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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2021.2
ENTSCHEID
vom 29. Januar 2021
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafgerichts
vom 11. Januar 2021 (SG.2020.226)
betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 5. April 2021
Sachverhalt
Der portugiesische Staatsangehörige A____ (Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 11. Januar 2021 wegen Vergewaltigung zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre) verurteilt und mit einer strafrechtlichen Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren belegt (ohne Eintragung im Schengener Informationssystem). Er wurde zudem zur Zahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin von CHF 6'000.–, der Verfahrenskosten von CHF 11'728.80 und einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.– verpflichtet. Das Strafgericht hielt es für erwiesen, dass der 41-jährige Beschwerdeführer am 3. Juli 2020 die 17-jährige Privatklägerin zum Geschlechtsverkehr zwang, als diese sich in seiner Wohnung zum Schlafen gelegt hatte. Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Strafurteil am 13. Januar 2021 Berufung angemeldet.
Der Beschwerdeführer befindet sich in Sicherheitshaft. Mit separatem Beschluss vom 11. Januar 2021 verlängerte das Strafgericht diese Haft wegen Fluchtgefahr. Die Verlängerung gilt für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 5. April 2021.
Gegen diese Haftverlängerung hat der Beschwerdeführer am 13. Januar 2021 Beschwerde eingelegt. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung des Haftverlängerungsbeschlusses und seine umgehende Haftentlassung, unter Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Haftbeschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 26. Januar 2021 an seinen Anträgen fest.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Akten des Strafverfahrens wurden in elektronischer Form beigezogen (CD-ROM, act. 5). Zusätzlich hat das Beschwerdegericht das Protokoll der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 11. Januar 2021 beigezogen, welches (in der aktuell vorliegenden, noch nicht definitiven Fassung) mit E-Mail des Strafgerichts vom 29. Januar 2021 übermittelt wurde (act. 7). Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die inhaftierte Person kann Entscheide des erstinstanzlichen Gerichts nach Art. 231 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) über die Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden.
2.
Das erstinstanzliche Gericht entscheidet gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges (lit. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (lit. b) in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Die Verlängerung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende bzw. ausgesprochene Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 Praxisgemäss ist nach einer erstinstanzlichen Verurteilung von einem dringenden Tatverdacht auszugehen (BGer 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2, 1B_392/2013 vom 22. November 2013 E. 5; AGE HB.2019.57 vom 27. September 2019 E. 3, HB.2020.30 vom 28. September 2020; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 221 N 4, 231 N 1). Allerdings verbleibt dem Beschuldigten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in einem gewissen Umfang die Möglichkeit, den Tatverdacht im Widerspruch zum Strafurteil zu bestreiten. Wenn bereits ein Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts vorliegt, hat jene Partei bzw. Strafbehörde, welche den dringenden Tatverdacht in Widerspruch zum Gerichtsurteil bejaht (oder bestreitet), darzulegen, inwiefern das freisprechende (oder auf Schuldspruch lautende) Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. inwiefern eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Soweit bereits eine Urteilsbegründung vorliegt, haben sich die Strafbehörden bzw. die Parteien des Haftprüfungsverfahrens dabei auch mit den betreffenden Erwägungen des Sachrichters auseinanderzusetzen (vgl. BGE 139 IV 270 E. 3.1-3.2 S. 275-277; BGer 1B_329/2020 vom 15. Juli 2020 E. 2.2; 1B_514/2018 E. 3.2; 1B_176/2018 E. 3.2; 1B_171/2015 vom 27. Mai 2015 E. 5.3; je mit Hinweisen; Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, Zürich 2017, N 195).
3.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafurteil vom 11. Januar 2021 wegen Vergewaltigung schuldig gesprochen. Die Verurteilung ist nicht rechtskräftig und die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass ein Tatverdacht unstreitig vorliege (Beschwerde Ziff. 6, 10), macht gleichzeitig mit Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin in der Hauptverhandlung vor Strafgericht aber eine abweichende Beweiswürdigung geltend: Aufgrund ihrer neuen Aussagen lasse sich die Anklageschrift weitestgehend nicht mehr aufrechterhalten und sei nicht über alle Zweifel erhaben (Beschwerde Ziff. 8, 17).
Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Privatklägerin schildere das Kerngeschehen widerspruchsfrei und es sei nicht Aufgabe des Haftrichters, den Sachverhalt abschliessend festzustellen. Der Beschwerdeführer habe zunächst behauptet, dass es zu keinem Geschlechtsverkehr gekommen sei, und habe seine Angaben auf Vorlage von Beweismitteln angepasst, bis sie in seinen Augen plausibel erschienen seien.
