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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2021.32
ENTSCHEID
vom 18. Januar 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 1. Dezember 2021
betreffend Haftentlassungsgesuch
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit). Am 7. Dezember 2021 erfolgte die Anklage beim Strafgericht Basel-Stadt.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Verhaftung am 14. Juni 2021 in Haft. Am 23. November 2021 reichte er ein Haftentlassungs- und Haftentschädigungsgesuch ein. Die Staatsanwaltschaft stellte am 25. November 2021 den Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und auf Neuanordnung der Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 wies das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab, hiess den Antrag auf Neuanordnung der Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft gut und ordnete die Rückversetzung des Beschwerdeführers in die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum 26. Januar 2022 an. Zudem trat es auf den Antrag des Beschwerdeführers auf vorzeitigen Strafvollzug mangels Zuständigkeit nicht ein.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 29. November 2021 bzw. 1. bzw. 6. Dezember 2021 selbständig Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Da diese Eingaben in einem anderen am Appellationsgericht hängigen Beschwerdeverfahren eingereicht worden waren, hat die verfahrensleitende Präsidentin den amtlichen Verteidiger gebeten, mit dem Beschwerdeführer Rücksprache zu nehmen, ob dessen Eingaben als Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Dezember 2021 zu behandeln seien. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 teilte der amtliche Verteidiger mit, dass der Beschwerdeführer an der Haftbeschwerde festhalte, der amtliche Verteidiger den Beschwerdeführer im Haftbeschwerdeverfahren allerdings nicht vertrete. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 28. Dezember 2021, die Beschwerde und das Gesuch um Ausrichtung einer Haftentschädigung seien unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Mit Eingabe vom 4. Januar 2022 hat der Beschwerdeführer weitere Unterlagen eingereicht, auf eine Replik zur Stellungnahme der Staatsanwaltschat hat er innert Frist indessen verzichtet.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Gemäss Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 EG StPO (SG 257.100) die Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Da der Verteidiger des Beschwerdeführers mitteilte, dass er den Beschwerdeführer im vorliegenden Haftbeschwerdeverfahren nicht vertreten werde, wurde die in niederländischer Sprache verfasste Beschwerde des Beschwerdeführers ausnahmsweise entgegengenommen und ins Deutsche übersetzt.
Grundsätzlich besteht kein Anlass – abgesehen vom Dispositiv und der Rechtsmittelbelehrung –, auch bei der Redaktion des Entscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3, BES.2018.104 vom 9. Juli 2018 E. 1.2, BES.2018.97 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, BES.2016.34 vom 11. März 2016 E. 1.2). Ausnahmsweise wird der Entscheid vorliegend allerdings vollständig ins Niederländische übersetzt.
1.3 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
2.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.1
2.1.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3).
2.1.2 Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer, wie bereits in seinem Haftentlassungsgesuch, zusammenfassend geltend, er habe den ebenfalls wegen der Einfuhr einer grossen Menge Methamphetamine mitbeschuldigten B____ (nachfolgend Mitbeschuldigter) erst im Mai (2021) kennengelernt und dieser habe ihm vorgeschlagen, einen Ausflug nach Deutschland zu machen. Er (der Beschwerdeführer) sei mitgegangen, ohne die Absichten des Mitbeschuldigten gekannt zu haben. Den Rucksack mit den Drogen habe er getragen, weil der Mitbeschuldigte eine Verletzung am Fuss gehabt habe, ohne zu wissen, was darin versteckt gewesen sei. Es werde versucht, ihm den Besitz des Mobiltelefons des Mitbeschuldigten «in die Schuhe» zu schieben. Zudem stimme es nicht, dass der Mitbeschuldigte zuerst über die Grenze gekommen sei, sondern es sei der Beschwerdeführer gewesen, der sie zuerst überquert habe. Er sei bis vor kurzem als Koch tätig gewesen und sei es gewohnt, hart für sein Geld zu arbeiten. Er habe nichts mit dem Fall zu tun (vgl. Zusammenfassende Übersetzung aus der niederländischen Sprache in die deutsche Sprache, act. 6).
2.1.3 Bereits das Zwangsmassnahmengericht setzte sich in der angefochtenen Verfügung mit diesen Einwänden des Beschwerdeführers eingehend auseinander. Es erwog, die Einwände würden den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer auf Beteiligung an der Einfuhr einer grossen Menge Methamphetamin am 14. Juni 2021 nicht wirksam entkräften. Der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte würden sich gegenseitig beschuldigen, für den Transport am 14. Juni 2021 allein verantwortlich zu sein. Der Beschwerdeführer vermöge allerdings nicht, die ihn belastenden Indizien (Standortdaten seines Mobiltelefons), die Feststellungen der Grenzwache und die Sicherstellung des Methamphetamins in seinem Rucksack zu entkräften. Ausserdem ergebe die Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers, dass dieser im Internet nach Preisen für Methamphetamin recherchiert habe und sich bei einer Kontaktperson nach den Preisen und der Beschaffung von Crystal Meth erkundigt habe. Es bestehe somit der dringende Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer am Transport beteiligt habe (angefochtene Verfügung, S. 3 f.).
