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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2022.15
ENTSCHEID
vom 31. Mai 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 26. April 2022
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 21. Juni 2022
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ neu ein Strafverfahren insbesondere wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher Drohung. Es wird ihm im Wesentlichen vorgeworfen, dass er seine (frühere) Partnerin B____ mehrfach durch Gewalt respektive durch die Androhung von Gewalt zu Geschlechtsverkehr oder anderen sexuellen Handlungen genötigt habe.
Ausserdem sind gemäss Strafregisterauszug vom 24. April 2022 gegen ihn weitere Verfahren wegen einfacher Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte (beim Appellationsgericht Basel-Stadt) sowie wegen einfacher Körperverletzung und Drohung (bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt) hängig.
A____ ist am Sonntag, 24. April 2022 Uhr, 03.15 Uhr, festgenommen worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2022 hat das Zwangsmassnahmengericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. April 2022 über ihn zunächst für die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 21. Juni 2022, Untersuchungshaft verfügt. Gegen diese Verfügung hat A____ am 6. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben mit den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts mit sofortiger Wirkung; eventualiter sei die Untersuchungshaft für längstens zwei Wochen anzuordnen. Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben und es sei ihm eine Haftentschädigung auszurichten. Ausserdem sei seine Verteidigerin als amtliche Verteidigerin im Beschwerdeverfahren einzusetzen und es sei ihr nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens eine Frist zur Einreichung ihrer Honorarnote zu setzen. In ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat dazu mit Eingabe vom 23. Mai 2022 repliziert.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten, ergangen.
Erwägungen
1.
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 88 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1 Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht dringenden Tatverdacht in Bezug auf mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung und mehrfache Nötigung angenommen und die Haftgründe der Fluchtgefahr, der Kollusionsgefahr und der Fortsetzungsgefahr bejaht. Ausserdem hat es die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft bejaht. Der Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen eines dringenden Tatverdachts und die weiteren Haftgründe.
3.
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung oder gar Gerüchte und vage Verdachtsmomente genügen nicht. Es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 [dringender Tatverdacht respektive Haft auch bei Aussage-gegen-Aussage-Situation]; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage Basel 2014, Art. 221 N 3 f., Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Auflage 2020, Art. 221 N 4 ff.). Dabei sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 5). Im Verlaufe des Verfahrens sollte sich der Tatverdacht zunehmend bestätigen und verdichten. Es ist indessen nicht erforderlich, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Gericht im Haftprüfungsverfahren weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333 f.). Bei «Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen», in welchen sich (wie vorliegend) als massgebende Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen des Beschuldigten gegenüberstehen, genügt es, wenn sich aufgrund einer summarischen Beweiswürdigung ergibt, dass die Aussagen des mutmasslichen Opfers als glaubhafter als jene des Beschuldigten einzustufen sind und gestützt darauf eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheint (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 6 mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf BGE 137 IV 127).
3.2 Vorliegend präsentiert sich die aktuelle Beweislage wie folgt:
3.2.1 B____ hat am 24. April 2022, in den frühen Morgenstunden (03.05 Uhr), die Polizei requiriert, weil sie von ihrem Freund bedroht werde. Sie äusserte gegenüber den Polizeibeamten, dass dieser Freund – der Beschwerdeführer – ihr mehrfach Gewalt angedroht habe, falls sie nicht mache, was er ihr sage, und dass sie auch gegen ihren Willen mit ihm Geschlechtsverkehr haben müsse. Zwei Wochen zuvor habe er ihren Kopf auf den Esstisch geschlagen, als sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wünschte. Deshalb mache sie auch immer mit, wenn er ihr drohe, weil er seine Drohungen wahrmachen könne (vgl. Polizeirapport vom 24. April 2022).
