Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2022.29

 

ENTSCHEID

 

vom 5. August 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

c/o Universitäre Psychiatrische Kliniken,

Wilhelm Klein-Strasse 27, 4056 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt                    Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 30. Juni 2022

 

betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 24. September 2022

 


Sachverhalt

 

Am 25. April 2022 beantragte die Vollzugsbehörde (Amt für Justizvollzug Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug, im Folgenden SMV) beim Strafgericht Basel-Stadt die Rückversetzung von A____ (Beschwerdeführer) in die mit Strafurteil vom 6. Dezember 2012 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme. Der Beschwerdeführer wurde am 2. Juni 2022 festgenommen. Auf Antrag der instruierenden Strafgerichtspräsidentin vom 3. Juni 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 4. Juni 2022 über den Beschwerdeführer Sicherheitshaft an, wobei dessen umgehende Untersuchung durch den Gefängnispsychiater und die allfällige Verlegung in eine geschlossene psychiatrische Anstalt vorgeschrieben wurde.

 

Seit dem 7. Juni 2022 befindet sich der Beschwerdeführer auf der Abteilung [...] der Forensisch-Psychiatrischen Klinik der UPK Basel. Gemäss Angaben der Ärzte leidet er an einer seit langer Zeit bestehenden und chronifizierten paranoiden Schizophrenie, die im Verlauf zu einer schweren psychosozialen Deprivation, Obdachlosigkeit und wiederkehrender Delinquenz geführt habe (Antrag UPK auf Verfügung einer Zwangsmedikation vom 8. Juni 2022, Akten-CD [act. 5] Datei Nr. 28). Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 hat die instruierende Strafgerichtspräsidentin den Antrag der behandelnden Ärzte der UPK einer Zwangsmedikation des Beschwerdeführers gutgeheissen (Akten-CD Datei Nr. 23). 

 

Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Juni 2022 wurde die Sicherheitshaft bis zum 24. September 2022 verlängert.

 

Mit persönlich verfasster Eingabe vom 10. Juli 2022 führt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Haftverlängerung und beantragt seine Haftentlassung.

 

Die instruierende Strafgerichtspräsidentin beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde.

 

Der Verteidiger beantragt mit Stellungnahme vom 26. Juli 2022 die sofortige Haftentlassung des Beschwerdeführers und die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Haftbeschwerdeverfahren. Der SMV hat mit Schreiben vom 22. und 28. Juli 2022 jeweils auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Strafgerichtspräsidentin hat mit Schreiben vom 2. August 2022 zur Eingabe der Verteidigung Stellung genommen. 

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten Akten-CD) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 364a Abs. 2 und Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 89 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Beschwerdeentscheid ergeht grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

 

1.2      Die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer nicht eigenständig eröffnet. Sie wurde am 1. Juli 2022 vom Anwaltsbüro seines Verteidigers in Empfang genommen. Wann der Beschwerdeführer selbst von diesem Entscheid erfahren hat, lässt nur der Eingangsstempel des Sekretariats der Forensisch-Psychiatrische Klinik (act. 3) vermuten. Es dürfte frühestens der 8. Juli 2022 gewesen sein. An diesem Tag begann die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO zu laufen. Die Beschwerde datiert vom 10. Juli 2022 und ist beim Strafgericht am 12. Juli 2022 eingegangen. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass sie spätestens am 11. Juli 2022 der Post übergeben wurde. Die Frist ist gewahrt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

 

2.

Streitig ist vorliegend die Verlängerung der Sicherheitshaft während des am Strafgericht hängigen Verfahrens betreffend Rückversetzung des Beschwerdeführers in eine stationäre therapeutische Massnahme.

 

2.1      Das Zwangsmassnahmengericht sieht die ernsthafte Erwartung im Sinne von Art. 364a Abs. 1 StPO erfüllt, dass gegen den Beschwerdeführer der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet werde und dieser sich dem Vollzug entziehe (Fluchtgefahr) oder erneut ein Verbrechen oder schweres Vergehen begehe (Wiederholungsgefahr). Der allgemeine Haftgrund (erwarteter Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion) sei mit dem Antrag des SMV auf Rückversetzung gegeben, analog zum Vorhandensein eines dringenden Tatverdachts nach Einreichung der Anklageschrift beim Strafgericht. Für die Annahme der Wiederholungsgefahr werden mehrere Gesichtspunkte genannt, namentlich das Strafurteil vom 6. Dezember 2012, die Weisungen betreffend Begleitung und Kontrolle gemäss Entscheid des SMV vom 25. Juni 2019, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. November 2021 sowie die Berichte der UPK vom 12. Januar 2022 und vom 8. April 2022. Überdies sei der Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung nicht mehr erreichbar gewesen und sei es wiederholt zu kleinen Vorfällen mit Feuer gekommen. Mangels Erreichbarkeit und festen Wohnsitzes sei auch Fluchtgefahr gegeben. Die Gesamtdauer der bewilligten Haft von 3,5 Monaten sei nicht übermässig, da die Ansetzung einer Gerichtsverhandlung regelmässig 3 Monate in Anspruch nehme, wahrscheinlich noch eine sachverständige Person befragt werden müsse und die Haft in der Forensisch-Psychiatrischen Klinik der UPK vollzogen werde.

