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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2019.59
DGS.2019.40
ENTSCHEID
vom 7. Oktober 2019
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ , geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel Gesuchsteller
vertreten durch B____, Advokat,
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 10. September 2019
betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 3. Dezember 2019
Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten des Zwangsmassnahmengerichts und die fallführende Staatsanwältin
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer bzw. Gesuchsteller) ist mit Anklageschrift vom 4. September 2019 der mehrfachen Drohung, der Nötigung, der mehrfachen fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs, der Schreckung der Bevölkerung, der mehrfachen (teilweise geringfügigen) Sachbeschädigung, des mehrfachen falschen Alarms, der mehrfachen Beschimpfung, des geringfügigen Diebstahls, der mehrfachen Tätlichkeiten und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angeklagt worden. Seit seiner Festnahme vom 21. Juni 2019 befand er sich in polizeilichem Gewahrsam bzw. in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 10. September 2019 ordnete das Zwangsmassnahmengericht für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen, bis zum 3. Dezember 2019, Sicherheitshaft an. Nebst dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wurden Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. September 2019 (rechte: wohl 10. oder 11. September 2019) persönlich Beschwerde erhoben. Er beantragt seine sofortige Haftentlassung „mit rechtlichen Konsequenzen“. Zudem seien der Zwangsmassnahmenrichter C____ und die Staatsanwältin D____ befangen. Die Staatsanwältin hat zum Ausstandsbegehren betreffend ihre Person am 17. September 2019 Stellung bezogen und beantragt, es sei die „Beschwerde“ abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Betreffend die Haftbeschwerde hat sie am Tag darauf mit Verweis auf die bisher ergangenen Entscheide mitgeteilt, auf eine inhaltliche Stellungnahme verzichten zu wollen. Am 20. September 2019 reichte der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers eine „ergänzende Begründung“ zur persönlich von seinem Klienten verfassten Beschwerde ein. Darin wird beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 10. September 2019 kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Haftentlassung unter Auferlegung einer Ersatzmassnahme in Form einer ambulanten psychiatrischen Behandlung, subeventualiter in Form einer stationären Therapie, allenfalls im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK), anzuordnen. Hierzu hat sich die Staatsanwaltschaft am 24. September 2019 vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat auf eine Replik verzichtet.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung von Sicherheitshaft innert zehn Tagen nach Eröffnung der entsprechenden Verfügung mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition urteilt. Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgereichte Haftbeschwerde ist einzutreten.
1.2 Zum Entscheid über den Ausstand eines Mitglieds der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz, somit das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG), zuständig. Dasselbe gilt trotz fehlender ausdrücklicher Nennung in Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO auch für Mitglieder des Zwangsmassnahmengerichts (§ 56 Abs. 4 Ziff. 1 GOG; BGE 143 IV 69 E. 1.1 S. 72 f.).
1.3 Da die beiden Verfahren einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen, rechtfertigt es sich, das Haftbeschwerdeverfahren (HB.2019.59) und das Verfahren betreffend Ausstand (DGS.2019.40) im Sinne von Art. 30 StPO zu vereinen.
2.
2.1 Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine in einer Strafbehörde tätige Person ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der entsprechenden Person zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die in einer Strafbehörde tätige Person tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 56 N 9).
2.2 Mit seiner Beschwerde behauptet der Gesuchsteller, der Zwangsmassnahmenrichter C____ und die Staatsanwältin D____ seien befangen. Sowohl die neue als auch die bereits ausgestandene Haft seien rechtlich nicht relevant, da es keine sachdienlichen Hinweise bzw. Beweise gebe. Es handle sich um bloss Anschuldigungen bzw. Mutmassungen von geistig verwirrten Menschen.
2.3 Damit macht der Gesuchsteller offensichtlich keine Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 lit. a bis f StPO geltend. Der Umstand, dass der Gesuchsteller mit der von C____ verfügten Haftanordnung nicht einverstanden ist, vermag noch keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. Inwiefern dadurch die Staatsanwältin D____ befangen sein soll, erschliesst sich noch weit weniger. Die Ausstandsbegehren betreffend C____ und D____ sind demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
3.
