Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2022.50

 

ENTSCHEID

 

vom 15. November 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                             Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 14. Oktober 2022

 

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis 21. Dezember 2022

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 26. Juni 2022 unter dem Vorwurf festgenommen, er habe wenige Minuten zuvor auf dem Centralbahnplatz in Basel B____ von hinten mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen und, nachdem dieser infolge des Schlages zu Boden gefallen sei, weiter mit dem Hammer auf ihn eingeschlagen, bis er von Passanten aufgehalten und fixiert worden sei. Die Staatsanwaltschaft leitete gegen ihn ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ein. Das Zwangsmassnahmengericht (Einzelgericht) ordnete mit Verfügung vom 29. Juni 2022 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen über den Beschwerdeführer an. Das Appellationsgericht wies mit Entscheid HB.2022.28 vom 14. Juli 2022 eine gegen die Haftanordnung erhobene Beschwerde ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesgericht, welches das Rechtsmittel mit Urteil 1B_432/2022 vom 8. September 2022 abwies.

 

Mit Verfügung vom 21. September 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von 3 Wochen, d.h. bis zum 12. Oktober 2022. Es stellte zudem fest, dass die Staatsanwaltschaft mit der bis zu jenem Zeitpunkt unterlassenen Einholung eines psychiatrischen Vorabgutachtens gegen das Beschleunigungsgebot verstossen habe. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer wiederum Beschwerde und verlangte seine unverzügliche Haftentlassung. Noch während des hängigen Beschwerdeverfahrens verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am 14. Oktober 2022 die Haft um weitere 10 Wochen, d.h. bis zum 21. Dezember 2022. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2022 wies das Appellationsgericht die Beschwerde gegen die Haftverfügung vom 21. September 2022 ab. Dabei stellte es auf die im Beurteilungszeitpunkt aktuelle Situation ab, d.h. es berücksichtigte das am 6. Oktober 2022 erstellte Kurzgutachten mit einer Risikoeinschätzung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit zukünftiger strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer und befasste sich auch mit der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Oktober 2022 (Entscheid HB.2022.44 vom 24. Oktober 2022).

 

Dennoch liess der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger, Advokat [...], mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Oktober 2022 Beschwerde erheben. Mit Schreiben vom gleichen Datum liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine persönlich verfasste Beschwerdeergänzung zukommen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 4. November mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2022 repliziert.

 

Parallel zum vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer überdies mit Eingabe vom 28. November 2022 beim Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch gestellt. Dieses wurde mit Verfügung vom 9. November 2022 abgewiesen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden.

 

1.3      Der Beschwerdeführer ist als von der Haftverlängerungsverfügung Betroffener nach Art. 382 StPO zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert. Zum Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers ist auf den Entscheid HB.2020.44 vom 24. Oktober 2022, E. 1.3, zu verweisen. Auch wenn sich die Untersuchungshaft zwischenzeitlich auf eine andere Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts stützt, ist – namentlich mit Blick auf das Beschleunigungsgebot und aus Gründen der Prozessökonomie – ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels gegeben, soweit es um Fragen geht, die auch für die Rechtmässigkeit der aktuellen Haft massgeblich sind. Entscheidend ist, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in strafprozessualer Haft befindet (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2; BGer 1B_380/2022 vom 28. Juli 2022 E. 1 und 2 mit weiteren Hinweisen). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

 

1.4      Für eine wirksame Haftprüfung hat die (mit voller Kognition ausgestattete) Beschwerdeinstanz die Haftgründe aufgrund der aktuellen relevanten Tatsachen zu beurteilen und nicht bloss aufgrund des Sachverhaltes, der vor erster Instanz bekannt war (BGer 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6 m.w.H.). Im vorliegenden Entscheid wird daher bereits auch die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. November 2022 berücksichtigt und überprüft, mit welcher ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2022 abgewiesen worden ist.

 

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

3.1      Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen; BGer 1B_35/2022 vom 14. Februar 2022 E. 4.1).

