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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2022.25
ENTSCHEID
vom 1. Juli 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 31. Mai 2022
betreffend Haftentlassungsgesuch
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts SB.2019.70 vom 15. September 2021 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt, wobei der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten psychiatrischen Behandlung mit einleitender stationärer Behandlung nach Art. 63 Abs. 1, 2 und 3 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) aufgeschoben wurde. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 18. März 2022 abgewiesen, soweit darauf eingetreten worden ist (BGer 6B_1390/2021).
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt mittlerweile ein neues Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Begehung einer Vielzahl verschiedener Delikte im Zeitraum zwischen dem 28. Dezember 2021 und 7. April 2022.
Der Beschwerdeführer wurde am 5. April 2022 festgenommen. Am 7. April 2022 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen. Mit Verfügung vom 8. April 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen bis zum 1. Juli 2022 an.
Mit Vollzugsbefehl des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 2. Mai 2022 wurde der sich in Untersuchungshaft befindliche Beschwerdeführer für den 16. Mai 2022 ins Gefängnis Bässlergut zum Antritt der mit Urteil des Appellationsgerichts SB.2019.70 vom 15. September 2021 angeordneten stationären Einleitung der ambulanten Massnahme vorgeladen. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 20. Mai 2022 bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch aus der Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft stellte am 24. Mai 2022 den Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs. Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers in Gutheissung des Antrags der Staatsanwaltschaft ab.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 13. Juni 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei nach Rücksprache mit dem Straf- und Massnahmenvollzug aus der Untersuchungshaft zur Überführung ins Gefängnis Bässlergut zum Zweck des Antritts der stationären Einleitung der Massnahme gemäss Urteil des Appellationsgerichts vom 15. September 2021 zu entlassen. Zudem beantragt er die Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Haftbeschwerdeverfahren. Mit Stellungnahme vom 17. Juni 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 replizierte der Beschwerdeführer, wobei er an seinen Anträgen der Beschwerde festhielt.
Die Strafakten (VT.[...]) wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung bzw. Fortsetzung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
In Bezug auf den dringenden Tatverdacht erwog das Zwangsmassnahmengericht, die Staatsanwaltschaft verdächtige den Beschwerdeführer einer Vielzahl von Delikten, begangen zwischen dem 28. Dezember 2021 und dem 7. April 2022. Zu all den Vorwürfen bestünden Polizeirapporte und teilweise Einvernahmen der Geschädigten sowie bildliche Dokumentationen. Der Beschwerdeführer habe einzig den Tatverdacht betreffend die Delikte zum Nachteil seiner Mutter in Frage gestellt. Bezüglich sämtlicher übrigen Vorwürfe sei von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen (angefochtene Verfügung S. 3).
Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht in Frage gestellt (vgl. namentlich Beschwerde Rz 13 ff.). Insofern erübrigen sich weitere Ausführungen und für die Auflistung der einzelnen Tatvorwürfe kann auf Seite 3 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der dringende Tatverdacht ist damit gegeben.
4.
4.1 Das Zwangsmassnahmengericht erachtete sodann den besonderen Haftgrund der Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr als gegeben. Es führte aus, gemäss dem psychiatrischen Gutachten über den Beschwerdeführer vom 18. Dezember 2018 leide dieser an einer psychischen Störung vom impulsiven Typus, wobei ein dysfunktionaler Umgang mit psychotropischen Substanzen dazukomme, und es bestehe eine erhöhte Gefahr für Delikte der Art, wie sie ihm im damaligen Zeitpunkt vorgeworfen worden seien. Die Staatsanwaltschaft habe in Bezug auf die ihm nun vorgeworfenen Delikte am 31. März 2022 mit Frist bis zum 15. Juli 2022 ein neues psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Insbesondere weil der Beschwerdeführer bei den ihm nun vorgeworfenen Drohungen in zwei Fällen ein Messer mitgeführt und in einem Fall eine Metallstange behändigt habe, sei beim aktuellen Kenntnisstand ernsthaft zu befürchten, dass er im Fall der Haftentlassung Handlungen vornehme, welche die öffentliche Sicherheit schwer gefährden würden (angefochtene Verfügung S. 3 f.).
4.2 Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.2). Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen. Es kann auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 32 ff.; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; BGer 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2, 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 2.3). Leichte Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz (BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Als drohende schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 15 FN 63). Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren droht (vgl. hierzu Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 12). Für die Bejahung der ebenfalls erforderlichen erheblichen Sicherheitsgefährdung stehen Delikte gegen die körperliche und die sexuelle Integrität im Vordergrund (BGE 143 IV 9 E. 2.7). Schliesslich ist die Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und die Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff.; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 38; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15).
Gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft überdies zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass eine Person ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen werde. Dieser Haftgrund zielt auf Prävention ab. Es geht nicht um Aufklärung begangener Delikte, sondern primär um die Verhinderung explizit oder konkludent angekündigter Schwerstkriminalität (Gfeller et al., Untersuchungshaft, Ein Leitfaden für die Praxis, Zürich/Basel/Genf 2017, N 562). Haft aufgrund von Ausführungsgefahr kann daher auch ohne Tatverdacht bezüglich einer bereits begangenen Tat angeordnet werden. Die Ausführungsgefahr muss sich jedoch auf ein schweres Verbrechen beziehen, wobei besondere Indizien vorliegen müssen, dass die tatsächliche Ausführung der angedrohten Tat als besonders wahrscheinlich erscheint (Gfeller et al., a.a.O., N 563; BGE 140 IV 19 E. 2.1.1). Die Abschätzung dieses Risikos hat nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles zu erfolgen (Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 17). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGer 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019, E. 4.2 und 1B_31/2018 vom 19. Februar 2018, E. 2.2.1).
4.3 Das Zwangsmassnahmengericht begründete in ihrer Verfügung vom 8. April 2022, mit welcher die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer angeordnet worden war, das Vorliegen der Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr ausführlich. Es führte aus, der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weise mehrere, teilweise einschlägige Vorstrafen aus: Verurteilung wegen Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung des Amtsgerichts [...] vom 7. Juni 2017; Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2020; Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 3. August 2020; Mehrfaches geringfügiges Vermögensdelikt und Hausfriedensbruch gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2021; Hausfriedensbruch und geringfügiges Vermögensdelikt gemäss Strafbefehl vom 13. Januar 2022. Auffallend sei, dass die Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers gegenüber Behörden und Privatpersonen trotz Vorstrafen und laufenden Verfahren gleichgeblieben sei bzw. sich sowohl hinsichtlich der Frequenz als auch der Intensität gar gesteigert habe. Im Februar und März 2022 sei es gar zu zwei Vorfällen gekommen, bei welchen der Beschwerdeführer ein Messer gezogen habe (SW [...] und SW [...]). Dem Beschwerdeführer werde gemäss psychiatrischem Gutachten vom Dezember 2018 eine Persönlichkeitsstörung attestiert, welche forensisch relevant ausgeprägt sei. Zudem sei ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben worden. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei impulsiv und unberechenbar, was auch dessen Mutter bestätigt habe. Komme hinzu, dass er ein Suchtproblem bezüglich psychotroper Substanzen aufweise, weshalb im Verfahren SB.2019.70 vom Appellationsgericht eine ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet worden sei. Darüber hinaus konsumiere der Beschwerdeführer viel Alkohol und er befinde sich nach eigenen Angaben in einer Behandlung im Zentrum für Suchtkranke. Diese Umstände würden dazu führen, dass der Beschwerdeführer regelmässig in Auseinandersetzungen gerate, wobei er jeweils ausraste und gewalttätig und bedrohlich werde. Aus dem Strafverfahren, welches dem Urteil des Appellationsgerichts SB.2019.70 zugrunde liege, werde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mehrere Personen schwer in ihren Rechtsgütern geschädigt habe. Auch in den vorliegenden Strafverfahren würden ihm namentlich Gewaltdelikte vorgeworfen. Aufgrund der gesamten Umstände sowie des steigenden Gewaltpotenzials müsse die Sicherheit der Öffentlichkeit bei einer allfälligen Entlassung als erheblich gefährdet betrachtet werden. Die Rückfallgefahr sei als sehr hoch einzuschätzen, womit die Fortsetzungsgefahr gegeben sei (Strafakten, act. 5, Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. April 2022 S. 4 f.). Hinsichtlich der Ausführungsgefahr führte es aus, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, beim jüngsten Vorfall den Tramwagenführer mit dem Tode gedroht zu haben – verbal und durch Herumfuchteln mit einer Metallstange. Auch bei anderen Vorfällen habe er Familienmitglieder (SW [...]), Sicherheitspersonal (SW [...]) und Unbeteiligte (SW [...]) mit dem Tode und zweimal gar unter Einsatz eines Messers bedroht. Auch hier sei eine Steigerung in Häufigkeit und Intensität feststellbar. Zudem habe auch seine Familie offenbar begründete Angst vor ihm. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen sei dem psychischen Zustand und der verdächtigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1). Nach den Ausführungen zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers und seiner Suchtmittelabhängigkeit könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass er seine Drohungen wahrmachen könnte (act. 5, Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. April 2022 S. 5).
