Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2022.42

 

ENTSCHEID

 

vom 13. Oktober 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

Zustelladresse: c/o UG Waaghof,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 20. September 2022

 

betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

 


Sachverhalt

 

A____ wurde am 19. August 2022 von der Polizei wegen des Verdachts auf die Begehung von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) festgenommen. Mit Verfügung vom 23. August 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft für die Dauer von 12 Wochen bis zum 15. November 2022 an. Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 7. September 2022 ersuchte A____ sinngemäss um umgehende Entlassung aus der Haft. Die Staatsanwaltschaft überwies das Gesuch dem ZMG, welches dieses mit Verfügung vom 20. September 2022 abwies. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Auferlegung einer Sperrfrist für die Stellung von Haftentlassungsgesuchen wurde ebenfalls abgewiesen.

 

Gegen die Verfügung des ZMG hat A____ Beschwerde beim Appellationsgericht eingereicht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids in Bezug auf die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs und seine umgehende Entlassung aus der Haft.

 

Mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

 

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Aufhebung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

2.1      Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als weiteren Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

2.2      Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das BetmG eröffnet. Er wurde innerhalb von gut 2 Jahren insgesamt fünfmal von der Polizei kontrolliert, wobei bei jeder Kontrolle Kokain und Heroin sichergestellt werden konnte, welches der Beschwerdeführer auf sich trug. Der Beschwerdeführer, welcher gemäss eigenen Angaben seit seinem 16ten Altersjahr Heroin und Kokain konsumiert (s. Einvernahme zur Person), gibt unumwunden zu, dass er zur Finanzierung seines Eigenkonsums Kokain und Heroin an andere verkaufe (s. Beschwerdeschrift). Die mit den polizeilichen Kontrollen sichergestellten Drogen führen in mindestens zwei Fällen aufgrund der qualifizierten Menge grundsätzlich zu einem Strafverfahren wegen eines Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. BetmG (s. Forensisch-chemisches Gutachten vom 7. Dezember 2020 und vom 15. September 2022). Dies unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei Kokain für den Qualifikationstatbestand gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um mindestens 18 g reines Kokain zu handeln hat sowie unter Berücksichtigung einer allenfalls zum Eigenkonsum auf sich getragenen Drogenmenge (s. dazu Fingerhuth, in: Fingerhuth/Schlegel/Jucker [Hrsg.], BetmG Kommentar, 3. Auflage 2016, Art. 19 N 181 und Art. 19b N 12). Damit ist der dringende Tatverdacht auf die (mehrfache) Begehung eines Verbrechens (sowie von Vergehen gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG) ohne Weiteres erstellt.

 

2.3      Der ursprüngliche Haftentscheid vom 23. August 2022 stützt sich auf das Vorliegen von Fortführungs- und Kollusionsgefahr. Die das Haftentlassungsgesuch abweisende Verfügung des ZMG vom 20. September 2022 verweist auf die ursprünglich bejahten Haftgründe und hebt hervor, dass der Beschwerdeführer selber zugestehe, zur Finanzierung seines Eigenkonsums auf den Erlös aus dem Verkauf von Drogen an andere angewiesen zu sein, womit er selber die Fortsetzungsgefahr bestätige.

 