 

3.2      Das Appellationsgericht hat mit Entscheid vom 24. Oktober 2022 erkannt, dass sich der dringende Tatverdacht der versuchten Tötung gegen den Beschwerdeführer im Verlauf des Strafverfahrens bestätigt und verdichtet hat. Es hat diesbezüglich namentlich auf die Aussagen von zwei weiteren Augenzeugen der Geschehnisse vom 26. Juni 2022 hingewiesen, welche die bisherigen Zeugenaussagen bestätigt hatten. Das vom Beschwerdeführer immer wieder vorgebrachte Argument, dass keiner der Zeugen den Vorfall von Anfang an beobachtet habe, ist falsch. Es haben jedenfalls mehrere Zeugen gesehen, dass es der Beschwerdeführer war, der mit dem Hammer auf B____ losgegangen ist und ihm damit auf den Kopf geschlagen hat (C____, D____, E____, F____, G____). Dass sie den Beschwerdeführer nicht schon vorher beobachtet haben, ist nicht relevant. Ausserdem hat das Appellationsgericht im Entscheid vom 24. Oktober 2022 erwogen, die Ermittlungsergebnisse des Dezernats Digitale Kriminalität (DDK) hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am Nachmittag des Tattages um 14:22:53 Uhr über sein Smartphone auf die Homepage der [...] zugegriffen habe, auf welcher auf die gleichentags stattfindende Jahresversammlung hingewiesen und das Board of Directors, welches von B____ geleitet wird, aufgeführt worden ist (vgl. Auswertungsbericht DDK vom 22. Juli 2022). Nachdem der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, dass er nicht gezielt die [...]-Homepage aufgerufen habe, sondern wahrscheinlich auf der App der [...] via Link dorthin weitergeleitet worden sei, hat die Staatsanwaltschaft das DDK beauftragt, die Plausibilität dieser Behauptung zu prüfen. Mit Bericht vom 2. November 2022 ist das DDK zum Schluss gelangt, dass am fraglichen Nachmittag auf dem Smartphone des Beschwerdeführers in der Suchmaschine von Google aktiv nach der Homepage der [...] gesucht und diese aus dem Suchergebnis direkt aufgerufen wurde (vgl. «Ergänzung zum Auswertungsbericht vom 22. Juni [recte Juli] 2022» vom 2. November 2022). Damit hat sich der Tatverdacht erneut verdichtet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (von 31'801 Suchanfragen lediglich 5 Übereinstimmungen mit dem Geschädigten; kein Tatmotiv ersichtlich; normales Verhalten am Tattag), vermag den Tatverdacht in keiner Art und Weise zu entkräften. Eine Verurteilung scheint aufgrund der Ermittlungsergebnisse mittlerweile als wahrscheinlich.

 

4.

4.1      Das Zwangsmassnahmengericht hat in seinen Verfügungen vom 21. September 2022, vom 14. Oktober 2022 und vom 9. November 2022 die besonderen Haftgründe der Ausführungsgefahr und der Fortsetzungsgefahr bejaht. Das Appellationsgericht hat das Bestehen beider Haftgründe in seinem Entscheid vom 24. Oktober 2022 – bereits unter Berücksichtigung des Vorabgutachtens vom 6. Oktober 2022 und der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Oktober 2022 – bestätigt.

 

4.2      Für die Voraussetzungen der Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO und der Fortsetzungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 StPO kann auf die Erwägungen 4.1.1 und 4.2.1 im Entscheid HB.2022.44 vom 24. Oktober 2022 verwiesen werden.

 

4.3

4.3.1   Die Bejahung beider Haftgründe hängt im vorliegenden Fall wesentlich von der Gefährlichkeit resp. der Legalprognose des Beschwerdeführers ab.

 

4.3.2   Im forensisch-psychiatrischen Kurzgutachten vom 6. Oktober 2022 wird ausgeführt, es zeige sich beim Beschwerdeführer der hochgradige Verdacht auf eine seit mehreren Jahren bestehende psychische Erkrankung mit Denkstörungen und Wahrnehmungsstörungen, welche schwerwiegende Auswirkungen auf die Bewältigung des alltäglichen Lebens habe. Aufgrund der Aktenlage und der erhobenen Befunde sei am ehesten von einer paranoiden Schizophrenie auszugehen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit psychotrope Substanzen (Alkohol und Canabinoide) konsumiert, wobei die tatzeitnahe entnommene Urin- und Blutproben negativ auf THC ausgefallen seien (S. 7). Das Gutachten schliesst in Anwendung des Basler Kriterienkatalogs, eines forensischen Prognoseinstruments, welches 101 Einzelkriterien in 12 zu beurteilenden Bereichen abbildet, in einer Gesamtschau aller Kriterien auf ein deutlich erhöhtes Risiko für Gewaltstraftaten und damit auf eine sehr ungünstige Legalprognose (S. 6-10).