4.4 Die vorgehend dargelegten Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts sind nicht zu beanstanden. Folglich sind sowohl die Fortsetzungs- als auch die Ausführungsgefahr grundsätzlich zu bejahen. Dass die beiden Haftgründe gegeben sind, wird von ihm mit seiner Beschwerde denn auch gar nicht in Frage gestellt. Er ist jedoch der Ansicht, dass die beiden Haftgründe aus anderen Gründen dahinfielen. Er moniert, mit dem Vollzugsbefehl vom 2. Mai 2022 des Urteils des Appellationsgerichts vom 15. September 2021 sei eine stationäre Massnahme angeordnet worden. Der Beschwerdeführer werde demnach nicht in die Freiheit entlassen, sondern trete seinen Straf- und Massnahmenvollzug an. Die öffentliche Sicherheit sei durch seine Entlassung daher nicht gefährdet (Beschwerde Rz 13–15). Es treffe auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer nach der zweimonatigen stationären Einleitung in Freiheit entlassen werde. Vielmehr müsse er danach seine Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Appellationsgerichts vom 15. September 2021 verbüssen (Replik S. 1).
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 15. September 2021 (SB.2019.70) unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter Einrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, verurteilt. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde dabei aufgeschoben und über den Beschwerdeführer eine ambulante psychiatrische Behandlung mit einleitender stationärer Behandlung angeordnet. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer demnach zunächst in eine stationäre Einrichtung zur Einleitung der ambulanten Massnahme versetzt würde. Wie die Staatsanwaltschaft jedoch zu Recht entgegenhält, wäre eine solche auf maximal zwei Monate beschränkt (Art. 63 Abs. 3 StGB). Da die ausgesprochene Freiheitsstrafe von sieben Monaten zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben wurde, wäre der Beschwerdeführer nach Ablauf dieser Periode in Freiheit zu entlassen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, wäre die aufgeschobene Freiheitsstrafe vorliegend namentlich nur dann zu vollziehen, wenn die ambulante Behandlung wegen Aussichtslosigkeit, Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer oder Erfolglosigkeit aufgehoben werden würde (Art. 63b Abs. 2 StGB) oder die in Freiheit durchgeführte ambulante Behandlung für Dritte als gefährlich erscheint (Art. 63b Abs. 3 StGB).
Es bleibt nach dem Gesagten dabei, dass sowohl der Haftgrund der Fortsetzungs- als auch jener der Ausführungsgefahr zu bejahen sind.
5.
5.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).
5.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 5. April 2022 in Haft. Es bestehen keine Zweifel und es wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt, dass er im Falle einer Verurteilung sowie aufgrund seiner teilweise einschlägigen Vorstrafen mit einer Strafe bzw. je nach Ergebnis der neuerlichen psychiatrischen Begutachtung mit einer Massnahme zu rechnen hat, welche die vorläufig und erstmalig angeordnet Untersuchungshaft von insgesamt zwölf Wochen deutlich übersteigen wird. Es droht damit keine Überhaft.
5.3 Wie vor dem Zwangsmassnahmengericht bringt der Beschwerdeführer vor, bereits im Gutachten vom 18. Dezember 2018 sei bei ihm eine psychische Krankheit diagnostiziert worden, weshalb die ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung angeordnet worden sei. Der Antritt dieser einleitenden stationären Massnahme führe zum selben Ergebnis wie die angeordnete Untersuchungshaft, nämlich der Wahrung der öffentlichen Sicherheit. Vor Ablauf der einleitenden stationären Massnahme könne entweder ein vorzeitiger Strafvollzug oder, nach Vorliegen des neuen psychiatrischen Gutachtens, der vorzeitige stationäre Massnahmenvollzug beantragt werden. Damit könne eine nahtlose Unterbringung des Beschwerdeführers sichergestellt werden. Ausserdem sei die Untersuchungshaft lediglich bis am 1. Juli 2022 angeordnet worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die begrenzte Dauer der einleitenden stationären Massnahme weniger geeignet sei. Vielmehr sei es sinnvoll, dass der Beschwerdeführer bereits jetzt eine Behandlung erhalte. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die mit rechtskräftigem Urteil des Appellationsgerichts angeordnete zweimonatige stationäre Massnahme ohnehin in jedem Fall durchzuführen sei (Beschwerde Rz 16–20; Replik S. 1 f.).