2.4      Dem ist zuzustimmen. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nun bereit, seiner «Drogensucht ein Ende zu setzen», so ist dies zwar durchaus positiv. Realistisch betrachtet muss die Verlässlichkeit dieser Aussage allerdings massiv relativiert werden. Der Beschwerdeführer konsumiert seit rund 30 Jahren Heroin und Kokain. In einen stationären Entzug habe er sich in dieser Zeit noch nie begeben, andere Versuche, die Sucht zu bekämpfen, hätten nicht gefruchtet. Eine in der Jugend begonnene Lehre habe er abgebrochen und danach temporär gearbeitet. Zwischenzeitlich ist er langjähriger Sozialhilfebezüger. Er lebt alleine, zu seinem inzwischen erwachsenen Sohn habe er keinen Kontakt. Ausserdem lebt er in Basel mitten im sogenannten Milieu. Dass er es in dieser Lebenssituation im nun schon fortgeschrittenen Alter schafft, seinem Leben einen neuen Inhalt und Sinn zu geben, um fortan delinquenzfrei zu leben, ist damit objektiv betrachtet, zu bezweifeln. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung mehr oder weniger umgehend wieder Drogen verkauft, um seine eigene Sucht zu finanzieren. Ausserdem ist er zweifach einschlägig vorbestraft (s. Strafregisterauszug). Die Prognose für sein zukünftiges Verhalten ist damit äusserst ungünstig. Damit ist Fortsetzungsgefahr für die Begehung von schweren Vergehen und Verbrechen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gegeben. Der Fokus liegt hierbei insbesondere im gemäss Bundesgericht zulässigen Grund, unter diesem Aspekt auch dem im Strafverfahren geltenden Beschleunigungsgebot nachzukommen, damit sich durch die in Freiheit fortgesetzte Delinquenz das Strafverfahren nicht immer wieder verkompliziert und verlängert (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Das Vorliegen weiterer Haftgründe muss damit nicht mehr überprüft werden, da ein Haftgrund für die Anordnung von Untersuchungshaft ausreicht.

 

2.5      Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er als Suchtkranker mit einer Strafmilderung gemäss Art. 19 Abs. 3 lit b BetmG wird rechnen können. Gemäss dieser Bestimmung steht es dem Gericht frei, die Strafe für Verbrechen gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu mildern, wenn die Täterschaft selber von Betäubungsmitteln abhängig ist und die Widerhandlung der Finanzierung der eigenen Sucht dient. Dass das Sachgericht diesen Strafmilderungsgrund allenfalls anwenden wird, steht allerdings der Anordnung von 12 Wochen Haft bis zum 15. November 2022 nicht entgegen, da auch diesfalls ein Strafmass in einem diese Dauer überschreitenden Umfang ohne Weiteres zu erwarten sein dürfte. Vielmehr rechtfertigt es sich im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot, der Staatsanwaltschaft genügend Zeit einzuräumen, um das Verfahren raschmöglichst abzuschliessen und zur Anklage zu bringen.

 

2.6.     Der Beschwerdeführer deutet mit dem Vorschlag, er sei bereit eine «Drogenentziehungskur in den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) anzutreten» sinngemäss an, es könne allenfalls eine Ersatzmassnahme an Stelle von Haft angeordnet werden. Tatsächlich kann das Gericht eine Haftentlassung mit der Auflage verbinden, sich in ärztliche Behandlung zu begeben (Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO). Allerdings ist bei einer seit Jahrzehnten suchtkranken Person wie dem Beschwerdeführer eine derartige Anordnung erfahrungsgemäss ungeeignet, einer Fortsetzungsgefahr entgegenzuwirken. Vor allem ist einem solchen Fall eine medizinische Behandlung «ohne erfolgsversprechende Etablierung» kurzfristig in der Regel nicht genügend (Frei/Zuberbühler Elsässer, Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 237 N 9e m.w.H.). Damit ist keine mildere Massnahme ersichtlich, die der Fortsetzungsgefahr im gleichen Mass wie die Haft Einhalt gebieten kann. Mithin ist die Anordnung von Haft bis zum 15. November 2022 in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht verhältnismässig. Das Haftentlassungsgesuch wurde damit von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen.

 

3.

Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat dessen Kosten zu tragen, wobei über die definitive Kostenauferlegung im Entscheid in der Sache zu befinden sein wird. Umständehalber wird eine minimale Gebühr auferlegt. Der im Strafverfahren amtlich verteidigte Beschwerdeführer hat das Beschwerdeverfahren selbständig geführt, weshalb keine Anwaltskosten entstanden sind. Der Verteidigerin wird der vorliegende Entscheid gleichwohl zur Kenntnis zugestellt. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 200.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Amtliche Verteidigung

-       Staatsanwaltschaft

-       Zwangsmassnahmengericht

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.