 

2.2      Der Beschwerdeführer beantragt in seiner persönlich verfassten Eingabe vom 10. Juli 2022 seine Haftentlassung und bestreitet die Fluchtgefahr. Zur Begründung führt er soweit verständlich aus, es gelte Verluste im Zusammenhang mit «[...]» zu vermeiden. Die Massnahme sei am 15. Juni 2022 abgelaufen. Er verweist er auf seine beruflichen Pflichten im Zusammenhang mit «[...]». Er habe sich in Minusio vorangemeldet. Es habe keinen Krisenkonflikt, geschweige denn ein Delikt gegeben. Eine stationäre Behandlung sei absolut fehl am Platz.

 

Der Verteidiger macht in der Stellungnahme vom 26. Juli 2022 geltend, der Beschwerdeführer habe kein neues Delikt begangen. Das Anzünden eines Kassenzettels der [...] reiche nicht aus, um ihn zu inhaftieren. Die Probezeit der bedingten Entlassung habe am 30. Juni 2022, nach Ansicht des Beschwerdeführers am 15. Juni 2022, geendet und der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Rückversetzung in den Straf- und Massnahmenvollzug erst danach erhalten. Er wünsche ein klärendes Gespräch mit je einer Mitarbeiterin des SMV und der Bewährungshilfe.

 

3.

3.1      Rechtliche Grundlage bilden die am 1. März 2021 in Kraft getretenen Art. 364a und 364b StPO, wonach die Verfahrensleitung eines selbständigen nachträglichen Gerichtsverfahrens die Festnahme, Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft beantragen kann (Art. 364b StPO; vgl. Botschaft, in: BBl 2019 S. 6697, 6766; Studer, Sicherheitshaft in nachträglichen Massnahmenverfahren, in: ZStrR 139/2021 S. 482 ff., 503). Dabei wird gemäss Art. 364a Abs. 1 StPO die ernsthafte Erwartung vorausgesetzt, dass gegen die betreffende Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird und dass sich diese Person dem Vollzug entzieht oder erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht. Es gelten sinngemäss die allgemeinen Regeln über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vgl. die Verweise in Art. 364 Abs. 2 und 4 StPO), wobei sich wegen der Besonderheiten des massnahmerechtlichen Nachverfahrens gewisse Änderungen ergeben: So wird der dringende Tatverdacht durch die ernsthafte Vollzugserwartung im Sinne von Art. 364a Abs. 1 StPO ersetzt und gilt bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr ein angepasstes Vortatenerfordernis (BGer 1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 4.2; 1B_41/2019 vom 19. Februar 2019 E. 2.4, je mit Hinweisen).

 

3.2      Vorausgesetzt wird zunächst die ernsthafte Erwartung, dass gegen die betreffende Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird. Darunter kann nach den Materialien z.B. der Vollzug einer Restfreiheitsstrafe oder der Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme verstanden werden (BBl 2019, S. 6765). Im vorliegenden Fall hat der SMV am 25. April 2022 einen Antrag auf Rückversetzung des Beschwerdeführers in die stationäre therapeutische Massnahme gestellt. Dieser Antrag schliesst an die mit Urteilen des Strafgerichts vom 6. Dezember 2012 angeordnete und vom 5. Juni 2017 verlängerte stationäre Massnahme an, aus der der Beschwerdeführer mit Entscheid des SMV vom 25. Juni 2019 bedingt entlassen wurde (Probezeit 3 Jahre; mit Weisung zur forensisch-medizinischen Behandlung, Alkohol- und Drogenabstinenz, Wohnbegleitung; Akten-CD Datei Nr. 3 S. 86). Die beantragte Rückversetzung beruht auf konkret benannten Entwicklungen wie dem Nachweis des Konsums von Betäubungsmitteln, der Verurteilung wegen Missachtung von Weisungen gemäss Strafbefehl vom 1. November 2021 und auf fachlichen Einschätzungen der UPK. Damit ist die Voraussetzung eines drohenden Vollzugs einer freiheitsentziehenden Sanktion, hier in Form der Rückversetzung in die stationäre therapeutische Massnahme, erfüllt.

