Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2022.57

 

ENTSCHEID

 

vom 12. Dezember 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                            Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 23. November 2022

 

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

bis zum 16. Dezember 2022

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 17. August 2022 verhafteten A____ ein Strafverfahren wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt (Einzelgericht) ordnete am 19. August 2022 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 14. Oktober 2022, über A____ an. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Haft auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen, d.h. bis zum 25. November 2022. Auf entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 21. November 2022 hin verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 23. November 2022 die weitere Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Wochen, d.h. bis zum 16. Dezember 2022.

 

Gegen diese Verfügung hat A____ mit Eingabe vom 25. November 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 23. November 2022 unter o/e Kostenfolge aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Zudem sei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt, wozu sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 replicando vernehmen lassen hat.

 

Die Einzelheiten der für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

3.1      Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen; BGer 1B_35/2022 vom 14. Februar 2022 E. 4.1).

 

3.2      Der Beschwerdeführer begnügt sich mit der Feststellung, die Annahme eines dringenden Tatverdachts durch die Vorinstanz sei unzutreffend, ohne diese auch nur ansatzweise zu begründen.

 

3.3      Unbestritten ist, dass der vorliegende Tatverdacht zunächst auf den am frühen Morgen des 16. August 2022 gemeldeten Einbrüchen an der [...] und an der [...] sowie dem zur gleichen Zeit gemeldeten versuchten Einbruch an der [...] beruht. In Bezug auf den Einbruch an der [...] gab die Auskunftsperson [...] an, dass sie «zwei schwarz gekleidete, männliche Personen in Richtung [...] weglaufen» gesehen habe und einer der beiden Männer «weisse Schuhe» getragen habe. Eine weitere Auskunftsperson, [...], gab an, beide Männer hätten «einen Rucksack» bei sich gehabt. An zwei der drei Tatorten wurden überdies an der jeweiligen Aufbruchsstelle rote Abriebspuren gesichert (Rapport vom 17. August 2022, S. 5).

 

Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Folgenacht um 00.55 Uhr im Beisein des Mitbeschuldigten B____ von der Polizei kontrolliert wurde, nachdem beide der Polizeipatrouille durch ein äusserst konspiratives Verhalten aufgefallen waren («Beide blickten sich unentwegt um und schienen nervös zu werden», Rapport vom 17. August 2022, S. 4). Anlässlich dieser Kontrolle wurde im Rucksack des Beschwerdeführers und in den Taschen seiner Kleidung eine Sturmhaube, ein Paar Handschuhe, einen Schraubendreher und eine Taschenlampe gefunden, während im Rucksack von B____ und in dessen Kleidertaschen 2 Taschenlampen, 3 Schraubendreher, ein rotes Brecheisen, eine Sturmhaube und ein Paar Handschuhe zum Vorschein kamen. Der Fotodokumentation vom 17. August 2018 lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Anhaltung dunkle Kleidung und weisse Turnschuhe, B____ dagegen dunkle Kleidung und dunkle Schuhe trug.

 

Damit begründet schon die Anhaltesituation – angesichts des auffälligen Verhaltens beider, als «Duo» erkannten Männer zu einer ähnlichen Zeit und in relativer Nähe der Deliktsorte, wie auch der auf sie zutreffenden und von den Auskunftspersonen beschriebenen Signalemente (mitgeführte Rucksäcke, weisse Schuhe des einen Täters, ansonsten dunkle Kleidung beider Täter) und der von ihnen mitgeführten Gegenstände (darunter ein roter Geissfuss, nachdem an zwei von drei Einbruchsstellen rote Abriebspuren gefunden worden waren) – einen dringenden Tatverdacht. Kommt hinzu, dass weder der Beschwerdeführer noch B____ eine plausible Erklärung für die mitgeführten Utensilien geben konnten. Dass diese etwa der Reparatur eines Rollers des Mitbeschuldigten bzw. dessen Freundin gedient hätten, erscheint wenig glaubhaft. Zum einen ist nicht ersichtlich, inwiefern die besagten Gegenstände – insbesondere etwa die Sturmhauben und das Brecheisen – bei der Reparatur eines Rolles behilflich sein könnten, zum anderen soll sich der besagte, zu reparierende Roller gar nicht in Basel, sondern in Freiburg im Breisgau befunden haben. Abgesehen davon machten beide Beschuldigte widersprüchliche Angaben zur Marke des vermeintlich zu reparierenden Rollers (während der Beschwerdeführer angab, es hätte sich um einen [...] gehandelt, beschrieb B____ einen [...], Polizeirapport vom 17. August 2022, S. 3)