In ihrer anschliessenden Einvernahme vom selben Tag hat sie angegeben, dass sie seit Ende April 2021, mit Unterbrüchen, eine Beziehung zum Beschwerdeführer führe, dass es rasch zu Problemen und bereits Ende Juni 2021 zu Gewalt gekommen sei. So habe der Beschwerdeführer sie gebissen, ihren Kopf auf den Tisch geschlagen, ihr den Finger ins Auge gesteckt. Er habe ihr auch mehrfach gedroht – beispielsweise mit Umbringen, «Fresse Polieren», Abrasieren ihrer Haare und Zunähen der «Muschi»; sie nehme die Drohungen ernst. Sie habe den Beschwerdeführer bereits mehrfach angezeigt. In Bezug auf die Vorwürfe betreffend Vergewaltigung und sexueller Nötigung schildert sie, dass sie zunächst auch sexuelle Beziehungen zum Beschwerdeführer gewünscht habe, dass sich dies dann aber geändert habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht verstehen wollen, dass sie keinen Sex mehr mit ihm wollte. Sie habe den Sex nicht gewollt und dies dem Beschwerdeführer auch gesagt. Aber es sei immer das gleiche gewesen, entweder sie machte, was er ihr sagte, und liess es über sich ergehen oder sie nahm in Kauf, dass er sie schlug. Der erste Biss sei genau deshalb erfolgt, weil der Beschwerdeführer Sex wollte und sie nicht. Es habe lange gedauert, bis sie realisiert habe, dass sie vergewaltigt wurde. Heute sei auch wieder so eine Situation gewesen; sie habe es nun einfach nicht mehr ertragen und die Polizei angerufen. Der Beschwerdeführer sei jeweils in sie eingedrungen, vaginal oder anal, habe auch gegen ihren Willen in ihr ejakuliert. Er habe auch sexuelle Praktiken verlangt, die sie nicht wollte. Sie habe dann nach dem Sex immer sofort duschen und die Bettwäsche wechseln müssen und ein zwanghaftes Waschverhalten im Intimbereich entwickelt. Der Beschwerdeführer sei bei diesen Vorfällen jeweils unter Einfluss von Speed, Kokain, Gras, Alkohol oder mehrerer dieser Substanzen gestanden; sie habe im August 2021 auch konsumiert. Beim Beschwerdeführer sei auch «[...]» (in der Schweiz nicht zugelassenes Potenzmittel) im Spiel gewesen. B____ weist selbst darauf hin, dass sie an psychischen Problemen leide (Borderline) und dass sie bereits früher Gewalt von ihrem Vater und von ihrem Ex-Mann erfahren habe und es nicht anders kenne. Sie brauche professionelle Hilfe. Sie erklärt noch, dass der Beschwerdeführer weder Wohnung noch Arbeit habe und in der letzten Zeit abwechselnd bei ihr und einer anderen Frau («C____») lebe und sie ausnütze.
Diese Aussagen von B____ können hier im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens keiner einlässlichen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen werden; eine solche bleibt, auch nach Auffassung der Verteidigung, dem Sachgericht vorbehalten. Es lässt sich allerdings festhalten, dass diese ersten Angaben von B____, in denen sie sich die ganze Beziehung, deren ungute Entwicklung sowie die von ihr erlittene Gewalt, auch sexuelle Gewalt «von der Seele» zu reden scheint, naturgemäss zwar nicht ganz frei von Unklarheiten sind, etwa in Bezug auf die Häufigkeit und die näheren Umstände der jeweils einzelnen Vorfälle. Im Kerngeschehen sind ihre Angaben allerdings stimmig: B____ schildert nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mehrfach gewalttätig gegen sie geworden sei, sie bedroht habe und dass sie mehrfach Geschlechtsverkehr respektive andere sexuellen Handlungen gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen nur deshalb über sich habe ergeben lassen, um weiterer Gewalt zu entgehen. Dass sie diese Übergriffe erst jetzt schildert, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Es ist vielmehr geradezu deliktstypisch und kann als gerichtsnotorisch gelten, dass Opfer von häuslicher Gewalt und von Sexualdelikten aus verschiedenen Gründen, namentlich aus Angst und Scham, oder weil sie gegenüber dem Beschuldigten ambivalente Gefühle hegen, oftmals zunächst auf eine Anzeige verzichten. Wenn überhaupt teilen sich viele Betroffene erst später, nach Tagen, Monaten oder gar Jahren über das Vorgefallene mit (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1 S. 419 f. mit weiteren Hinweisen). Die Schilderungen von B____ erscheinen, jedenfalls bei einer summarischen Würdigung, im Übrigen detailliert, plausibel und lebensnah und enthalten auch zahlreiche Realitätskriterien wie beispielsweise Schilderungen von Dialogen, Interaktionen, innerpsychologischen Vorgängen; auch stellt sich B____ selbst nicht durchwegs in gutem Licht dar.