 

Ob die formellen Voraussetzungen betreffend Antrag auf Rückversetzung eingehalten wurden, die mit der Stellungnahme des Verteidigers beanstandet werden, wird das Sachgericht zu prüfen haben. Im vorliegenden Verfahren ist indessen zu prüfen, ob die Haftgründe vorliegen. Auch die Frage ob ein Ergänzungsgutachten erstellt werden muss und durch wen hat in dieser Phase des Verfahrens nicht das mit der Sicherheitshaft befasste Gericht, sondern das Sachgericht zu klären.

 

Der Entscheid über die bedingte Entlassung mit einer Probezeit von 3 Jahren datiert vom 25. Juni 2019. Bei summarischer Beurteilung wurde Antrag des SMV vom 25. April 2022 gestellt, als die Probezeit noch lief. Die Frist scheint eingehalten zu sein.

 

3.3      Für die Verlängerung der Sicherheitshaft bedarf es zudem der ernsthaften Befürchtung, dass der Beurteilte erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht. Im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren mit bereits rechtskräftig beurteilten Straftaten ist aufgrund einer Rückfallprognose zu prüfen, ob weitere sicherheitsrelevante Verbrechen oder schwere Vergehen ernsthaft zu erwarten sind (Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht grundsätzlich der (im Sanktionspunkt nochmals hängige) Gegenstand der bereits erfolgten Verurteilung als Vordelinquenz (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.3 S. 338; nicht amtl. publ. E. 3.5.1 von BGE 139 IV 175). Ausschlaggebend ist damit die Frage der potentiellen Gefährlichkeit der im Nachverfahren strafprozessual inhaftierten oder zu inhaftierenden Person (vgl. BGE 137 IV 13 E. 3-4 S. 18 ff.; 137 IV 333 E. 2.3.3 S. 338; E. 3.5.2 von BGE 139 IV 175; BGer 1B_41/2019 vom 19. Februar 2019 E. 2.4; je mit Hinweisen). Der Grundsatz, wonach es mindestens zwei Vortaten bedarf (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 221 N 11) gilt im vorliegenden Zusammenhang also nicht.

 

Das Strafgericht hat mit Urteil vom 6. Dezember 2012 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Straftatbestände der Sachbeschädigung (grosser Schaden), der Störung des öffentlichen Verkehrs, der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, sowie der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in rechtswidriger Weise erfüllt hat, dabei aber schuldunfähig gewesen ist. Es handelt sich damit durchweg um schwere Vergehen, für welche die abstrakten Strafdrohung bis zu 3 Jahren, im Fall von Art. 144 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Auch bei konkreter Betrachtung dieser Taten ist die notwendige Schwere erreicht: Der Beschwerdeführer gefährdete mit seinem damaligen Vorgehen die Sicherheit anderer Menschen und legte über einen längeren Zeitraum ein unberechenbares Verhalten an den Tag (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.6 S. 14; 1B_461/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 2.3). Wie dem Strafurteil vom 6. Dezember 2012 zu entnehmen ist, warf der Beschwerdeführer vom Dach einer sechsstöckigen Liegenschaft Dachziegel auf die Strasse, wo sich Angehörige der Polizei und der Feuerwehr aufhielten. Aus dem Balkon im Dachstock warf er einen 10 kg schweren Sack mit Gartenerde auf das Trottoir. Es kam zu einem zweitägigen Einsatz von Polizei und Feuerwehr. Der Tramverkehr musste umgeleitet werden. Es waren insgesamt mindestens 90 Beamte im Einsatz.

 

Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob die jüngeren Entwicklungen weitere Taten mit einer ähnlichen Gefährlichkeit erwarten lassen. Der Beschwerdeführer wurde bei Abstinenzkontrollen von Juli 2020 bis Januar 2021 wiederholt auf THC und einmal auf Kokain positiv getestet. Mit Strafbefehl vom 1. November 2021 wurde er wegen mehrfacher Missachtung von Bewährungshilfe und Weisungen gemäss Art. 295 StGB mit einer Busse von CHF 700.– bestraft. Am 22. Februar 2022 teilte die Bewährungshilfe dem SMV mit, dass der Beschwerdeführer in seinem Garten Feuer gelegt habe und mit der Nachbarin in Konflikt geraten sei. Polizei und Notfallpsychiater seien vor Ort gewesen. Der Beschwerdeführer sei am 21. Februar 2022 freiwillig in die UPK eingetreten. Bereits wenige Tage später, am 25. Februar 2022, trat er auf eigenen Wunsch wieder aus. Bei Folgeterminen in der Forensischen Ambulanz der UPK wurden deutlich formale Denkstörungen, inhaltliche Denkstörungen sowie Gereiztheit festgestellt.

