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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2022.48
ENTSCHEID
vom 3. November 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 6. Oktober 2022
betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
A____ befindet sich seit dem 7. Juni 2022 in Haft. Hintergrund ist der Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt das Haftentlassungsgesuch von A____ ab. Neben einem dringenden Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wurden Flucht- und Kollusionsgefahr als Haftgründe angenommen, und die Dauer der Untersuchungshaft wurde mit einer Verlängerung um sechs Wochen als verhältnismässig erachtet. Nach Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts sind keine tauglichen Ersatzmassnahmen vorhanden.
Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 17. Oktober 2022 Beschwerde erhoben. Es wird beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Oktober 2022 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer ‒ allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen ‒ umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Untersuchungshaft höchstens um zwei Wochen zu verlängern. Unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2022 beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, und die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Oktober 2022 sei zu bestätigen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 1. November 2022 replicando an seinen Anträgen festgehalten.
Die relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 Hinsichtlich des von der Vorinstanz angenommenen dringenden Tatverdachts moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz stütze sich in ihren Erwägungen teilweise auf nicht verwertbare Unterlagen. Es mangle dort an formgenüglichen Aussagen, und die Akten hätten für den Fall des Beschwerdeführers keinerlei Relevanz. Zudem hätten die von der Staatsanwaltschaft nachgereichten Unterlagen durch die Vorinstanz kritischer überprüft werden müssen (Beschwerde Rz. 55-57). Im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens kann auf eine Prüfung dieser Rügen verzichtet werden, da der Beschwerdeführer festhält, es werde ansonsten nicht bestritten, dass ein Tatverdacht im Raum stehe (a.a.O. Rz. 58).
3.2
3.2.1 Die Vorinstanz hat zunächst den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Bereits 2017 habe sich der Beschwerdeführer der Strafuntersuchung durch Wegzug nach Deutschland entzogen. Dies führe zu einer ungünstigen Prognose seines künftigen Verhaltens bzgl. der aktuellen Strafuntersuchung im Falle einer Haftentlassung. Der Tatverdacht auf ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, bei welchem die Strafandrohung auf eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr laute, habe sich verdichtet. Da der Straftatbestand gleichzeitig eine Katalogtat für die obligatorische Landesverweisung darstelle, müsste im Falle einer Verurteilung eine Landesverweisung geprüft werden, womit der Anreiz zur Flucht als erhöht einzustufen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer noch über diverse Kontakte in Deutschland verfüge, die er im Falle des Untertauchens um Hilfe bitten könnte. Er könnte sich ins grenznahe Ausland absetzen, wo ihn seine Familie und Freunde ohne Weiteres besuchen könnten. Seine Anmeldung bei der Sozialhilfe sei ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte die Befürchtung habe, im Falle einer Haftentlassung ohne Arbeit und ohne Existenzgrundlage dazustehen. Wegen der nicht gesicherten Existenz, der fehlenden finanziellen Stabilität sowie der Schwere des Tatvorwurfs und der zu erwartenden Sanktion sei ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte nach einer Haftentlassung ins Ausland absetzen und dem weiteren Verfahren nicht freiwillig zur Verfügung stehen würde.
3.2.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Vorinstanz verkenne, dass der Beschwerdeführer im damaligen Verfahren VT.[...] keine Kenntnis davon gehabt habe, dass nach ihm gefahndet wurde, weshalb er sich gar nicht wissentlich der Strafuntersuchung habe entziehen können. Er sei damals einzig nach Deutschland gereist, um mit seiner Ehefrau zusammenzuleben. Im Verfahren VT.[...] sei der Beschwerdeführer nach Vollzug einer Haft im Rahmen eines vorzeitigen Haftantritts entlassen worden. Obschon das Strafverfahren nicht abgeschlossen sei, habe er sich gesetzeskonform verhalten und sei einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Auch seien die seither veränderten Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Mittlerweile sei er Vater einer 5-jährigen Tochter, habe eine unbefristete Anstellung und eine intakte Beziehung. Von seiner damaligen Ehefrau habe er sich getrennt, diese sei jedoch mit der gemeinsamen Tochter ebenfalls in Basel wohnhaft, damit der Beschwerdeführer sie regelmässig sehen könne. Ein Bezug zu Deutschland oder zu einem anderen Land bestehe nicht. Die Anmeldung bei der Sozialhilfe dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Es sei dies ein verantwortungsbewusster Schritt des Beschwerdeführers, der aufzeige, dass er eine Haftentlassung nicht dazu missbrauchen würde, um unterzutauchen, sondern dass er nach einer Haftentlassung wieder Fuss fassen möchte. Die Schwere einer drohenden Sanktion genüge nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht, um die Fluchtgefahr zu bejahen. Das Bundesgericht habe in weitaus schwerwiegenderen Fällen, in denen die Beschuldigten nicht gleichermassen sozial verwurzelt gewesen seien, die Wahrscheinlichkeit einer Flucht als nicht ausreichend erachtet, damit sich eine Fortsetzung der Untersuchungshaft rechtfertigen lasse. Es sei somit festzuhalten, dass keine Fluchtgefahr vorliege oder zumindest nicht in einer Intensität, die eine Haft und den damit verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriff rechtfertigen würde (Beschwerde Rz. 59-68).