Die Verteidigung macht geltend, dass B____ in der Einvernahme die Beziehung zum Beschwerdeführer und sich selbst «in unklarer und unspezifischer Form in Frage zu stellen» scheine. Auffällig sei auch, dass sie aussage, dass sie aufgrund von Diagnosen und früherer Erlebnisse nicht mehr zwischen Realität und Fantasie unterscheiden könne, sich selbst verletze und ausgesagt habe, dass sie den Beschwerdeführer umgebracht hätte, wenn die Polizei nicht gekommen wäre. Dazu ist festzuhalten, dass B____ hier nicht taktisch und überlegt aussagt, sondern spontan und ungeordnet, dass sie selbst eigene Unzulänglichkeiten einräumt, ihr eigenes Verhalten, ihre Ambivalenz und die Beziehung zum Beschwerdeführer und die Folgen reflektiert und ihre Verzweiflung über die ganze Situation äussert – alles Umstände, die notabene grundsätzlich gerade für Authentizität sprechen und dafür, dass ihre Angaben über die erlittene Gewalt, auch sexueller Natur, faktenbasiert sind. Sie hat übrigens nicht etwa ausgesagt, dass sie den Beschwerdeführer umgebracht hätte, wäre die Polizei nicht gekommen, sondern ihre entsprechende Aussage lautet wörtlich: «Hätte ich nicht die Polizei gerufen, hätte er mich umgebracht oder ich hätte ihn umgebracht.» – sie zeigt damit anschaulich, wie weit die Gewalt in jener Nacht bereits eskaliert und wie gross ihre Verzweiflung darüber war.
Unter diesen Umständen begründen die Angaben von B____ einen dringenden Tatverdacht in Bezug auf die Tatbestände insbesondere der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der Drohung sowie allenfalls weiterer Delikte.
3.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet diese Vorwürfe. Auch er schildert die Beziehung zu B____ als schwierig und von vielen Streitigkeiten geprägt; laut Polizeirapport äusserte er gegenüber den requirierten Polizisten, er führe «seit längerem eine toxische Beziehung» mit ihr. In seiner Einvernahme vom 24. April 2022 behauptet er, der Geschlechtsverkehr sei während ihrer Beziehung stets einverständlich gewesen. Nach seiner Darstellung sei B____ eifersüchtig, weil er nun eine andere Freundin (C____) habe. Er habe gar keinen Sex mehr von B____ gewollt, da er in einer insoweit erfüllenden Beziehung mit C____ gelebt habe, die, im Sternzeichen [...], ihn in jeder Hinsicht verwöhnt habe. Auf die Frage, weshalb er denn immer noch zu B____ gehe, wenn es dort immer Streit gebe und er ja an sich in einer guten Beziehung mit einer neuen Partnerin gelebt habe, meinte er, B____ tue ihm einfach leid und er vergesse, dass «sie ihr Gesicht immer wechseln kann». Er habe mit B____ nur noch freundschaftlich verkehren wollen. Diese habe im Übrigen einen Putzwahn und nach dem Sex immer geduscht, das habe ihn «abgetörnt». Er behauptet, B____ sei krank, eine Lügnerin, sei «sexfaul» geworden und habe ihn geschlagen respektive ihm einmal nachts ein Messer an den Hals gehalten. Er selbst sei Narziss(t), habe ADHS und sei ein Gangsterrapper.
Diese Bestreitungen des Beschwerdeführers überzeugen in keiner Weise. Namentlich ist seine Darstellung der Beziehung zu B____ weitaus weniger glaubhaft als deren Schilderungen. Es ist insbesondere überhaupt nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer – trotz einer angeblich glücklichen Liebesbeziehung zu C____ – überhaupt wieder bei B____ eingezogen ist.
Eine abschliessende Würdigung der Beweislage bleibt, wie bereits dargelegt, dem Sachgericht vorbehalten. Aufgrund der Aktenlage ist angesichts der prima vista überzeugenden Aussagen von B____ ein dringender Tatverdacht in Bezug auf die genannten Tatbestände offensichtlich gegeben.
3.2.3 Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme C____ und D____ zu seiner Entlastung angerufen; auch die Verteidigung hält fest, mit Blick auf die Aussagen dieser Personen müsse die Glaubwürdigkeit von B____ dermassen angezweifelt werden, dass sich Untersuchungshaft verbiete. Bei den von B____ geschilderten Sexualdelikten handelt es sich um sogenannte Vieraugen-Delikte, die sich im Verborgenen abspielen und bei denen es der Natur der Sache entsprechend in aller Regel keine Zeugen gibt. Von daher können C____ und D____ als unbeteiligte Dritte ohnehin nichts Relevantes zu den strafrechtlichen Vorwürfen aussagen.
