Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2019.1

 

ENTSCHEID

 

vom 21. Januar 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                  Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel 

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 21. Dezember 2018

 

betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 22. März 2019


Sachverhalt

 

Der rumänische Staatsangehörige A____ (Beschwerdeführer) wurde am Donnerstagmorgen, 8. November 2018, um 4.50 Uhr festgenommen. Die Kantons­polizei war aufgrund einer Meldung eines Anwohners an die B____strasse [...] ausgerückt. Im Inneren des dort ansässigen Restaurants „C____“ war ein Zigarettenautomat aufgebrochen worden. Der Beschwerdeführer wurde im Untergeschoss der Liegenschaft angehalten, als er versuchte, durch den Lichtschacht des Waschküchenfensters zu entkommen (Polizeirapport vom 8. November 2018). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 9. November 2018 Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer wegen Flucht- und Fortsetzungsgefahr an.

 

Mit Anklageschrift vom 20. Dezember 2018 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vor, ferner rechtswidrige Einreise und Aufenthalt sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2019 verfügte das Zwangsmassnahmengericht über den Beschwerdeführer Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr. Es befristete die Haft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 22. März 2019.

 

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 28. Dezember 2018, mit der der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Theorie der Staatsanwältin „nicht ganz wahr“ sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verweist auf ihren Haft­antrag vom 20. Dezember 2018 und die angefochtene Verfügung. Beim Beschwerdeführer bestehe nach wie vor Fluchtgefahr.

 

Mit Replik vom 14. Januar 2019 hat sich der Beschwerdeführer auf Rumänisch geäussert. Mit dieser Eingabe, die das Beschwerdegericht auf Deutsch übersetzen liess, bekräftigt er seinen Antrag auf Haftentlassung.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten gegangen. Die Standpunkte der Parteien ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 StPO).

 

1.2      Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozess­ordnung [EG StPO, SG 257.100] und § 93 a Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. 99 des Gerichts­organisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Einbruch bzw. Diebstahl nicht begangen. Er sei zwar im Restaurant angehalten worden und dann weggerannt, weil er sich illegal in der Schweiz aufhalte und arbeite. Im Moment der Verhaftung habe er aber keine Ahnung gehabt, was passiert sei. Soweit er wisse, habe man keinen Beweis dafür, dass er den Einbruch begangen habe. Er sei für den Aufbruch des Fensters und des Zigarettenautomaten nicht verantwortlich. In der besagten Nacht habe man bei ihm weder Werkzeug noch den Geldbetrag oder die zwei als gestohlen gemeldeten Telefone gefunden. Er frage sich, wo diese Sachen seien und wie er den Automaten und das Fenster ohne Werkzeug hätte aufbrechen können. Nur weil er früher wegen Diebstahls verurteilt worden sei, heisse das nicht, dass er auch die vorgeworfene Tat begangen habe. Die Beschuldigung sei „falsch und voller Lügen“; daher sei er aus der Haft zu entlassen.

 

3.

3.1      Die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.2      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Beim Vorliegen der An­klage­schrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tat­verdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 3.1, HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 E. 3; vgl. auch Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 197 N 14 m.w.H.). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; AGE HB.2017.33 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1).

 

Der Beschwerdeführer wurde mit Anklageschrift vom 20. Dezember 2018 wegen des Vorfalls vom 8. November 2018 angeklagt. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vor, ferner rechtswidrige Einreise und Aufenthalt sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung. Der Beschwerdeführer habe ein Fenster aufgebrochen, um in die Tatliegenschaft einzusteigen, habe die Räumlichkeiten des Restaurants betreten und dort zwei Mobil­telefone behändigt, den Zigarettenautomaten aufgebrochen und Bargeld sowie Zigaretten­packungen behändigt. Als die Polizei eintraf, sei er geflüchtet, habe Deliktsgut im Gesamtwert von ca. CHF 2’051.10 sowie seine Handschuhe zurückgelassen.