3.3 Der angefochtene Haftbeschluss enthält zum Tatverdacht keine Ausführungen, sondern verweist auf das Strafurteil. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt – entsprechend dem Verfahrensstand kurz nach der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung – noch nicht vor. Die Kritik des Beschwerdeführers an den Aussagen der Privatklägerin in der Hauptverhandlung liesse sich – mit Blick auf eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Strafurteils, die zu einer Verdachtsentlastung führen könnte – besser beurteilen, wenn die gerichtlich festgestellten Verdachtsmerkmale im Haftbeschluss kurz geschildert würden. Um die Einwände des Beschwerdeführers beurteilen zu können, musste das Beschwerdegericht das Protokoll der Strafgerichtsverhandlung beiziehen.
Gemäss diesen Aufzeichnungen hat die Privatklägerin auch vor Strafgericht eine Vergewaltigung geschildert: Es sei passiert, als sie geschlafen habe, mitten in der Nacht. Sie sei wegen seiner Berührungen erwacht. Der Beschwerdeführer habe sie gepackt, zu sich gezogen, ihr die Hosen heruntergezogen. Sie habe gesagt, sie wolle das nicht. Er sei aggressiv in sie eingedrungen und habe sie vergewaltigt (Protokoll S. 7, 9). Mit diesen Aussagen hat die Privatklägerin eindeutig am Vorwurf der Vergewaltigung festgehalten. Die weitere Aussagenwürdigung ist Aufgabe des Sachgerichts, das heisst des Strafgerichts und des Berufungsgerichts. Jedenfalls erweist sich aber das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Anklage lasse sich aufgrund der Aussagen der Privatklägerin in der Hauptverhandlung nicht aufrecht erhalten, als offensichtlich unzutreffend. Auch aufgrund der Beweiserhebung in der Strafgerichtsverhandlung selber steht der Vorwurf der Vergewaltigung weiterhin im Raum. Damit ist der für die Fortdauer der Sicherheitshaft notwendige dringenden Tatverdacht gegeben.
4.
4.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).
4.2 Das Strafgericht begründet die Fluchtgefahr mit der portugiesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seinen familiären Bezügen zu Portugal und zu den Kapverdischen Inseln. Er habe nach einer Kindheit in Basel während 23 Jahren in Portugal gelebt und seit dort sehr verwurzelt. Bei dieser Ausgangslage könne er sich ohne Weiteres nach Portugal absetzen und sich dem Vollzug der durch das Strafgericht ausgesprochenen empfindlichen Freiheitsstrafe entziehen. Dieser Anreiz sei umso grösser, als er ohnehin des Landes verwiesen werde.
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er wolle das Berufungsverfahren in der Schweiz erfolgreich bestreiten. In der Hauptverhandlung vor Strafgericht habe sich – entgegen den Ausführungen im früheren Haftentscheid AGE HB.2020.28 vom 28. September 2020 E. 4.2.2 – gezeigt, dass der Beschwerdeführer am Freitagabend zuhause gewesen sei und mit der Privatklägerin einen Film geschaut habe. Diese habe in der Berufungsverhandlung seine Aussagen zum Tatabend bestätigt, nur in Bezug auf die mutmassliche Vergewaltigung sei sie bei ihren bisherigen knappen Aussagen geblieben. Er habe sich im Strafverfahren stets kooperativ gezeigt. Er habe an der ersten Einvernahme den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin zwar abgestritten, seine übrigen Aussagen hätten aber der Wahrheit entsprochen. Er habe im ganzen Verfahren betont, dass er in der Schweiz bleiben wolle. Er lebe seit 2012 ununterbrochen in der Schweiz, sei sprachlich und sozial in der Region Basel verwurzelt. Hier lebten zwei Tanten und zwei Onkel sowie ein Cousin, zu welchen ein intaktes Verhältnis bestehe. Seit der Inhaftierung habe er keinen Lohn mehr erzielt, habe aber weiterhin die Miete seiner Wohnung bezahlt und seine Zukunft in der Schweiz auch insoweit nicht aufgegeben. Er müsse lediglich noch eine Strafe von knapp 6 Monaten absitzen.
