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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2022.6
ENTSCHEID
vom 14. März 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 16. Februar 2022
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 14. April 2022
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Raubs und Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Er wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Dezember 2021 in Untersuchungshaft gesetzt. Die Untersuchungshaft wurde durch das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 16. Februar 2022 um die vorläufige Dauer von acht Wochen bis zum 14. April 2022 verlängert. Es wurde festgestellt, dass der Tatverdacht unbestritten sei und als Haftgrund Ausführungsgefahr angenommen. Die Verhältnismässigkeit wurde als gegeben erachtet.
Gegen diese Verfügung hat A____ am 18. Februar 2022 Beschwerde erheben lassen. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen, eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Auferlegung geeigneter Ersatzmassnahmen per sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Unter o/e-Kostenfolge und unter Bewilligung der amtlichen Verteidigung im Haftbeschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 28. Februar 2022 beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft datiert vom 2. März 2022. Die Staatsanwaltschaft hat eine Aktennotiz vom 10. März eingereicht, in welcher ein Telefonat mit der zuständigen Gutachterin zusammengefasst wird, und der Verteidiger hat mit Eingabe vom 11. März 2022 Stellung dazu genommen.
Die Einzelheiten der für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Als weiteren Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 Der erforderliche dringende Tatverdacht ist unbestritten und gegeben.
3.2
3.2.1 Die Vorinstanz hat als Haftgrund Ausführungsgefahr angenommen. Sie hat dazu ausgeführt, der Beschuldigte, der nach eigenen Angaben an Schizophrenie leide, habe gemäss Polizeirapport zum Tatzeitpunkt Stimmen gehört, die ihm gesagt hätten, dass er einen Überfall begehen müsse. Dazu habe er von zuhause eine Schreckschusspistole genommen. Er nehme bereits Medikamente, man sei aber immer noch auf der Suche nach der passenden Medikation, um ihn richtig einzustellen ‒ er höre die Stimmen trotz der Medikamente die ganze Zeit, und sie würden immer aggressiver. Der Beschwerdeführer sei bereits als Jugendlicher polizeilich auffällig geworden, insbesondere im Zusammenhang mit Diebstählen von Waffen. Es sei somit zu befürchten, dass er erneut Delikte unter Anwendung von Gewalt gegen Leib und Leben begehen könnte. Ohne das in Auftrag gegebene Gutachten bzw. ein Vorabgutachten könne die Gefährlichkeit des Beschuldigten nicht zuverlässig eingeschätzt werden. Die für die Annahme der Ausführungsgefahr erforderliche Drohung liege aufgrund der erfolgten versuchter Tatbegehung konkludent vor.
3.2.2 Die Verteidigung hält dem entgegen, eine konkludente Drohung gegenüber einer nahestehenden Person, etwa des Lebenspartners, könnte zwar die Ausführungsgefahr begründen, im vorliegenden Fall gebe es jedoch keine besondere Nähe oder starke emotionale Bindung zum Ladengeschäft «B____». Zur Annahme einer ausdrücklichen oder konkludenten Drohung im Rahmen der Ausführungsgefahr hätte der Beschwerdeführer daher zusätzlich zu erkennen geben müssen, dass er an seinem Tatplan festhalte. Es könne daher keine Ausführungsgefahr angenommen werden.
3.2.3 Die Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar. Das Gesetz verlangt eine ernsthafte Befürchtung der Wahrmachung des angedrohten Schwerverbrechens. Das bedeutet, dass das drohende Delikt in den Grundzügen konkretisierbar sein muss. (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 18). Es ist der Verteidigung beizupflichten, dass es einer besonderen Nähe zwischen Täter und Opfer erfordert, dass alleine mit der vorliegend geltend gemachten konkludenten Drohung eine Ausführungsgefahr begründet werden könnte, wie sie das Bundesgericht nach der versuchten Tötung der Ehefrau des Täters bejaht hat (BGE 137 IV 339 E. 2.4). Dass der Beschwerdeführer gemäss Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft gegenüber seinen Therapeuten geäussert haben soll, er gedenke nach der Haftentlassung «an bewaffneten Delikten teilzunehmen, indem er nach Frankreich gehe und sich für den Krieg in der Ukraine anwerben lassen wolle», ist zu unbestimmt, und das Vorliegen von Ausführungsgefahr ist daher zu verneinen.
