Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2020.18

 

ENTSCHEID

 

vom 28. Juli 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                   Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                               Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel 

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 7. Juli 2020

 

betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 29. September 2020


 

Sachverhalt

 

A____ ist am 27. April 2020 verhaftet worden und hat sich seither in Untersuchungshaft befunden. In der Anklageschrift vom 29. Juni 2020 werden ihm schwere Körperverletzung (Versuch), Raub (Versuch), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung, Drohung, Nötigung (mehrfache Tatbegehung), Nötigung (Versuch), Hausfriedensbruch (mehrfache Tatbegehung), Störung des öffentlichen Verkehrs, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung (mehrfache Tatbegehung), geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl, mehrfache Tatbegehung) und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfache Tatbegehung) vorgeworfen. Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 hat das Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 29. September 2020 angeordnet.

 

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 9. Juni (recte: Juli) 2020, mit der A____ sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Am 20. Juli 2020 ist ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers beim Appellationsgericht eingegangen. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 2020 unter o/e Kostenfolge auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter auf deren Abweisung. Diese Stellungnahme ist A____ persönlich zur fakultativen Replik und seinem amtlichen Verteidiger, [...], zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Am 24. Juli 2020 ist ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Juni (rechte: Juli) 2020 eingegangen, welches er «als Haftentlassungsgesuch wie gleichzeitig als Beschwerde» behandelt haben will und mit welchem er um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersucht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 220 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) endet die Untersuchungshaft mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht. Die Haft zwischen dem Eingang der Anklage und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung gilt als Sicherheitshaft. Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft (Art. 229 Abs. 1 StPO).

 

1.2      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

 

1.3      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Der amtlich verteidigte Beschwerdeführer hat seine Beschwerde persönlich verfasst. Praxisgemäss sind an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. AGE HB.2019.16 vom 27. März 2019, BES.2018.79 vom 4. Juni 2018 E. 1 mit Hinweisen). Auch wenn die als Beschwerde zu qualifizierende Eingabe teilweise schwer verständlich ist, legt der Beschwerdeführer genügend klar dar, dass er mit seiner Inhaftierung nicht einverstanden ist. Insbesondere bestreitet er den dringenden Tatverdacht und die Verhältnismässigkeit der Haft. Insgesamt genügt seine Eingabe den Anforderungen an eine Laienbeschwerde. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft grundsätzlich einzutreten (siehe aber Ziff. 1.4). Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

 

1.4      Der Beschwerdeführer verlangt mit seiner Beschwerde auch die Erstattung eines zweiten psychiatrischen Gutachtens. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich lediglich zu den Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft geäussert. Das psychiatrische Gutachten vom 15. Juni 2020 bildet demnach nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden kann.

 

1.5      Der Beschwerdeführer möchte gerne in einer mündlichen Verhandlung seine persönliche Sicht der Dinge äussern können, da er sich durch seinen amtlichen Verteidiger nicht angemessen vertreten fühlt. Im Haftbeschwerdeverfahren besteht allerdings kein Anspruch auf persönliche Anhörung (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 222 N 6). Eine mündliche Verhandlung ist nur ausnahmsweise dann durchzuführen, wenn zu erwarten ist, dass durch eine Befragung neue Erkenntnisse zu gewinnen sind (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 397 N 1; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 397 N 1). Dies ist vorliegend nicht der Fall, ergeben die Akten doch eine genügende Grundlage, um die sich im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Rechtmässigkeit der Anordnung von Sicherheitshaft geht, stellenden Fragen zu beantworten. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren vorzugreifen hat (vgl. dazu unten Ziff. 3.2).

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer möchte aus der Sicherheitshaft entlassen werden. Er ist der Meinung, die Annahme der Vorinstanz, wonach mit dem Vorliegen der Anklageschrift der dringende Tatverdacht vermutet werde, sei widerrechtlich. Laut Gesetz könne ohne rechtskräftiges Urteil keine Haft angeordnet werden. Es gebe bei keiner ihm vorgehaltenen Tat irgendeine Evidenz, dass er sie begangen habe. All diese Lügengeschichten seien einfach lachhaft. Die Anordnung von 12 Wochen Sicherheitshaft sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht verhältnismässig, sondern stelle eine schwere Freiheitsberaubung dar.

