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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2021.25
ENTSCHEID
vom 28. Oktober 2021
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 5. Oktober 2021
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 28. Dezember 2021
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 3. Oktober 2021 verhafteten A____ ein Strafverfahren wegen Raubes in Mittäterschaft, Angriffs, Körperverletzung und rechtswidriger Einreise. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte am 5. Oktober 2021 in Anwendung von Art. 226 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen, d.h. bis zum 28. Dezember 2021, Untersuchungshaft über A____.
Dagegen hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 Beschwerde erhoben, mit der er die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und die Haftentlassung beantragt. Eventualiter sei die Dauer der Untersuchungshaft auf zwei Wochen zu begrenzen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, vordringlich eine Konfrontationseinvernahme mit dem Geschädigten durchzuführen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 ergänzt, woraufhin die Staatsanwaltschaft hierzu wiederum mittels Eingabe vom 19. Oktober 2021 Stellung genommen hat. Hierzu hat der Beschwerdeführer schliesslich am 22. Oktober 2021 repliziert.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 Das Zwangsmassnahmengericht führt zum dringenden Tatverdacht aus, dass sich dieser zunächst auf den Umstand stütze, dass die Auskunftsperson, B____, ca. 1-2 Stunden nach der Tat die Polizei requiriert habe, weil er zwei der Beteiligten nach der Tat wieder in der Nähe der [...] Bar gesehen habe. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer in der Folge durch die Polizei festgenommen worden. Zudem habe B____ geäussert, dass er glaube, den Beschwerdeführer als einen der Beteiligten erkannt zu haben. Ausserdem sei seine Beschreibung hinsichtlich der Kleidung eines der Täter auf die vom Beschwerdeführer getragene Kleidung zum Festnahmezeitpunkt zugetroffen. Hinzukomme, dass die andere Auskunftsperson, C____, anlässlich der in der Einvernahme erfolgten Fotowahlkonfrontation den Beschwerdeführer als einen der Beteiligten erkannt habe. Aufgrund der Aussagen in der Einvernahme von B____ sei zwar davon auszugehen, dass dieser nicht den ganzen Vorfall beobachtet habe, sondern lediglich eine Endphase, in welcher das Opfer (D____) offenbar mit Schreien sein Portemonnaie verlangt habe und von fünf bis sechs Personen umringt gewesen sei, die ihn geschubst hätten und danach weggerannt seien. Er beschreibe von den Beteiligten zwei Typen, einen Glatzkopf mit Bart und einen schmalen, langen in Lederjacke und Jeans. Dies seien auch diejenigen gewesen, die zurückgekommen seien. C____ habe seine Beobachtungen am Standort vor der [...] Bar gemacht. Er habe unmittelbar beobachtet, wie mehrere Personen (fünf bis sechs Täter) einen Jungen geschlagen hätten. Er habe gesehen, wie zwei Personen aus dieser Gruppierung auf den Jungen zugegangen seien und ihn anfänglich umarmt hätten. Später sei der Junge zu dieser Gruppierung gegangen und habe sein Portemonnaie wieder zurückhaben wollen. Es sei dann zu einem Disput gekommen, der Junge sei zu Boden gegangen und einer oder zwei aus der Gruppe hätten auf ihn eingeschlagen. Er habe gesehen, wie er weggestossen worden, zu Boden gefallen und mit der Faust auf ihn eingeschlagen worden sei. Er könne sich an zwei Personen aus der Gruppe erinnern. Einer habe eine Glatze gehabt, den anderen (Beschwerdeführer) habe er anlässlich der Fotowahlkonfrontation als einen weiteren Beteiligten identifiziert. Der Beschwerdeführer sei anfänglich vor dem Club gewesen und er habe ihn als Teil der Gruppe wahrgenommen. Beide Auskunftspersonen hätten aus ihrer Sicht, unabhängig voneinander, die Auseinandersetzung zwischen dem Opfer und fünf bis sechs Personen geschildert. Ihre Aussagen stimmten zwar nicht mit den Angaben des Opfers in der Einvernahme überein, wonach dieser zunächst von zwei Personen angegangen worden sei, später aber mehrere Personen auf ihn losgegangen seien. Die Wahrnehmung des Opfers vermöge die Aussagen der Auskunftspersonen jedoch nicht grundsätzlich zu erschüttern, da er seine Aussagen als Betroffener gemacht habe, der auf die Situation fokussiert gewesen sei.
Aufgrund der Beobachtungen der Auskunftspersonen bestehe derzeit zumindest der dringende Anfangsverdacht, dass der Beschwerdeführer als Beteiligter am Angriff, eventuell auch am Raub und der Körperverletzung zum Nachteil von D____, teilgenommen habe. Eine abschliessende Beweiswürdigung müsse im Zwangsmassnahmenverfahren nicht vorgenommen werden.