Die Anordnung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
4.
4.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass auf-grund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 3.1, HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 E. 3; vgl. auch Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 197 N 14). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; AGE HB.2017.33 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1).
4.2 Der Beschwerdeführer vermag einen solchen Ausnahmefall nicht darzulegen: Obwohl A____ seine Täterschaft bestreitet, ist der Tatverdacht in allen Sachverhaltskomplexen aufgrund der Polizeirapporte und der detaillierten Aussagen der verschiedenen Geschädigten unzweideutig gegeben, zumal der Beschwerdeführer häufig in flagranti beobachtet und teilweise sogar fotografiert wurde. Dem vom Vorfall am 13. Juni 2019 betroffenen E____ ist der Beschwerdeführer sogar persönlich bekannt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer von F____, einem Vertreter der Israelitischen Religionsgesellschaft Basel, auf Fotos als diejenige Person, die zunehmend aggressiv gegenüber Mitgliedern der Gemeinschaft auftrete, erkannt. Ergänzend wird auf die detaillierten Ausführungen im rechtskräftigen Entscheid des Appellationsgericht HB.2019.43/47 vom 22. Juli 2019 verwiesen (E. 3). Die Beurteilung, ob die Anklageschrift in einzelnen Punkten – insbesondere bezüglich der angeklagten Drohungen – den gesetzlichen Anforderungen zu genügen vermag oder nicht, obliegt dem Instruktionsrichter des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 329 StPO) und ist im Haftbeschwerdeverfahren nicht näher zu prüfen.
5.
5.1 Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.2). Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein (vgl. E. 5.2 hiernach) und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen (vgl. E. 5.3 hiernach). Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein (vgl. E. 5.4 hiernach). Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. E. 5.5 hiernach).
5.2
5.2.1 Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Verfahren massgeblich sind. Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen. Es kann auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 32 ff.; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 f., 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; BGer 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2, 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 2.3).
5.2.2 Der Beschwerdeführer wurde gemäss aktuellem Strafregisterauszug mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Juli 2015 unter anderem der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der mehrfachen Schreckung der Bevölkerung (teilweise versucht, teilweise vollendet) sowie mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Juli 2014 bzw. mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 31. März 2009 unter anderem der mehrfachen Drohung und der mehrfachen (teilweise versuchten) Nötigung schuldig erklärt. Darüber hinaus ist eine Verurteilung wegen mehrfacher Drohung auch im aktuellen Strafverfahren sehr wahrscheinlich. Beispielhaft sei auf den Vorfall zum Nachteil von G____ verwiesen. Diesem soll der Beschwerdeführer Schläge mit einem Bierhumpen angedroht haben. Wie der Zwangsmassnahmenrichter zutreffend erwogen hat, ist das Androhen von Schlägen mit einem derart beschaffenen Gegenstand ohne Zweifel als schwere Drohung im Sinne von Art. 180 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zu werten, da mit einer erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität gerechnet werden muss. Das Vortaterfordernis ist erfüllt.
5.3
5.3.1 Leichte Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz (vgl. BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren droht (vgl. hierzu Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 12). Als drohende schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster, a.a.O., Art. 221 N 15 FN 62).
5.3.2 Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen Nötigung, mehrfacher Drohung und Schreckung der Bevölkerung angeklagt. Dass es sich bei diesen Delikten entsprechend der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung um schwere Vergehen handelt, versteht sich von selbst.
5.4
5.4.1 Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen (BGer 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 3.7). Delikte gegen das Vermögen sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber in der Regel nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten, ausser es handelt sich um besonders schwere Vermögensdelikte (BGer 1B_373/2016 vom 23. November 2016 E. 2.7, 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.8). Im Vordergrund stehen deshalb Delikte gegen die körperliche und die sexuelle Integrität (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15). Die Anordnung von Präventivhaft ist indes auch bei Delikten gegen die Freiheit zulässig. Insbesondere Drohungen können die Anordnung von Präventivhaft begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (BGer 1B_373/2016 vom 23. November 2016 E. 2.7, 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2).