Zudem ergibt sich aus den Angaben von C____ vom 9. Mai 2022 nichts Entlastendes in Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte zum Nachteil von B____. Laut Angaben des Beschwerdeführers sei er seit rund einem Monat (vor seiner Anhaltung) mit C____ zusammen (Einvernahme zur Person vom 24. April 2022 S. 1). C____ sagt aus, die Beziehung habe zwischen Dezember 2021 bis 18./19. April 2022 bestanden. Der Beschwerdeführer sei ihr gegenüber nie gewalttätig gewesen; sie hätten eine normale sexuelle Beziehung gepflegt und sie sei vom Beschwerdeführer nie zu irgendetwas gezwungen worden. Die Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer passten für sie nicht. Es sei für sie an sich in Ordnung gewesen, dass der Beschwerdeführer noch Kontakt zu B____ pflegte, denn diese Frau habe psychische Probleme gehabt und mit Suizid gedroht. B____ habe ihr (C____) geschrieben, dass der Beschwerdeführer ihr (B____) schreiben würde. Das sei ihr dann alles zu viel Durcheinander geworden und der Beschwerdeführer habe sie auch angelogen, da habe sie mit ihm Schluss gemacht.
C____ hat also, auch wenn sie keine negativen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer gemacht haben will, die Beziehung zu diesem bereits beendet – was offensichtlich der Grund dafür ist, weshalb der Beschwerdeführer wieder bei B____ angeklopft hat – und nicht etwa sein angebliches Mitleid mit Letzterer. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst behauptet, C____ habe ihm einen Laptop ins Gesicht geschlagen – laut Angaben von B____ habe er ihr gegenüber diesen Vorfall gerade umgekehrt geschildert (er habe C____ den Laptop ins Gesicht geschlagen) – deutet immerhin daraufhin, dass auch in dieser Beziehung nicht unbedingt ein liebevoller und respektvoller Umgang gepflegt wurde. Es kommt dazu, dass gemäss den Angaben von B____ – trotz schwieriger Beziehung – die Gewalt nicht von Anfang an, sondern erst nach rund zwei Monaten Beziehung begonnen habe (vgl. Einvernahme S. 3, 5) und die Beziehung des Beschwerdeführers zu C____ offenbar noch relativ jung war oder ist. Die Aussagen von C____ vermögen den Beschwerdeführer jedenfalls nicht zu entlasten.
Das Protokoll der Einvernahme von D____ befindet sich noch nicht bei den dem Appellationsgericht vorliegenden Akten und die Verteidigung beantragt (zu Recht) nicht deren Beizug. Denn ein Beizug erscheint im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auch nicht angebracht. Dies zum einen mit Blick auf das Beschleunigungsgebot und zum andern, weil, wie bereits dargelegt worden ist, dieser Bekannte des Beschwerdeführers der Natur der Sache entsprechend nichts Relevantes zu allfälligen Sexualdelikten zum Nachteil von B____ aussagen kann, handelt es sich doch durchwegs um Vieraugendelikte.
3.3 Nach dem Gesagten besteht angesichts der Aussagen von B____ ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bezüglich mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung, beides Verbrechen, und wegen mehrfacher Drohungen, Vergehen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung spricht auch die Unschuldsvermutung nicht gegen die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft, denn dabei handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, die ein Verfahrensbeteiligter trotz Unschuldsvermutung über sich ergehen lassen muss, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (vgl. Wehrenberg/ Bernhard, Basler Kommentar StPO, Art. 429 N 5; APE BES.2012.29 vom 9. Mai 2012 E. 1.5).
Insgesamt ist zum jetzigen Zeitpunkt von einem dringenden Tatverdacht auszugehen, welcher grundsätzlich die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt.
4.
4.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen, dies insbesondere unter Hinweis auf eine im Falle eines Schuldspruchs zu erwartende mehrjährige Freiheitsstrafe und Landesverweisung sowie auf die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers nach Deutschland, wo er auch aufgewachsen ist. Auf die entsprechenden überzeugenden Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts Relevantes entgegensetzt. Der Beschwerdeführer bestreitet die Annahme von Fluchtgefahr. Er habe nachweislich eine Wohnung und jederzeitige Arbeitsmöglichkeiten und ein nicht zu beanstandendes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass er sich nach Deutschland oder Italien absetzen werde. Er habe keinen Kontakt zu seinen (in Deutschland lebenden) Kindern und deren Müttern. Zudem sei ein Schuldspruch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
4.2 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 221 StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen, nur weil sich die betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das grundsätzlich in die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend verfolgen könnte (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 22 N 16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
4.3
4.3.1 Dem Beschwerdeführer werden im vorliegenden Strafverfahren mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung sowie mehrfache Drohung vorgeworfen. Der Strafrahmen für Drohung reicht von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 180 Abs. 1 StGB): sexuelle Nötigung ist mit Geldstrafe oder Freiheitstrafe bis zu 10 Jahren bedroht (Art. 189 Abs. 1 StGB); Vergewaltigung schliesslich sieht eine Freiheitsstrafe von (mindestens) einem Jahr bis zu zehn Jahren vor (Art. 190 Abs. 1 StGB). Der Beschwerdeführer hat – ganz abgesehen von den weiteren hängigen Verfahren gegen ihn – mithin im Falle einer Verurteilung im vorliegenden Verfahren mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, weshalb für ihn ein erheblicher Fluchtanreiz besteht. Zudem hat der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung auch mit einem (obligatorischen) Landesverweis zu rechnen (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB).