3.3
3.3.1 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme mit Verweis auf ihren Haftverlängerungsantrag auch die Annahme von Fortsetzungsgefahr beantragt. Diese liege vor, wenn ernsthaft zu befürchten sei, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährde, wobei eine sehr ungünstige Rückfallprognose vorliegen müsse. Ein Verbrechen oder schweres Vergehen liege mit dem versuchten Raub mit einer Schreckschusspistole und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz vor, wobei auf die Auswirkungen auf die im «B____» anwesende Ehefrau des Ladeninhabers verwiesen wird. Der Beschwerdeführer zeige seit Jahren eine grosse Affinität zu Schusswaffen. In Kombination mit der Schizophrenie und den davon hervorgerufenen aggressiven Stimmen, die dem Beschwerdeführer den Auftrag zu einem Raub geben würden, werde die Sicherheit anderer erheblich gefährdet. Der Beschuldigte habe sich zum Tatzeitpunkt bereits seit längerer Zeit wegen der zunehmend aggressiver werdenden Stimmen in psychiatrischer Behandlung befunden, die bis dahin verschriebenen Medikamente hätten aber keine Wirkung gezeigt. Der Beschwerdeführer habe ein grosses Interesse an einer Haftentlassung, weshalb es naheliege, dass er seinen aktuellen Zustand besser darstelle, als dieser tatsächlich sei. Gemäss Auskunft einer Mitarbeiterin des medizinischen Dienstes des Untersuchungsgefängnisses habe er berichtet, seit dem 24. Februar 2022 keine Stimmen mehr zu hören; die letzten zwei bis drei Wochen seien sie immer schwächer geworden. Selbst wenn dies der Wahrheit entsprechen würde, wäre die Wirkung des neuen Medikaments noch nicht hinreichend lange etabliert.
3.3.2 Nach Ansicht der Verteidigung liegt keine Fortsetzungsgefahr vor. Eine Inhaftierung komme nur in Betracht, wenn sehr schwere Delikte drohten. Zusätzlich müsse die Wahrscheinlichkeit der Ausführung sehr hoch sein. In der Lehre werde davon gesprochen, dass das Vortatenerfordernis bei der Wiederholungsgefahr dann wegfalle, wenn die Risiken als «untragbar hoch» einzustufen seien. Die Freilassung müsse gemäss Bundesgericht «eine schwere, ernsthafte und konkrete Bedrohung der öffentlichen Sicherheit» darstellen, um die Wiederholungsgefahr ohne Vortat anzunehmen. Im vorliegenden Fall drohten weder die von der Rechtsprechung verlangten sehr schweren Delikte, noch sei das Wiederholungsrisiko im vorliegenden Fall als untragbar hoch einzustufen. Bezüglich der Schwere der drohenden Straftat dürfe nicht lediglich auf den abstrakten Strafrahmen abgestellt werden. Es sei eine Würdigung der gesamten Umstände vorzunehmen und auf das Gewaltpotential, das aus den Umständen hervorgehe, abzustellen. Bei der vorliegend zu beurteilenden und zugestandenen Tat sei es zu keinerlei Ausübung von physischer Gewalt gekommen. Nachdem der Geschädigte Widerstand geleistet habe, habe der Beschwerdeführer zu flüchten versucht. Er habe von Anfang an ausgesagt, dass er gewillt sei, sich behandeln zu lassen, was im Untersuchungsgefängnis erfolgt sei. Er habe eine neue Medikation erhalten und gebe an, keine Stimmen mehr zu hören. Auch frühere Delikte wie die im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vorgeworfenen «Diebstähle von Waffen» hätten sich auf «Käpseli-Pistolen» bezogen, welche Plastikkugeln über eine Gaspatrone verschiessen würden. Es wäre nicht mit sehr schwerwiegenden Delikten zu rechnen, wie sie von der Rechtsprechung gefordert würden. Auch das Erfordernis des «untragbar hohen Risikos» liege nicht vor. Ein solches müsste zudem mindestens durch ein Vorabgutachten festgestellt worden sein. Zur Stellungnahme der Gutachterin vom 10. März 2022 in Form einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft hat der Verteidiger angemerkt, diese genüge den Anforderungen an das erforderliche Vorabgutachten nicht. Die Gutachterin habe den Beschwerdeführer erst einmal kurz gesehen und die Akten kurz angesehen. Es lasse sich daraus allenfalls eine Gefährdung, nicht aber die erforderliche erhebliche Gefährdung Dritter ableiten.
3.3.3 Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Weiter muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein, wobei dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund stehen. Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist (zum Ganzen: BGE 143 IV 9 E. 2.5).