Die Staatsanwaltschaft erhob in der Zwischenzeit zudem Anklage beim Strafgericht gegen den Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dem Beschwerdeführer werden neben der Einfuhr am 14. Juni 2021 fünf weitere Betäubungsmittel-Kurierfahrten in die Schweiz zur Last geelgt (vgl. Anklageschrift vom 7. Dezember 2021 Ziff. I.3, act. 14).
2.1.4 Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden, so gilt der dringende Tatverdacht grundsätzlich ohne weiteres als erstellt, es sei denn, die beschuldigte Person vermag im Haftprüfungs- oder im Haftbeschwerdeverfahren darzutun, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar sei (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 197 N 14, mit Hinweis; Frei/Elässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 6b).
Mit seiner Beschwerde vermag der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht nicht ansatzweise in Frage zu stellen. Er setzt sich nicht einmal mit den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts auseinander. Wie dieses bereits in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwog, lässt sich die im Beschwerdeverfahren erneut vorgebrachte Version des Beschwerdeführers nur schwer mit den ihn belastenden Indizien vereinbaren. Ausgangspunkt stellt der von den Zollbeamten beobachtete Grenzübertritt des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten dar. So ist dem Rapport des Grenzwachkorps vom 14. Juni 2021 (vgl. elektronische Verfahrensakten, act. 10) zu entnehmen, dass sie nicht etwa mit dem Fahrzeug mit niederländischem Nummernschild die Grenze überquerten, sondern der Mitbeschuldigte um 12.20 Uhr von einem Zollbeamten beobachtet wurde, wie er als Fussgänger im Zwischengelände Stettenweg in die Schweiz einreiste. Nur ungefähr 2 Minuten später überquerte der Beschwerdeführer die Grenze mit einem E-Trottinet. Kurz nach dem Grenzübertritt konnten der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte beobachtet werden, wie sie sich kurz unterhielten, bevor der Beschwerdeführer in Richtung Riehen weiterfuhr. Bei der darauffolgenden Anhaltung des Beschwerdeführers wurden diverse schwarze, verschweisste Pakete mit rund 2 Kilogramm Methamphetamin und einem Wirkstoffgehalt von 100 % (berechnet als Hydrochlorid) im von ihm mitgeführten Rucksack festgestellt (vgl. act. 10, Forensisch-chemisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 24. Juni 2021). Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht zu Recht erwog, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche Zweifel an den Feststellungen der Grenzwache wecken könnten. Sodann ergab die Auswertung des Mobiltelefons (Pos. 1002), welches unbestrittenermassen dem Beschwerdeführer gehört (vgl. act. 10, Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2021 S. 11), dass der Beschwerdeführer bereits am 28. Mai 2021 über die Navigationsapp «Waze» nach Lörrach und nach Düsseldorf suchte, am 6. Juni 2021 im Internet nach Preisen für Methamphetamin recherchiert wurde und insbesondere dass der Beschwerdeführer sich am 12. Juni 2021 zwischen 18.51 Uhr und 18.57 Uhr bei seinem Kontakt «C____» informierte, ob er jede Woche zwei Kilo «Ice» besorgen könne, und «C____» seinerseits mitteilte, dass er derzeit habe, «es» aber teuer sei; der Beschwerdeführer bezahle jetzt «28.5» (act. 10, Bericht «Mob. Tel. Pos. 1002»; «Extraction Report – Apple iPhone»; Teilauszug aus den elektronischen Chats S. 47 f.). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Oktober 2021 bestätigte, dass es sich bei «Ice» um Cristal Meth handle (vgl. act. 10, Einvernahme vom 5. Oktober 2021 S. 8) und er am 14. Juni 2021 just mit rund 2 Kilogramm Cristal Meth bzw. Methamphetamin in seinem Rucksack angehalten wurde, ist mit dem Zwangsmassnahmengericht der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Beteiligung des Beschwerdeführers an der Einfuhr von Betäubungsmitteln am 14. Juni 2021 klarerweise gegeben.
2.2
2.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht erachtete in der angefochtenen Verfügung sodann den Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben. Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.2).