4.3.2 Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und im grenznahen Deutschland geboren und aufgewachsen. In Deutschland hat er zudem enge familiäre Beziehungen. Auch wenn er gemäss eigenen Angaben zu seinen beiden Kindern und deren Müttern keinen Kontakt pflege, ist sein Verhältnis zu Eltern und Geschwistern offensichtlich intakt, man telefoniere regelmässig (vgl. Einvernahme zur Person). Er verfügt also über soziale und familiäre Bindungen und Beziehungen in Deutschland und dürfte sich dort entsprechend gut zurechtfinden. Als italienischer Staatsangehöriger und mit den entsprechenden Sprachkenntnissen kann er mutmasslich auch in Italien gut zurechtkommen.
4.3.3 Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer in der Schweiz lediglich über eine (Kurz)Aufenthaltsbewilligung L und aktuell insbesondere über keine festen und tragfähigen sozialen Strukturen und Beziehungen: Die Beziehung zu B____ ist gemäss Angaben des Beschwerdeführers selbst «toxisch.» Die Beziehung zu C____ besteht seit Angaben des Beschwerdeführers seit rund einem Monat (vor der Anhaltung) und ist laut den Angaben von C____ (Einvernahme vom 9. Mai 2022 S. 4 unten) bereits beendet. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine feste Arbeitsstelle und keine Wohnung in der Schweiz. Er selbst hat anlässlich der Einvernahme vom 24. April 2022 (S. 7) auf Frage nach seinem aktuellen Wohnort: «bis jetzt an der [...] bei Frau B____» angegeben. C____ hat ausgesagt, dass der Bekannte D____ dem Beschwerdeführer «sofort mit Arbeit und einer Wohnung» helfen würde – was eben aufzeigt, dass der Beschwerdeführer aktuell weder über das eine noch über das andere verfügt (Einvernahme S. 6 unten), wie dies auch B____ aussagt (Einvernahme S. 1 f.). Angesichts der im Falle einer Verurteilung wegen Vergewaltigung und/oder sexueller Nötigung drohenden (obligatorischen) Landesverweisung ist auch der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz gefährdet.
4.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht. Er ist italienischer Staatsangehöriger und verfügt über familiäre und soziale Beziehungen und Bindungen insbesondere in Deutschland. Demgegenüber hat er in der Schweiz keine tragfähigen sozialen und familiären Beziehungen, aktuell weder Wohnung noch Arbeit. Zudem ist sein Aufenthalt im Falle einer Verurteilung angesichts eines drohenden Landesverweises gefährdet. Es ist unter diesen Umständen mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung rasch durch Untertauchen im Inland oder insbesondere durch Flucht ins Ausland – er hat notabene gute Verbindungen gleich in zwei Länder – dem weiteren Verfahren in der Schweiz entziehen würde. Es kann wie erwähnt ansonsten vollständig auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist somit zu bejahen.
5.
5.1 Grundsätzlich genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes – hier Fluchtgefahr. Das Zwangsmassnahmengericht hat aber zu Recht auch den Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht und in diesem Zusammenhang auf eine Bemerkung des Beschwerdeführers nach der Einvernahme verwiesen und festgehalten, dass der Beschwerdeführer gemäss den Aussagen der Geschädigten einen grossen Einfluss auf diese zu haben scheine und dass er bei seiner Einvernahme ein sichergestelltes Mobiltelefon vermeintlich unbemerkt an sich genommen habe. In der Beschwerde wird dagegengehalten, dass es sich grundsätzlich verbiete, auf nicht protokollierte bestrittene Aussagen abzustellen. Ausserdem, sollte Kollusionsgefahr angenommen werden, müsse dringend eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer und der mutmasslich Geschädigten durchgeführt werden, wofür zwei Wochen Untersuchungshaft längstens ausreichten. Das Mobiltelefon habe er übrigens versehentlich in die Hosentasche gesteckt.