Der Gesetzestext fordert «gleichartige Straftaten», welche begangen sein müssen, was den Regelfall von mindestens zwei gleichartigen Vortaten umschreibt, und es trifft zu, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur unter bestimmten Umständen ganz auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden kann (dazu Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 15). Das gänzliche Fehlen von Vortaten entspricht indes nicht der vorliegenden Konstellation, denn der Beschwerdeführer hat durch den versuchten Raub, welcher Gegenstand des laufenden Strafverfahrens bildet, immerhin eine relevante Vortat zu verzeichnen. Diese kann aufgrund seines Geständnisses auch ohne rechtskräftige Beurteilung berücksichtigt werden (Frei/Zuberbühler Elsässer, in Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 221 N 36).
Es ist zunächst auf die Schwere der zu befürchtenden Delikte einzugehen. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer bei seinem Raubversuch keine physische Gewalt gegen das Ladenpersonal angewendet hat, lediglich eine Schreckschusspistole mitgeführt und nach der vehementen Gegenwehr des Ladeninhabers sogleich die Flucht ergriffen hat. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass die Tat kein schweres Delikt darstellt. Für die Betroffenen war nicht zu erkennen, dass es sich nicht um eine echte Schusswaffe handelte, weshalb der so begangene Raubversuch die gleiche Wirkung auf die Opfer entfaltete, wie wenn der Täter eine echte Waffe eingesetzt hätte. Die Staatsanwaltschaft hat mit Recht auf die Auswirkungen auf die ebenfalls anwesende Ehefrau des Ladeninhabers hingewiesen; diese wünschte mit Hinweis auf ihre bereits zuvor bestehende psychiatrische Behandlung, nicht zur Sache einvernommen zu werden. Dass sich der Ladeninhaber, der ebenfalls von einer echten Waffe ausging, dennoch tatkräftig zur Wehr setzte, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass bei einem solchen Vorgehen davon auszugehen ist, dass die bedrohte Person in Angst und Schrecken versetzt und womöglich nachhaltig traumatisiert wird. Der Strafrahmen des Raubs gemäss Art. 140 StGB reicht bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und stellt definitionsgemäss ein Verbrechen dar (Art. 10 Abs. 2 StGB). Aber auch wenn die Tatschwere anhand der konkreten Umstände beurteilt wird, liegt ein schweres Delikt vor.
Weiter ist die Wiederholungsgefahr einzuschätzen. Aus den Akten ergibt sich klar, dass die Ausprägungen der Schizophrenie des Beschwerdeführers zum begangenen Raubüberfall geführt haben, was zudem unbestritten ist. Es liegt derzeit noch kein Gutachten oder Vorabgutachten vor. Dieser Umstand kann jedoch keine Haftentlassung nach sich ziehen. Wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich vielmehr die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., N 39a mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die in Form der Aktennotiz vom 10. März 2022 vorliegenden Äusserungen der Gutachterin sprechen jedenfalls nicht gegen die Annahme der Wiederholungsgefahr. Es wird festgehalten, die Gutachterin halte den Beschwerdeführer für gefährlich, da er eine Schizophrenie habe, die schwer einstellbar sei, und immer noch Stimmen höre. Er definiere sich über seine Aggressivität und plane, nach einer allfälligen Haftentlassung an bewaffneten Delikten teilzunehmen, indem er nach Frankreich gehe und sich für die Kämpfe in der Ukraine anwerben lassen wolle. In der Therapie male er Schusswaffen. Er habe einen gestörten Hormonhaushalt, der noch nicht endgültig diagnostiziert sei. Fest stehe bereits, dass er einen Testosteron-Mangel habe, eine Testosteron-Behandlung würde die Situation jedoch noch gefährlicher machen. Die Gutachterin sehe keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung ein Leben frei von Delinquenz ‒ darunter auch Gewaltdelikte ‒ führen würde.
Die Gefahr ähnlicher Delikte wie dem verübten Raubversuch und somit weiterer Verbrechen ist demnach entgegen der Ansicht der Verteidigung untragbar hoch. Die ernsthafte und schwere Bedrohung der öffentlichen Sicherheit ist gegeben und die Fortsetzungsgefahr zu bejahen.
4.
Die bisher angeordnete Untersuchungshaft ist mit Blick auf die drohende Strafe klar verhältnismässig. Aufgrund der bestehenden Unsicherheit, ob das Stimmenhören unter der bestehenden Medikation tatsächlich vollständig remittiert ist ‒ und dies dauerhaft ‒ könnte die von der Verteidigung angebotene Ersatzmassnahme in Form einer Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich weiterhin medizinisch behandeln zu lassen, die Fortsetzungsgefahr nicht bannen.
5.
5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2 Die Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, festzusetzen.
5.3 Die beantragte amtliche Verteidigung für das Haftbeschwerdeverfahren wird bewilligt und der Verteidiger gemäss der eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Über die Auferlegung der ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 500.– wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’360.‒ sowie ein Auslagenersatz von CHF 36.15 zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 107.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).