3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (sowie von besonderen Haftgründen, vgl. hinten E. 4). Auf seine einzelnen Vorbringen wird sogleich unter E. 3.3 einzugehen sein. Gleiches gilt für die von der Staatsanwaltschaft in ihren Eingaben vorgebrachten Argumente.
3.3 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126).
3.3.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann zum jetzigen Zeitpunkt ein dringender Tatverdacht bejaht werden.
So gilt es zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich zugibt, während der ihm vorgeworfenen Tat «vor Ort» gewesen zu sein. Jedoch bringt er vor, dass er nicht am «Angriff» beteiligt gewesen sei (act. 5, Akten PDF S. 2). Aufgrund der bis anhin durchgeführten Ermittlungen steht sodann fest, dass insbesondere C____, der sich wegen Fehlens eines Covid-Zertifikates im Aussenbereich der [...] Bar aufgehalten hatte, die Auseinandersetzung vor dieser Bar von Anfang an mitbekommen hat. Er gab unterschriftlich zu Protokoll, dass zwei Personen aus einer Gruppierung von fünf bis sechs Personen auf D____ zugegangen seien und diesen umarmt hätten. Plötzlich habe dieser geschrien, dass ihm das Portemonnaie weggenommen worden sei. Beim Umarmungsvorgang hätten sie ihn zu Boden gestossen. Als er am Boden gelegen sei, hätten sich dann die restlichen Personen der Gruppierung, aus welcher die beiden Typen zuvor hervorgetreten seien, um das Opfer versammelt und zwei oder drei aus dieser Gruppierung hätten auf den Jungen eingeschlagen. Das Opfer habe schliesslich am Kopf eine Verletzung aufgewiesen. Der Security (B____) der Bar sei schliesslich auch noch dazu gestossen. Die Gruppierung habe sich dann aufgelöst und die Mitglieder derselben seien geflohen. Der Security und D____ seien diesen hinterhergerannt. Etwa eine Stunde später seien dann zwei Personen aus dieser Gruppierung in der Nähe der [...] Bar wiederaufgetaucht. Dies habe C____ dem Security gemeldet, der sofort die Polizei avisiert habe, welche dann gemäss Polizeirapport vorgegangen ist. Zum Vorgefallenen wurden neben C____ auch B____ sowie das Opfer befragt.
C____ ist sich zunächst sicher, dass «die beiden Richtigen» (Beschwerdeführer sowie die Person «mit der Glatze», E____, der sich beim Eintreffen der Polizei offenbar hinter einem Auto versteckt hatte) von der Polizei festgenommen worden seien (act. 5, Akten PDF S. 150), bzw. «die zwei Personen […] dieser Gruppierung an[gehören]» (act. 5, Akten PDF S. 189). Später relativiert er zwar seine Aussage in Bezug auf den Beschwerdeführer wieder etwas («Einer davon hatte keine Haare, schon fast eine Glatze und ich glaube noch einen Bart. Ich habe diesen erkannt. Den anderen mit den Haaren weiss ich nicht ob ich den wiedererkannt habe. Aber bei der Person mit der Glatze bin ich mir sicher», act. 5, Akten PDF S. 190), jedoch gibt er nach der Fotowahlkonfrontation, in deren Rahmen er den Beschwerdeführer erkannte, wieder an, dass er denke, dass dieser «dabei» gewesen sei («Ich denke er war dabei […] Ich denke er war auch ein Teil der Gruppe», act. 5, Akten PDF S. 194, 195).
B____ gibt übereinstimmend mit den Aussagen von C____ an, dass er wegen einer Schlägerei vor dem Club gerufen worden sei. Es seien ca. fünf bis sechs Personen gewesen, die Probleme gehabt hätten. Sie seien auf eine Person losgegangen. Als sie ihn (B____) gesehen hätten, seien sie abgehauen. Das Opfer habe geschrien «mein Portemonnaie, mein Portemonnaie». Er habe die beiden Personen, welche später wiedergekommen und festgenommen worden seien, «erkannt» (act. 5, Akten PDF S. 164). Einer sei ein Glatzkopf mit Bart gewesen. Einer sei schmaler und lang gewesen und habe eine Lederjacke und Jeans sowie eine Umhängetasche getragen (act. 5, Akten PDF S. 165, letztere Beschreibung passt äusserst genau zur vom Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt getragenen Kleidung [vgl. act. 5, Akten PDF S. 153]). Er sei sich «100% sicher», dass es sich um die gleichen zwei Personen gehandelt habe, die bei dem Raub dabei gewesen und welche später auch wieder zurückgekommen seien (act. 5, Akten PDF S. 166). Die beiden hätten das Opfer am meisten gestossen und gesagt, dass sie kein Portemonnaie hätten. Die Person («der Kleine»), die effektiv das Portemonnaie gestohlen habe (und wohl nicht mit den zwei festgenommenen Personen identisch ist, vgl. dazu die folgenden Erwägungen), sei die erste gewesen, die weggerannt sei (act. 5, Akten PDF S. 167). Er sei davon ausgegangen, dass alle Personen zusammengehört hätten, es sei Teamarbeit gewesen, «die einen lenken ab und die anderen klauen» (act. 5, Akten PDF S. 168).
