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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2022.19
ENTSCHEID
vom 16. Juni 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Frédéric Barth
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarthenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 20. Mai 2022
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 12. August 2022
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen A____ (Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf versuchte Tötung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Diebstahl. Der Beschwerdeführer wurde am 18. Mai 2022 von der Kantonspolizei festgenommen. In der Folge ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2022 mit Verfügung vom gleichen Tag die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 12. August 2022, an.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2022 eigenhändig Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragte er die Entlassung aus der Untersuchungshaft. Mit Stellungnahme vom 31. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers liess sich mit Replik vom 9. Juni 2022 vernehmen, mit der er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Mai 2022 und die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft beantragte. Eventualiter sei der Beschwerdeführer mit der Verpflichtung, sich regelmässig bei einer Polizeistelle melden zu müssen, unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als weiteren Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.12 vom 11. Mai 2022 E. 3.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftrat und eine Beteiligung des Beschuldigten an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 137 IV 122 E. 3.2). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2, 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3).
Bei «Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen», in welchen sich als massgebende Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen des Beschuldigten gegenüberstehen, genügt es, wenn sich aufgrund einer summarischen Beweiswürdigung ergibt, dass die Aussagen des mutmasslichen Opfers glaubhafter als jene des Beschuldigten sind und gestützt darauf eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheint (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 6 mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf BGE 137 IV 127; AGE HB.2022.15 vom 31. Mai 2022 E. 3.1).
Schliesslich ist es auch Sache des erkennenden Sachgerichts, abschliessend zu beurteilen, ob Rechtfertigungsgründe, namentlich Notwehr, vorliegen. Einzig wenn aufgrund des bisherigen Untersuchungsergebnisses mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass ein Rechtfertigungsgrund besteht, ist dies im Haftverfahren zu berücksichtigen (BGer 1B_180/2014 vom 10. Juni 2012 E. 3.3, 1B_331/2008 vom 7. Januar 2009 E. 3.2; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 6).
3.2 Nach der Vorinstanz liegt ein dringender Tatverdacht hinsichtlich des Tatbestands der versuchten Tötung vor. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt, am 18. Mai 2022 während einer Auseinandersetzung mit B____ diesem eine massive und gefährliche Verletzung am Kopf beigebracht zu haben. Die Vorinstanz stützt sich hierbei auf den Polizeirapport vom 18. Mai 2022, den Pikettbericht vom 18. Mai 2022, den Bericht über die ersten mündlichen Angaben des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 19. Mai 2022 und die Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie des mutmasslichen Opfers, B____. Auf Ausführungen zum Verdacht auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und auf Diebstahl hat die Vorinstanz vor diesem Hintergrund verzichtet.
3.3 Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des dringenden Tatverdachts vor, dass es während eines Streits unter Drogeneinfluss mit B____ aufgrund eines fahrlässigen Handelns seinerseits zu einer ungewollten Körperverletzung gekommen sei. Er bereue die Tat trotz der Tatsache, dass es sich um Notwehr gehandelt habe (Beschwerde S. 2). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht (Replik Ziff. 4).
3.4 Vorliegend präsentiert sich die aktuelle Beweislage wie folgt:
3.4.1 Gemäss dem Polizeirapport vom 18. Mai 2022 wurde die Polizei von einem Passanten darüber informiert, dass ein Mann bei der [...] vermutlich mit einem Messer verletzt worden sei. Dort angekommen, seien die Polizeiangehörigen auf B____ getroffen, der bereits medizinisch versorgt wurde. Vor dem Eingang besagter Liegenschaft hätten sich Blutspritzer auf einer Fläche von ca. 1 qm und zwei Haarbüschel befunden, wobei an einem der Haarbüschel noch Haut gehaftet habe. B____ sei sodann in das Universitätsspital verbracht worden. Bei der Durchsuchung der Liegenschaft sei der Beschwerdeführer in der Waschküche im Zwischenstock gefunden worden. Am entsprechenden Ort hätten sich auch ein Rüstmesser mit grünem Griff, eine Bong und diverse weitere Utensilien für den Drogenkonsum befunden. Im zweiten Stock seien sodann vor dem Wohnungseingang Glasscherben festgestellt worden, die ursprünglich eine Glasflasche gebildet hätten. Die erwähnten Blutspuren, das Rüstmesser samt Utensilien sowie die Glasscherben sind auch in der Fotodokumentation des Polizeirapports festgehalten (Fotos Nr. 14, 16–22).