3.2.3 Durch die im Falle eines Schuldspruchs zu erwartende Freiheitsstrafe ist bei einem ausländischen Staatsangehörigen grundsätzlich von einem erheblichen Fluchtanreiz auszugehen. Als Argument gegen die Fluchtgefahr sind sicherlich die veränderten Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dessen engste Bezugspersonen, namentlich seine aktuelle Partnerin und die frühere Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind, in der Schweiz leben. Dies im Unterschied zur Situation im genannten früheren Verfahren, als er sich nach Deutschland zu seiner damaligen Ehefrau begab. Dass sich der Beschwerdeführer bei der Sozialhilfe angemeldet hat, interpretiert die Vorinstanz zu seinem Nachteil als Beleg dafür, dass er hier keine wirtschaftliche Perspektive sieht. Andererseits lässt sich diese auch als Beleg dafür sehen, dass er ungeachtet seiner beruflichen Zukunft weiterhin hier zu leben gedenkt, was eher ein Argument gegen die Annahme von Fluchtgefahr wäre.
Trotz der veränderten Verhältnisse im Leben des Beschwerdeführers sprich indes klar für Fluchtgefahr, dass er sich während des Strafverfahrens VT.[...] bereits im Jahr 2017 einmal nach Deutschland abgesetzt hat. Die Behauptung der Verteidigung, dass er nicht gewusst habe, dass er hier gesucht worden sei und lediglich mit seiner Partnerin habe zusammenleben wollen, deckt sich nicht mit den Angaben seines Mandanten: Dieser hat in seiner Befragung vom 22. August 2017 gegenüber der Staatsanwaltschaft klar ausgesagt: «ich bin geflüchtet». Als Grund gab er an: «Wieso ich weggegangen bin war, da ich von den Problemen wegkomme und in Deutschland ein neues Leben aufbauen». (Einvernahmeprotokoll vom 22. August 2017, Beilage der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2022). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Deutschland auch heute noch zahlreiche Personen kennt, die ihm bei einer Flucht bzw. beim Untertauchen behilflich sein könnten. Die aktuellen Tatvorwürfe haben mit einer Drogenübergabe in Bad Bellingen (D) zudem einen weiteren Deutschlandbezug. Ein Aufenthalt im grenznahen Deutschland würde es dem Beschwerdeführer problemlos ermöglichen, auch nach dem Verlassen der Schweiz Kontakt zu seiner Familie zu halten.
Neben der drohenden Freiheitsstrafe ist zu berücksichtigen, dass das im Raum stehende Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Katalogstraftat der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. o. StGB darstellt. Die Aussicht darauf, dass er die Schweiz womöglich nach Verbüssung der ihm auferlegte Freiheitsstrafe verlassen muss, könnte einen zusätzlichen Fluchtanreiz schaffen. Dies im Unterschied zur Ausgangslage im von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid 1B_632/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 5.3. Dort wurde eine Fluchtgefahr trotz langer Freiheitsstrafe verneint, es handelte sich bei der Beschuldigten jedoch um eine Schweizer Staatsangehörige, bei der sich die Frage nach einer Landesverweisung gar nicht stellen konnte. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist die Fluchtgefahr somit zu bejahen.