Das Opfer selbst, D____, gibt sodann an, dass er vor der [...] Bar von einer (kleinen) Person bestohlen worden sei. Daraufhin sei er «ein bisschen durchgedreht». Sie seien zu zweit oder zu dritt auf ihn losgegangen. Dann sei «der Kleine» einfach weggerannt» (act. 5, Akten PDF S. 170, 171, 176). Wahrscheinlich habe er es viel harmloser in Erinnerung als es gewesen sei. Erst die Polizei habe ihm gesagt, dass er im Gesicht Kratzer habe und am Ohr blute. Auch sei seine Jacke zerrissen gewesen. Sie hätten ihn gekickt und geschlagen (act. 5, Akten PDF S. 172). Einer habe ihn an den Kopf gekickt, als er mit dem Oberkörper vornübergebeugt gewesen sei (act. 5, Akten PDF S. 174).
3.3.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen den dringenden Tatverdacht insbesondere vor, dass sich die befragten Personen in gravierender Weise widersprechen würden.
3.3.2.1 So bestehe ein Widerspruch darin, dass das Opfer als Täterschaft eine Person mit Glatze und eine zweite auffällig kleine (ca. 163 cm) Person beschreibe, während C____ bzw. der Türsteher die zweite Person als gross und dünn beschreiben würden.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend entgegnet, ist es korrekt, dass D____ zwei Personen der Tätergruppierung beschreibt. Einerseits beschreibt er jene Person, die ihm das Portemonnaie gestohlen hat. Diese Person sei klein gewesen und habe vermutlich etwas Beiges getragen (act. 5, Akten PDF S. 174). Die in der Fotowahldokumentation als ähnlich erkannte Person habe Ähnlichkeit mit dem «Portemonnaie-Klauer» (act. 5, Akten PDF S. 180). In der Beschwerde werden diese Angaben fälschlicherweise mit dem Beschwerdeführer in Verbindung gebracht. B____ hingegen beschreibt nicht die Person, die das Portemonnaie effektiv entwendete, sondern – in zutreffender Weise (schmal und lang, Lederjacke und Jeans, Umhängetasche) – den Beschwerdeführer als weiteres Mitglied der Gruppe (act. 5, Akten PDF S. 165). Die «kleine» Person wurde durch B____ ebenfalls beschrieben und als Beteiligter, der – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – nicht mehr zum Club zurückkehrte, verortet (act. 5, Akten PDF S. 165 f.). Dass das Opfer schliesslich – wie vom Beschwerdeführer moniert – den Beschwerdeführer bei der Fotowahlkonfrontation nicht als Täter erkannt habe, ist schliesslich ebenfalls durchaus nachvollziehbar. So gab D____ wiederholt an, dass er während des Übergriffs den «Kleinen»– also den effektiven «Dieb» – nicht aus den Augen gelassen habe (act. 5, Akten PDF S. 171). Er habe einen Adrenalinschub und einen Tunnelblick gehabt und «eher einfach auf die Hände geschaut, wo das Portemonnaie war» (act. 5, Akten PDF S. 175, 180). Dass er unter diesen Umständen – im Gegensatz zu den unbeteiligten B____ und C____ – die übrigen «Angreifer» – und somit auch den Beschwerdeführer – nicht klar beschreiben konnte, verwundert demnach nicht.
3.3.2.2 Der Beschwerdeführer zweifelt sodann an der Relevanz der Aussagen des Türstehers B____. So habe dieser angegeben, dass er den Tathergang nicht gesehen, sondern sich auf die Angaben von C____ gestützt habe. Er selbst habe nur noch Personen wegrennen sehen. Da er die Tat selbst nicht beobachtet habe, könne er keine Auskunft über die Identität der Täter geben.