Im selben Polizeirapport wird weiter festgehalten, B____ habe zum Tathergang sinngemäss angegeben, dass er vom Beschwerdeführer die Begleichung der Schulden von CHF 40.– verlangt habe. Der Beschwerdeführer habe anschliessend zunächst gesagt, dass er kein Geld mit sich führe, er es aber holen und ihm geben werde. Plötzlich habe der Beschwerdeführer dann ein Klappmesser mit rotem Griff gezogen und ihm damit in den Kopf gestochen. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer sinngemäss folgende Angaben gemacht: Er und B____ hätten miteinander Kokain geraucht. Er habe sich dabei im WC des Zwischenstockes (zwischen 1. und 2. Stock) befunden, während B____ sich vor dem WC im Treppenhaus befunden habe. Letzterer habe noch mehr Kokain von ihm gewollt, was er ihm aber verweigert habe. Daraufhin sei es zum Streit und Gerangel gekommen. B____ sei auf ihn losgegangen und habe gesagt «ich steche dich ab». Dann habe B____ ihm eine Whiskeyflasche von oben über seinen Kopf geschlagen. Anschliessend habe er B____ weggestossen und etwas scheppern gehört.
3.4.2 Gemäss dem Pikettbericht vom 18. Mai 2022 wurde B____ auf der Notfallstation nochmals zum Vorfall befragt. Seine Konzentrationsfähigkeit sei dürftig und seine Antworten zeitweise wirr gewesen. Sinngemäss habe er folgende Angaben gemacht: Der Beschwerdeführer habe ihm Geld geben sollen. In diesem Zusammenhang sei es im Zwischenraum im Gang zum Streit gekommen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin aufgestanden und auf ihn losgegangen. Er selbst sei in «Schutzposition» gegangen. Es sei mit einem spitzen Gegenstand auf seinen Kopf eingeschlagen worden. Er habe gespürt, wie das Blut tropfte. Auf die Frage, mit was auf ihn eingestochen oder eingeschlagen worden sei, antwortete B____ gemäss dem Pikettbericht «ich glaube mit einem Messer». Auf die etwas später erneut gestellte Frage nach dem Angriffsgegenstand antwortete B____ sodann, er habe nicht gesehen, mit was der Beschwerdeführer zugestochen habe, er sei in Schutzposition gewesen.
Anlässlich seiner Einvernahme als beschuldigte Person vom 19. Mai 2022, d.h. einen Tag nach dem Vorfall, machte B____ alsdann folgende Aussagen: Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer auf ihn eingestochen habe, gab er nach langem Überlegen an, es sei mit einem Messer von hinten gewesen. Er sei in Schutzposition gegangen. Der Beschwerdeführer habe ihn angesprungen und ihm etwas in den Kopf gerammt, wobei er vermute, dass es ein Messer mit einem roten Griff gewesen sei. Dieses Messer habe er schon vorher am gleichen Tag gesehen. Die Aussage, wonach der Beschwerdeführer ihm von hinten mit einem spitzen Gegenstand auf den Kopf geschlagen habe, wiederholte B____ während der Einvernahme mehrfach (vgl. Einvernahmeprotokoll B____ vom 19. Mai 2022 S. 5–10).
3.4.3 Der Beschwerdeführer schilderte am Abend des 18. Mai 2022 auf der Polizeistation ebenfalls nochmals die Vorkommnisse aus seiner Sicht. Gemäss dem Ausrückbericht vom 18. Mai 2022 hat der Beschwerdeführer dabei sinngemäss folgende Angaben gemacht: Eine Person namens «C____» (B____) habe noch mehr von seinem Kokain konsumieren wollen. Als er auf der Toilette im obersten Stock gesessen sei, sei «C____» auf ihn «draufgekommen» und habe ihm einen Schlag auf den Kopf verpasst. Dabei habe der Beschwerdeführer gemerkt, dass «C____» etwas in der Hand halte. In der Folge habe er «C____» zweimal mit dessen eigener Hand geschlagen. Anschliessend habe er Blut an seinen Händen gehabt und «C____» habe geschrien, er solle aufhören, die Flasche sei kaputt. Dass der Gegenstand in der Hand von «C____» eine Glasflasche gewesen sei, habe er erst nach der physischen Auseinandersetzung gemerkt.
