Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2022.28

 

ENTSCHEID

 

vom 14. Juli 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                           Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 23. Juni 2022

 

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 21. September 2022

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 26. Juni 2022 unter dem Vorwurf festgenommen, er habe wenige Minuten zuvor auf dem Centralbahnplatz in Basel B____ von hinten mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen und, nachdem dieser infolge des Schlages zu Boden gefallen war, weiter mit dem Hammer auf ihn eingeschlagen, bis er von Passanten aufgehalten und fixiert worden sei. Die Staatsanwaltschaft leitete gegen ihn ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ein. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts (Einzelgericht) vom 29. Juni 2022 (auf dem Titelblatt fälschlicherweise mit dem Datum vom 23. Juni 2022 versehen) wurde Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 21. September 2022, über den Beschwerdeführer verfügt.

 

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], am 1. Juli 2022 Beschwerde erhoben, mit der er seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 6. Juli 2022 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei, vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 hat der Beschwerdeführer repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 220 Abs. 2 StPO). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.33 vom 16. November 2020).

 

3.2      Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ausführlich und überzeugend begründet (angefochtene Verfügung S. 25). Der dringende Tatverdacht ergibt sich in erster Linie aus den Aussagen einer Vielzahl von Tatzeugen, die das fragliche Geschehen aus nächster Nähe beobachtet hatten. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, entbehrt jeglicher Grundlage. Er gibt an, nicht er habe B____ mit dem Hammer angegriffen, sondern er sei selbst von einer unbekannten Person zu Boden gestossen worden, unmittelbar bevor diese Person B____ mit dem Hammer angegriffen und zu Boden geschlagen habe. Er habe dann den am Boden liegenden Hammer aufgehoben und sei aufgestanden. Offenbar seien die Tatzeugen erst in diesem Zeitpunkt auf das Geschehen aufmerksam geworden und hätten daher geglaubt, er sei der Täter (Einvernahme vom 27. Juni 2022 S. 2 f.). Dem widersprechen die klaren und übereinstimmenden Aussagen mehrerer unbeteiligter Personen, welche bezeugten, dass sie gesehen hätten, wie der Beschwerdeführer selbst das Opfer mit dem Hammer angegriffen habe. Von einem allfälligen Dritttäter hat niemand etwas gesehen (C____ [Ausrückbericht vom 27. Juni 2022 S. 2], D____ [Einvernahme vom 26. Juni 2022 S. 2], E____ [Einvernahme vom 27. Juni 2022 S. 4 f.]).

 

Inwiefern ein Vorfall, der sich am 28. Juni 2022 in Bern zugetragen haben soll und von dem der Verteidiger offenbar in der Zeitung 20-Minuten gelesen hat (ein Mann soll mit einer Axt bewaffnet schreiend auf einen Polizisten zugelaufen sein), die Plausibilität der durch mehrere Zeugen widerlegten Aussagen des Beschwerdeführers erhöhen sollte, ist nicht ansatzweise ersichtlich.

 

Ein dringender Tatverdacht i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO ist nach dem Gesagten klar gegeben.

 

4.

Die Vorinstanz hat die speziellen Haftgründe der Kollusionsgefahr und der Ausführungsgefahr bejaht.

 

4.1

4.1.1   Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Haft wegen Ausführungsgefahr zielt nicht auf Repression, sondern auf Prävention ab und verlangt keinen Tatverdacht (Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, ein Leitfaden für die Praxis, Zürich/Basel/Genf 2017, Rz. 562 f.). Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, wird in Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund anerkannt. Die Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, kann auch konkludent erfolgen (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, N 18). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann auch eine versuchte Tat eine konkludente Drohung darstellen, die Tat noch zu Ende zu bringen (BGE 337 IV 339 E. 2.4). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Personen bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2, 123 I 268 E. 2e).

 

4.1.2   Im vorliegenden Fall weisen die Vorinstanz wie auch die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass diverse Indizien darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer psychisch krank sein könnte. So lässt sich bereits aus dem von den Zeugen geschilderte Tatvorgehen – unvermittelter und massiver Angriff mit Hammerschlägen auf den Kopf einer dem Beschwerdeführer unbekannten Person in aller Öffentlichkeit – schliessen, dass der Beschwerdeführer unberechenbar und psychisch auffällig ist. Auch sein Verhalten während seinen Einvernahmen vom 27. und 28. Juni 2022 wies gemäss einer Aktennotiz der einvernehmenden Detektivin [...] vom 28. Juni 2022 («Bemerkungen zu den Einvernahmen mit dem Beschuldigten») auf psychische Probleme hin. So behauptete er, seine Aussagen seien falsch protokolliert worden (deshalb die zahlreichen Randbemerkungen, Streichungen und Hinzufügungen im Einvernahmeprotokoll vom 27. Juni 2022 S. 2 f.), zeigte sich misstrauisch gegenüber den Ermittlungsbeamten wie auch gegenüber seinem eigenen Verteidiger und hatte immer das Gefühl, man würde ihm «Sachen unterjubeln» und sich nicht an die Fakten halten. Zudem habe er einen sehr zerstreuten Eindruck gemacht. Gemäss seinen eigenen Angaben hatte er im Jahr 2014 ein Burnout («hauptsächlich wegen Cannabis») und war deshalb in den UPK und bei Dr. med. [...] in psychiatrischer Behandlung. Seither ist er nicht mehr berufstätig und hat weder eine geregelte Tagesstruktur noch eine konkrete Beschäftigung. Am Tattag habe er den ganzen Nachmittag am Bahnhof verbracht (Einvernahme vom 27. Juni 2022 S. 7 ff.).