Auch diese Argumentation des Beschwerdeführers verfängt nicht. Den Aussagen von B____ ist zu entnehmen, dass er durchaus noch gewisse Handlungen vor dem Club bezeugen konnte. So habe D____ wegen seines Portemonnaies geschrien, als er (B____) aus dem Club herausgekommen sei (act. 5, Akten PDF S. 164). Das Opfer sei gestanden und «die anderen um ihm herum». Sie hätten ihn geschubst und gesagt, dass sie sein Portemonnaie nicht hätten. Er (B____) sei dann schnell zu ihm gelaufen und die andern seien weggerannt. Einen, den er erkannt habe, sei ein Glatzkopf mit Bart gewesen. Ein anderer sei schmaler und lang gewesen, mit Lederjacke, Jeans und einer Umhängetasche. Diese beiden seien dann zurückgekommen. Von denen, die nicht zurückgekehrt seien, könne er den einen nicht beschreiben. Der andere sei ca. 160-170 cm gross gewesen und habe beige Kleider, also eine beige Jacke, getragen und ein rasiertes Gesicht gehabt. Das Opfer habe diesen angesprochen, er solle ihm das Portemonnaie zurückgeben. Dieser sei der erste gewesen, der weggerannt sei, als er (B____) gekommen sei (act. 5, Akten PDF S. 165). Die beiden, die festgenommen worden seien, hätten das Opfer am meisten gestossen und gesagt, dass sie kein Portemonnaie hätten (act. 5, Akten PDF S. 167).
Sofern der Beschwerdeführer ausserdem vorbringt, dass B____ zu keinem Zeitpunkt angegeben habe, dass der Beschwerdeführer ein Portemonnaie gestohlen oder den Geschädigten geschlagen habe, so wirkt sich dies zum jetzigen Zeitpunkt keinesfalls entlastend aus, führte B____ doch aus, dass er davon ausgehe, dass alle vier «Angreifer» zusammengehören würden. Es sei «Teamarbeit» gewesen, «die einen lenken ab und die anderen klauen» (act. 5, Akten PDF S. 168).
3.3.2.3 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, dass D____ von zwei bis drei Personen spreche, während C____ doppelt so viele Täter gesehen haben wolle.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist vorliegend keine relevante Abweichung der Täteranzahl in den jeweiligen Aussagen auszumachen. So bringt die Staatsanwaltschaft zutreffend vor, dass D____ angab, von drei bis vier Personen (der eigentliche «Dieb» sowie zwei bis drei weitere Personen) angegangen worden zu sein: «Die sind dann einfach auf mich losgekommen. Zu zwei oder zu Dritt» […] «Es waren sicher zwei neben dieser Ratte, oder nochmals einer» (act. 5, Akten PDF S. 171, 174). Auch B____ sprach einmal von vier «Angreifern» und dem Opfer «in der Mitte» (act. 5, Akten PDF S. 165). Dass C____ demgegenüber von fünf (oder sechs) Tätern redet (act. 5, Akten PDF S. 150, 186), ist – auch aufgrund des dynamischen Geschehensablaufs – nicht als relevanter Widerspruch zu den anderen Aussagen zu werten.
Sofern der Beschwerdeführer ferner vorbringt, dass C____ im Gegensatz zum Opfer angebe, dass letzterer zu Boden gefallen und geschlagen worden sei, so ist dem einerseits – in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft – entgegenzuhalten, dass sich D____ nicht daran erinnert, dass er zu Boden ging. So gab er selber an, dass er den «Angriff» wahrscheinlich viel harmloser in Erinnerung habe, als es gewesen sei. «Erst die Polizei hat mir gesagt, dass ich im Gesicht Kratzer habe und am Ohr blute. Auch meine Jacke war zerrissen […] Die sind wie Hyänen auf mich losgegangen» (act. 5, Akten PDF S. 172). Bezüglich des Umstands, dass D____ sodann vorgibt, nicht «zu Boden gebracht» worden zu sein, ist zu konstatieren, dass er einen solchen Umstand möglicherweise nicht zugeben wollte, da er sich so in seiner Ehre verletzt gesehen hätte: «Ich bin Boxer. Ich kämpfe. Was soll ich nun meiner Familie sagen?» (act. 5, Akten PDF S. 141), «Nein, ich bin nicht so ein Weichei, ich kann schon etwas einstecken» (act. 5, Akten PDF S. 169), «Aber ich kann einstecken. Ich boxe immer wieder mit einem Freund und kann einstecken» (act. 5, Akten PDF S. 172). Andererseits könnte es auch sein, dass C____ das «nach vorne gebeugt» sein als am Boden liegend interpretierte. Dass das Opfer in dieser Position gekickt worden sei, sagt es so auch selbst aus: «Ich war einfach so nach vorne gebeugt. Da habe ich einen Kick an den Kopf bekommen. Und sie haben mich geschlagen» (act. 5, Akten PDF S. 174).