Bei seiner Einvernahme am 19. Mai 2022 verweigerte der Beschwerdeführer weitestgehend die Aussage.
An der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 20. Mai 2022 erklärte der Beschwerdeführer den Tathergang schliesslich folgendermassen: «C____» und er seien wegen des Drogenkonsums in Streit geraten. «C____» sei dann mit einer Flasche in der Hand auf ihn losgegangen und habe sie ihm auf den Kopf geschlagen. Anschliessend habe er «C____» mit dessen eigener Hand, in der dieser die Flasche gehalten habe, zweimal zurückgeschlagen. Während dieses Vorgangs sei «C____» auf ihm gelegen. Als «C____» ihm gesagt habe, die Flasche sei kaputt, habe er sofort mit den Schlägen aufgehört.
3.4.4 Am 19. Mai 2022 hielt die Staatsanwaltschaft die ersten mündlichen Angaben von Dr. [...], IRM, zu den verursachten Verletzungen fest. Gemäss diesen Angaben spricht die Verletzung an B____s Hinterkopf für ein Tatwerkzeug mit mehreren Schnittkanten. Vereinbar sei die Verletzung etwa mit einer Glasscherbe. Möglich sei auch ein runder Gegenstand mit scharfen Kanten, mit dem die Verletzung «ausgestanzt» worden sei. Letzteres sei allerdings weniger wahrscheinlich, da sich die verletze Person dabei hätte ruhig verhalten müssen. Die Verletzung stamme eher nicht von einem Messer. Lebensgefahr habe nicht bestanden, aber die Verletzung werde als potenziell lebensgefährlich eingeschätzt. Gemäss den Angaben des IRM verfügte der Beschwerdegegner über einen kleinen Ritzer am Daumen. Sichtbare Verletzungen des Kopfes seien keine erkennbar. Dies sei aber auch nicht zu erwarten gewesen, da der Beschwerdeführer sehr dichten Kopfhaarbewuchs habe.
3.5 Insbesondere vor dem Hintergrund der Angaben des IRM erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers über den mutmasslichen Ablauf der Schläge wenig plausibel. Zunächst ist nicht nachvollziehbar und beim jetzigen Erkenntnisstand nicht glaubhaft, wie ein oder mehrere Schläge mit der Hand des Opfers, in welcher dieses immer noch eine Glasflasche gehalten haben soll, eine derartig gravierende, potenziell lebensgefährliche Verletzung verursachen soll. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer selbst einen kleinen Ritzer am Daumen aufgewiesen hat, was für die Angabe von B____ spricht, wonach mit einem spitzen Gegenstand auf ihn eingestochen bzw. -geschlagen worden sei. Auch gemäss den Angaben des IRM ist die Verletzung B____s mit einem Tatwerkzeug mit mehreren Schnittkanten, namentlich einer Glasscherbe, vereinbar. Bei dieser Sachlage kann zum jetzigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers die Verletzungen nicht ungewollt bzw. fahrlässig, sondern vielmehr zumindest unter Inkaufnahme einer tödlichen Verletzung erfolgten. Eine abschliessende Bewertung bleibt dabei dem Sachgericht überlassen.
Bei summarischer Prüfung der vorläufigen Beweislage ergibt sich demnach, dass die Aussagen von B____ zum Vorfall glaubhafter als jene des Beschwerdeführers sind. Es bestehen damit hinreichend konkrete Anhaltspunkte für einen dringenden Tatverdacht auf versuchte Tötung, zumal zu beachten ist, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind und insbesondere das schriftliche Gutachten des IRM zu den Verletzungen der beiden Involvierten aussteht, weshalb keine überhöhten Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu stellen sind. Nach dem Dargelegten ist aufgrund des bisherigen Untersuchungsergebnisses auch nicht mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Notwehr gehandelt hat. Schliesslich geht auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers davon aus, dass das Erfordernis des dringenden Tatverdachts erfüllt sei. Insgesamt ist daher von einem dringenden Tatverdacht hinsichtlich der versuchten Tötung auszugehen.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat den Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen würde. Dabei kann sich die Fluchtgefahr auf eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland beziehen. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 13). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich damit auch die Dauer des allenfalls noch zu vollziehenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3). Steht eine Haft wegen Untertauchens im Inland zur Debatte, müssen qualifizierte Voraussetzungen für die Annahme des Haftgrundes erfüllt sein (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 12).
