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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2022.69
ENTSCHEID
vom 12. Januar 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 16. Dezember 2022
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 13. Januar 2023
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 14. Dezember 2022 verhafteten A____ ein Strafverfahren wegen versuchten Diebstahls, Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte am 16. Dezember 2022 in Anwendung von Art. 226 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) für die vorläufige Dauer von vier Wochen, d.h. bis zum 13. Januar 2023, Untersuchungshaft über A____.
Dagegen hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 Beschwerde erhoben, mit der er u.a. die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 16. Dezember 2022 – mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung – beantragt. Der Beschwerdeführer sei stattdessen umgehend auf freien Fuss zu setzen respektive setzen zu lassen. Eventualiter sei er dabei zu verpflichten, sich wöchentlich bei der Polizei in Basel zu melden. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Dezember 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 9. Januar 2023 hat der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen in der Beschwerde vom 19. Dezember 2022 festgehalten.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Durch den Beschwerdeführer wird das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich eines (versuchten) Einbruchdiebstahls in seiner Beschwerde nicht bestritten. Entsprechend kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 1, S. 2 f.). Zudem hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 2. Januar 2023 einen weiteren (vollendeten) Einbruchsdiebstahl eingestanden (act. 9, S. 14 ff.). In Bezug auf diese Delikte ist die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts somit klarerweise gegeben.
4.
4.1 Als besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz Fluchtgefahr angenommen. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die Vermutung der Vorinstanz falsch sei, er würde bei einer Rückkehr nach [...]/Frankreich mutmasslich nicht (mehr) mit den Schweizer Strafbehörden kooperieren, da er dadurch nichts zu gewinnen hätte. Der Beschwerdeführer habe die betreffenden Taten im Wesentlichen zugestanden. Eine diesbezügliche Verurteilung sei daher wahrscheinlich. Allerdings könne er durch eine weitere Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz immer noch Einfluss auf die Strafhöhe und eine allfällige Gewährung des bedingten Strafvollzugs nehmen. Er habe daher gewichtige Interessen, sich dem Verfahren in der Schweiz nicht zu entziehen. Eine nicht bloss theoretisch bestehende, sondern vielmehr konkrete und erhebliche Fluchtgefahr bestehe beim Beschwerdeführer daher nicht, weswegen Untersuchungshaft abzulehnen sei. Eventualiter wäre die Fluchtgefahr durch eine Meldepflicht weiter zu reduzieren, sodass sie keine weitere Haft mehr rechtfertige. Die Staatsanwaltschaft habe zudem nicht widerlegen können, dass er in [...] wohne und dort einer geregelten Arbeit nachgehe. Dies stütze die Argumentation, wonach davon auszugehen sei, dass er bei einer Entlassung nicht einfach untertauchen dürfte, sondern vielmehr Wohnung und Arbeit behalten wolle.
4.2
4.2.1 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für die Annahme von Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen, nur weil sich die betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das grundsätzlich in die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend verfolgen könnte (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 221 N 16 m.H. auf die Rechtsprechung).
4.2.2 Die Ausführungen, die der Beschwerdeführer gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr vorbringt, sind unbehelflich. Zum einen wird ihm versuchter Diebstahl, Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfache Sachbeschädigung vorgeworfen. Gemäss Art. 139 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Da dem Beschwerdeführer mehrfache (teilweise versuchte) Tatbegehung – auch weiterer Tatbestände – vorgeworfen wird, erweitert sich der Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auf bis zu 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer hätte vorliegend aufgrund der Vorwürfe – und auch seiner einschlägigen Vorstrafen in Italien und Frankreich (vgl. act. 7, S. 11 ff.) – mit einer nicht nur geringfügigen Strafe zu rechnen, weshalb ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht.
Zudem hat der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen seinen aktuellen Lebensmittelpunkt in [...], Frankreich. Gemäss seinen Angaben wohne er seit zwei Monaten dort, vorher habe er sich für mehr als zwei Jahre in den Niederlanden aufgehalten. Seine Freundin lebe in Rumänien. Auch seine angebliche Arbeitsstelle sei in [...]. Zur Schweiz habe er keinerlei Beziehungen, er sei am 13. Dezember 2022 zum ersten Mal in die Schweiz gekommen (act. 7, S. 4 f.). Der Beschwerdeführer verfügt demnach in wirtschaftlicher und familiärer Hinsicht über keinerlei Beziehung zur Schweiz. Mithin liegt es in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid auf der Hand, dass er im Fall der Haftentlassung nach Frankreich zurückkehren wird. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten.