 

Im vorliegenden Haftverfahren bleibt die Annahme des dringenden Tatverdachts berechtigt; sie ist im Sinne der zitierten Rechtsprechung jedenfalls nicht unhaltbar. Der Beschwerdeführer wurde angehalten, als er durch einen Lichtschacht zu flüchten versuchte. Seine Erklärung, er habe im Keller der Tatliegenschaft etwa einen Monat lang übernachtet und sei bloss aus ausländerrechtlichen Gründen geflüchtet, ist wenig glaubhaft. Am Tattag um 7.30 Uhr stellten die Kriminalbeamten der Staatsanwaltschaft fest, dass die Eingangstür der Liegenschaft mit einem automatischen Schnapp­schloss-Mechanismus ausgestattet ist, so dass man das Treppenhaus nur mit einem Schlüssel betreten kann. Im Keller fanden sich keine Matratze oder andere Hinweise darauf, dass jemand dort geschlafen haben könnte. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer dort mehrere Nächte geschlafen hat. Sowohl das regelmässige Eindringen in die Liegenschaft als auch der längere Aufenthalt wäre den Bewohnern aufgefallen und hätte feststellbare Spuren hinterlassen.

 

Die Einwände des Beschwerdeführers sind insoweit zutreffend, als die Schuhsohlenvergleichsuntersuchung negativ verlaufen ist. Es gibt also keinen Hinweis, dass seine Schuhe Spuren hinterlassen hätten (Kriminaltechnischer Untersuchungsbericht vom 12. November 2018), und das Strafgericht wird diesen Umstand würdigen müssen. Der Tatverdacht des vorliegenden Haftverfahrens stützt sich aber nicht auf Schuhspuren, sondern auf die belastende Anhaltungssituation und den aufgebrochenen Automaten. Die Zigaretten wurden zwar in eine Tragtasche gepackt, konnten aber nicht mehr abtransportiert werden. Für eine abweichende Erklärung der Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort (blosse Übernachtung) gibt es keinerlei Hinweise. Die Schuhsohlen-Analyse vermag den anderweitig begründeten Verdacht nicht zu entkräften; aufgrund der Anklageschrift ist daher weiterhin ein dringender Tatverdacht anzunehmen.

 

3.3      Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auf­lage, Zürich 2013, N 1022; AGE HB.2016.32 vom 29. Juni 2016). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich damit auch die Dauer des allenfalls noch zu vollziehenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 166 f. m.w.H.).

 

Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsbürger. Er reiste gemäss eigenen Angaben einen Monat vor der Tat von Italien herkommend in die Schweiz ein. Er arbeite manchmal, bei Türken, im Früchtelager oder mit Gemüse. Im Schweizer Strafregister sind mehrere Vorstrafen verzeichnet. Unter anderem wurde er viermal wegen teils gewerbsmässigen, teils geringfügigen Diebstahls verurteilt (Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 16. Mai 2012 und vom 28. November 2012, Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. August 2012, Tribunal de première instance Porrentruy vom 12. Juli 2017), zweimal wegen Hausfriedensbruchs (Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 16. Mai 2012, Tribunal de première instance Porrentruy vom 12. Juli 2017). Auch im deutschen Strafregister ist eine Strafe wegen Diebstahls verzeichnet (Amtsgericht München vom 9. Dezember 2010). Der rumänische Strafregisterauszug liegt vor, ist aber nicht übersetzt.

 

Bei diesen Verhältnissen ohne festen Wohnsitz und Arbeitsstelle sind keinerlei Bindungen ersichtlich, die für einen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz sprechen würden. Er muss aufgrund seiner wiederholten Delinquenz mit immer strengeren Strafen rechnen. Zudem droht ihm gemäss Angaben in der Anklageschrift der Vollzug einer überjährigen Reststrafe. Insgesamt bestehen beträchtliche Anreize zur Flucht; die Annahme von Fluchtgefahr ist daher zu be­stätigen.

 

3.4      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen der Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den ent­gegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Haft darf nur so lange bewilligt werden, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 8. November 2018 im strafprozessualen Freiheitsentzug, der mit der angefochtenen Verfügung bis zum 22. März 2019 bewilligt wurde. Die gesamte angeordnete Haftdauer beträgt somit rund 4 ½ Monate. Das Verfahren befindet sich mit der Anklage im fortgeschrittenen Stadium. Bei der Einschätzung der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss Tatvorwurf kurz nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug rückfällig geworden ist (Probezeit bis 17. September 2019). Es droht ihm daher die Rückversetzung in die verbliebene Reststrafe von einem Jahr und 20 Tagen. Die bisherige Haftdauer liegt deutlich unter der Strafdauer, mit der der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung zu rechnen hat. Da sich der Fluchtgefahr bei Beschuldigten ohne Vermögen und festen Wohnsitz nicht anders als mit Haft wirksam begegnen lässt, fallen Ersatzmassnahmen ausser Betracht. Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als verhältnismässig.  

 

4.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-       […], amtlicher Verteidiger

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.