Strafprozessuale Haft darf nur als „ultima ratio“ angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 140 IV 74 E. 2.2; BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der Praxis des Bundesgerichtes jedoch regelmässig als nicht ausreichend (BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2).
4.2 Die Vorinstanz weist zur Begründung der Fluchtgefahr im vorliegenden Fall insbesondere auf das Fehlen von familiären Beziehungen, einer festen Arbeitsstelle, eines festen Wohnsitzes und eines Mobiltelefons seitens des Beschwerdeführers hin. Überdies sei der Beschwerdeführer suchtabhängig und die Verlässlichkeit von Suchabhängigen sei notorisch reduziert. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer aufgrund des schwerwiegenden Tatvorwurfs mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen habe, die angesichts seiner Vorstrafen kaum mehr gänzlich aufgeschoben werden könne. Schliesslich seien Ersatzmassnahmen nicht zielführend: Angesichts der reduzierten Verlässlichkeit erscheine eine Meldepflicht als ungeeignet. Da primär ein Untertauchen und nicht eine Flucht ins Ausland zu befürchten sei, sei auch eine Schriftensperre unbehilflich. Schliesslich setze Electronic Monitoring einen festen Wohnsitz voraus.
4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass Fluchtgefahr bestehe. Dies begründet er mit den wöchentlichen bzw. monatlichen Besuchen bei der Mutter, dem Halbbruder und dem Vater. Weiter wohne er schon sein Leben lang in Basel und besitze den Schweizer Pass. Zudem habe er bereits eine mündliche Zusage für ein Zimmer in der Genossenschaft «[...]».
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führt weiter aus, dass die Schwere der drohenden Sanktion bloss als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden dürfe, sie für sich allein aber noch nicht genüge, um den Haftgrund zu bejahen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz gebe es keine Anhaltspunkte für ein allfälliges Untertauchen des Beschwerdeführers in der Schweiz. Dieser habe sein gesamtes Leben in Basel verbracht, sei hier zur Schule gegangen und habe eine Lehre begonnen. Anschliessend sei er auf die «schiefe Bahn» geraten. Entgegen der Vorinstanz treffe aber nicht zu, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen habe. Seine Eltern sowie auch sein Stiefvater und Stiefbruder würden alle in Basel leben. Auch sein ganzes soziales Umfeld lebe hier. Er erhalte zudem Geld von der Sozialhilfe. Somit habe er schlicht keine Möglichkeiten, für längere Zeit unterzutauchen. Der Beschwerdeführer habe überdies die Unterstützung der Bewährungshilfe in Anspruch genommen. Er sei darum bemüht, sich für einen Job zu bewerben und eine eigene Wohnung zu finden. Es wäre ihm möglich, dass er in einem ersten Schritt bei seinem Stiefvater wohnen würde. Es sei bundesrechtswidrig, allein aufgrund der Suchtabhängigkeit auf eine Fluchtgefahr zu schliessen. Eine Meldepflicht wäre vorliegend durchaus zielführend.
4.4 Mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass im vorliegenden Fall die Gefahr einer Flucht ins Ausland nicht im Vordergrund steht. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen besteht vorliegend indes lediglich eine niederschwellige Fluchtgefahr, der mit Ersatzmassnahmen beigekommen werden kann:
4.4.1 Dem Beschwerdeführer werden im vorliegenden Strafverfahren versuchte Tötung, Diebstahl sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. Ihm droht demnach aufgrund der Schwere der Tatvorwürfe im Falle seiner Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe, die mit der bereits ausgestandenen Haft längst nicht abgegolten ist. Überdies muss aufgrund der zu erwartenden Höhe der Freiheitsstrafe davon ausgegangen werden, dass zumindest ein Teil, wenn nicht die gesamte Strafe, unbedingt ausgesprochen werden wird (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311]; vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 15).
4.4.2 Wie oben dargelegt, genügt eine hohe zu erwartende Strafe für sich genommen aber noch nicht, um die Fluchtgefahr zu begründen. Selbst bei einem Verdacht auf Tötungsdelikte kann eine Fluchtgefahr nicht automatisch bejaht werden (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 221 N 6). Vielmehr müssen zusätzlich die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Hierbei ist zu beachten, dass ein Untertauchen im Inland nur in qualifizierten Fällen angenommen werden kann (oben, E. 4.1). Bejaht wurde die Gefahr eines Untertauchens im Inland etwa bei ausländischen Beschuldigten, die zwar gewillt waren, in der Schweiz zu bleiben, denen aber drohte, ihren Aufenthaltstitel in der Schweiz zu verlieren (vgl. BGer 1B_254/2014 vom 29. Juli 2014 E. 4.4, 1B_32/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4.4, 1B_642/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4).