 

Im Übrigen führten die bisherigen Untersuchungshandlungen auch zur Verdichtung des Tatverdachts. So wurde die Forensik etwa mit dem Abgleich der roten Farbe des vom Mitbeschuldigten B____ anlässlich ihrer Anhaltung mitgeführten Brecheisens mit allen an den jeweiligen Tatorten gesicherten roten Abriebspuren beauftragt. Insbesondere bezüglich des Einbruchs an der [...] kommt die Forensik in ihrem Untersuchungsbericht zum Schluss, dass von einer gegenseitigen Spurenübertragung von der aufgebrochenen Tür (dunkelgrüne und eventuell weisse Fremdfarbpartikel) auf den Geissfuss und vom Geissfuss zurück (rote Fremdfarbpartikel) ausgegangen werden könne, was die Hypothese, wonach der Geissfuss als Tatwerkzeug benutzt wurde, «stark» unterstütze. Durch diesen Befund hat sich der Tatverdacht gegen den Mitbeschuldigten B____ in Bezug auf den Einbruchdiebstahl an der [...] direkt erhärtet, was mit Blick auf die hier vorgeworfene gemeinsame Tatbegehung zumindest indirekt auch den Beschwerdeführer belastet. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines in vorliegender Sache erstellten DNA-Profils mit einem weiteren Einbruchdiebstahl aus dem Jahr 2016 – im genau gleichen Quartier, sogar in der gleichen Strasse, nur eine Hausnummer weiter ([...]) – in Verbindung gebracht werden konnte, was ihn zumindest indiziell auch in vorliegender Sache belastet. Schliesslich konnte am Einstiegsort des Einbruchdiebstahls an der [...] ein komplexes Mischprofil von zwei Personen erstellt werden, wobei der Mitbeschuldigte B____ als Mitspurengeber «nicht ausgeschlossen werden» kann. Dies belastet wiederum nicht nur den Mitbeschuldigten B____, sondern aufgrund der mutmasslich gemeinsamen Tatbegehung auch den Beschwerdeführer.

 

3.4      Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz von einem für die Verlängerung der Untersuchungshaft hinreichend dringlichen Tatverdacht auszugehen.

 

4.

Das Zwangsmassnahmengericht hat den besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr bejaht. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen, verzichtet aber wiederum auf eine diesbezügliche Begründung.

 

4.1

4.1.1   Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 221 StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen, nur weil sich die betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das grundsätzlich in die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend verfolgen könnte (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 22 N 16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

 

4.1.2   Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft. Er soll seinen Wohnsitz in [...] (Deutschland) und abgesehen von seinem offenbar in [...] lebenden Bruder – auch nach eigener Aussage – keinen Bezug zur Schweiz haben (Einvernahme vom 13. September 2022, S. 2). Aus der ausländischen Staatsangehörigkeit und dem ausländischen Wohnsitz einer beschuldigten Person darf aber nicht automatisch auf die Fluchtgefahr geschlossen werden. Vielmehr müssen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Strafe entziehen könnte. Dabei spielt die Schwere der zu erwartenden Strafe eine wichtige Rolle.

 

Mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Haftentlassung nach Deutschland zurückkehren würde. Aufgrund der Aussagen der Verlobten des Mitbeschuldigten B____, wonach dieser dem Beschwerdeführer seit dem 29. Juli 2022 «Obhut» gegeben habe (Einvernahme von C____ vom 7. September 2022, S. 10), kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dort einen festen Wohnsitz hat. Schon vor diesem Hintergrund droht ein Untertauchen. Dass der Beschwerdeführer von Deutschland aus mit den Schweizer Behörden kooperieren würde, ist aber auch angesichts der Tatsache, dass ihm im vorliegenden Verfahren – aufgrund seiner etlichen und grösstenteils einschlägigen Vorstrafen, die bis ins Jahr 2021 reichen, und der aktuellen Verdachts­lage – eine längere und unbedingte Freiheitsstrafe droht, nicht anzunehmen. 

 

4.1.3   Nach dem Gesagten und unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist vorliegend von Fluchtgefahr auszugehen.