3.3.2.4 Des Weiteren moniert der Beschwerdeführer, dass C____ einer «Bestätigungsverzerrung» unterlegen sei. Erstaunlicherweise könne er die festgenommenen Personen ziemlich genau beschreiben. Jene, die nicht zurückgekommen seien, hingegen weniger. Erstere habe aber er nach deren Rückkehr und vor deren Festnahme genau beobachten können. C____ gebe an, er habe die Tat vollständig beobachtet. Er habe die Täter gesehen und könne diese auch wiedererkennen. Er habe knapp zwei Stunden nach der Tat die gleichen Personen mit absoluter Sicherheit (und rund 1.4 Promille Blutalkohol) wiedererkannt. Dieses zweite Mal habe er sie bei Tageslicht und in aller Ruhe anschauen können. Noch am gleichen Tag in der Einvernahme habe er eine der Personen (mit der auffälligen Glatze) hingegen nicht mehr erkannt.
Auch in diesem Punkt ist mit der Staatsanwaltschaft übereinzustimmen, dass die mutmasslichen Täter an den Tatort zurückgekommen seien und C____ diese zu diesem Zeitpunkt wiedererkannte. Er informierte daraufhin B____, der ebenfalls zu Protokoll gab, «100 % sicher» zu sein, dass es sich bei den beiden Personen um die gleichen zwei Typen gehandelt habe, die beim vorherigen Raub dabei gewesen seien (act. 5, Akten PDF S. 166). Das Wiedererkennen ging somit initial von C____ aus und wurde nicht durch äussere Umstände suggeriert. Ausserdem ist der Staatsanwaltschaft auch zuzustimmen, dass das Wiedererkennen vor Ort aussagekräftiger als jenes in einer Fotowahlkonfrontation ist: Vor Ort kann ein Augenzeuge etwa die Körpergrösse und im fraglichen Fall auch die zur Tatzeit getragene Kleidung sehen, eine Person also in ihrer Gesamtheit betrachten, was bei einer Fotowahlkonfrontation nicht möglich ist. Schliesslich lässt sich aus dem Umstand, dass C____ die Person mit der Glatze bei der Fotowahlkonfrontation nicht mehr erkannte, den Beschwerdeführer jedoch schon, nichts zu dessen Gunsten ableiten, sondern deutet vielmehr darauf hin, dass sich der Zeuge besser an die äusseren Merkmale des Beschwerdeführers erinnern konnte.
3.3.2.5 Sofern der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, dass das Deliktsgut «konstruiert» sei, da die Geldstückelung im Besitz des Beschwerdeführers nicht mit derjenigen im entwendeten Portemonnaie übereinstimme, so ist dem zu entgegnen, dass auch der Umstand, dass es sich bei den beim Beschwerdeführer aufgefundenen CHF 300.– nicht um Deliktsgut gehandelt hätte, diesen nicht entlastet, erhellt doch aus den bereits gemachten Ausführungen, dass wohl nicht der Beschwerdeführer selbst, sondern «der Kleine» das Portemonnaie des Opfers entwendete und mit diesem davonrannte. Mithin ist es nicht verwunderlich, dass sich in seinen Effekten das Portemonnaie nicht finden liess und der sichergestellte Betrag vielleicht nur zu einem Teil oder vielleicht auch gar nicht aus dem entwendeten Portemonnaie stammte.
3.3.2.6 Im Ergebnis ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass gemäss den bekannten Informationen der Beschwerdeführer sowohl von C____ als auch von B____ am Tatort – als Teil der «angreifenden» Gruppe – zum Tatzeitpunkt gesehen und sodann später – mit dem mutmasslich Beteiligten E____ – wiedererkannt wurde. C____ hat ihn zudem im Rahmen einer Fotowahlkonfrontation als möglichen Beteiligten identifiziert. Entsprechend ist zum jetzigen Zeitpunkt von einem dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer auszugehen.
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von besonderen Haftgründen. Als solchen Haftgrund hat die Vorinstanz zunächst Fluchtgefahr angenommen. Vorliegend wird jedoch zunächst der – für die Beschwerdeinstanz naheliegendere – besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu prüfen sein. Da sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 7. Oktober 2021 (act. 2) unter Bezugnahme auf die Argumentation der Staatsanwaltschaft im Haftantrag bereits dazu geäussert hat, kann dieser besondere Haftgrund ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die bereits vom Beschwerdeführer aufgebrachten Punkte behandelt werden.