2.2.2 Der Straftatbestand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren vor. Im Rucksack des Beschwerdeführers wurden anlässlich der Kontrolle vom 14. Juni 2021 rund zwei Kilogramm Methamphetamin mit einem Wirkstoffgehalt (berechnet als Hydrochlorid) von 100 % vorgefunden und beschlagnahmt. Der Beschwerdeführer konsumiert selbst kein Methamphetamin (vgl. act. 10, Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2021 S. 4 f.; act. 10, Immunochemische Untersuchung vom Urin des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2021). Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 145 IV 312 jüngst festgehalten, dass bereits eine Menge von 12 Gramm reinem Methamphetamin-Hydrochlorid einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) darstellt (BGE 145 IV 312 E. 2.2 ff. in: Pra 2020 Nr. 42 S. 414, 422 f.). Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten überdies fünf zusätzliche Kurierfahrten von qualifizierten Drogenmengen in die Schweiz vor (vgl. Anklageschrift vom 7. Dezember 2021 Ziff. I.3). Damit liegt die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Menge ein Mehrfaches über jener Menge, welche für die Qualifikation notwendig ist. Die Staatsanwaltschaft beantragt zudem die Beurteilung durch die Kammer des Strafgerichts (Anklageschrift vom 7. Dezember 2021, Ziff. IV), womit zu erwarten ist, dass sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren fordern wird (vgl. § 79 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 GOG).
Der Beschwerdeführer ist niederländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in [...] (vgl. act. 10, Einvernahme zur Person vom 23. Juni 2021 S. 2). Wie er selbst ausführte, sei er nur zu touristischen Zwecken eingereist (vgl. E. 2.1.2 oben) und er weist keinerlei familiären oder beruflichen Bezug zur Schweiz auf. Da dem Beschwerdeführer aufgrund der vorgehenden Ausführungen im Fall einer Verurteilung gemäss Anklage eine unbedingte Freiheitsstrafe von empfindlicher Dauer droht, ist zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung ins Ausland absetzen wird, um sich dem Vollzug der Strafe zu entziehen. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer, wie unter dem Titel des dringenden Tatverdachts erläutert (vgl. E. 2.1 oben), den ihm vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich bestreitet, sodass er dem Strafgericht zur Befragung anlässlich der Hauptverhandlung zur Verfügung stehen muss. Auch im Zusammenhang mit der Strafverfolgung ist demnach von bestehender Fluchtgefahr auszugehen.
2.2.3 Zusammenfassend hat das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr somit zu Recht bejaht. Das Vorliegen eines Haftgrundes ist für die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft ausreichend. Entsprechend erübrigen sich Ausführungen zum von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zusätzlich aufgeführten Haftgrund der Fortsetzungsgefahr.
2.3
2.3.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).
2.3.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 14. Juni 2021 in Haft. Die erstinstanzliche Verhandlung am Strafgericht ist auf den 15. und 16. Februar 2022 angesetzt worden. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung wird sich der Beschwerdeführer somit seit rund 8 Monaten in Haft befinden. Wie bereits unter dem Titel der Fluchtgefahr ausgeführt, hat der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, welche die bis zum 26. Januar 2022 verfügte bzw. selbst die bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgestandene Haft deutlich übersteigen wird (vgl. E. 2.2.2 oben). Es droht damit keine Überhaft.
2.3.3 Bezüglich allfälliger Ersatzmassnahmen ist festzuhalten, dass bereits aufgrund der zu erwartenden empfindlichen Strafe die Leistung einer Kaution ausser Betracht fällt. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von der Sozialhilfe lebt (vgl. act. 10, Einvernahme zur Person vom 23. Juni 2021) und nicht in der Lage sein dürfte, aus eigenen Mitteln eine entsprechend hoch zu veranschlagende Sicherheitsleistung zu leisten (vgl. auch act. 10, Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht vom 17. Juni 2021 S. 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt bei mittellosen Beschuldigten eine Haftkaution als wirksame Ersatzmassnahme denn auch grundsätzlich ausser Betracht (vgl. BGer 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5). Auch eine allfällige Drittkaution würde – abgesehen davon, dass er in seiner Beschwerde keine entsprechende Drittperson zu nennen vermag – keine wirksame Ersatzmassnahme darstellen, da ihn ein Verlust des Geldes nicht unmittelbar treffen würde und entsprechend der drohende Verfall der Drittkaution keinen handfesten Beweggrund gegen eine Flucht darstellt. Daher ist eine Sicherheitsleistung als Ersatzmassnahme nicht geeignet, das Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Eine Schriftensperre fällt mangels systematischer Grenzkontrollen im Schengen-Raum ausser Betracht (Härri, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 237 N 9 f.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 237 N 7). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Meldepflicht den Beschwerdeführer an einer Flucht ins Ausland hindern könnte.
2.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des Beschwerdeführers bzw. die Anordnung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum 26. Januar 2022 als verhältnismässig.
3.
3.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Dezember 2021 und damit auch der Antrag auf Haftentschädigung abzuweisen ist.
3.2 Die Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 431 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 900.–, einschliesslich Auslagen, festzusetzen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 900.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer (mit Übersetzung ins Niederländische)
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
Zur Kenntnis an:
- [...], Advokat
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.