Auch wenn davon auszugehen ist, dass Frankreich den Beschwerdeführer wohl an die Schweiz ausliefern würde, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d; BGer 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 4, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1). Auch das blosse Bekenntnis des Beschwerdeführers, sich dem Strafverfahren in der Schweiz zu stellen respektive sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten, reicht selbstverständlich nicht zur Bannung dieses Haftgrundes (vgl. AGE HB.2022.40 vom 4. Oktober 2022 E. 4.2.2).
Im Ergebnis ist Fluchtgefahr – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – deshalb gegeben.
5.
Das Vorliegen eines Haftgrundes ist für die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft ausreichend und auf einen weiteren Haftgrund ist auch von der Vorinstanz nicht eingegangen worden. Entsprechend erübrigen sich weitergehende Ausführungen.
6.
6.1 Was des Weiteren die Verhältnismässigkeit der Haft anbelangt, so ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).
6.2 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art. 237 Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).
6.3
6.3.1 Vorliegend ist aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Delikte nicht nur von einer niederschwelligen Fluchtneigung auszugehen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, handelt es sich bei Einbruchdiebstählen – gerade in private und bewohnte Liegenschaften – um Delikte von nicht unerheblicher Schwere, hat der Gesetzgeber doch derartige Straftaten als zwingende Gründe für eine obligatorische Landesverweisung aufgeführt (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB; vgl. auch Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung [BV, SR 101]; s. dazu auch Brun/Fabbri, Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, in: recht 2017, 236 f.).
Eine Pass- und Schriftensperre könnten eine Flucht des Beschwerdeführers daher nicht verhindern. Dem Beschwerdeführer wäre es problemlos möglich, sich über die nahe Grenze nach Frankreich abzusetzen. Auch bildet die Schriftensperre nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung innerhalb des Schengenraumes keine taugliche Ersatzmassnahme, da aufgrund fehlender Personenkontrollen an den Landesgrenzen eine Aus- bzw. Einreise problemlos möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2). Auch eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht. Ferner genügt auch eine elektronische Fussfessel als Ersatzmassnahme aufgrund praktischer Umsetzungsprobleme nicht, da sie keine flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3). Es sind somit keine milderen Massnahmen als die Anordnung von Untersuchungshaft ersichtlich.
6.3.2 Hinsichtlich der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Haft vier Wochen in Untersuchungshaft befinden wird. Aufgrund der ihm vorgeworfenen Sachverhalte und der auch aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen zu erwartenden Strafe ist die Haft auch in zeitlicher Hinsicht offensichtlich (noch) verhältnismässig. Dies ist bei einer Dauer von vier Wochen selbst dann noch der Fall, wenn – wie vom Beschwerdeführer ausgeführt wird – eine Strafe «im unteren Bereich des Strafrahmens» ausgesprochen werden würde. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; AGE HB.2021.6 vom 3. März 2021 E. 6.4).
6.3.3 Die angeordnete Haft erweist sich zurzeit somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.
7.
7.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
7.2 Die Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, festzusetzen.
7.3 Die beantragte amtliche Verteidigung wird bewilligt und es ist eine angemessene Entschädigung des Verteidigers zu Lasten der Gerichtskasse festzusetzen. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers «mit falschen Tatsachen» betr. Vorstrafen «gespickt» ist, hat sich dessen Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 19. Dezember 2022 hierzu doch gar nicht geäussert.
Da keine Honorarnote eingereicht worden ist, ist der Aufwand zu schätzen und insgesamt auf sechs Stunden, zuzüglich Mehrwertsteuer, festzusetzen. Es werden demnach sechs Stunden zu CHF 200.– inkl. Auslagen entschädigt. Über den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Rechtsanwalt, wird ein Honorar von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen) zzgl. 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).