4.1
4.1.1 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
4.1.2 Wie aus den bereits gemachten Ausführungen zu entnehmen ist, besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Personen am Morgen des 3. Oktober 2021 beim Raub/Körperverletzung/Angriff auf D____ beteiligt war. Neben dem Beschwerdeführer sowie E____, die beide festgenommen wurden, liegen bislang keine Hinweise auf die Identität der weiteren Beteiligten vor. Dies gilt insbesondere für den «Kleinen», welcher von den Augenzeugen als der eigentliche «Dieb» bezeichnet wurde. Mittels strafprozessualer Untersuchungshaft gilt es zu verhindern, dass der Beschwerdeführer Kontakt mit den weiteren Tatbeteiligten oder noch unbekannten Personen aufnehmen wird, um diese mit Druck zu wahrheitswidrigen Aussagen zu bewegen, um so die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereitelt oder zu gefährden. Primär dürfte dabei beim Beschwerdeführer das Interesse am Schutz der eigenen Person vor Strafverfolgung im Vordergrund stehen, ist er doch bereits mehrfach einschlägig vorbestraft und sähe sich im Falle einer möglichen Verurteilung auch der zusätzlichen Gefahr ausgesetzt, dass seine auf Bewährung ausgesetzte Reststrafe vollzogen wird. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit grösster Wahrscheinlichkeit Anstrengungen unternehmen würde, um mit den noch nicht identifizierten Mitbeteiligten Absprachen zu treffen und sie so zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Aufgrund der Zeugenaussagen sowie der Schilderungen des Opfers ist denn auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den «Kleinen» sowie die übrigen Beteiligten persönlich kennt und problemlos kontaktieren könnte, traten diese doch augenscheinlich als gemeinsam agierende Gruppe auf.
Sofern der Beschwerdeführer in seiner Argumentation nun vorbringt, dass – neben den beiden festgenommenen Personen – keine weiteren Täter vorhanden seien und es daher widersprüchlich und willkürlich sei, wenn man nun annehme, diese könnten mit anderen kolludieren, so kann dieser Kritik nicht gefolgt werden. So sagten C____, B____ sowie D____ übereinstimmend aus, dass mehr als zwei Täter am Delikt beteiligt gewesen seien. Insofern wirkt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers abstrus, dass, sollte bei anderen Personen ein Tatverdacht angenommen werden, jener der jetzt inhaftierten Personen zu verneinen wäre. Unzweifelhaft kann bei allen am Delikt Beteiligten ein dringender Tatverdacht – und in Bezug auf die noch nicht identifizierten respektive nicht befragten Mittäter Kollusionsgefahr – bestehen.
Im Ergebnis ist demnach der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen.
4.2
4.2.1 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 221 StPO N 5). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3).
4.2.2 Vorliegend werden dem Beschwerdeführer zum einen Raub in Mittäterschaft, Angriff, Körperverletzung und rechtswidrige Einreise vorgeworfen. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) wird Raub mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Da dem Beschwerdeführer mehrfache Tatbegehung zur Last gelegt wird, erweitert sich der Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auf 15 Jahre Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer hat mithin im Falle einer Verurteilung – nicht zuletzt auch aufgrund seiner teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie einer drohenden Rückversetzung in den Strafvollzug aufgrund von Nichtbewährung – mit einer nicht nur geringfügigen Strafe zu rechnen, weshalb ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht.
Zum anderen erzielt der Beschwerdeführer (algerischer Staatsangehöriger) als illegal in der Schweiz Anwesender (abgewiesener Asylsuchender) keinerlei Einkünfte (vgl. act. 5, Akten PDF S. 107), wird lediglich von der Sozialhilfe unterstützt, ist in der Asylunterkunft [...] wohnhaft (vgl. act. 5, Akten PDF S. 18) und hat, soweit ersichtlich, auch keine familiären Bindungen zur Schweiz. Aufgrund seiner fehlenden familiären und sozialen Bindungen sowie seiner beruflichen und finanziellen Situation wäre es dem Beschwerdeführer insbesondere ein Leichtes, in der Schweiz selbst unterzutauchen. Sofern der Beschwerdeführer vorgibt, aufgrund seines Status als abgewiesener Asylsuchender in ständiger Angst vor Ausschaffungshaft und zwangsweisem Wegweisungsvollzug zu leben, sich aber gleichwohl stets in seiner zugewiesenen Unterkunft aufgehalten zu haben, zu welcher das Migrationsamt uneingeschränkt Zugriff habe, ist dem entgegenzuhalten, dass die Schweiz zwar über ein Rückübernahmeabkommen mit Algerien verfügt (Abkommen zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über den Personenverkehr, abgeschlossen am 3. Juni 2006, SR 0.142.111.279), welches freiwillige Ausreisen sowie begleitete und unbegleitete Rückführungen mittels Linienflügen zulässt, jedoch sind zwangsweise Rückführungen mittels Sonderflügen gemäss diesem Abkommen nicht vorgesehen. Solche Rückführungen konnten bislang entsprechend nur marginal durchgeführt werden (vgl. etwa zuletzt die Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Februar 2021 zur Motion 20.4477 [«Jetzt mit Algerien Rückführungen auf dem Seeweg verhandeln»]; s. auch act. 5, PDF S. 15). Auch dem Beschwerdeführer dürfte demnach bekannt gewesen sein, dass bei Verweigerung zur Rückführung seinerseits nur eine geringe Chance bestand bzw. besteht, zwangsweise in sein Heimatland zurückgewiesen zu werden. Unbehelflich ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass er auch bei früheren Strafverfahren noch nie geflohen sei, befand er sich doch etwa während seiner letzten sechs Strafverfahren, die in rechtskräftigen Verurteilungen mündeten, insgesamt 713 Tage in Untersuchungshaft (vgl. act. 5, PDF Seite 7 ff.).