5.2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person werde Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Als Kollusion oder Verdunkelung gilt ein Verhalten, durch das die beschuldigte Person Beweismittel respektive Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit weiteren Hinweisen; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 6). Entsprechende konkrete Anhaltspunkte können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten, Neigung zu Kollusion etc.), seinen persönlichen Merkmalen, wie Leumund, allfällige Vorstrafen usw., seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (vgl. Urteil des BGer 1B.388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4 mit Hinweisen; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O. Art. 221 N 22). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen beziehungsweise Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.). Bei der Beurteilung von Kollusionsgefahr sind auch Persönlichkeitsmerkmale der Drittperson, zu welcher Kollusionsgefahr besteht, zu berücksichtigen. Ist diese Drittperson mutmasslich besonders beeinflussbar, etwa wegen Labilität, Abhängigkeiten etc., spricht dies für die Annahme von Kollusionsgefahr (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O. Art. 221 N 22). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (vgl. Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 6, Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 26; BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; BGer 1B_178/2014 vom 4. Juni 2014 E. 2.1).
5.3
5.3.1 Es geht vorliegend um ein Strafverfahren wegen gravierender Sexual- und Gewaltdelikte innerhalb einer On-off-Beziehung. Die Aussagen von B____ sind das zentrale Beweismittel. Der Beschwerdeführer bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Es ist unter diesen Umständen elementar, dass B____ mit dem Beschwerdeführer kollusionsfrei konfrontiert werden kann.
5.3.2 Angesichts der bei einem Schuldspruch drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe und der bei einem Schuldspruch wegen Vergewaltigung und/oder sexueller Nötigung obligatorisch auszusprechenden Landesverweisung (vgl. oben E. 4.3.1) ist das Interesse des Beschwerdeführers, die Aussagen von B____ zu seinen Gunsten zu beeinflussen, erheblich. Bereits von daher liegt die Gefahr, dass er im Falle seiner Freilassung versuchen könnte, die Privatklägerin in ihrem Aussageverhalten zu beeinflussen, auf der Hand.
5.3.3 Der Beschwerdeführer kennt B____, ihre Wohnadresse und ihr Umfeld, denn er führte mit ihr während beinahe eines Jahres, mit Unterbrüchen, eine Beziehung, während welcher er auch bei ihr wohnte. Die Möglichkeiten einer Kontaktaufnahme, sei es telefonisch oder direkt, sind unter den gegebenen Umständen vielfältig und können auch durch ein Kontaktverbot nicht wirksam verhindert werden. Es gibt auch Hinweise für manipulatives und drohendes Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der mutmasslich Geschädigten. So schaffte sie es gemäss ihren Angaben nicht, ihn aus ihrer Wohnung zu werfen, obwohl sie Angst vor ihm hatte (vgl. Einvernahme S. 2 unten). Ausserdem schildert sie, dass der Beschwerdeführer sie sehr gut manipulieren könne (Einvernahme S. 4, 7). Es wäre für den Beschwerdeführer somit ein Leichtes, auf sie einzuwirken und sie zu motivieren, ihre Aussagen zu revidieren. Dies sind bereits starke Indizien für Kollusionsgefahr.
5.3.4 Es kommt dazu, dass der Beschwerdeführer nach der Einvernahme vom 24. April 2022 ausserhalb des Protokolls geäussert haben soll: «Diese Fotze (…) wird schon sehen, was passiert, wenn ich wieder rauskomme. Der Fotze schicke ich meine Kollegen vorbei.» (Aktennotiz «Vorfall mit Beschuldigtem» von [...] vom 24. April 2022). Auch wenn es sich hier um eine bestrittene Aussage des Beschwerdeführers ausserhalb des Protokolls handelt, die für sich alleine genommen nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr ausreichen würde, so ist sie immerhin ein Indiz dafür. Ein weiteres starkes Indiz dafür ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer am Schluss der Einvernahme vom 24. April 2022 in einem vermeintlich unbeobachteten Moment eines der sichergestellten Mobiltelefon behändigt und in seine Hosentasche gesteckt haben soll (vgl. Aktennotiz vom 24. April 2022). Dass er das Mobiltelefon versehentlich eingesteckt habe, wie in der Beschwerde behauptet wird, ist unter den gegebenen Umständen offensichtlich nicht plausibel. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass der Beschwerdeführer das Mobiltelefon gezielt eingesteckt hat, um auf diese Weise für die Ermittlung relevante Beweise verschwinden zu lassen und/oder die mutmasslich Geschädigte oder andere Personen zu kontaktieren, um sie zu beeinflussen.
