Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2022.39

 

ENTSCHEID

 

vom 9. September 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 31. August 2022

 

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 26. Oktober 2022

 


Sachverhalt

 

In einem gegen A____ (Beschwerdeführer) geführten Strafverfahren wegen (eventualiter versuchten) Diebstahls, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte, mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 30. August 2022 mit Verfügung vom 31. August 2022 über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 26. Oktober 2022, angeordnet.

 

Mit – weitgehend gleichlautenden – Eingaben vom 30. August 2022, 1. September 2022 und 2. September 2022 hat sich der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht gewandt. Er macht in seinen Schreiben im Wesentlichen geltend, er sei unschuldig und seit 12 Jahren Opfer von staatlich organisierter Kriminalität. Er wolle Beschwerde und Strafanzeige gegen den Staatsanwalt [...] und gegen den Kriminalkommissär [...] erheben.

 

Mit Verfügung vom 6. September 2022 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

 

1.2      Soweit die vorliegenden Eingaben als Beschwerde gegen die Untersuchungshaft zu verstehen sind, sind sie fristgerecht eingereicht worden. Allerdings ist die Beschwerde aufgrund der inzwischen erfolgten Haftentlassung gegenstandslos geworden, und es fehlt an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse an deren Beurteilung. Das Verfahren ist somit zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 2; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 382 N 13; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3, in: Praxis 2012 Nr. 134).

 

1.3      Ob der Beschwerdeführer mit seinen Rundumschlägen gegen die mit seinem Fall befassten Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden ausser der Haftanordnung noch andere Verfahrenshandlungen oder Verfügungen anfechten will, ist nicht ersichtlich. Eine konkrete Verfahrenshandlung oder Verfügung, gegen welche sich die Beschwerde richten soll, hat er nicht erwähnt oder eingereicht. Soweit sich die Beschwerde nicht gegen die Anordnung der Untersuchungshaft richtet, ist daher mangels Begründung resp. mangels Anfechtungsobjekt nicht auf sie einzutreten. Für die Entgegennahme von Strafanzeigen ist das Appellationsgericht nicht zuständig.

 

2.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Kostenauferlegung wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.