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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2022.40
ENTSCHEID
vom 4. Oktober 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 9. September 2022
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 4. November 2022
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 6. September 2022 verhafteten A____ ein Strafverfahren wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Sachbeschädigung. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte am 9. September 2022 in Anwendung von Art. 226 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) für die vorläufige Dauer von acht Wochen, d.h. bis zum 4. November 2022, Untersuchungshaft über A____.
Dagegen hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 12. September 2022 sinngemäss Beschwerde erhoben, mit der er die Haftentlassung beantragt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 30. September 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Durch den Beschwerdeführer wird das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in seiner Beschwerde nicht bestritten. Entsprechend kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 1, S. 2 f.).
4.
4.1 Als besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz Fluchtgefahr angenommen. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er plane, mit seinem Vater und seinem Cousin in der Schweiz zu leben und hier zu arbeiten. Ausserdem sichert er zu, bei seiner Mutter in Frankreich zu wohnen, bis es ihm gesundheitlich wieder besser gehe. Auch würde er sich den Strafverfolgungsbehörden jederzeit zur Verfügung zu halten.
4.2
4.2.1 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für die Annahme von Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen, nur weil sich die betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das grundsätzlich in die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend verfolgen könnte (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 221 N 16 m.H. auf die Rechtsprechung).
4.2.2 Die Ausführungen, die der Beschwerdeführer gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr vorbringt, sind unbehelflich. Zum einen wird ihm unter anderem mehrfache Gefährdung des Lebens zur Last gelegt. Gemäss Art. 129 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird dieses Delikt mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Da dem Beschwerdeführer mehrfache Tatbegehung vorgeworfen wird, erweitert sich der Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auf bis zu 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer hätte vorliegend aufgrund der Vorwürfe mit einer nicht nur geringfügigen Strafe zu rechnen, weshalb ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht.
Zudem hat der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt und den Grossteil seiner sozialen Kontakte in [...], Frankreich. Gemäss seinen Angaben wohnt er bei seiner Mutter in [...], wo auch seine Freundin wohne. Eine Arbeitsstelle habe er zurzeit nicht. Der Beschwerdeführer verfügt demnach in wirtschaftlicher Hinsicht über keinerlei Beziehung zur Schweiz und auch in familiärer Hinsicht ist der Schwerpunkt in Frankreich zu verorten, gibt der Beschwerdeführer doch an, seit jeher Wohnsitz in [...] gehabt zu haben. Gemäss aktueller Verdachtslage ist der Beschwerdeführer lediglich als «Tourist» in die Schweiz eingereist, um vor der nacheilenden französischen Polizei zu fliehen. Deshalb liegt es auf der Hand, dass er im Fall der Haftentlassung nach Frankreich zurückkehren wird. Für die Behauptung des Beschwerdeführers, er würde bei seinem Vater und seinem Cousin in der Schweiz leben und hier einer Arbeit nachgehen wollen, liegen keinerlei konkrete Anhaltspunkte vor, gab er doch vielmehr an, eine Ausbildung in [...] angestrebt zu haben, die er am 8. September 2022 begonnen hätte (vgl. Protokoll Verhandlung ZMG, S. 3).
Auch wenn davon auszugehen ist, dass Frankreich den Beschwerdeführer wohl an die Schweiz ausliefern würde, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d; BGer 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 4, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1). Auch das blosse Bekenntnis des Beschwerdeführers, sich dem Strafverfahren in der Schweiz zu stellen respektive sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten, reicht selbstverständlich nicht zur Bannung dieses Haftgrundes.
Im Ergebnis ist Fluchtgefahr – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – deshalb gegeben.
5.
Das Vorliegen eines Haftgrundes ist für die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft ausreichend und auf einen weiteren Haftgrund ist auch von der Vorinstanz nicht eingegangen worden. Entsprechend erübrigen sich weitergehende Ausführungen.
6.
6.1 Was des Weiteren die Verhältnismässigkeit der Haft anbelangt, so ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).
6.2 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art. 237 Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).
6.3
6.3.1 Vorliegend ist aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Delikte nicht nur von einer niederschwelligen Fluchtneigung auszugehen. Eine Pass- und Schriftensperre könnten eine Flucht des Beschwerdeführers daher nicht verhindern. Dem Beschwerdeführer wäre es problemlos möglich, sich über die nahe Grenze nach Frankreich abzusetzen. Auch bildet die Schriftensperre nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung innerhalb des Schengenraumes keine taugliche Ersatzmassnahme, da aufgrund fehlender Personenkontrollen an den Landesgrenzen eine Aus- bzw. Einreise problemlos möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2). Auch eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht. Ferner genügt auch eine elektronische Fussfessel als Ersatzmassnahme aufgrund praktischer Umsetzungsprobleme nicht, da sie keine flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3). Es sind somit keine milderen Massnahmen als die Anordnung von Untersuchungshaft ersichtlich.
6.3.2 Hinsichtlich der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Haft 8 Wochen in Untersuchungshaft befinden wird. Aufgrund des ihm vorgeworfenen Sachverhalts und der zu erwartenden Strafe ist die Haft auch in zeitlicher Hinsicht offensichtlich verhältnismässig. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; AGE HB.2021.6 vom 3. März 2021 E. 6.4). Für die noch durchzuführenden Ermittlungshandlungen durch die Staatsanwaltschaft kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
6.3.3 Was des Weiteren die Einwände des Beschwerdeführers wegen seiner dislozierten Schulter anbelangt, so vermögen auch diese nichts an der Verhältnismässigkeit der Haft zu ändern. Sollte eine Operation des Beschwerdeführers tatsächlich dringend nötig sein, könnte diese auch in Untersuchungshaft durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer kann sich diesbezüglich an den medizinischen Dienst des Untersuchungsgefängnisses wenden. Gemäss Verfügung des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt vom 13. September 2022 scheinen die Probleme mit der Schulter sodann ohnehin selbstverschuldet zu sein. Der Beschwerdeführer könne sich die Schulter so auch selbst aus- und wieder einrenken. Zu seinem eigenen Schutz – aufgrund von einer aktuellen Gefahr der Gewaltanwendung gegen sich selbst – wurde der Beschwerdeführer zudem in einer dafür besonders eingerichteten Sicherheitszelle mit Videoüberwachung untergebracht. Eine entsprechende Versorgung des Beschwerdeführers ist also offensichtlich gewährleistet.
6.3.4 Die angeordnete Haft erweist sich somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.
7.
7.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
7.2 Die Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, festzusetzen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.