3.3
3.3.1 Die Vorinstanz hat weiter das Vorliegen von Kollusionsgefahr bejaht. Diese sei aufgrund der laufenden Auswertungen sowie der noch bevorstehenden Einvernahmen weiterhin gegeben. Das Zwangsmassnahmengericht hat auf seine früheren Verfügungen verwiesen und ergänzt, dass primär noch Konfrontationseinvernahmen mit B____ und C____ als mutmasslich Involvierte ausstehen würden. Beim Handel mit Betäubungsmitteln würden erfahrungsgemäss grössere komplex vernetzte Gruppierungen zusammenwirken. Da die Tatvorwürfe vom Beschuldigten vollumfänglich bestritten würden, bestehe die ernsthafte Gefahr, dass er sich nach einer Haftentlassung mit mutmasslich Beteiligten in Verbindung setzen und diese zu seinen Gunsten beeinflussen würde, zumal die Konfrontationseinvernahmen noch nicht stattgefunden hätten.
3.3.2 Der Beschwerdeführer sieht auch diesen Haftgrund nicht als gegeben an. Während der halbjährigen Observation seien neben dem Beschwerdeführer drei weitere Personen identifiziert worden: C____, D____ und B____. C____ befinde sich derzeit in Deutschland in Haft, D____ sei bereits mehrfach einvernommen worden und B____ sei separat durch die Staatsanwaltschaft in Winterthur/Unterland verfolgt worden. Sein Verfahren sei abgeschlossen, und er befinde sich seit dem 14. Juni 2022 auf freiem Fuss. Auch D____ sei anfangs September 2022 aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Dies lasse darauf schliessen, dass es bei den beiden Personen, die wie auch der Beschwerdeführer observiert wurden, keinen weiteren Ermittlungsbedarf mehr gegeben habe, da sie andernfalls nicht entlassen worden wären. Eine Kollusion mit diesen drei mutmasslich Beteiligten sei daher ausgeschlossen. Die entsprechenden Einvernahmen seien durchgeführt worden, und anlässlich der Observation seien ausreichende Erkenntnisse gewonnen worden. Konfrontationseinvernahmen könnten keinerlei neuen sachdienlichen Erkenntnisse zutage fördern, vor allem vor dem Hintergrund, dass die beiden Personen wie auch der Beschwerdeführer über längere Zeit technisch observiert worden seien und es äusserst fraglich erscheine, wie sich der Beschwerdeführer in diesem Verfahrensstadium nunmehr mit B____ und C____ absprechen könnte, um die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Andererseits hätten diese Einvernahmen längst stattfinden sollen. Mit fortschreitender Verfahrensdauer nehme eine ursprünglich vorhandene Kollusionsgefahr ab und es seien höhere Anforderungen an den Nachweis der Kollusionsgefahr zu stellen. Dass der Beschwerdeführer als einziger in Haft bleibe, werde mit seiner übergeordneten Rolle begründet, die jedoch bestritten werde und zudem keine neuen Kollusionsfelder begründen könnte (Beschwerde, Rz. 69-74).
3.3.3 Nach Annahme eines Haftgrundes in Form von Fluchtgefahr kann an sich offengelassen werden, ob weitere Haftgründe gegeben sind. Die Fluchtgefahr steht vorliegend klar im Zentrum. Das zusätzliche Vorliegen von Kollusionsgefahr erscheint weniger klar. Zwar ist die Konfrontation mit Belastungszeugen für die Verwertbarkeit derer Aussagen von zentraler Bedeutung, und die Kollusionsgefahr wird häufig bis zur erfolgten Konfrontation als gegeben erachtet. Vorliegend stellt sich jedoch die Frage, weshalb nicht schon seit geraumer Zeit zumindest damit begonnen wurde, die ausstehenden Konfrontationseinvernahmen zu organisieren. Es ist zu erwarten, dass diese innerhalb der laufenden Haftverlängerung durchgeführt werden, wie es die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag in Aussicht gestellt hat.
3.4
3.4.1 Schliesslich wird mir der Beschwerde die Verhältnismässigkeit der verfügten Untersuchungshaft bestritten und die Auffassung vertreten, dass bei Annahme eines Haftgrundes taugliche Ersatzmassnahmen zur Verfügung stünden (Beschwerde Rz. 77 ff.). Kollusionsgefahr sei nicht gegeben, und bei Würdigung der gesamten Umstände sei die Wahrscheinlichkeit einer Flucht zumindest nicht von derartiger Intensität, dass Ersatzmassnahmen nicht zielführend wären und sich die Fortdauer des Freiheitsentzugs rechtfertigen liesse. Der Ausweis des Beschwerdeführers sei bereits gesperrt worden, was ihm eine legale Flucht verunmögliche. Als weitere Ersatzmassnahmen kämen eine Schriftensperre, ein Rayonverbot, eine Meldepflicht, eine elektronische Fussfessel oder eine Kaution durch seine Mutter infrage. Diese Massnahmen würden ‒ allenfalls kombiniert ‒ einer allfälligen Fluchtneigung des Beschwerdeführers ausreichend vorbeugen und es ihm ermöglichen, sich um sein soziales Umfeld und seine Arbeitsstelle zu kümmern, ohne dass seine persönliche Freiheit derart stark beschränkt würde.