4.4 Der Beschwerdeführer ist in Basel geboren und lebte im Kindesalter (bis zum 9. Lebensjahr) und dann wieder ab dem 33. Lebensjahr, also insgesamt 17 Jahre in der Schweiz. Er spricht Baseldeutsch und Portugiesisch, hat hier im Rahmen von Temporäranstellungen in der Baubranche gearbeitet, teils auch Arbeitslosengeld bezogen. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben mit CHF 8'000.– verschuldet (Aussagen in der Hauptverhandlung vor Strafgericht, Protokoll S. 2). In seinem Betreibungsregisterauszug sind Schulden von rund CHF 40'000.– verzeichnet, die nach Angaben des Beschwerdeführers teils abbezahlt wurden. Er ist portugiesischer Staatsbürger und hat während 23 Jahren (vom 9. bis zum 33. Lebensjahr) in Portugal und teils auf den Kapverden gelebt, die geschichtlich und sprachlich mit Portugal verbunden sind. Sein Sohn, die Ex-Frau, seine Eltern und seine Schwester halten sich in Portugal auf. Die Ehefrau lebt auf den Kapverdischen Inseln. Es bestehen hinsichtlich seiner Herkunft und seiner familiären und sozialen Bindungen starke Bezüge zu Portugal.
Es ist einzuräumen, dass der Beschwerdeführer mit dem Leben in beiden Ländern – der Schweiz und Portugal – vertraut ist. Da ihm jedoch in der Schweiz die Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe (mit vollziehbarer Reststrafe von mehreren Monaten) droht, besteht ein starker Fluchtanreiz. Angesichts der starken Verbundenheit mit Portugal und den Kapverden ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer seine Kontakte im Ausland nutzt, um sich im Fall einer Haftentlassung dem drohenden Vollzug zu entziehen. Der Beschwerdeführer ist zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und einer Landesverweisung von 8 Jahren verurteilt worden. Der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe ist noch nicht abgesessen, so dass er mit einer Flucht den effektiven Strafvollzug um mehrere Monate verkürzen könnte. Es würde ihm leichtfallen, bei seiner Familie in Portugal Anschluss zu finden. Aufgrund der Landesverweisung besteht zudem der Anreiz des Untertauchens in der Schweiz, um sich der Ausreise zu entziehen und sich mit Gelegenheitsjobs in der Baubranche – in der bekanntlich nicht nur aufenthaltsberechtigte Personen beschäftigt werden – über Wasser zu halten. Zusammenfassend bestehen ernsthafte Anzeichen für die Annahme von Fluchtgefahr, um sich der drohenden Freiheitsstrafe bzw. der Landesverweisung zu entziehen.
5.
5.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Haft darf ausserdem nur solange erstreckt werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 143 IV 168 E. 5.1 S. 173; 139 IV 270 E. 3.1 S. 275; 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 270 E. 3.4.2 S. 281; 124 I 208 E. 6 S. 215; je mit Hinweisen). Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 137 IV 92 E. 3.1 S. 96; 136 I 274 E. 2.3 S. 278; 133 I 168 E. 4.1 S. 170 f.; 270 E. 3.4.2 S. 281; je mit Hinweisen).
5.2 Vergewaltigung ist nach Art. 190 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren bedroht. Es handelt sich um eine schwere Straftat. Der Beschwerdeführer hat sich – so der Vorwurf – an einer deutlich jüngeren Frau vergangen, die sich bereits schlafen gelegt hatte. Sie lebt in einem Heim und wollte dieses verlassen, daher übernachtete sie in der Wohnung des Beschwerdeführers. Sollte sich dieser Vorwurf bestätigen, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Durchsetzung der Strafverfolgung und des Landesverweises, womit sich die Haft in sachlicher Hinsicht als verhältnismässig erweist. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 9. Juli 2020 in strafprozessualer Haft. Die seither erstandene Haftdauer von bald 7 Monaten ist einer drohenden Freiheitsstrafe von rund 3 Jahren (mit vollziehbarem Teil von 12 Monaten) gegenüberzustellen. Damit wird klar, dass die Untersuchungs- und Sicherheitshaft noch deutlich weniger lange gedauert hat als die drohende Freiheitsstrafe, womit sie sich auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig erweist.
6.
6.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
6.2 Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Im Vergleich mit anderen Verfahren und unter Berücksichtigung der Fallkenntnis des Verteidigers im Anschluss an die erstinstanzliche Hauptverhandlung erscheint ein Zeitaufwand von vier Stunden angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 800.– (vier Stunden à CHF 200.–) festzusetzen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST zu 7,7 % (CHF 61.60). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
A____ trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60, insgesamt also CHF 861.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2p014 vom 30. Oktober 2014).