Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2019.37

 

ENTSCHEID

 

vom 17. Juni 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____, [...]                                                                             Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                                Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 14. Mai 2019

 

betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 6. August 2019


Sachverhalt

 

A____ (Beschwerdeführer) ist mit Anklageschrift vom 8. Mai 2019 des Diebstahls (eventuell Sachentziehung), der Datenbeschädigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nötigung, der Störung des öffentlichen Verkehrs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Amtsanmassung, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der Verletzung des Schriftgeheimnisses, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln angeklagt worden. Seit seiner Festnahme vom 5. Dezember 2018 befand er sich in polizeilichem Gewahrsam bzw. in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 ordnete das Zwangsmassnahmengericht für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen, bis zum 6. August 2019, Sicherheitshaft an. Nebst dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wurden Flucht- und Kollusionsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.

 

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai 2019 Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 14. Mai 2019 aufzuheben und er mit der Auflage, sich zwecks Durchführung der im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 19. März 2019 empfohlenen stationären Behandlung in die Akutambulanz der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) zu begeben, umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei er unter polizeilicher Begleitung in die UPK zu verbringen (Monitoring und/oder Kaution seien nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen). Subeventualiter sei ihm die Gelegenheit zu geben, anlässlich einer mündlichen Verhandlung seine Motivation für den Beginn einer stationären psychiatrischen Behandlung zu bestätigen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Schreiben vom 3. Juni 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat keine Replik eingereicht.

 

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten) ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

 

1.2      Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist (betreffend dem Wunsch, seine Schwester möge ihm im Rahmen eines Besuchs Kleider und Kosmetika bringen, hat sich der Beschwerdeführer an die Anstaltsleitung des Untersuchungsgefängnisses zu wenden).

 

1.3     

1.3.1   Im Haftbeschwerdeverfahren besteht kein Anspruch auf persönliche Anhörung (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 222 N 6). Eine mündliche Verhandlung ist ausnahmsweise dann durchzuführen, wenn zu erwarten ist, dass durch eine Befragung neue Erkenntnisse zu gewinnen sind (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 397 N 1; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 397 N 1).

 

1.3.2   Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Behandlungsmotivation ist im forensisch-psychiatrischen Gutachten von [...] vom 19. März 2019 behandelt worden. Der Gutachter ist aufgrund von vier eingehenden Explorationsgesprächen bei einer Gesamtdauer von über acht Stunden zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer gering krankheitseinsichtig ist und einer Behandlung bestenfalls vordergründig zustimmen würde (Akten S. 185 ff., 191). Von neuen Erkenntnissen kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden, sodass von einer mündlichen Verhandlung abzusehen ist.

 

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

Der Beschwerdeführer ist – wie bereits erwähnt – mit Anklageschrift vom 8. Mai 2019 aufgrund diverser Delikten angeklagt worden, womit praxisgemäss von einem dringenden Tatverdacht auszugehen ist (BGer 1B_392/2013 vom 22. November 2013 E. 5; AGE HB.2017.33 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1, HB.2018.24 vom 22. Mai 2018 E. 3.1; vgl. auch Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 197 N 14).

 

4.

4.1      Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinn vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2; AGE HB.2019.33 vom 23. Mai 2019 E. 5.1; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5).

 

4.2      Der Beschwerdeführer ist [...] Staatsangehöriger und wohnt seit [...] in der Schweiz. Trotz der langen Aufenthaltsdauer sind keine näheren Beziehungen zu Personen – seien es Bekannte oder Verwandte – mit Schweizer Wohnsitz oder Schweizer Staatsbürgerschaft bekannt. Vielmehr führt er aus der Haft heraus ausschliesslich Korrespondenzen mit seiner Herkunftsfamilie und mit Bekannten in [...] (Akten S. 341 ff.). Von einer Verwurzelung in der Schweiz kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Darüber hinaus besteht auch keine berufliche Integration, ist der Beschwerdeführer doch von der Sozialhilfe abhängig und sind aus dem Auszug des Betreibungsregisters offene Betreibungen und auch Verlustscheine ersichtlich (Akten S. 208 f.). Zudem scheint der Beschwerdeführer auch aufgrund psychischer Probleme nicht in der Lage zu sein, das an der Hochschule [...] vor [...]  Jahren angefangene Studium erfolgreich abzuschliessen. Das nunmehr in Angriff genommene Fernstudium lässt sich auch aus dem Ausland weiterführen.

 

4.3      Im Falle von Schuldsprüchen droht dem Beschwerdeführer angesichts der zahlreichen, vor allem betreffend die Delikte gegen die Freiheit durchaus schwerwiegenden, Tatvorwürfe eine recht empfindliche Strafe. Aufgrund der Erkenntnisse aus dem Gutachten steht auch die Anordnung einer ambulanten- oder stationären Massnahme im Raum, sodass bei einer Haftentlassung von einem konkreten Fluchtanreiz auszugehen ist. Auch ist dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten, wobei ohnehin nicht davon auszugehen ist, dass [...] einen eigenen Staatsangehörigen an die Schweiz ausliefern würde (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.; BGer 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 4, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1).

 

4.4      Insgesamt sind keine gewichtigen Gründe ersichtlich, welche den Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung in der Schweiz halten würden. Aufgrund der ihm drohenden Strafe bzw. Massnahme besteht auch ein konkreter Fluchtanreiz, sodass eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren bzw. der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland entziehen würde. Demgemäss ist weiterhin von Fluchtgefahr auszugehen.

 

5.

5.1     

5.1.1   Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

 

5.1.2   Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.2). Fortsetzungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO).