Derartige qualifizierte Umstände bestehen vorliegend nicht: Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger, lebt seitdem er vierjährig ist in der Schweiz und hat seine gesamte Schulzeit in Basel verbracht. Kontakte in sein Geburtsland [...] pflegt er, soweit ersichtlich, keine. Zu berücksichtigen ist überdies, dass der Beschwerdeführer auf Gelder der Sozialhilfe angewiesen ist und für ihn demnach aus finanzieller Sicht kein Anreiz besteht, unterzutauchen. Auch das Bundesgericht hat in solchen Konstellationen gestützt auf die Abhängigkeit von Geldern der öffentlichen Hand eine Fluchtgefahr verneint (vgl. BGer 1P.625/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 5.2, 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 4.4 f.; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 14). Weiter hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben monatliche bzw. wöchentliche Kontakte mit seinen Familienangehörigen, die allesamt in Basel wohnhaft sind. Er bemüht sich überdies offenbar um ein eigenes Zimmer in Basel, hat die Bewährungshilfe in Anspruch genommen und es wäre ihm nach Angaben des Rechtsvertreters möglich, bei seinem Stiefvater unterzukommen.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht angezeigt, alleine aufgrund der zu erwartenden Strafe und der Suchterkrankung des Beschwerdeführers von einer hinreichend grossen Fluchtgefahr auszugehen, welche eine Untersuchungshaft rechtfertigen würde. Namentlich mit einer Meldepflicht (Art. Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO) sowie einer Eingrenzung (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO) könnte der Fluchtgefahr, welche aufgrund der Suchterkrankung des Beschwerdeführers und der drohenden Strafe in gewissem Ausmass zweifelsohne besteht, beigekommen werden.
5.
5.1 Die Vorinstanz hat nebst der Fluchtgefahr auch den Haftgrund der Kollusionsgefahr als erfüllt betrachtet. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
5.2 Die Vorinstanz führt im Zusammenhang mit der Kollusionsgefahr aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme die Aussage weitestgehend verweigert habe. Belasten würden ihn neben dem Verletzungsbild von B____ vor allem dessen Aussagen zum Tathergang. Entsprechend werde der Beschwerdeführer mit B____ konfrontiert werden müssen. Da der Beschwerdeführer und B____ vor dem Vorfall ein kollegiales Verhältnis geführt hätten, sei ernsthaft zu befürchten, dass sich die beiden im Fall der Haftentlassung miteinander auf eine für beide günstige Version der Ereignisse einigen würden. Ein Kontaktverbot wäre aufgrund des vormals kollegialen Verhältnisses ebenfalls nicht behilflich.
5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, B____ ausschliesslich im Gassenzimmer angetroffen zu haben. Da er nach dem Vorfall dort nicht mehr verkehre, ergebe sich keine Kollusionsgefahr.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist überdies darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ausführlich Stellung zum Vorfall genommen habe. Die Aussagen der beiden Beteiligten widersprächen sich teilweise, allerdings sei nicht davon auszugehen, dass sich dies bei einer weiteren Einvernahme ändern werde. Am Tatort habe eine Glasscherbe, mit der die Verletzung wohl entstanden sei, sichergestellt werden können. Die Staatsanwaltschaft habe überdies ein rechtsmedizinisches Gutachten in Auftrag gegeben. Anhand des Gutachtens werde zu klären sein, wie es zur Verletzung des Opfers gekommen sei. Inwiefern hier eine neuerliche Einvernahme der beiden Beteiligten hilfreich sein solle, bleibe unklar. Eine Konfrontationseinvernahme hätte längst durchgeführt werden können. Demnach bestünden genügend Beweismittel und eine Kollusionsgefahr sei nicht gegeben.
