Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2020.3

 

ENTSCHEID

 

vom 18. Februar 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt                             Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                              Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 21. Januar 2020

 

betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 16. April 2020

 


Sachverhalt

 

A____ befindet sich seit dem 1. November 2018 in Untersuchungshaft, nachdem er sich bereits vom 6. März 2013 bis zum 7. April 2014 sowie am 23./24. November 2016 in Haft befunden hatte. Gegen ihn wird ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässiger Hehlerei, mehrfacher Anstiftung und Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch und Urkundenfälschung, einfacher Körperverletzung, Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfacher Veruntreuung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Check- und Kreditkartenmissbrauch, mehrfacher Drohung, versuchter Nötigung, mehrfacher Urkundenfälschung, versuchter Anstiftung zu falschem Zeugnis sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geführt. Am 25. Oktober 2019 wurden die Anklageschrift und am 5. Dezember 2019 eine ergänzende Anklageschrift ans Strafgericht überwiesen.

 

Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Januar 2020 wurde die Sicherheitshaft über A____ auf Antrag des instruierenden Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 16. April 2020 verlängert, wobei der dringende Tatverdacht angenommen und als spezielle Haftgründe Flucht- und Fortsetzungsgefahr angenommen wurden. Die Verhältnismässigkeit der angeordneten Sicherheitshaft wurde bejaht.

 

Mit Beschwerde vom 31. Januar 2020 beantragt A____, die besagte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Alles unter o/e Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung/amtliche Verteidigung zu bewilligen sei.

 

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 7. Februar 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.

 

Mit Replik vom 17. Februar 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und moniert, nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das mit der Strafsache betraute Strafgerichtspräsidium hätte als Antragsteller Stellung zur Haftbeschwerde nehmen müssen. Dieser Verfahrensfehler stelle eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs dar. Davon abgesehen nehme die Staatsanwaltschaft nicht Stellung zu den Argumenten der Verteidigung.

 

Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

 

2.

Was die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs anbetrifft, kann auf die am 18. Februar 2020 ergangene Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin verwiesen werden. Mit dieser wurde bereits dargelegt, dass der Instruktionsrichter in Sachen A____ gemäss der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers korrekt zitierten Rechtsprechung durch das Stellen eines Antrags auf Verlängerung der Sicherheitshaft nicht zur Gegenpartei wird und daher auch nicht zur Gegenpartei im Haftbeschwerdeverfahren, weshalb von ihm auch keine Stellungnahme zur Haftbeschwerde eingeholt wurde und dass bei diesem Vorgehen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ersichtlich ist.

 

3.

3.1      Die Anordnung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.2      Mit der vorliegenden Haftbeschwerde wird einzig die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft begründet bestritten, der Verteidiger hält indessen fest, dies stelle keine Anerkennung des dringenden Tatverdachts oder der vom Zwangsmassnahmengericht angenommenen Haftgründe dar.

 

3.3      Nach Überweisung der Anklagschrift und der ergänzenden Anklageschrift ans Strafgericht ist der dringende Tatverdacht praxisgemäss bezüglich sämtlicher angeklagter Delikte gegeben.

 

3.4      Das Vorliegen von Fortsetzungs- und Fluchtgefahr wird nicht substantiiert bestritten und ist mit Verweis auf die Entscheide in den vergangenen Haftbeschwerdeverfahren, stellvertretend den Entscheid des Appellationsgerichts vom 25. November 2019 (HB.2019.67), nach wie vor zu bejahen.

 

3.5     

3.5.1   Die Verteidigung macht geltend, dass die Verhältnismässigkeit der bereits ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft und der vorliegenden Verlängerung derselben nicht mehr gegeben sei. Das Zwangsmassnahmengericht habe zur Verhältnismässigkeit ausgeführt: «Angesichts der zusätzlichen Tatvorwürfe und deren Umfang ist davon auszugehen, dass beim Beschuldigten eine mehrjährige Freiheitsstrafe zur Diskussion stehen wird. Auch wenn er bei einer Verlängerung der Sicherheitshaft um zwölf Wochen insgesamt 31 Wochen in Haft gewesen ist, rückt diese Zeitdauer unter den vorliegenden Umständen zweifellos noch nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe, inklusive des Vollzugs der Reststrafe.» Entgegen der Darstellung des Zwangsmassnahmengerichts werde sich der Beschwerdeführer nach Ablauf der Haftverlängerung jedoch nicht 31 Wochen, sondern über 2 ½ Jahre in Haft befunden haben. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Vollzug einer Reststrafe in Frage komme. Auch sei nicht entscheidend, welche Strafe zur Diskussion stehe, sondern mit welcher Strafe der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aktuellen Aktenlage tatsächlich zu rechnen habe. Die Höhe der Strafe dürfe nicht durch den bereits ausgestandenen Freiheitsentzug präjudiziert werden. Das Beschleunigungsverbot sei in der Strafuntersuchung, welche zur ergänzenden Anklage vom 5. Dezember 2019 geführt habe, in gravierender Weise verletzt worden, was zu einer sehr starken Strafreduktion führen müsse, als ultima ratio sei gar die Einstellung des Verfahrens in Erwägung zu ziehen.