5.4 Die Annahme von Kollusionsgefahr ist nach diesen Ausführungen somit begründet und gerechtfertigt.
5.5 Im Hinblick auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers bleibt vorsorglich darauf hinzuweisen, dass die Annahme von Kollusionsgefahr auch nach erfolgter Konfrontation, insbesondere mit B____, nicht grundsätzlich ausgeschlossen wäre (vgl. etwa Urteile BGer 1B_203/2016 vom 17. Juni 2016 E. 4.2; 1B_188/2012 vom 19. April 2012 E. 3.6; APE HB.2019.16 vom 27. März 2019 E. 5.2.2; Forster, a.a.O., Art. 221 N 6). Denn das Sachgericht erhebt auch die im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenen Beweise unter Umständen nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 StPO). Die von Beeinflussung bedrohten Aussagen der mutmasslich Geschädigten bilden in der vorliegenden Konstellation unter Umständen ein wichtiges und letztlich entscheidendes Beweismittel. Es ist von daher allenfalls erforderlich, dass sie vor Gericht gegebenenfalls möglichst unbeeinflusst aussagen kann.
6.
6.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat schliesslich auch Fortsetzungsgefahr angenommen und dafür auf mehrere Vorstrafen wegen Körperverletzung verwiesen und festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz mehrerer Anzeigen von B____ nicht von dieser habe lassen können. Die Verteidigung wendet im Wesentlichen ein, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den vorliegend einzigen Vorwurf der häuslichen Gewalt zum Nachteil einer Frau nicht vorbestraft sei, weshalb von Fortsetzungsgefahr keine Rede sein könne.
6.2
6.2.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wegen Fortsetzungs- respektive Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweis). Bei der Annahme, dass ein Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die Aufrechterhaltung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 143 IV 9 E. 2.2 mit Hinweisen). Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft – wie bei den übrigen Haftarten – dass sie nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 12; 137 IV 13 E. 2.4-4 S. 17 ff.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen).
6.2.2 Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass «Verbrechen oder schwere Vergehen» drohen müssen (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweis). Die Annahme des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr verlangt unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E. 4), dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweis). Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.3.1).
6.2.3 Die drohenden Verbrechen oder schweren Vergehen müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Der Haftgrund setzt voraus, dass die beschuldigte Person bereits früher mindestens zwei schwere, andere Personen in ihrer Sicherheit erheblich gefährdende Vergehen oder Verbrechen begangen hat.
6.2.4 Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind zusammengefasst somit drei Elemente für diesen besonderen Haftgrund konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit beziehungsweise das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Zweitens muss durch die drohenden schweren Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Dabei stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund; zulässig ist die Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2 S. 11. ff.).
6.3
6.3.1 Im vorliegenden Verfahren werden dem Beschwerdeführer insbesondere schwere Sexualdelikte und Drohung zum Nachteil seiner (früheren) Partnerin B____ vorgeworfen. Der Beschwerdeführer hat zwar keine Vorstrafen wegen Sexualdelikten, indes zahlreiche Vorstrafen wegen Gewaltdelikten.
Gemäss dem schweizerischen Strafregisterauszug sind, abgesehen von dem vorliegenden Verfahren, aktuell mehrere weitere Verfahren in der Schweiz gegen den Beschwerdeführer hängig, u.a. wegen einfacher Körperverletzung, Drohung sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte. Es kann hier offenbleiben, ob diese als Indiz für Fortsetzungsgefahr gewertet werden können. Denn gemäss dem deutschen Strafregisterauszug vom 29. April 2022 finden sich insgesamt 13 Eintragungen aus den Jahren 2000 bis 2020, darunter auch Verurteilungen wegen Verbrechen und schwerer Vergehen, so u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung (Entscheidung vom 31.10.2002), gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung, Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung (Entscheid vom 08.10.2003), gefährlicher Körperverletzung (Entscheid vom 10.03.2004) – bis dahin waren gegen den [...] Beschwerdeführer Jugendstrafen ausgesprochen worden – und dann weiter wegen Körperverletzung (Entscheid vom 27.07.2006), vorsätzlicher Körperverletzung (Entscheid vom 31.01.2011), versuchter Nötigung (Entscheid vom 14.03.2019) und schliesslich wegen gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und versuchter Nötigung (Entscheid vom 11.08.2020).