Einleitend ist festzuhalten, dass die erstmalige Anordnung der Untersuchungshaft für die gesetzlich vorgesehene Maximaldauer von drei Monaten erfolgte und die Untersuchungshaft auf entsprechenden Antrag hin verlängert werden kann (Art. 227 Abs. 1 StPO). Wie dargelegt, wäre die einleitende stationäre Unterbringung des Beschwerdeführers nach Art. 63 Abs. 3 StGB dagegen auf maximal zwei Monate beschränkt (vgl. hierzu bereits E. 4.4 oben). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich die Untersuchungshaft demnach bereits unter dem zeitlichen Aspekt als weitaus geeigneter, der Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr entgegenzuwirken.
Wie bereits mehrfach erwähnt, wurde über den Beschwerdeführer mit Urteil des Appellationsgerichts SB.2019.70 vom 15. September 2021 eine stationär eingeleitete ambulante Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 und 2 StGB angeordnet; eine stationäre Massnahme war zu jenem Zeitpunkt gutachterlich nicht indiziert (AGE SB.2019.70 vom 15. September 2021 E. 5; vgl. ferner act. 5, Gutachten von Dr. med. [...] vom 20. Dezember 2018 S. 32). Die einleitende stationäre Unterbringung des Beschwerdeführers wäre dementsprechend auf die Vorbereitung einer (in Freiheit zu vollziehende) ambulante Behandlung des Beschwerdeführers ausgerichtet (vgl. auch Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 63 StGB N 77). Im vorliegenden Strafverfahren wurde aufgrund der neuen Deliktsvorwürfe von der Staatsanwaltschaft am 31. März 2022 ein weiteres psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer in Auftrag gegeben. Auch wenn die abschliessende Begutachtung noch offensteht (die Frist läuft bis zum 15. Juli 2022), ist offenbar selbst der Beschwerdeführer der Ansicht, dass nunmehr eine stationäre Massnahme droht (vgl. namentlich Beschwerde Rz 20). Es erscheint somit klar, dass sich bereits die Zielrichtung der mit Urteil des Appellationsgerichts vom 15. September 2021 angeordneten Massnahme völlig anders präsentieren könnte, als die nunmehr möglicherweise indizierte. Wie das Zwangsmassnahmengericht in diesem Zusammenhang völlig zu Recht erwog – und dies wäre mit der Versetzung in die einleitende stationäre Massnahme aufgrund des Gesagten potenziell der Fall –, kann eine Massnahme nicht planlos eingeleitet werden. Vielmehr umfasst die Einleitung einer Massnahme die Aufstellung eines auf die Störung ausgerichteten Behandlungsplans. Ein solcher kann vorliegend aber sinnvollerweise erst aufgestellt werden, wenn das nunmehr in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten vorliegt, welches die jüngsten Entwicklungen des Beschwerdeführers mitberücksichtigt und entsprechende Empfehlungen ausspricht.
Nach dem Gesagten erweist sich die Untersuchungshaft derzeit noch als verhältnismässig. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch offen und erscheint auch sinnvoll, nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens – und sofern entsprechend indiziert – den vorzeitigen Massnahmenvollzug zu beantragen und die empfohlene Massnahme dannzumal in die Wege zu leiten. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass, sollten mehrere Massnahmen im Vollzug zusammentreffen, gleichartige Massnahmen wie eine einzige vollzogen werden. Bei verschiedenartigen Massnahmen hat hingegen die dringlichste oder die geeignetste Massnahme Priorität (Heer, a.a.O., Art. 56a StGB N 6).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Auferlegung einer Gebühr wird indessen ausnahmsweise umständehalber verzichtet.
Die amtliche Verteidigung ist zu bewilligen. Der Verteidiger macht in seiner Honorarnote ein Aufwand von 9 Stunden und 15 Minuten zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– bzw. 10 Stunden zum Ansatz von CHF 133.– für die Volontärin oder den Volontären bzw. die juristische Mitarbeiterin oder den juristischen Mitarbeiter sowie ein Auslagenersatz von CHF 39.40, zuzüglich 7,7 % MWST geltend. Dies ist nicht zu beanstanden. Der amtlichen Verteidigung ist für das Beschwerdeverfahren somit insgesamt CHF 3'467.30 aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigung entrichtete Honorar zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 3'180.– und ein Auslagenersatz von CHF 39.40, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 247.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).