 

3.5.2   Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2020 festgehalten, dass mit «zur Diskussion stehen» klarerweise gemeint sei, eine solche Strafe sei zu erwarten. Die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass der Beschuldigte bei den schwerwiegenden Tatvorwürfen und den einschlägigen Vorstrafen bei einer Verurteilung eine Strafe zu erwarten habe, welche die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bei weitem übersteige.

 

3.5.3   Die Verteidigung moniert replicando, die Staatsanwaltschaft gehe nicht darauf ein, dass die Haft unter Berücksichtigung der bewilligten Verlängerung nicht 31 Wochen, sondern über 2 ½ Jahre andauere. Auch werde das Argument übergangen, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern der Vollzug einer Reststrafe infrage komme. Auch zur Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebotes und der Auswirkung auf die in Frage kommende Freiheitsstrafe schweige sich die Staatsanwaltschaft aus. Sie müsse sich auch dazu äussern, mit welcher konkreten Freiheitsstrafe der Beschwerdeführer zu rechnen habe und diese begründen.

 

3.5.4  

3.5.4.1 Es ist zunächst festzuhalten, dass es der Staatsanwaltschaft überlassen ist, zu welchen Punkten der Beschwerde sie Stellung nimmt und es diesbezüglich keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf Vollständigkeit gibt, zumal es an der Beschwerdeinstanz ist, sich mit seinen Argumenten auseinanderzusetzen.

 

3.5.4.2 Eine übermässige Haftdauer liegt vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer trägt das Bundesgericht namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung; das Zwangsmassnahmengericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 227 N 8 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

 

3.5.4.3 Es trifft zu, dass sich der Beschwerdeführer nach Ablauf der Verlängerung der Sicherheitshaft nicht lediglich seit 31 Wochen, sondern seit 31 Monaten im Freiheitsentzug befinden wird ‒ so die korrekte Berechnung im Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft vom 14. Januar 2020 durch den Strafgerichtspräsidenten (Akten S. 2651). Es kann der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts nicht entnommen werden, ob es sich dabei um eine Fehlannahme der Vorinstanz oder lediglich um einen Schreibfehler handelt. Die Reststrafe von 824 Tagen, über deren Vollzug gemäss Zwangsmassnahmengericht aufgrund des Deliktszeitraums der ergänzenden Anklageschrift zu entscheiden sei, bezieht sich auf die bedinge Entlassung vom 30. September 2014. Die damalige Probezeit lief bis zum 1. Januar 2017. Auch die Staatsanwaltschaft vertritt gemäss ergänzender Anklageschrift die Ansicht, dass aufgrund der Delikte innerhalb der Probezeit über den Widerruf der bedingten Entlassung zu befinden sein werde (Akten S. 2622). Es ist der Verteidigung jedoch beizupflichten, dass der Widerruf aufgrund der Regelung von Art. 89 Abs. 4 StGB nicht mehr möglich sein wird. Die Rückversetzung ist ausgeschlossen, wenn seit Ende der Probezeit bereits mehr als drei Jahre vergangen sind, was vorliegend der Fall ist. Es ist demnach ohne Einbezug dieser Reststrafe zu prüfen, ob die verlängerte Haft von insgesamt 31 Monaten angesichts der zu erwartenden Strafe noch verhältnismässig ist.

 

3.5.4.4 Wenn die Verteidigung fordert, es sei die Strafe zu eruieren, mit welcher der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aktuellen Aktenlage tatsächlich zu rechnen habe und die Staatsanwaltschaft habe die geforderte Strafe zu beziffern und zu begründen, so ist doch evident, dass eine exakt bezifferte Strafzumessung auch unter Annahme eines vollumfänglichen Schuldspruchs nicht möglich ist, da die Hauptverhandlung noch aussteht und dem Sachgericht zudem nicht vorzugreifen ist. Für die Frage der Verhältnismässigkeit wird stets nur eine ungefähre Prognose bezüglich der zu erwartenden Strafe möglich und notwendig sein. Sie ist dann gegeben, wenn die zu erwartende Strafe die Dauer der Haft klar übersteigt. Bereits aufgrund der Anklage vom 25. Oktober 2019 wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässiger Hehlerei, mehrfacher Anstiftung und Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch und Urkundenfälschung hat der einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von weit mehr als 2 ½ Jahren zu rechnen, welche die Gesamtdauer der bereits vergangenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der bis zum 16. April 2020 verlängerten Sicherheitshaft somit übersteigt. Hinzu kommt die ergänzende Anklage vom 5. Dezember 2019, welche auf einfache Körperverletzung, Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfache Veruntreuung, mehrfachen Diebstahl, mehrfachen gewerbsmässigen Betrug, betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Check- und Kreditkartenmissbrauch, mehrfache Drohung versuchte Nötigung, mehrfache Urkundenfälschung, versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz lautet. Neben weiteren gravierenden Vermögensdelikten kommen auch Delikte gegen diverse andere Rechtsgüter zur Anklage und Schuldsprüche in allen Punkten würden zweifellos zu einer deutlichen Erhöhung der Strafe führen. Die Staatsanwaltschaft hat bereits vor Ergänzung der Anklage die Beurteilung durch die Kammer des Strafgerichts beantragt, welche gemäss § 79 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) Freiheitsstrafen über 5 Jahren aussprechen kann. Nach erfolgter Anklageergänzung in erheblichem Umfang ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von deutlich mehr als fünf Jahren beantragen wird. Die verlängerte Sicherheitshaft erweist sich vor diesem Hintergrund als klar verhältnismässig.