3.4.2 Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft ist eine Schriftensperre kein taugliches Mittel, um der Fluchtgefahr zu begegnen, da der Beschwerdeführer bereits nach seiner Flucht im Oktober 2016 beim türkischen Konsulat in Deutschland einen neuen Pass beantragt und auch problemlos erhalten habe. Eine Kaution sei bislang nicht angeboten worden, scheine aber ebenfalls nicht als Ersatzmassnahme geeignet, da aus den Akten beider Verfahren keinerlei Kontakte zwischen dem Beschuldigten und seiner Mutter belegt seien. Dem Beschuldigten würden im Rahmen zweier Verfahren qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. Selbst unter Berücksichtigung der bereits ausgestandenen Haft von rund 13 Monaten sowie aktuell gut fünf Monaten sei die zu erwartende Dauer der Freiheitsstrafe noch lange nicht erreicht.
3.4.3 Dem hat der Beschwerdegegner in seiner Replik entgegnet, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihn nahezu wöchentlich in der Untersuchungshaft besuche und das familiäre Ehrgefühl einer Flucht trotz von seiner Mutter geleisteter Kaution entgegenstehe. Ob ein neues Ersuchen um einen Pass ohne Vorlage des bisherigen Passes erfolgreich wäre, sei fraglich. Die Verhältnismässigkeit einer anhaltenden Untersuchungshaft werde bestritten (Replik, Rz. 20-23).
3.4.4 Unabhängig von der Frage, ob sich der Beschwerdeführer einen neuen Pass beschaffen könnte, bieten die nur sporadischen Grenzkontrollen bei der Ausreise nach Deutschland keine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer ohne erforderliche Papiere an einer Ausreise gehindert würde. Ein Untertauchen in der Schweiz liesse sich damit offensichtlich auch nicht verhindern. Electronic Monitoring oder eine Meldepflicht sind dazu geeignet, eine Flucht festzustellen, sie können diese aber ebenfalls nicht vereiteln. Es bliebe die Möglichkeit einer Kautionsleistung, welche angesichts der bescheidenen legalen Mittel des Beschwerdeführers von einer Drittperson geleistet werden müsste. Auch dies würde nicht mit hinreichender Sicherheit verhindern, dass sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung entziehen würde. Der vorgeworfene qualifizierte Betäubungsmittelhandel beinhaltet stets Deliktserlös in beträchtlicher Höhe, womit auch eine hohe Kaution bestritten werden könnte ‒ dies auch dann, wenn die Kaution in einem ersten Schritt von der Mutter des Beschwerdeführers geleistet würde. Es ist Staatsanwaltschaft und Vorinstanz somit beizupflichten, dass keine tauglichen Ersatzmassnahmen zur Verfügung stehen, um Flucht- und Kollusionsgefahr zu bannen.
3.4.5 Die Vorinstanz hat die Untersuchungshaft statt der von der Staatsanwaltschaft beantragten acht Wochen um lediglich sechs Wochen verlängert. Dies erscheint angemessen, da die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag vom 28. September 2022 in Aussicht gestellt hat, die Konfrontationseinvernahmen mit B____ und C____ möglichst zeitnah durchführen zu wollen.
Die seit dem 7. Juni 2022 andauernde und bis zum 25. November 2022 verlängerte Haft ist von der Mindeststrafe für eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche auf ein Jahr Freiheitsstrafe lautet, noch weit entfernt. Bereits angesichts der aufgefundenen Betäubungsmittelmengen von 407,4 Gramm Crystal Meth ist im Falle eines Schuldspruchs von einem Strafmass auszugehen, das diese Mindeststrafe deutlich übersteigt ‒ inzwischen steht gar der Vorwurf des Imports von Mengen im Bereich von drei Kilogramm im Raum. Die Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung ist daher gegeben.
4.
4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2 Die Regelung der Kostenfolgen hat erst im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festzusetzen, einschliesslich Auslagen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.