Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2020.6

 

ENTSCHEID

 

vom 25. März 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                            Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel 

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 2. März 2020

 

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 25. Mai 2020

 


Sachverhalt

 

Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. September 2019 wurde über A____ wegen dringenden Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und vorliegender Flucht- und Kollusionsgefahr Untersuchungshaft angeordnet. Diese wurde am 9. Dezember 2019 verlängert. Eine weitere Verlängerung um 12 Wochen wurde 2. März 2020 verfügt. Gegen diese Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts hat A____ mit Schreiben vom 10. März 2020 Beschwerde erhoben. Es wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Untersuchungshaft lediglich um sechs Wochen zu verlängern. Eventualiter sei die Kollusionsgefahr «aufzuheben». Alles unter o/e-Kostenfolge unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur vorliegenden Haftbeschwerde erfolgte am 16. März 2020. Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 23. März 2020.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

 

2.

2.1      Die Haftbeschwerde richtet sich zwar gemäss den Anträgen lediglich gegen die Dauer der verfügten Haftverlängerung und somit deren Verhältnismässigkeit, es wird in der Beschwerdebegründung aber teilweise auch auf die von der Vorinstanz angenommenen Haftgründe eingegangen, weshalb nachfolgend sämtliche Voraussetzungen für die Haftverlängerung überprüft werden.

 

2.2      Der dringende Tatverdacht wird im Rahmen der Haftbeschwerrde nicht bestritten. Die Vorinstanz ist zurecht vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgegangen.

 

2.3

2.3.1   Die Vorinstanz hat die Fluchtgefahr mit Hinweis auf die vergangenen Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts weiterhin angenommen, zumal der Beschwerdeführer inzwischen um die gravierenden Belastungen wisse, angesichts derer ihm überaus empfindliche Sanktionen drohten. Der Beschwerdeführer hat sich nicht zur Fluchtgefahr geäussert. Zusammenfassend ist zu bestätigen, dass sich der albanische Beschuldigte mit Wohnsitz in Tirana und ohne Bezug zur Schweiz angesichts der gravierenden Tatvorwürfe bei entsprechender Gelegenheit vermutlich den hiesigen Strafverfolgungsbehörden entziehen würde. Die Fluchtgefahr ist demzufolge zu bejahen.

 

2.3.2   Zur Kollusionsgefahr bringt der Beschwerdeführer vor, in diesem Zusammenhang würden stets die beiden Namen [...] und [...] genannt. Die Staatsanwaltschaft habe inzwischen jedoch sechs Monate Zeit gehabt, die Kollusionsgefahr bezüglich dieser Personen durch eine Konfrontationseinvernahme zu beseitigen. Neue Personen seien nicht hinzugekommen (Beschwerde Ziff. 5).

 

Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zu Recht entgegnet, dass die Vorinstanz in ihrer Haftverfügung darauf hingewiesen habe, dass sich aus den Ermittlungen ergebe, dass neben [...] und [...] weitere auch namentlich bekannte Personen an den Delikten beteiligt gewesen seien, welche indes noch nicht hätten festgenommen werden können (Stellungsnahme Stawa II.2.). Auch wenn dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten ist, dass eine Kollusionsgefahr zu den bereits inhaftierten Personen leicht zu bannen ist, besteht diese durchaus noch hinsichtlich weiterer Tatbeteiligter. Auch wenn es zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nur eines speziellen Haftgrundes bedarf und dieser mit der Fluchtgefahr bereits gegeben ist, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch die Kollusionsgefahr zu Recht bejaht hat.

 

2.4

2.4.1   Die Beschwerde richtet sich in erster Linie gegen die Dauer von 12 Wochen, für welche die Untersuchungshaft (vorläufig) verlängert worden ist. Dies sei nicht verhältnismässig, da dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 18. Februar 2020 zu entnehmen sei, dass das Verfahren zumindest kurz vor dem Abschluss stehe. Die Akten befänden sich bereits seit über sieben Wochen bei der allgemeinen Abteilung der Staatsanwaltschaft, und weitere sechs Wochen müssten angesichts der Aktenlage und des Beschleunigungsgebots ausreichen um eine Anklageschrift zu verfassen (Beschwerde Ziff. 6). Die Untersuchungshaft diene dem Zweck der Untersuchung und sei demzufolge nur solange angezeigt, wie die Möglichkeit bestehe, Beweismaterial zu vereiteln etc. (Replik Ziff. 1).

