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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2022.56
ENTSCHEID
vom 5. Dezember 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 16. November 2022
betreffend Anordnung von Sicherheitshaft
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf Diebstahl (mehrfache Begehung, teilweise versucht), Sachbeschädigung (mehrfache Begehung) und Hausfriedensbruch (mehrfache Begehung, teilweise versucht). Am 9. November 2022 erfolgte die Anklage beim Strafgericht Basel-Stadt.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Verhaftung am 18. August 2022 in Haft. Am 9. November 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Stellungnahme vom 15. November 2022 stellte die Verteidigung des Beschwerdeführers den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft lediglich bis zur Gewährung des gleichzeitig beantragten vorzeitigen Strafvollzugs. Mit Verfügung vom 16. November 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 1. Februar 2023 an. Das Strafgericht hiess am 21. November 2022 den Antrag um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs nach Anhörung der Staatsanwaltschaft gut und beauftragte den Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt, den Beschwerdeführer in eine entsprechende Vollzugsabteilung bzw. –institution zu versetzen.
Der Beschwerdeführer hat gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. November 2022 mit Eingabe vom 19. November 2022 (Eingang am 22. November 2022) selbständig Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Auf die Einholung einer Stellungnahme von der Staatsanwaltschaft wurde verzichtet.
Die Strafakten wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
2.
Die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden, so gilt der dringende Tatverdacht grundsätzlich ohne weiteres als erstellt, es sei denn, die beschuldigte Person vermag im Haftprüfungs- oder im Haftbeschwerdeverfahren darzutun, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar sei (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 197 N 14, mit Hinweis; Frei/Elässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 6b).
Der Beschwerdeführer stellt das Vorliegen des in der angefochtenen Verfügung geschilderten dringenden Tatverdachts nicht im Ansatz in Frage. Vielmehr richtet sich die Beschwerde lediglich gegen die Dauer der angeordneten Haft. Damit erübrigen sich in dieser Hinsicht weitere Ausführungen. Der dringende Tatverdacht ist gegeben.
3.2 Das Zwangsmassnahmengericht erachtete in der angefochtenen Verfügung sodann den Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben. Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.2).
Das Zwangsmassnahmengericht hat mit Verweis auf ihre Haftanordnungsverfügung im Wesentlichen erwogen, der Beschwerdeführer sei rumänischer Staatsangehöriger mit unbekanntem Wohnsitz, welcher keine erkennbare Beziehung zur Schweiz aufweise. Er verfüge zudem über kein gesichertes Einkommen. Gemäss aktueller Verdachtslage sei der Beschwerdeführer mehrfach in die Schweiz eingereist bzw. habe sich in der Schweiz aufgehalten, um Eigentumsdelikte zu begehen. Gemäss eigenen Angaben reise er gerne und habe sich in der letzten Zeit öfter im Ausland aufgehalten. Seine Familie wohne in Schweden. Es liege auf der Hand, dass der Beschwerdeführer sich deshalb im Fall der Haftentlassung entweder an einen unbekannten Ort in der Schweiz oder im Ausland absetzen würde. Es bestehe somit Fluchtgefahr und es bedürfe der Anordnung von Sicherheitshaft, um seine Verfügbarkeit im Gerichtsverfahren zu gewährleisten (angefochtene Verfügung S. 2).
Auch die Fluchtgefahr wird vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts sind denn auch nicht zu beanstanden, zumal die Verteidigung die Fluchtgefahr bereits im ursprünglich Haftanordnungsverfahren nicht abgestritten hatte (vgl. Akten S. 54 f.). Ausserdem gab der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an, mit der drohenden Landesverweisung einverstanden zu sein, was seinen fehlenden Bezug zur Schweiz zusätzlich untermauert. Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist somit der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen. Da das Vorliegen eines Haftgrundes für die Anordnung Sicherheitshaft genügt, erübrigt sich eine Prüfung weiterer allfälliger Haftgründe.
3.3 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 18. August 2022 und damit seit rund vier Monaten in Haft. Ohne dem Sachgericht vorzugreifen, hat der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Tatvorwürfe im Falle einer Verurteilung mit einer Strafe zu rechnen, welche die bereits ausgestandene Untersuchungshaft sowie die nunmehr angeordnete Sicherheitshaft bis zum 1. Februar 2023 (insgesamt rund sechs Monate) übersteigen wird. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anklage vom 9. November 2022 denn auch eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu zehn Monaten Freiheitsstrafe (Akten S. 676). Es droht damit keine Überhaft.
Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er mit einer Landesverweisung einverstanden sei, und beantragt deshalb einen früheren Gerichtstermin. Er verkennt damit indes, dass die Vorbereitung, die Terminfindung und das Ansetzen sowie die Durchführung der Gerichtsverhandlung nicht davon abhängig sind, ob er mit der beantragten Landesverweisung einverstanden ist, zumal er mit seiner Beschwerde auch nicht zum Ausdruck brachte, dass er die einzelnen Tatvorwürfe eingestehe. Wie vom Zwangsmassnahmengericht ausgeführt, erscheint im vorliegenden Fall eine Dauer von drei Monaten für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ohne weiteres als angemessen. Auch griffige Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr abwenden könnten, sind angesichts seiner Mittellosigkeit sowie seiner Wohnsituation nicht ersichtlich und wurden im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
Aufgrund dieser Umstände erweist sich die angeordnete Sicherheitshaft damit als verhältnismässig.
4.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. November 2022 abzuweisen ist.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Auferlegung einer Gebühr wird indessen ausnahmsweise umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
Zur Kenntnis an:
- [...], Advokatin
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.