 

4.3.3   Der Beschwerdeführer wendet sich gegen dieses Vorabgutachten und dessen Schlussfolgerung. Er macht geltend, es sei nicht haltbar, dass die sachverständige Person auf eine besonders ungünstige Prognose schliesse, nur weil er gewisse Fragen nicht habe beantworten wollen und seine Wohnung angeblich vermüllt gewesen sei (was er bestreite). Seine Situation habe sich seit 2014 kaum verändert und er sei bisher nie gewalttätig geworden. Ausserdem habe ihn der Gutachter falsch verstanden: Es stimme nicht, dass er jeden Tag zwei Bier trinke, sondern er habe gesagt, er trinke maximal zwei Bier am Tag, wenn überhaupt. Dass die angeblichen Zeugen ihn als verwirrt beschrieben hätten, erstaune nicht, da jeder verwirrt reagieren würde, wenn er plötzlich zu Boden geschubst würde. Schliesslich hätten seine Mutter und seine älteste Schwester Schizophrenie gehabt und trotzdem – wie er auch – ein normales Leben geführt. In der Replik kritisiert er namentlich, dass der Gutachter ihn gefragt hat, ob er schon vor seinem 15. Altersjahr Geschlechtsverkehr gehabt habe. Dies sei für die Rückfallprognose ohne Bedeutung. Genau bei dieser Frage und der entsprechenden Aussageverweigerung durch den Beschwerdeführer sei die Stimmung zwischen dem Gutachter und ihm gekippt.

 

4.3.4   Wie das Appellationsgericht bereits im Entscheid vom 24. Oktober 2022 festgestellt hat, darf ein Gericht nicht ohne triftige Gründe von psychiatrischen Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Im Haftprüfungsverfahren ist grundsätzlich keine umfassende Würdigung von psychiatrischen Gutachten vorzunehmen; diese ist dem Sachgericht vorbehalten. Es genügt eine summarische Würdigung des Gutachtens auf offensichtliche oder schwere Mängel (BGer 1B_377/2022 vom 15. August 2022 E. 6.4.6 f. m.W.H.).

 

4.3.5   Das Zwangsmassnahmengericht hat sich in der Verfügung vom 14. Oktober 2022 ausführlich mit den vom Beschwerdeführer damals schon vorgebrachten Argumenten gegen das Vorabgutachten auseinandersetzt und erwogen, dass vorliegend keine triftigen Gründe vorhanden seien, um vom Vorabgutachten abzuweichen. Das Appellationsgericht hat die Erwägungen und Schlussfolgerungen des Zwangsmassnahmengerichts mit Entscheid vom 24. Oktober 2022 vollumfänglich bestätigt (E. 4.1.3). Daran ist festzuhalten. Wenn die Verteidigung geltend macht, die Frage, wann der erste sexuelle Kontakt stattgefunden habe, habe mit der Rückfallgefahr nichts zu tun, so verkennt sie die Anforderungen an eine Begutachtung. Dabei kommt dem Thema Sexualität – und damit der Frage nach dem ersten sexuellen Kontakt – durchaus eine gewisse Bedeutung zu (vgl. statt vieler: Leitfaden zur Gutachtenerstellung, Obergericht des Kantons Zürich, Fachkommission psychiatrische und psychologische Gutachten, 2014; Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie vom 16. Juni 2016). Weshalb ausgerechnet bei dieser Frage die Stimmung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gutachter gekippt sein soll (was das Gericht nicht beurteilen kann, da es nicht dabei war), wird allenfalls im Rahmen der Begutachtung zu beurteilen sein. Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine überzeugenden Argumente gegen die Richtigkeit des Vorabgutachten vorbringt. Daher ist von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose auszugehen, so dass die Haftgründe der Ausführungs- und Fortsetzungsgefahr weiterhin zu bejahen sind.