 

2.2      Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung aus, im vorliegenden Fall ergebe sich der dringende Tatverdacht nicht nur aus einer Vermutung. Vielmehr lägen konkrete, objektivierbare Anhaltspunkte vor, welche dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer die ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Taten begangen habe. In Anbetracht dessen, dass keine milderen Ersatzmassnahmen vorliegen würden, mit einer längeren Freiheitsstrafe gerechnet werden müsse und sich der Beschwerdeführer seit dem 27. April 2020 in Haft befinde, sei die Verhältnismässigkeit der Haft gewahrt.

 

3.

3.1      Die Anordnung oder Verlängerung von Haft in Form von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers vor Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils zulässig, sobald die Voraussetzungen von Art. 221 Abs. 1 StPO gegeben sind. Danach genügt es, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss ferner verhältnismässig sein. Sie ist unter anderem aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.2      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Denn das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318 mit Hinweisen). Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strenger Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen (statt vieler BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f.). Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt (vgl. BGer 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 3 mit weiteren Hinweisen), weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist. Der Verweis der Vorinstanz auf die Anklageschrift ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft führt zudem zutreffend aus, es lägen konkrete, objektivierbare Anhaltspunkte vor, welche dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer die ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Taten begangen habe. Diese Anhaltspunkte sind durch das Appellationsgericht bereits in seinem den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid HB.2020.14 vom 16. Juni 2020 (Erwägung 3.2) geprüft worden. Da sie seither nicht widerlegt worden sind, kann ohne weitere Ergänzungen darauf verwiesen werden.

 

3.3      Auch zur Fortsetzungsgefahr hat sich das Appellationsgericht im Entscheid vom 16. Juni 2020 eingehend geäussert (Erwägung 4). Die entsprechenden Ausführungen treffen nach wie vor zu. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesgericht hat in einem soeben erst veröffentlichten Urteil in Bezug auf die Rückfallprognose festgehalten, besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen sei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person beziehungsweise ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGer 1B_309/2020 vom 3. Juli 2020 E. 2.1). In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich des Beschwerdeführers auf das im Strafverfahren erstellte psychiatrische Gutachten von [...] vom 15. Juni 2020 hinzuweisen, von dem das Appellationsgericht bei seinem ersten Entscheid vom 16. Juni 2020 noch keine Kenntnis gehabt hat. Die Gutachterin bejaht das Vorliegen von Rückfallgefahr klar. Die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten, ähnlich den Delikten, die aktuell zur Last gelegt würden, sei hoch. Am wahrscheinlichsten seien sicherlich Eigentums- und BtmG-Delikte, aber auch das Risiko von sexuell gewalttätigem Verhalten sei im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung deutlich erhöht. Die Gefahr erneuter solcher Straftaten bestehe aufgrund einer anhaltenden psychischen Störung und einer multiplen Substanzabhängigkeit. Diese Störungsbilder würden zu völlig unstrukturierten Lebensumständen führen, die ihrerseits das Risiko von Straftaten erhöhen würden (Gutachten S. 54 f., Akten S. 485 f.). Diese Beurteilung der Gutachterin stützt die negative Prognose, wie sie das Appellationsgericht bereits im Entscheid vom 16. Juni 2020 gestellt hat, und führt dazu, dass Fortsetzungsgefahr weiterhin zu bejahen ist.

 

4.

Der Beschwerdeführer bezeichnet die Anordnung von 12 Wochen Sicherheitshaft als schwere Freiheitsberaubung. Damit rügt er sinngemäss, sie stelle sich als unverhältnismässig dar. Dies trifft nicht zu: Das Zwangsmassnahmengericht darf die Sicherheitshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer wird bis zum Ablauf der durch das Zwangsmassnahmengericht bis zum 29. September 2020 bewilligten Haft rund sechs Monate inhaftiert gewesen sein. Die Anklageschrift ist erstellt und das psychiatrische Gutachten liegt vor. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Strafverfahren zügig weitergeführt werden kann. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Beurteilung durch ein Dreiergericht. Dies bedeutet, dass eine Strafe von 12 Monaten und mehr zur Diskussion stehen wird (vgl. § 79 GOG). Damit ist die Dauer der angeordneten Sicherheitshaft noch weit entfernt von der konkret zu erwartenden Strafe. Dass im Falle des Beschwerdeführers Ersatzmassnahmen nicht in Frage kommen, hat das Appellationsgericht bereits in seinem Entscheid vom 16. Juni 2020 dargelegt. Die betreffenden Erwägungen gelten nach wie vor.

 

5.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgewiesen.

 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (persönlich)

-       Amtlicher Verteidiger

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.