 

2.4.2   Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme bezüglich ihres weiteren Vorgehens auf den Haftverlängerungsantrag vom 24. Februar 2020 verwiesen. Sie hat weiter darauf hingewiesen, dass parallel zwei Verfahren gegen Mitbeschuldigte zu bearbeiten seien und die Arbeit der Staatsanwaltschaft im jetzigen Stadium primär im Hintergrund stattfinde.

 

2.4.3   Was den Vorwurf anbelangt, die Staatsanwaltschaft führe das Verfahren schleppend, ist dieser zurückzuweisen. Es handelt sich um ein umfangreiches Verfahren, wobei alleine die den Beschwerdeführer betreffenden Akten einen Umfang von 1250 Seiten aufweisen. Ferner sind die Verfahren in Sachen [...] und [...] mit dem vorliegenden Strafverfahren zu vereinen, weshalb die Ausformulierung der Anklage aufwendig ist und trotz grossem Einsatz der Staatsanwaltschaft einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Dass es auch nach den vom Beschwerdeführer aufgestellten Kriterien weiterhin der Untersuchungshaft bedarf, ergibt sich aus der bestehenden Kollusionsgefahr, da die Einflussnahme auf weitere Tatbeteiligte die Beweiserhebung behindern würde.

 

2.4.4   Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Haft darf ausserdem nur solange erstreckt werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

 

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 12. September 2019 in Untersuchungshaft. Diese wurde mit der angefochtenen Verfügung bis zum 25. Mai 2020 verlängert. Sollte aus dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz resultieren, zieht dies gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr nach sich, wobei es sich um die gesetzliche Mindeststrafe handelt und der Beschwerdeführer wohl mit einer deutlich höheren Strafe zu rechnen hätte. Die verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich vor diesem Hintergrund als verhältnismässig. Taugliche Ersatzmassnahmen werden nicht beantragt und sind auch nicht ersichtlich.

 

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Prozessführung ersucht. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gewährleistet jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung seiner Rechte (BGE 139 I 138 E. 4.2). Die genannten Bestimmungen verpflichten den Staat aber nicht, endgültig auf die Rückzahlung von Leistungen zu verzichten, die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt worden sind (BGE 135 I 91 E. 2.4.2). Der verfassungsmässig garantierte Anspruch umfasst nicht auch das Recht, von Verfahrens- oder Vertretungskosten generell befreit zu werden (BGE 110 Ia 87 E. 4 mit Hinweisen). Der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kann sich deshalb von vornherein nur auf die einstweilige Befreiung von Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Dazu zählt in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das Verfahren bzw. das Rechtsmittelverfahren indessen abgeschlossen, steht Art. 29 Abs. 3 BV einer Kostenauflage nicht entgegen. Diesen Überlegungen folgt auch die Strafprozessordnung. Während die Privatklägerschaft zu Sicherheitsleistungen verpflichtet werden kann (für Beweiserhebungen im Zusammenhang mit Zivilklagen [Art. 313 Abs. 2 StPO] oder Gutachten [Art. 184 Abs. 7 StPO], für das Rechtsmittelverfahren [Art. 383 Abs. 1 StPO] oder für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen [Art. 125 StPO]), trifft die beschuldigte Person in keinem Stadium des Verfahrens eine Vorschusspflicht.

 

Der Auferlegung einer Entscheidgebühr steht somit nichts entgegen. Sie ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) auf CHF 800.– zu bemessen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            A____ trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.‒ (einschliesslich Auslagen).

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Der mit Verordnung des Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (SR 173.110.4) geregelte Fristenstillstand gilt auch in Strafverfahren vor Bundesgericht. Keine Anwendung findet der Fristenstillstand in Verfahren gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG sowie in Verfahren betreffend andere vorsorgliche Massnahmen, namentlich in strafprozessualen Haftprüfungsverfahren und strafprozessualen Zwischenentscheiden (insbesondere Beschlagnahmen und Kontosperren) (Art. 46 Abs. 2 BGG; BGE 133 I 270 E. 1.2.2; BGE 135 I 257 E. 1.3; BGE 143 IV 357 E. 1.2.1). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.