Zustimmen ist dem Beschwerdeführer jedoch, dass er offenbar aus gesundheitlichen Gründen auf ein teures Medikament ([...]), welches an ihn abgegeben wird, angewiesen ist, das wohl nur schwierig auf dem Schwarzmarkt zu beziehen wäre. Dies relativiert zwar den bestehenden Fluchtanreiz zum Teil, gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer durch zeitweises Untertauchen in der Schweiz den Strafverfolgungsbehörden entziehen würde (gemäss Compendium beträgt die empfohlene Dosierung bei Morbus Crohn bei Erwachsenen ab der dritten Woche jede zweite Woche 40 mg als subkutane Injektion, weshalb davon auszugehen ist, dass er Beschwerdeführer nicht auf eine tägliche Medikation angewiesen ist). So weist auch die Wegweisungsverfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 10. September 2021 unter Verweis auf einen Entscheid des Migrationsamtes Basel-Stadt auf die Gefahr des Untertauchens hin (act. 5, PDF S. 131).
Momentan kann daher das Vorliegend von Fluchtgefahr noch knapp bejaht werden.
4.3 Das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr kann zum jetzigen Zeitpunkt offengelassen werden. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Vermögensdelikten ein strenger Massstab in Bezug auf die geforderte erhebliche Sicherheitsgefährdung anzuwenden ist, da durch solche Delikte nicht die Sicherheit Dritter, sondern «bloss» deren Vermögen bedroht wird. Die Annahme von Wiederholungsgefahr kann mithin höchstens in objektiv besonders schweren Fällen ausnahmsweise gerechtfertigt sein (BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.2.2).
5.
Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist, wie bereits erwähnt, aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange anordnen, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO).
5.1 Das Zwangsmassnahmengericht bejaht vorliegend die Verhältnismässigkeit der Haft. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle eines Schuldspruchs für die genannten Delikte eine Strafe, die die angeordnete Dauer der Untersuchungshaft deutlich übersteige. Die angeordneten zwölf Wochen Untersuchungshaft seien daher verhältnismässig.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Zwangsmassnahmengericht zum einen die Verletzung seines rechtlichen Gehörs vor. So habe sich die Vorinstanz darauf beschränkt, ihre vorgefertigte Floskel ohne jegliche Berücksichtigung des Einzelfalles einzukopieren. Es fehle den zwei einfachen Sätzen (wobei einer davon bereits das Ergebnis sei und der andere lediglich eine der zu prüfenden Fragen als gegeben voraussetze) jeglicher Bezug zum Sachverhalt und lasse wesentliche Prüfungspunkte komplett aussen vor. Bereits diese völlig unzureichende Begründung verletze das rechtliche Gehör und die Sache wäre an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine Haftfrage handle, sei jedoch zwecks möglichst vordringlicher Erledigung angezeigt, dennoch (in Erledigung der vorinstanzlichen Pflicht) diese Prüfung vorzunehmen.
5.2.2 Der Beschwerdeführer geht korrekterweise davon aus, dass – sofern vorliegend – eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss ständiger Rechtsprechung als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz – die vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt wird – ist im Übrigen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.4). Da es sich beim vorliegenden Verfahren um eine dringliche Haftfrage handelt, die Beschwerdeinstanz über volle Kognition verfügt und sich der Beschwerdeführer umfassend zum Punkt der Verhältnismässigkeit geäussert hat, wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt an- bzw. von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen.
5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet zum anderen die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft.
5.3.1 Er verweist einerseits auf seine besondere Haftempfindlichkeit aufgrund seiner Erkrankung an Morbus Crohn. Aufgrund dieser Krankheit sei er an einen strikten Ernährungsplan gebunden und lebe auch aktuell alleine in seiner Unterkunft, was im Nothilfebereich höchst ungewöhnlich sei. Klar sei demnach, dass der Beschwerdeführer ein erhöhtes Interesse daran habe, seine Freiheit wiederzuerlangen.
