei zu verneinen, da der Beschwerdeführer dank seiner in der Schweiz lebenden Freundin, D____, einen starken Bezug zur Schweiz aufweise und ausserdem ein Interesse daran habe, sein legal erworbenes Geld wiederzuerlangen. Er könne sich weiterhin legal in der Schweiz aufhalten und bei seiner Freundin leben. Die Hinterlegung der Ausweispapiere sowie eine wöchentliche Meldepflicht seien genauso geeignet, einer Ausreise vorzubeugen.

 

4.2      Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Beschuldigte in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3.).

 

4.3      Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat dieser nur eine schwache bis keine Bindung zur Schweiz. Daran vermag auch die behauptete aktuelle Beziehung zu der in Bubendorf, Basel-Landschaft, lebenden rumänischen Staatsangehörigen D____ nichts zu ändern. Schliesslich führte der Beschwerdeführer bei der Befragung anlässlich seiner Anhaltung am 18. Juni 2018 noch aus, er wolle seine in Kanada lebende Freundin B____ heiraten und nach Kanada auswandern, wo angeblich sein Sohn studieren soll. Der Beschwerdeführer hat auch angegeben, in Griechenland seinen Wohnsitz zu haben. Offensichtlich hat er als albanischer Staatsangehöriger, wo er immerhin über eine Immobilie verfügt und einen Geschäftsbetrieb geführt haben will, auch einen starken Bezug zu seiner Heimat. Ausserdem hat er im Juni 2018 angegeben, Verwandte in Deutschland und in Frankreich zu haben (EV vo.18. Juni 2018 S. 4, 6,7). Eine verbindliche Beziehung zu D____, die andere Interessen des Beschwerdeführers zu überwiegen vermag, kann vor diesem Hintergrund nicht ernstlich angenommen werden. Sein Reisepass belegt ausserdem eine intensive Reisetätigkeit. Das Abgeben von Ausweispapieren kann insbesondere eine Ausreise in den Schengenraum kaum verhindern, da eine solche über eine sogenannte «grüne Grenze» stattfinden kann. Zudem werden an den innereuropäischen Zollstationen oft keine Personenkontrollen durchgeführt bzw. sind viele Zollübergänge nicht 24 Stunden am Tag mit Personal besetzt. Vor dem Hintergrund des Verdachts, dass es sich bei dem beschlagnahmten Bargeld des Beschwerdeführers um Geld aus dem Drogenhandel handelt, stellt auch dies keinen Grund für den Beschwerdeführer dar, sich dem Prozess in der Schweiz zu stellen, handelt es sich dabei doch möglicherweise nicht um einen persönlichen Verlust sondern einen Verlust der Organisation. Vielmehr scheint eine mögliche Flucht angesichts der ihm unter Umständen drohenden Haftstrafe und seinen vielfältigen Verbindungen in andere europäische Länder wahrscheinlich. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist klarerweise gegeben.

 

5.

5.1      Das Vorhandensein eines Haftgrundes ist für die Anordnung der Untersuchungshaft genügend. Vollständigkeitshalber wird auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers eingegangen, der auch das Vorhandensein einer Kollusionsgefahr bestreitet. Zusammengefasst führt er dazu aus, die Ermittlungen stünden kurz vor dem Abschluss und auf die noch zu erhebenden Beweise habe er keinen Einfluss. Seine Aussagen würden mit denjenigen des C____ übereinstimmen, weshalb auch keine Beeinflussung dieser Person zu befürchten sei.

 

5.2      Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Der Deliktsvorwurf des Drogenhandels ist aufgrund der Involvierung weiterer Personen für Kollusionshandlungen im Sinne des Treffens von Absprachen und des Verschwindenlassens von Beweismitteln prädestiniert (AGE HB.2017.2 vom 25. Januar 2017 E. 4 m.w.H.).

 

5.3      Aufgrund der vorhandenen Daten aus der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers sowie aufgrund des Vorfalls der beobachteten Geldübergabe in Bern ist evident, dass in die diversen Vorfälle weitere Personen involviert sind. Gleichzeitig streitet der Beschwerdeführer sämtliche Vorhalte ab und hält sich folglich alle Optionen offen. Damit liegt es auf der Hand, dass im Falle seiner Entlassung die Gefahr besteht, er könnte sich mit noch nicht befragten Mitbeteiligten absprechen.

 

6.

Ausführungen zu einer allfälligen Fortsetzungsgefahr erübrigen sich nach dem Vorliegen von zwei Haftgründen. Immerhin kann festgestellt werden, dass der Vorfall im Juni 2018 den Beschwerdeführer wohl nicht davon abgehalten hat, weiterhin einschlägig geschäftstätig zu sein.

 

7.

Im Falle einer Verurteilung droht dem Beschwerdeführer gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB eine Haftstrafe von mindesten einem Jahr bis zu maximal 20 Jahren. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 10. Januar 2019 und damit am 31. Mai 2019 seit knapp 5 Monaten in Haft. Die Untersuchungshaft erweist sich damit in zeitlicher Hinsicht ohne weiteres als verhältnismässig. Dies umso mehr, als das Vorverfahren offenbar kurz vor dem Abschluss steht. In Bezug auf die virulent bestehende Fluchtgefahr wurde bereits dargelegt, dass ein milderes Mittel zur Sicherstellung der Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht tauglich ist. Die Untersuchungshaft erweist sich folglich als verhältnismässig.

 

8.

8.1      Damit unterliegt der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um Haftentlassung. Er ersucht diesfalls um Gewährung der amtlichen Verteidigung bzw. um eine staatliche Übernahme der entstandenen Verteidigungskosten. Die vorgehenden Erwägungen zeigen auf, dass die Beschwerde über die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs sowie die Beschwerde über die Haftverlängerung je als aussichtslos zu bezeichnen sind. Da es sich bei der Haft aber um einen massiven Eingriff in die persönliche Freiheit handelt, wird dem Beschwerdeführer entgegen dieser Erkenntnis die Überprüfung der Haft mit Beigabe eines amtlichen Verteidigers gleichwohl zugestanden, wobei sich das Gericht vorbehält, die amtliche Verteidigung in allfälligen weiteren aussichtslosen Haftbeschwerdeverfahren nicht mehr zu gewähren.

 

8.2      Dem amtlichen Verteidiger werden demnach ein Honorar und ein Auslagenersatz gemäss der eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse bezahlt. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Folge des Unterliegens zu Lasten des Beschwerdeführers.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

 

            Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], werden ein Honorar von CHF 1‘616.70 und ein Auslagenersatz von CHF 25.10, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 126.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft

-       Zwangsmassnahmengericht

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).