 

3.5.4.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen ist, welche nach Ansicht der Verteidigung einen erheblichen Einfluss auf die zu erwartende Strafe haben soll. Im Verfahren, welches zur ergänzenden Anklageschrift geführt habe, sei es zu einer derart groben Verletzung des Beschleunigungsgebotes gekommen, dass in diesem Komplex gar eine Verfahrenseinstellung denkbar sei. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die Strafverfolgungsbehörden zwischen Juli 2011 und dem 6. März 2013 nicht zu erreichen war, womit er einen massgeblichen Teil der Verfahrensverzögerung in dieser Phase selbst zu verantworten hat. Ferner ist in diesem Zusammenhang auf den Entscheid BES.2013.109 des Appellationsgerichts vom 11. November 2013 zu verweisen (Akten S. 1634 ff.), welcher sich mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde von A____ befasste. Diese wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, und es wurde zumindest bis zum Zeitpunkt des Entscheids keine Rechtsverzögerung festgestellt, da sich die Abklärungen schwierig gestaltet hätten, eine Vielzahl von Unterlagen beigezogen, gesichtet und ausgewertet sowie Geschädigte und Mitbeschuldigte hätten befragt werden müssen. Bei den ergänzend zur Anklage gebrachten Sachverhalten handelt es sich um mehrere komplexe Strafverfahren mit Tatbegehung in unterschiedlicher Konstellation. Dem Beschwerdeführer werden nebst diversen Taten aus den Jahren 2010, 2011 und 2013 weitere Delikte mit Tatzeit Januar bis März 2015 sowie November 2016 zur Last gelegt (ergänzende Anklageschrift: Akten S. 2619/2620). Auch wenn es am Sachgericht sein wird, über eine etwaige Verletzung des Beschleunigungsgebots zu befinden, erscheint doch klar, dass kein derart krasser Fall vorliegt, dass eine Verfahrenseinstellung denkbar ist. Das Bundesgericht hat entschieden, dass selbst in krassen Fällen der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Reduktion von nicht mehr als 25 % angemessen sei (BGer 6B_294/2008 vom 1. September 2008, E. 7.8). Selbst unter Annahme der Verletzung des Beschleunigungsgebotes würde sich im vorliegenden Fall nichts an der Verhältnismässigkeit der angeordneten Sicherheitshaft ändern, zumal die Verhältnismässigkeit auch ohne die ergänzend angeklagten Delikte gegeben wäre.

 

3.5.5   Die verlängerte Sicherheitshaft erweist sich demnach als verhältnismässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

 

4.

Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Haftprüfungsverfahren steht unter dem Vorbehalt der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, was auch dann gilt, wenn die beschuldigte Person wie vorliegend im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt (BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2). Auch wenn bei der Haftprüfung Aussichtslosigkeit mit grosser Zurückhaltung anzunehmen ist (BGer 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7), muss bezüglich der vorliegenden Beschwerde festgehalten werden, dass eine Person, die auf eigene Kosten prozessiert, eine derartige Beschwerde vernünftigerweise nicht erheben würde. Nachdem das Beschwerdegericht sich zuletzt am 25. November 2019 mit einer Haftbeschwerde von A____ zu befassen hatte, sich an den festgestellten Haftgründen nichts geändert hat und die Beschwerdeinstanz betreffend die Verhältnismässigkeit schon vor Ergänzung der Anklageschrift festgehalten hat, dass von einer beantragten Freiheitsstrafe von über 5 Jahren auszugehen sei, erweist sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos. Die amtliche Verteidigung ist somit nicht zu gewähren ist und der unterliegende Beschwerdeführer trägt eine Entscheidgebühr von CHF 500.‒.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:       Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒.

 

Der Antrag auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren und unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

 

Mitteilung an:

-        Beschwerdeführer

-        Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-        Zwangsmassnahmengericht

-        Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                                                          lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.