Zwar ist dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung eine erhöhte Haftempfindlichkeit zuzugestehen, jedoch verfügt das Untersuchungsgefängnis über einen ärztlichen Dienst, der die medizinisch notwendige Betreuung sicherstellt. Zudem kann auch im Rahmen der Haft den medizinischen Vorgaben, die an die Ernährung des Beschwerdeführers zu stellen sind, Rechnung getragen werden.
5.3.2 Andererseits bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Tatverdacht stark in Zweifel zu ziehen sei. Selbst wenn das Gericht wider Erwarten von einem dringenden Tatverdacht ausgehe, so sei der Tatverdacht doch gegenüber anderen Fällen, in welchen die vorliegenden Zweifel nicht ersichtlich seien, vermindert. Entsprechend vermindert sei auch das Interesse des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. So wurde bereits aufgezeigt, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer besteht, der sich womöglich an einem Raub/Angriff/Körperverletzung gegen das Opfer beteiligt hat. Ein vermindertes Interesse des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist daher nicht ersichtlich.
5.3.3
5.3.3.1 Der Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, dass mildere Massnahmen (als die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft) zu Verfügung stünden. So sei die Möglichkeit einer Meldepflicht in Betracht zu ziehen.
5.3.3.2 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art. 237 Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden.
5.3.3.3 Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).
Vorliegend ist gemäss den obigen Ausführungen von einer Fluchtneigung des Beschwerdeführers auszugehen. Die beantragte Meldepflicht ist grundsätzlich nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht. Ferner würde etwa auch eine elektronische Fussfessel als Ersatzmassnahme aufgrund praktischer Umsetzungsprobleme nicht genügen, da sie keine flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3 S. 510). Jedoch kann offenbleiben, ob eine Meldepflicht die Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers effektiv verhindern könnte, da ebenso der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr angenommen wurde. Dieser kann durch die beantragte Meldepflicht nicht entgegengewirkt werden.
5.3.4 Hinsichtlich der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 3. Oktober 2021, und somit seit rund 3,5 Wochen, in Haft befindet. Aufgrund des vorgeworfenen Sachverhalts und der zur Diskussion stehenden Straftatbestände hätte der Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs mit einer (möglichen) Strafe zu rechnen, welche die bisher ausgestandene Haft erheblich übersteigen würde. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; AGE HB.2018.48 vom 20. November 2018 E. 6.4). Die Aufrechterhaltung der Haft ist daher grundsätzlich verhältnismässig.
Dem Beschwerdeführer ist jedoch darin zuzustimmen, dass die Haft hinsichtlich der Erforderlichkeit in zeitlicher Hinsicht mit einer zum jetzigen Zeitpunkt angeordneten Dauer von zwölf Wochen unverhältnismässig ist. So könnten innert kürzerer Zeit Fortschritte betreffend Erhärtung oder Verneinung des Tatverdachtes – insbesondere hinsichtlich der Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der Gruppe – erzielt werden. Dazu etwa müsste einerseits eine Konfrontation des Beschwerdeführers mit dem Geschädigten durchgeführt werden. Andererseits wäre das beim Beschwerdeführer gefundene Geld auf DNA-Spuren zu untersuchen, wodurch unter Umständen die Herkunft der Geldscheine sowie allfällige Spurennachweise der bislang nicht identifizierten weiteren Beteiligten nachgewiesen werden könnten. Ferner wäre auch eine Fotowahlkonfrontation mit B____ durchzuführen. Die erste Haftzeit ist daher im Ergebnis auf sechs Wochen, d.h. bis zum 16. November 2021, zu beschränken. Sollte sich der Tatverdacht aufgrund der noch vorzunehmenden Ermittlungen nicht weiter verdichten, ist die Haft unverzüglich aufzuheben.
6.
6.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gegen die Anordnung von Untersuchungshaft teilweise gutzuheissen ist. Die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 5. Oktober 2021 angeordnete Untersuchungshaft ist somit noch bis zum 16. November 2021 aufrechtzuerhalten
6.2 Die Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 431 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf (reduzierte) CHF 250.–, einschliesslich Auslagen, festzusetzen.
6.3 Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar gemäss eingereichter Kostennote von CHF 1'616.–, zuzüglich Auslagen von CHF 28.80 sowie 7,7% MWST von CHF 126.65, somit total CHF 1'771.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Oktober 2021 über A____ angeordnete Untersuchungshaft wird für die Dauer von insgesamt sechs Wochen bis zum 16. November 2021 bestätigt.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf (reduzierte) CHF 250.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar gemäss eingereichter Kostennote von CHF 1'616.–, zuzüglich Auslagen von CHF 28.80 sowie 7,7% MWST von CHF 126.65, somit total CHF 1'771.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).