 

Am 23. Februar 2022 erstattete die Bewährungshilfe eine Gefährdungsmeldung in Absprache mit dem behandelnden Psychiater der Forensischen Ambulanz an die KESB wegen psychotischer Dekompensation nach wahrscheinlichem Absetzen der Medikation sowie Gefahr der Verwahrlosung sowie möglicher Eigen- und Fremdgefährdung. Anlässlich des Krisengesprächs vom 1. April 2022 eröffnete der SMV dem Beschwerdeführer, dass es nicht zur endgültigen Entlassung am Ende der Probezeit per 30. Juni 2022 kommen werde, da progredient eine negative Entwicklung vorliege. Ferner seien Weisungen wie Wohnbegleitung und medikamentöse Behandlung nicht eingehalten worden. Die Behörde werde Massnahmen prüfen, u.a. auch die Rückversetzung in den Massnahmenvollzug, wenn ernsthaft zu erwarten sei, dass der Beurteilte neue Straftaten begehe (vgl. auch Bericht der UPK vom 12. Januar 2022). Gemäss ärztlichem Verlaufsbericht der UPK an den SMV vom 8. April 2022 habe sich die Lage zugespitzt (deutliche Zunahme von Akuität und Symptomintensität, produktiv-psychotisches Zustandsbild). Legalprognostisch sei der relevanteste Risikofaktor für neue Delinquenz die produktiv-psychotische Symptomatik mit handlungsleitendem Wahn. Die Blutspiegelkontrolle vom 1. April 2022 zeige, dass der Beschwerdeführer die Medikation zumindest nicht mehr regelmässig einnehme. Zudem habe sich der soziale Empfangsraum in Hinblick auf die Prognose verschlechtert, da der Beschwerdeführer nicht mehr in seine Wohnung gehe und auf einem Campingplatz im Tessin lebe. Betreuungs- und Kontrollmöglichkeiten würden gänzlich fehlen. Zudem habe er seine Anstellung im [...] gekündigt, weshalb eine ungünstige Legalprognose vorliege. Ohne weitergehende Interventionen und bei Fortbestehen der Psychose seien psychotisch motivierte Regel- und Grenzverletzungen bis hin zu Gewalthandlungen zu befürchten (vgl. Verlaufsbericht UPK vom 8. April 2022 S. 5; Akten-CD Datei Nr. 3 S. 8). Auch das Risiko für impulsive Handlungen, die mit einer Eigen- und Fremdgefährdung einhergehen könnten, sei deutlich erhöht. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht lasse sich durch eine Rückversetzung in die stationäre Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Delikte begegnen.

 

Es ist dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten, dass er sich nicht durchwegs un­kooperativ verhält. So hat er anlässlich des psychotischen Schubs vom 22. Mai 2022, der zu einer polizeilichen Requisition führte, im Innenhof seines Wohnhauses herumgeschrien, aber niemanden geschlagen oder bedroht (Requisitionsbericht Kantonspolizei Basel-Stadt vom 23. Mai 2022). Im Vorfeld seiner Verhaftung hat er zwischen zwei Kinderspielplätzen einen Joint geraucht, Feuer unter der Sitzbank angefacht und einen verwirrten Eindruck hinterlassen, er hat sich aber gegenüber den Polizeibeamten kooperativ verhalten (Festnahmeprotokoll der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 2. Juni 2022). Andererseits ergibt sich aus der vorstehenden Aufstellung, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit Schwierigkeiten bekundet, die für die Bewährung erteilten Weisungen zu erfüllen (vgl. Strafbefehl vom 1. November 2021). Er hat, anders als in der Stellungnahme der Verteidigung behauptet wird, nicht erst mit dem Umzug nach Minusio seine Obstruktion gegen die Massnahmen zum Ausdruck gebracht, sondern sich seit längerer Zeit immer mehr der Zusammenarbeit mit den Behörden gemäss den ihm erteilten Weisungen und Auflagen systematisch entzogen.