 

4.1.3   Da es sich beim Opfer um eine international bekannte Persönlichkeit handelt (B____ ist [...]) und der unvermittelte Angriff Züge eines Attentats aufweist, ist auch ein politischer oder ideologischer Hintergrund des Angriffs denkbar, zumal der Beschwerdeführer gemäss Polizeirapport nach seiner Festnahme der ihn untersuchenden IRM-Ärztin gegenüber angab, er habe «im Nachhinein» herausgefunden, dass es sich beim Opfer um den «Finanzchef von irgendwo» gehandelt habe. Im Rapport wurde hierzu vermerkt, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer diese Information von den anwesenden Polizisten erhalten habe. In der Einvernahme vom 27. Juni 2022 erklärte der Beschwerdeführer, er habe das Opfer «vielleicht mal im Fernsehen mit [...]» gesehen (S. 11). Etwas später erklärte er, B____ sei «natürlich ein bekannter Finanzminister von [...]» und arbeite mit [...] zusammen. Man kenne diese Leute schon, er habe ihn im Fernseher auch schon gesehen. Aber mit dem Blut im Gesicht habe er ihn am Bahnhof nicht erkannt. Er kenne seine Politik nicht und sei sich gar nicht sicher, ob er wirklich der Finanzminister sei (S. 18). Damit zeigte der Beschwerdeführer Kenntnisse über das Opfer, welche dem Wissensstand einer durchschnittlich informierten Person übersteigen. Im jetzigen Zeitpunkt kann daher auch ein gezielter Angriff auf B____ mit politischem oder ideologischen Hintergrund – möglicherweise vor dem Hintergrund einer möglichen psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers – nicht ausgeschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer nach Angaben des Zeugen E____ vor der Tat zwei bis drei Runden um den Bahnhofplatz gedreht habe und beim Auftauchen von B____ direkt auf diesen zugegangen sei und ihm mit dem Hammer auf den Kopf geschlagen habe (Einvernahme vom 27. Juni 2022 S. 4, 6).

 

4.1.4   Angesichts der gesamten Umstände erscheint der Beschwerdeführer offensichtlich unberechenbar und psychisch auffällig. Angesichts der Schwere der Gewalttat, auf die sich der Tatverdacht bezieht (versuchte Tötung) und der ohne psychiatrische Begutachtung schwierigen Risikoeinschätzung ist derzeit mit der Vorinstanz der Haftgrund der Ausführungsgefahr zu bejahen. Es muss ernsthaft befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer B____ erneut angreift oder eine schwere andere Gewalttat ausführt.

 

4.2      Grundsätzlich genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes, hier der Ausführungsgefahr. Die Frage nach weiteren Haftgründen kann daher offengelassen werden.

 

4.2.1   Der Vollständigkeit halber ist aber festzuhalten, dass der von der Vorinstanz ebenfalls angenommene Haftgrund der Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO, welcher verhindern soll, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden, im vorliegenden Fall allenfalls in Bezug auf den Zeugen E____ bejaht werden kann, solange noch keine Konfrontation mit diesem stattgefunden hat. Dieser Haftgrund steht aber nicht im Vordergrund.

 

4.2.2   Angesichts der Tatumstände und der Schwere der Tat wäre wohl auch der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gegeben, zumal nach der Praxis des Bundesgerichts aufgrund der klaren Beweislage und der Schwere der Tat auf das Vortatenerfordernis verzichtet resp. dieses als erfüllt erachtet werden könnte (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1, 137 IV 13 E. 3; Gfeller/Bigler/Bonin, a.a.O., N 458). Auch diese Frage kann hier jedoch offengelassen werden, zumal die Vorinstanz diesen Haftgrund nicht angenommen hat und der Beschwerdeführer sich nicht dazu äussern konnte.

 

5.

5.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

 

5.2      Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 27. Juni 2022 in Haft. Es bestehen keine Zweifel, dass er im Falle einer Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung mit einer Strafe bzw. je nach Ergebnis einer psychiatrischen Begutachtung mit einer Massnahme zu rechnen hat, welche die vorläufig und erstmalig angeordnet Untersuchungshaft von insgesamt zwölf Wochen deutlich übersteigen wird. Es droht damit unter den genannten Umständen derzeit keine Überhaft.

 

5.3      Wie vorstehend ausgeführt wurde, bestehen indessen erhebliche Zweifel an der psychischen Gesundheit und des Beschwerdeführers. Um seine Gefährlichkeit und das Risiko weiterer schwerer Gewaltdelikte fundiert feststellen zu können, erscheint es zwingend notwendig, dass möglichst bald ein psychiatrisches Gutachten über ihn in Auftrag gegeben wird. Im Weiteren erscheinen dem Gericht auch Abklärungen zum sozialen Umfeld (insb. Familie) und zu seinen Wohnverhältnissen angezeigt.

 

5.4      Solange die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und das Risiko weiterer schwerer Gewaltdelikte nicht gutachterlich geklärt sind, erscheinen Ersatzmassnahmen wie ein (vom Verteidiger angeregtes) Rayon- oder Kontaktverbot nicht geeignet, die Ausführungsgefahr zu bannen.

 

6.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

 

Die Regelung der Kostenfolgen hat erst im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festzusetzen, einschliesslich Auslagen.

 

Die amtliche Verteidigung wird bewilligt und es ist eine angemessene Entschädigung des Verteidigers zu Lasten der Gerichtskasse festzusetzen, wobei auf die Honorarnote vom 13. Juli 2022 abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'033.35 und Auslagen von CHF 21.25, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 81.20, insgesamt somit CHF 1'135.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).