 

5.

5.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

 

5.2      Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 27. Juni 2022 in Haft. Diese ist vorläufig bis zum 21. Dezember 2022 verlängert worden. In diesem Zeitraum will die Staatsanwaltschaft nach Eingang des psychiatrischen Gutachtens das Untersuchungsverfahren abschliessen und den Fall ans Strafgericht überweisen. Es bestehen keine Zweifel, dass er im Falle einer Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung mit einer Strafe oder mit einer freiheitsentziehenden Massnahme zu rechnen hat, welche die vorläufig angeordnete Untersuchungshaft deutlich überschreiten wird.

 

Die Verteidigung beanstandet, dass der Gutachter bisher lediglich drei Explorationen à 2 Stunden mit dem Beschwerdeführer durchgeführt habe, obwohl er bereits vor 3 Monaten den Begutachtungsauftrag erhalten habe. Es könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, weiter auf ein brauchbares Gutachten «ohne Vorbehalt» zu warten. Dadurch werde das Beschleunigungsgebot verletzt. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Es ist gerichtsnotorisch, dass aufgrund des Umstandes, dass strafrechtliche Massnahmen (und entsprechend deren Verlängerungen) nur aufgrund von psychiatrischen Gutachten angeordnet werden können, zertifizierte Psychiater chronisch überlastet sind; entsprechend verlängert sich auch die Wartezeit auf ein Gutachten. Das Gutachten ist für Ende November 2022 in Aussicht gestellt worden, was nicht als unverhältnismässig lange anzusehen ist. Wie lange eine Exploration zu dauern hat, entscheidet der Gutachter. Die Dauer hängt dabei massgeblich von der Kooperation des Exploranden ab. Eine Explorationsdauer von insgesamt 6 Stunden ist keineswegs als unzulässig kurz zu beurteilen.

 

Wirksame Ersatzmassnahmen für die Untersuchungshaft sind nicht ersichtlich. Namentlich stellt mangels Krankheitseinsicht und Compliance des Beschwerdeführers eine medikamentöse Behandlung der paranoiden Schizophrenie keine taugliche Ersatzmassnahme zur Verhinderung der Ausführungs- und Fortsetzungsgefahr dar. Die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft ist somit gegeben.

 

6.

6.1      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

 

6.2      Die Regelung der Kostenfolgen hat erst im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 600.– festzusetzen, einschliesslich Auslagen.

 

6.3      Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Die Bewilligung der amtlichen Verteidigung im Haftprüfungsverfahren steht – jedenfalls wenn die beschuldigte Person beschwerdeführende Partei ist – unter dem Vorbehalt der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels. Das gilt auch dann, wenn die beschuldigte Person wie im vorliegenden Fall im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt (BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. im Einzelnen BGE 142 II 138 E. 5.1 m.H.). Allerdings ist bei Beschwerden gegen Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, die grundsätzlich einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der betroffenen Person darstellt, eine generelle Aussichtslosigkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGer 6B_923/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.2, 1B_272/2012 vom 31. Mai 2012 E. 6.2). Es ist zu prüfen, ob eine Person, die auf eigene Kosten prozessiert, eine derartige Beschwerde vernünftigerweise ebenfalls erheben würde (AGE HB.2020.27 vom 18. September 2020 E. 10.3).

 

Im Entscheid vom 24. Oktober 2022 hat das Appellationsgericht angesichts des Umstands, dass das Vorabgutachten erst während des laufenden Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung vom 21. September 2022 eingegangen war, die amtliche Verteidigung für das damalige Beschwerdeverfahren noch bewilligt. Die vorliegende Beschwerde muss demgegenüber als von vorneherein vollkommen aussichtslos beurteilt werden, wurde sie doch – ohne wesentliche neue Argumente – praktisch unmittelbar nach Erhalt des Beschwerdeentscheids HB.2022.44 vom 24. Oktober 2022, mit dem auch die hier angefochtene Verfügung bereits überprüft und bestätigt worden war, eingereicht. Der Antrag auf amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen.

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 600.– wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.

 

Der Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.