6.3.2 Der Beschwerdeführer ist somit mehrfach rechtskräftig wegen Verbrechen und schweren Vergehen vorbestraft. Diese haben die körperliche Integrität seiner Opfer betroffen; vorliegend geht es insbesondere um die sexuelle Integrität und damit auch um die körperliche Integrität der mutmasslich Geschädigten; es handelt sich insoweit jedenfalls um gleichartige Rechtsgüter. Das Vortatenerfordernis ist zweifellos erfüllt und es ist offensichtlich, dass von ihm ein grosses Gewaltpotential und eine entsprechende Gefährlichkeit ausgehen. Durch die von ihm drohenden Verbrechen und schweren Vergehen ist die Sicherheit anderer Personen, in casu insbesondere von B____, erheblich gefährdet; denn es drohen Delikte gegen ihre körperliche und sexuelle Integrität. Angesichts der Vorstrafen, der hängigen Verfahren und der Aussagen von B____ ist die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten. Die Rückfallprognose muss derzeit als schlecht bezeichnet werden, zumal der Beschwerdeführer auch kein tragfähiges soziales Netz hat und keine Anzeichen dafür erkennen lässt, dass er sich mit seiner offensichtlichen Gewaltproblematik, gerade in der Beziehung zu B____, auch nur ansatzweise auseinandersetzt. Er sieht zwar ein, dass er «auch nicht leicht» sei und «Ticks» habe, ein Narzisst sei und ADHS habe; er scheint die Problematik in der Beziehung zu B____ allerdings in erster Linie in einer ungünstigen Konstellation der Sternzeichen zu verorten (vgl. Einvernahme vom 24. April 2022 S. 4: «Sie ist ein (…) und ich bin ein (…)»). Eigene Anteile an der Situation bagatellisiert er.
6.4 Auch der Haftgrund der Wiederholungs- respektive Fortsetzungsgefahr ist somit gegeben.
7.
7.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Haft bejaht. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander, so dass es hier mit den folgenden kurzen Erwägungen sein Bewenden haben kann.
7.2 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).
7.3 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art. 237 Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen (wie hier) eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).
7.4
7.4.1 Vorliegend sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich – und werden auch vom Beschwerdeführer nicht vorgeschlagen –, mit denen ein Untertauchen oder eine Flucht des Beschwerdeführers verhindert werden kann. Eine Pass- und Schriftensperre beispielsweise könnte, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhält, eine Flucht des Beschwerdeführers nicht verhindern (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 S. 310). Auch für die bestehende Kollusions- und Fortsetzungsgefahr sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich und werden auch nicht behauptet. Es sind somit keine milderen Massnahmen als die Anordnung der Untersuchungshaft ersichtlich.
7.4.2 Hinsichtlich der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nun seit gut fünf Wochen in Haft befindet; bis zum Ablauf der Haft werden es zwei Monate sein. Aufgrund des ihm vorgeworfenen Sachverhalts und der zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe – angesichts der ihm vorgeworfenen Sexualdelikte steht eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe im Raum – ist die Haft auch in zeitlicher Hinsicht nach wie vor verhältnismässig. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; AGE HB.2021.6 vom 3. März 2021 E. 6.4). Das Zwangsmassnahmengericht hält im Übrigen fest, dass die angeordnete Haftdauer von 8 Wochen (nach damals aktuellem Kenntnisstand) ausreichen sollte, um insbesondere Konfrontationseinvernahmen durchzuführen und das Vorverfahren mit der Anklageerhebung zum Abschluss zu bringen.
7.4.3 Die angeordnete Haft erweist sich somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.
8.
8.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Für die Einzelheiten der Regelung und die Höhe der Gerichtsgebühr wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Antrag auf Ausrichtung einer Haftentschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang offensichtlich abzuweisen.
8.2 Dem Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Seine Verteidigerin ist folglich aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Sie hat keine Honorarnote eingereicht, sondern beantragt, es sei ihr nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens eine Frist zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen. Eine Fristansetzung zur Einreichung der Honorarnote ist nicht angezeigt, schon wegen des im Bereich des geltenden Beschleunigungsgebotes. Es wäre der Verteidigung auch ohne weiteres möglich gewesen, ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren (ggf. inklusive angemessener Nachbemühungen) im Rahmen der Replik zu beziffern. Der angemessene Aufwand wird somit geschätzt und auf 5 Stunden bemessen. Es werden demnach 5 Stunden Aufwand zu CHF 200.– und Auslagen von 3 % (CHF 30.–) entschädigt. Auch über den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Haftbeschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, wird ein Honorar von CHF 1'000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 30.–, und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 79.30 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).