5.4.2 Die diversen vom Beschwerdeführer ausgesprochenen Drohungen haben die Sicherheitslage seiner Opfer erheblich in Mitleidenschaft gezogen, hat doch G____ als Vertreter der Israelitischen Religionsgesellschaft ausgesagt, der Beschwerdeführer sei schon mehrfach negativ aufgefallen, weshalb die Mitglieder Angst vor ihm hätten. Darüber hinaus gab F____ zu Protokoll, die Drohung des Beschwerdeführers habe ihn in Angst und Schrecken versetzt. Er glaube, dass der Beschwerdeführer die Drohung aufgrund seiner psychischen Probleme beim nächsten Mal umsetzen könnte. Damit kann vorliegend auch das Erfordernis der erheblichen Gefährdung als erfüllt betrachtet werden.
5.5
5.5.1 Nach dem Gesetz muss schliesslich ernsthaft zu befürchten sein, dass der Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und die Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 38; Forster, a.a.O., Art. 221 N 15).
5.5.2 Dem einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer muss mit dem Bericht von H____, [...] UPK, vom 27. März 2019 (über den Verlauf der bisherigen ambulanten Massnahme) eine sehr ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. Die Aktenlage widerspiegelt eine gewaltbereite und unberechenbare Persönlichkeitsstruktur des offenbar an einer schweren psychischen Erkrankung leidenden Beschwerdeführers (das forensisch-psychiatrische Gutachten aus dem Jahr 2015 geht von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit in erster Linie emotional-instabilen und narzisstischen Anteilen, einem schädlichen Gebrauch von Kokain und einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung [ADHS] im Erwachsenenalter aus; das am 25. Juni 2019 in Auftrag gegebene [neue] Gutachten ist der Staatsanwaltschaft noch nicht zugegangen). Da die Erkrankung bis anhin im Rahmen einer „bloss“ ambulanten Therapie nicht suffizient behandelt werden konnte, kein sozialer Empfangsraum besteht (der Beschwerdeführer ist offenbar mit seiner gesamten Familie zerstritten), dem Beschwerdeführer wegen seines aggressiven Verhaltens per 30. Juni 2019 die Wohnung gekündigt wurde, er gemäss eigenen Angaben Kokain konsumiert und in den letzten Wochen vor der Inhaftierung auch eine deutliche Steigerung der Kadenz der Delikte zu beobachten war, ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer weitere Delikte begehen und auch weiterhin Drittpersonen aus nichtigem Grund bedrohen oder gar schlagen wird.
5.5.3 Aufgrund der beim Beschwerdeführer vorliegenden, bis zum Vorhandensein des neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens indes nicht abschätzbaren psychischen Erkrankung, ist in casu in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Schreiben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 21. Juni 2019 von einer konkreten Fremdgefährdung auszugehen. Schliesslich kann dem strafprozessualen Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) bei der inzwischen bestehenden Vielzahl von Verfahren und der Kadenz neuer Delikte nur durch Haft angemessen Rechnung getragen werden.
6.
Die dauernde Nachstellung gegenüber Menschen jüdischen Glaubens kann jederzeit eskalieren, scheint der Beschwerdeführer doch gegenüber dieser Gemeinschaft einen ganz besonderen Hass entwickelt zu haben und kam es in der Vergangenheit bereits zu tätlichen Attacken, vor allem gegenüber solchen Mitgliedern, die auf Grund ihrer Kippa eindeutig als Angehörige der jüdischen Gemeinschaft erkennbar sind. Aufgrund des psychischen Zustands des Beschwerdeführers, speziell aufgrund dessen Unberechenbarkeit und Aggressivität (vgl. zur diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 137 IV 122 E. 5.2 S. 129 f.), sind in Zukunft auch ernsthaft Delikte zu erwarten, die die körperliche Integrität der rein von Zufall ausgewählten Opfer massiv verletzen können, zumal der Beschwerdeführer beim Vorfall zum Nachteil von D____ mit einem Bierhumpen sowie beim Ereignis vom 7. Juni 2019 auf dem Marktplatz mit einer Glasflasche ausgerüstet war und er nur wenig später bei der Kantonspolizei einen bewaffneten Raubüberfall in Aussicht gestellt hat. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer anlässlich eines Therapiegesprächs in der UPK vom 15. April 2019 ein 23 Zentimeter langes Messer mit einer Klingenlänge von zwölf Zentimetern abgenommen werden. Aufgrund dieser Sachlage ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer seine Worte in die Tat umsetzen wird, weshalb auch von Ausführungsgefahr auszugehen ist.
