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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2019.29
ENTSCHEID
vom 14. Mai 2019
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 18. April 2019
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 10. Juli 2019
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 18. April 2019 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die Untersuchungshaft über A____ auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 10. Juli 2019. Es wurde der dringende Tatverdacht bezüglich gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Hehlerei, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage angenommen, von Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr und Fortsetzungsgefahr ausgegangen und die Verhältnismässigkeit bejaht.
Mit Schreiben vom 25. April 2019 hat der Rechtsvertreter des Beschuldigten Beschwerde gegen die verfügte Haftverlängerung erhoben. Diese sei aufzuheben und der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen seien. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge beantragt und zur Begründung auf die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen. Mit Eingabe vom 11. Mai 2019 hat sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Eingabe der Staatsanwaltschaft geäussert.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.
1.2 Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
1.3 Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Eingabe vom 11. Mai 2019 in formeller Hinsicht, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrem auschliesslichen Verweis auf die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts eine Stellungnahme zur Beschwerdeeingabe verweigert habe. Die Staatsanwaltschaft ist indes nicht verpflichtet, sich im Rahmen einer Haftbeschwerde zu äussern. Wenn sie ihre Argumente bereits vollumfänglich in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts findet, ist eine gleichlautende Stellungnahme offensichtlich überflüssig. Zudem hat das Appellationsgericht sich zwar mit den Argumenten aller Parteien auseinanderzusetzen, es fällt seinen Entscheid jedoch aufgrund der gesamten vorliegenden Akten und ist nicht auf die vorliegenden Stellungnahmen beschränkt.
2.
2.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die beschuldigte Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; AGE HB.2016.24 vom 23. Mai 2016 E. 4.1). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_341/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.3.1, BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f., 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen). Dabei sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht bei Beginn der Strafuntersuchung geringer als in späteren Stadien (BGE 143 IV 316 E.3.2 S. 318 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein Tatverdacht vorliege, welcher eine Verlängerung der Untersuchungshaft rechtfertigen würde. Es wird beanstandet, das Zwangsmassnahmengericht verweise für die Begründung des Tatverdachts zunächst pauschal auf die Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. November 2018 und 22. Januar 2019 sowie den Entscheid des Appellationsgerichts vom 21. Februar 2019. Es sei diesem Verweis nicht zu entnehmen, auf welche konkreten Ausführungen dabei Bezug genommen werde. Die Verteidigung führt in der Beschwerdeschrift die weiteren Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts auf und hält fest, dass die Sachverhaltsschilderungen bestritten seien. Falls sie wider Erwarten zutreffen sollten, sei nicht ersichtlich, inwiefern einer oder mehrere Tatbestände erfüllt seien. Es reiche nicht aus, ohne jede Bezugnahme auf die Sachverhaltsschilderung eine Anzahl von Straftatbeständen aufzulisten. Aus der Begründung müsse vielmehr ersichtlich sein, durch welche Handlungen und/oder Unterlassungen die Elemente eines bestimmten Tatbestandes erfüllt sein könnten.
2.3 Dem Beschwerdeführer wurde bereits seit Aufnahme der Ermittlungen bzw. seit er sich in Haft befindet anlässlich zahlreicher Befragungen vorgehalten, dass er unter Einbezug einer grösseren Anzahl vorwiegend junger Personen zahlreiche Kreditkartenanträge mit falschen Angaben zu Erwerbseinkommen und Beruf ausgefüllt habe und diese den betreffenden Personen zur Unterschrift vorgelegt habe. Er habe ihnen zugesichert, für die finanziellen Verpflichtungen aus diesen Verträgen aufkommen. Der Beschwerdeführer habe sich die erhältlich gemachten Karten aushändigen lassen und damit Einkäufe und ‒ sofern möglich ‒ Barbezüge getätigt. Teilweise habe er mit diesen Kreditkarten die Schulden aus diversen Handy-Verträgen getilgt, welche er durch „Strohleute“ habe abschliessen lassen. Die mit diesen Verträgen verbundenen Mobiltelefone seien dem Beschwerdeführer ebenfalls ausgehändigt und von diesem weiterverkauft worden. Der Beschwerdeführer habe seinen finanziellen Verpflichtungen in der Folge grösstenteils nicht nachkommen können, was ihm aufgrund der Verlustscheine und Betreibungen im Umfang von mehreren hunderttausend Franken von Anfang an klar gewesen sei.
Wie der Beschwerdeführer vorgegangen ist, um Dritte zum Unterzeichnen von Kreditkarten- und Mobiltelefonieverträgen zu bringen, lässt sich etwa der Video-Konfrontationseinvernahme mit [...] vom 21. Februar 2019 entnehmen, in welcher der Beschwerdeführer das inkriminierte Vorgehen zumindest teilweise zugesteht. In zahlreichen Befragungen ist er mit weiteren Personen konfrontiert worden, welche er für seine diversen Vertragsabschlüsse vorgeschoben hat. Aus diesen Befragungen ergibt sich sein übliches Vorgehen, bei dem er die involvierten Firmen über den tatsächlichen Vertragspartner und dessen Zahlungsfähigkeit und Zahlungswillen getäuscht hat. Wie dem Beschwerdeführer spätestens seit dem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 25. August 2010 bekannt ist, ist das Vorschieben einer anderen (zahlungsunwilligen) Person in der Wirkung vergleichbar mit dem Verwenden einer gefälschten Urkunde. In beiden Fällen begründet dies das Tatbestandselement der Arglist, wenn dem nicht ausnahmsweise die Opfermitverantwortung entgegensteht. Das vorgeworfene deliktische Vorgehen des Beschwerdeführers weist augenfällige Parallelen zu den Sachverhalten im zitierten Entscheid auf (AS.2009.330 vom 25. August 2010 in Sachen A____, E.5.3).