 

Aufgrund dieser Entwicklung ist eine deutliche Rückfallgefahr für unkontrollierte Handlungen erkennbar, bei denen es zu einer Fremdgefährdung kommen kann. So weist die UPK explizit auf das Risiko von Gewalthandlungen und auf eine mögliche Fremdgefährdung hin. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit mit den Ziegelwürfen vom sechsten Stock auf die Strasse bereits gezeigt, dass er zu gefährlichen Handlungen fähig ist. Die kürzlichen Berichte vom Umgang mit Feuer (nicht das blosse Anzünden von Kassenzetteln, wie der Beschwerdeführer meint, sondern der Versuch vom 21. Februar 2022, Dachlatten zu verbrennen, oder das Feuer unter der Sitzbank im Park am 2. Juni 2022) sind ernst zu nehmen. Beim derzeitigen schweren Krankheitszustand des Beschwerdeführers kann dies ebenfalls gefährliche Folgen haben. Wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Juni 2022 ergibt, befindet sich der Beschwerdeführer in einem verwirrten Zustand (Akten-CD Datei Nr. 20). Der Beschwerdeführer hat keinen geregelten Wohnsitz mehr, hat keinen Kontakt mehr zu seinen Bezugspersonen und hat die ärztliche und medikamentöse Behandlung aufgegeben und danach verweigert, so dass die UPK die Zwangsmedikation beantragen musste. Solange der Beschwerdeführer die dringend benötigten Medikamente nicht regelmässig und unter Aufsicht einnimmt, ist unter Berücksichtigung der Ausführungen des SMV und der UPK von Fortsetzungsgefahr auszugehen. Insgesamt ist der Schluss der Vor­instanz zutreffend, wonach gemäss Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StPO von einer negativen Rückfallprognose bzw. Wiederholungsgefahr ausgegangen werden muss.

 

3.4      Ob neben der Wiederholungsgefahr auch noch Fluchtgefahr vorliegt, kann eigentlich offenbleiben, da für die Anordnung von Sicherheitshaft nur eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt sein muss. Fluchtgefahr im Sinn von Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 1 StPO ist anzunehmen bei der ernsthaften Erwartung, dass sich die betroffene Person dem Vollzug der drohenden freiheitsentziehenden Sanktion entziehen würde.

 

Der Beschwerdeführer hat aktuell keinen festen Wohnsitz mehr und war für die Behörden und für seine Familienangehörigen nicht mehr erreichbar. Es besteht daher die begründete Besorgnis, dass der Beschwerdeführer die Rückversetzung in die stationäre therapeutische Massnahme zu torpedieren versucht, indem er im Vorfeld der anstehenden Hauptverhandlung untertaucht und daran nicht persönlich teilnimmt. Unter diesen Umständen ist auch von Fluchtgefahr im Sinne des Untertauchens im Inland auszugehen.

 

3.5      Aufgrund des wiederholten Auffälligwerdens des Beschwerdeführers, des damit verbundenen Risikos und des ausgewiesenen medizinischen Handlungsbedarfs ist es notwendig, die Sicherheitshaft bis zur Durchführung der Hauptverhandlung aufrecht zu erhalten. Die Vor­instanz erwägt zur Verhältnismässigkeit der Massnahme, die Ansetzung der Gerichtsverhandlung dauere regelmässig drei Monate und es müsse wahrscheinlich noch ein Sachverständiger zu den relevanten Themen befragt werden. Zudem werde die Haft in der UPK und nicht im Untersuchungsgefängnis vollzogen. Diese Beurteilung ist zu bestätigen. Gemäss Angaben der Strafgerichtspräsidentin (Stellungnahme vom 2. August 2022) ist die Gerichtsverhandlung auf den 13. Oktober 2022 terminiert worden und wird der schriftliche Auftrag an den Sachverständigen Dr. med. [...] voraussichtlich noch in der laufenden Woche erteilt. Die bisherige Dauer der Sicherheitshaft von 3,5 Monaten erweist sich gemessen an der Schwere der zu befürchtenden Vorfälle (Ziegelwürfe auf die Strasse) und dem schweren, akuten Krankheitsbild mit entsprechendem Behandlungsbedürfnis (vgl. Antrag SMV vom 25. April 2022: Rückversetzung für eine Dauer von zwei Jahren) als verhältnismässig.

 

4.

Zusammenfassend sind die Voraussetzungen zur Verlängerung der Sicherheitshaft gegeben und ist die Beschwerde abzuweisen. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Dem Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Der Verteidiger hat für seine Ergänzungen zur vom Beschwerdeführer persönlich erhobenen Beschwerde einen Aufwand von 2,2 Stunden zum amtlichen Stundentarif von CHF 200.– und Auslagen von CHF 9.65 geltend gemacht, welche sich als angemessen erweisen und aus der Gerichtkasse zu entschädigen sind.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen. 

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerde­verfahren ein Honorar von CHF 449.65, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 34.60, aus der Gerichtskasse bezahlt.

 

Mitteilung an:

-          Beschwerdeführer

-          Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-          Instruierende Strafgerichtspräsidentin, Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).