7.
7.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Sicherheitshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Sicherheitshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
7.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 21. Juni 2019 in Haft. Aufgrund der Vielzahl der zur Diskussion stehenden Straftaten, die keineswegs als Bagatellen bezeichnet werden dürfen, sowie der einschlägigen Vorstrafen, hat er im Falle eines Schuldspruchs mit einer Strafe zu rechnen, welche die bisher und vorläufig bis zum 3. Dezember 2019 angeordnete Haft von insgesamt rund 5 ½ Monaten deutlich übersteigen wird. Ob anstatt oder zusätzlich eine freiheitsentziehende (stationäre) Massnahme angeordnet werden soll, wird das erstinstanzliche Gericht zu beurteilen haben.
7.3
7.3.1 Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Verlegung des bisher erfolglos ambulant behandelten Beschwerdeführers in eine psychiatrische Massnahmenanstalt unter anderem auch mangels Kenntnis der genauen Art seiner Krankheit noch nicht möglich. Eine allfällige Versetzung in den vorläufigen Massnahmenvollzug wird indes nach Erhalt des bereits in Auftrag gegebenen (neuen) forensisch-psychiatrischen Gutachtens zu prüfen sein.
7.3.2 Da die am 14. Juni 2019 verfügte fürsorgerische Unterbringung in Bezug auf die Einschränkung der Bewegungsfreiheit wesentlich weniger weit geht als eine strafprozessuale Inhaftierung, kann der Beschwerdeführer bis auf weiteres nur mit einer Inhaftnahme von weiteren Delikten abgehalten werden. Aufgrund seiner hochgradigen Selbst- und insbesondere Fremdgefährdung erscheint momentan eine lediglich befristete Unterbringung in der UPK, gerade im Hinblick auf seine wechselhafte Kooperationsbereitschaft, nicht als genügend. Mildere Massnahmen wie Weisungen (zur ambulanten Therapie) und Platzverweise haben in der Vergangenheit nichts bewirkt, was die Akten eindrücklich belegen. Im Übrigen ist die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss Schreiben der Medizinischen Dienste vom 5. Juli 2019 nicht beeinträchtigt bzw. sind seither keine medizinischen Vorfälle dokumentiert. Dem Vollzug der Sicherheitshaft im Waaghof steht damit derzeit nichts entgegen, zumal dieser seit kurzem über eine spezielle Abteilung für psychisch auffällige Personen verfügt.
7.3.3 Vor dem Hintergrund des soeben Referierten ist die Haftanordnung für vorläufig zwölf Wochen als verhältnismässig zu beurteilen.
8.
8.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Haftbeschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf eine zusätzliche Gebühr betreffend die Ausstandsbegehren wird umständehalber verzichtet (§ 40 GGR).
8.2 Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, B____, ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Im Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt vier Stunden angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 800.– (vier Stunden à CHF 200.–) festzusetzen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST zu 7,7 % (CHF 61.60). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Haftbeschwerdeverfahren (HB.2019.59) und das Verfahren bezüglich Ausstand (DGS.2019.40) werden vereinigt.
Die Ausstandsbegehren betreffend C____ und D____ werden abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
Die Haftbeschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von insgesamt CHF 500.– (einschliesslich Auslagen). Auf die Erhebung einer Gebühr für das Verfahren betreffend Ausstandsbegehren wird umständehalber verzichtet.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das Haftbeschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60, insgesamt also CHF 861.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).