 

4.2      Angesichts des verwirklichten Haftgrunds der Fluchtgefahr kann grundsätzlich offengelassen werden, ob auch von Kollusionsgefahr auszugehen wäre. Aufgrund der rapportierten Beobachtungen der Polizei, die der Anhaltung vor­ausgegangen sind, und der bei der anschliessenden Kontrolle gefundenen Gegenstände, die nur in Zusammenhang mit sog. Einbruchdiebstählen einen Sinn ergeben, steht vorliegend aber ein Zusammenwirken zwischen dem Beschwerdeführer und B____ ausser Frage. Dieser erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom 17. August 2022 (S. 3) denn auch, dass der Beschwerdeführer ein «guter Freund» sei. Sollte nun vor Abschluss der Ermittlung plötzlich ein übereinstimmendes Alibi auftauchen, wäre dies von vornherein nicht überzeugend. Zudem ist ein Alibi nur dann ernst zu nehmen, wenn es auch überprüfbar ist, zumal ein solches letztlich der freien Beweiswürdigung durch das Gericht unterliegt. Folglich dürfte die Möglichkeit von allfälligen gegenseitigen Absprachen zwischen beiden Beschuldigten zum aktuellen Verfahrensstand für die Annahme einer konkreten Kollusionsgefahr nicht (mehr) ausreichen.

 

5.

Das Zwangsmassnahmengericht hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Haft bejaht.

 

5.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c sowie Art. 237 Abs. 1 Abs. 1 StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).

 

5.2      Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. Art. 238 Abs. 1 StPO). Besteht dagegen (wie hier) eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1). Das Erscheinen des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung kann auch nicht etwa mittels einer Kaution garantiert werden. Da der Beschwerdeführer jegliche Aussagen zu seiner Person und zu seinen Einkünften verweigert hat und aus seiner Korrespondenz und den Aussagen von C____ geschlossen werden muss, dass er über keine oder jedenfalls nur sehr geringe finanzielle Mittel verfügt, könnte eine Kaution, wenn überhaupt, so nur von dritter Seite geleistet werden. Dies ist zwar grundsätzlich zulässig (was sich etwa aus Art. 240 Abs. 2 StPO ergibt), kann aber nach ständiger Rechtsprechung nicht gewährleisten, dass der Beschwerdeführer trotz der drohenden Strafe zur Hauptverhandlung erscheinen und einen allfälligen Strafvollzug antreten würde. Auch sonst sind vorliegend keine weiteren Ersatzmassnahmen ersichtlich – und werden vom Beschwerdeführer nicht vorgeschlagen –, mit denen eine Flucht verhindert werden könnte.

 

5.3      Nicht gefolgt werden kann sodann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Wochen sei deshalb unverhältnismässig, weil der Staatsanwaltschaft für die ausstehende Farbanalyse schon mit der ersten Haftverlängerung von 6 Wochen hinreichend Zeit gewährt worden sei. Wenngleich es – insofern geht das Appellationsgericht mit der Verteidigung einig – unverständlich und nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich die Durchführung der Farbanalyse derart in die Länge zieht, so geht jedenfalls aus der – nach Rücksprache mit der Forensik erstellten – Aktennotiz vom 16. November 2022 hervor, dass «das Resultat des Kompetenzzentrum Forensik spätestens Anfang Dezember 2022 vorliegen» sollte, weshalb in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung des Beschuldigungsgebots auszumachen ist. In Bezug jedoch auf die – hier relevante – Haftdauer ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Haftverlängerung knapp vier Monate in Untersuchungshaft befinden wird. Aufgrund des ihm vorgeworfenen Sachverhalts und der zu erwartenden Strafe erweist sich die angeordnete Haftverlängerung um drei Wochen auch in zeitlicher Hinsicht jedenfalls als verhältnismässig.

 

5.4      Nach dem Gesagten und wiederum unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz erweist sich die angeordnete Haftverlängerung unter allen Aspekten als verhältnismässig.

 

6.

6.1      Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Für die Einzelheiten der Regelung und die Höhe der Gerichtsgebühr wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

6.2      Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und es ist eine angemessene Entschädigung des Verteidigers zu Lasten der Gerichtskasse festzusetzen. Da keine Honorarnote eingereicht worden ist, ist der Aufwand zu schätzen und insgesamt auf 5 Stunden, zuzüglich Mehrwertsteuer, festzusetzen. Es werden demnach 5 Stunden zu CHF 200.– und Auslagen von 3 % (CHF 30.–) entschädigt. Auch über den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 600.– wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird ein Honorar von CHF 1'000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 30.– und 7,7 % MWST von CHF 79.30, insgesamt also CHF 1’109.30 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Noémi Biro

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).