 

5.2      Wie der Anklageschrift zu entnehmen ist, beinhalten beinahe alle dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten das Moment des massiven Druckausübens auf andere Personen mit dem Ziel, das von ihm gewünschte Verhalten durchzusetzen. In dieser Konstellation sind unbeeinflusste Aussagen der Geschädigten für den Fortgang des Verfahrens wesentlich, zumal kaum objektive Beweismittel vorhanden sind. Es ist ohne langfristige und intensive Behandlung der beim Beschwerdeführer diagnostizierten wahnhaften Störung nicht erkennbar, woher und inwieweit dieser über Ressourcen verfügen sollte, um mit konfliktträchtigen Situationen ­– die Ausführungen in seiner Beschwerde (S. 5 ff.) zeigen, dass er sich weiterhin als Opfer der Geschädigten betrachtet – zukünftig adäquat umzugehen, zumal gemäss Gutachten von einer erhöhten Rückfallgefahr auch für über Tätlichkeiten hinausgehende Gewaltdelikte auszugehen ist (Akten S. 172 ff.). Es ist deshalb im Falle einer Haftentlassung mit einiger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer versuchen würde, Personen, welche ihn angezeigt und gegen ihn ausgesagt haben, mit neuerlichen Nötigungen und/oder Drohungen – unter Umständen auch mittels Gewalt – dazu zu bringen, die Anzeige zurückzuziehen und/oder für ihn günstige Aussagen zu machen.

 

5.3      Demnach ist weiterhin von Kollusions- und auch von Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr auszugehen.

 

6.

6.1      Strafprozessuale Haft darf nur als „ultima ratio“ angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; BGE 140 IV 74 E. 2.2 S. 78; BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb angemessener Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Die Haft darf nur so lange erstreckt werden, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

6.2     

6.2.1   Es ist zunächst grundsätzlich erfreulich, dass der Beschwerdeführer mittlerweile offenbar bereit ist, im Zusammenhang mit den ihm zur Last gelegten Straftaten in Entsprechung der gutachterlichen Folgerungen von [...], eine stationäre psychiatrische Behandlung anzutreten bzw. erklärt, zur Einsicht gelangt zu sein, eine solche Behandlung mit Blick auf seine persönliche Zukunft auch tatsächlich zu benötigen. Indes stellt sich der Beschwerdeführer mit den in seiner Beschwerde im Abschnitt „Kollusionsgefahr“ (S. 5 ff.) gemachten Ausführungen – wie bereits erwähnt – als Opfer der Machenschaften anderer dar. Vor diesem Hintergrund erscheint zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer effektiv eine echte Krankheitseinsicht entwickelt hat, zumal diese gemäss Gutachten (Akten S. 191) nur gering ausgeprägt ist und bisher auch kein Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs gemäss Art. 236 StPO gestellt worden ist (was aber immer noch möglich wäre).

 

6.2.2   Selbst wenn von einer echten Krankheitseinsicht ausgegangen würde, vermag die Organisation einer zielführenden und damit erfolgversprechenden stationären forensisch-psychiatrischen Behandlung ausschliesslich durch das hierfür fachlich und organisatorisch zuständige Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, aufgegleist zu werden. Ein selbst initiierter, freiwilliger Eintritt in die „Akutambulanz der UPK an der Kornhausgasse 7 in Basel“ hätte weder zur Folge, dass der Beschwerdeführer einer adäquaten Behandlung zugeführt, noch dass diese im Rahmen einer Massnahme gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0] vollzogen würde. Vielmehr könnte sich der freiwillig eingetretene Beschwerdeführer jederzeit und ohne Handhabe der Behörden wieder aus der Klinik verabschieden und befände sich dann auf freiem Fuss.

 

6.3

6.3.1   Wenn der Beschwerdeführer im Sinne einer (weiteren) Ersatzmassnahme beantragt, es sei sein Reisepass einzubehalten, so ist darauf hinzuweisen, dass dadurch die Fluchtgefahr nicht gebannt werden kann, da im Schengen-Raum keine systematischen Grenzkontrollen durchgeführt werden bzw. die wenigen durchgeführten Personenkontrollen lückenhaft sind (vgl. Härri, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 237 StPO N 10).

 

6.3.2   Der Beschwerdeführer wird aktuell von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei der im Eventualantrag angebotenen Kaution um eine Drittkaution handelt, die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht geeignet ist, den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten (BGer 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_324/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.51B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.3 und E. 2.5, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 4.5; AGE HB.2018.28 vom 15. Juni 2018 E. 5), sodass auch diese Ersatzmassnahme die angeordnete Sicherheitshaft nicht abzuwenden vermag.

 

6.4      Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 5. Dezember 2018 in Haft. Im Falle von Schuldsprüchen droht ihm angesichts der zahlreichen (es sind 15 Sachverhalts-Komplexe angeklagt), vor allem bezüglich der Delikte gegen die Freiheit durchaus schwerwiegenden, Tatvorwürfe – selbst wenn von einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ausgegangen würde – eine recht empfindliche Strafe. Zudem steht aufgrund des forensisch-psychiatrischen Gutachtens auch die Anordnung einer ambulanten- oder stationären Massnahme im Raum. Darüber hinaus dient die Aufrechterhaltung der Haft auch dem Beschleunigungsgebot, wird doch damit verhindert, dass der Abschluss des Verfahrens durch ohne langfristige Behandlung mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende neuerliche Delikte verzögert wird (BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.2; AGE HB.2019.25 vom 30. April 2019 E. 4.1, HB.2017.46 vom 22. Dezember 2017 E. 5.1). Vor diesem Hintergrund erscheint die bis zum 6. August 2019 angeordnete Sicherheitshaft als verhältnismässig.

 

7.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.