Bereits mit Haftbeschwerde vom 27. Januar 2019 hat der Verteidiger moniert, der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Januar 2019 lasse sich nicht entnehmen, welche konkreten Handlungen dem Beschwerdeführer in strafrechtlicher Hinsicht vorgeworfen würden und inwiefern er mit diesen Handlungen gegen Straftatbestände verstossen habe. Die Beschwerdeinstanz hat daraufhin mit Entscheid vom 21. Februar 2019 festgestellt, dass dies nicht zutreffe, sondern das Tatvorgehen umrissen und im Weiteren zulässigerweise auf die Haftanordnung vom 1. November 2018 verwiesen worden sei. Das im Rahmen der Haftanordnung Festgestellte müsse nicht integral wiederholt werden, wenn sich diesbezüglich keine Änderungen ergeben hätten, und das Zwangsmassnahmengericht könne zur Begründung des Haftverlängerungsentscheids auch auf den Haftanordnungsentscheid oder auf frühere Haftverlängerungs- und Haftprüfungsentscheide verweisen (mit Hinweis auf Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 227 N 6 Fn. 35). Das damals vom Beschwerdegericht Ausgeführte hat noch immer Gültigkeit, und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der dringende Tatverdacht trotz des am 21. Februar 2019 ergangenen Entscheids des Beschwerdeinstanz mit der gleichen Argumentation erneut bestritten wird. Die Vorinstanz hält denn auch mit Recht fest, dass das Appellationsgericht den Einwand der Verteidigung, es lasse sich dem Haftverlängerungsgesuch nicht entnehmen, was dem Beschuldigten in strafrechtlicher Hinsicht vorgeworfen werde, bereits im Entscheid vom 21. Februar 2019 als unzutreffend zurückgewiesen worden sei.
In der angefochtenen Haftverlängerungsverfügung vom 18. April 2019 wird ‒ nach zulässigem Verweis auf die Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts und den Entscheid des Appellationsgerichts vom 21. Februar 2019 ‒ das Vorgehen des Beschwerdeführers geschildert, mit dem er Dritte zum Abschluss von Handy- und Kreditkartenverträgen gebracht, die Geräte danach verkauft und die Kreditkarten selbst eingesetzt habe. Die Verteidigung bringt in ihrer Replik vom 11. Mai 2019 vor, jeder Beschuldigte habe Anspruch darauf, dass die Strafverfolgungsbehörden detailliert bekannt gebe, weshalb die ihr vorgeworfenen Handlungen oder Unterlassungen die Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestandes erfüllen sollen. Im Haftverfahren genügt jedoch der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, dass das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit tatbestandsmässig ist. Dabei wird von einer Haftanordnung oder -verlängerung im Gegensatz zu einer Anklageschrift nicht verlangt, dass bereits sämtliche einzelnen Delikte in allen Einzelheiten geschildert werden, zumal die Ermittlungen derzeit noch andauern. Nach Abschluss der Ermittlungen wird es die Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein, die einzelnen inkriminierten Vorfälle unter Angabe des modus operandi, der involvierten „Strohleute“ sowie der Geschädigten zu schildern das Vorliegen der einzelnen Tatbestandselemente zu belegen.
Der erforderliche dringende Tatverdacht bezüglich gewerbsmässigen Betrug, mehrfache Hehlerei, mehrfache Urkundenfälschung und mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ist nach wie vor gegeben.
3.
Die von der Vorinstanz angenommenen Haftgründe Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr und Fortsetzungsgefahr sowie die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft erweisen sich als zutreffend und sind von Seiten der Verteidigung auch nicht bestritten worden.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird im Strafverfahren amtlich verteidigt, und die unentgeltliche Rechtsvertretung ‒ sowie die unentgeltliche Rechtspflege ‒ werden auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren beantragt. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Haftprüfungsverfahren steht unter dem Vorbehalt der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, was auch dann gilt, wenn die beschuldigte Person wie vorliegend im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt (BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2). Auch wenn bei der Haftprüfung Aussichtslosigkeit mit grosser Zurückhaltung anzunehmen ist (BGer 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7), muss bezüglich der vorliegenden Beschwerde festgehalten werden, dass eine Person, die auf eigene Kosten prozessiert, eine derartige Beschwerde vernünftigerweise nicht erheben würde. Angesichts der Tatsache, dass das Beschwerdegericht sich bereits mit Entscheid vom 21. Februar 2019 mit den im Wesentlichen gleichlautenden Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt hat, das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bejaht hat und sich dieser seither durch die durchgeführten Einvernahmen eher erhärtet als verflüchtigt hat, erweist sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos, weshalb die amtliche Verteidigung nicht zu gewähren ist und der unterliegende Beschwerdeführer eine Entscheidgebühr von CHF 500.‒ zu tragen hat.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒.
Der Antrag auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren und unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.