5.4 Die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, dass vorliegend Kollusionsgefahr besteht. Entgegen den Vorbringen des Rechtsvertreters dürften die Aussagen von B____ neben dem rechtsmedizinischen Gutachten eine grosse Bedeutung im vorliegenden Strafverfahren einnehmen, da offenbar ausser den beiden Beteiligten keine Person die Auseinandersetzung mitverfolgt hat (vgl. die Angaben der Auskunftspersonen im Polizeirapport vom 18. Mai 2022). Im Übrigen ändert der Fund zweier Glasscherben am Tatort hieran nichts – die Glasscherben wiesen gemäss dem Hausdurchsuchungsbericht vom 19. Mai 2022 keine sichtbaren Blutanhaftungen auf, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass es sich dabei um die Tatwerkzeuge handelt. Demnach trifft nicht zu, dass nebst den Aussagen des mutmasslichen Opfers bereits genügend andere Beweismittel gesichert sind.
Weiter bestehen aus mehreren Gründen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass im Falle einer Haftentlassung auf die Aussagen von B____ durch Absprachen eingewirkt würde. Erstens pflegten die beiden Beteiligten vor dem Vorfall ein kollegiales Verhältnis zueinander. Sie kannten sich vor dem Vorfall bereits etwa ein Jahr und konsumierten gemeinsam Drogen (Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts S. 5). Zweitens wurde aufgrund des Vorfalls gegen beide Beteiligte ein Strafverfahren eröffnet, weshalb sowohl für den Beschwerdeführer als auch für B____ ein Anreiz besteht, sich auf eine für beide günstige Version der Geschehnisse zu einigen. Schliesslich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er bei einer allfälligen Haftentlassung nicht mehr im Gassenzimmer verkehren werde, unbehilflich. Aufgrund der bestehenden Suchterkrankung kann dieser Behauptung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, zumal er mit B____ nicht nur im Gassenzimmer verkehrt, wie bereits der Tatort des vorliegenden Vorfalls zeigt. Entsprechend ist der Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen.
6. Die Vorinstanz hat die Frage, ob auch Fortsetzungsgefahr besteht, offen gelassen. Nachdem auch vorliegend der Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht werden konnte, ist zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls nicht über die Fortsetzungsgefahr zu befinden.
7.
7.1 Die Vorinstanz hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft bejaht. Dabei hat sie insbesondere erwogen, dass die vorläufige Anordnung der Haft für drei Monate angesichts der zu tätigenden Untersuchungshandlungen und des Tatvorwurfs gerechtfertigt sei.
7.2 Der Rechtsvertreter bringt vor, dass von der Untersuchungshaft abgesehen werden müsse, da sich als taugliches und milderes Mittel eine regelmässige Meldepflicht bei der Polizei anböte.
7.3
7.3.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).
7.3.2 Anders als bei der niederschwelligen Fluchtgefahr, die vorliegend besteht (oben E. 4.4.2), kann der Kollusionsgefahr im hier zu beurteilenden Fall nicht mit Ersatzmassnahmen beigekommen werden. Insbesondere ist eine Meldepflicht, wie sie vorgeschlagen wird, nicht geeignet, der Gefahr von Absprachen zwischen den beiden Beteiligten zu begegnen. Auch ein Kontaktverbot in Bezug auf B____ würde allfällige Kollusionshandlungen nicht verhindern können.
Vor dem Hintergrund der durchzuführenden Ermittlungshandlungen und des schwerwiegenden Tatvorwurfs hält die angeordnete Haftdauer von vorläufig drei Monaten ebenfalls einer Verhältnismässigkeitsprüfung stand. Die bisher ausgestandene Haftdauer ist überdies klarerweise noch nicht in grosse zeitliche Nähe der bei einer Verurteilung zu erwartenden Strafe gerückt.
7.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass ein dringender Tatverdacht bezüglich des Tatbestands der versuchten Tötung vorliegt, der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen ist und die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft sowohl mangels geeigneter Ersatzmassnahmen als auch in zeitlicher Hinsicht gewahrt wird. Die Beschwerde ist demnach in Bestätigung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vollumfänglich abzuweisen.
8.
8.1 Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Über die Auferlegung der Kosten ist mit dem Sachentscheid zu befinden.
8.2 Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und seinem Vertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht. Daher ist die Entschädigung von Amtes wegen schätzen (§ 25 des Honorarreglements [HoR], SG 291.400). Vorliegend erscheint ein Zeitaufwand für die vom Rechtsvertreter erstellte Replik im Umfang von vier Stunden gerechtfertigt. Der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung beträgt CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 HoR). Daraus folgt eine Entschädigung von insgesamt CHF 800.– (inkl. allfällige Auslagen), zuzüglich MWST. Auch über den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von CHF 800.– (inkl. allfällige Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft
- Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Frédéric Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).