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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2022.71
ENTSCHEID
vom 30. Januar 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 22. Dezember 2022
betreffend Anordnung von Sicherheitshaft
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 26. Juni 2022 unter dem Vorwurf festgenommen, er habe wenige Minuten zuvor auf dem Centralbahnplatz in Basel B____ von hinten mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen und, nachdem dieser infolge des Schlages zu Boden gefallen sei, weiter mit dem Hammer auf ihn eingeschlagen, bis er von Passanten aufgehalten und fixiert worden sei. Die Staatsanwaltschaft leitete gegen ihn ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ein. Das Zwangsmassnahmengericht (Einzelgericht) ordnete mit Verfügung vom 29. Juni 2022 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen über den Beschwerdeführer an. Das Appellationsgericht (AGE HB.2022.28 vom 14. Juli 2022) und das Bundesgericht (Urteil 1B_432/2022 vom 8. September 2022) bestätigten die Haftanordnung.
In der Folge wurde die Untersuchungshaft mehrfach verlängert, letztmals mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Oktober 2022 bis zum 21. Dezember 2022. Mit Verfügung vom 9. November 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht zudem ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Alle Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts wurden vom Beschwerdeführer erfolglos angefochten (vgl. AGE HB.2022.44 vom 24. Oktober 2022, HB.2022.50 vom 15. November 2022, HB.2022.54 vom 12. Dezember 2022).
Am 14. Dezember 2022 überwies die Staatsanwaltschaft das Verfahren an das Strafgericht und stellte in Anwendung von Art. 374 Abs. 1 der Strafprozessordnung Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme. Gleichzeitig beantragte sie beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über den Beschwerdeführer Sicherheitshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 8. März 2023, an. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdeführer (persönlich) erhobene Beschwerde vom 28. Dezember 2022, mit der er im Wesentlichen seine unverzügliche Haftentlassung beantragt. Der Erste Staatsanwalt hat sich dazu mit Eingabe vom 6. Januar 2023 vernehmen lassen und dem Appellationsgericht die Verfahrensakten zukommen lassen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 24. Januar 2023 repliziert. Entsprechend seinem Antrag hat das Appellationsgericht auch seine «Beschwerde-Ergänzung gegen die ZMG-Verfügung vom 14. Oktober» vom 27. Oktober 2022 aus dem Verfahren HB.2022.50 beigezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 hat der Erste Staatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft um Delegation des Verfahrens an den Kanton Basel-Stadt gemäss Art. 25 Abs. 1 StPO ersucht für den Fall, dass gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a StPO Bundesgerichtsbarkeit vorliegen sollte. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2022 hat die Bundesanwaltschaft die Strafsache zur Untersuchung und Beurteilung dem Kanton Basel-Stadt übertragen.
Die Hauptverhandlung ist vom Strafgericht auf den 22. und 23. März 2023 angesetzt worden.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 220 StPO endet die Untersuchungshaft mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht. Die Haft zwischen dem Eingang der Anklage und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung gilt als Sicherheitshaft. Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft (Art. 229 Abs. 1 StPO).
1.2 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1.3 Der amtlich verteidigte Beschwerdeführer hat seine Beschwerde persönlich verfasst. Praxisgemäss sind an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. AGE HB.2019.22 vom 18. April 2019, BES.2018.79 vom 4. Juni 2018 E. 1 mit Hinweisen). Die vorliegende Eingabe genügt den Anforderungen an eine Laienbeschwerde. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
1.4 Der Beschwerdeführer bestreitet die sachliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt für das Strafverfahren gegen ihn. Dieser Einwand ist nicht im Haftprüfungsverfahren, sondern vom Strafgericht im Rahmen des Hauptverfahrens zu behandeln. Darauf ist somit vorliegend nicht einzutreten.
2.
Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nach wie vor, die Tat begangen zu haben. Zusätzlich wendet er sich gegen das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 16. November 2022; er macht geltend, der Gutachter habe ein falsches Gutachten mit einer falschen Diagnose gestellt. Er – der Beschwerdeführer – leide nicht einmal unter einer leichten und schon gar nicht unter einer schweren psychischen Störung. Paranoia habe er auch nicht. Ausserdem gebe es keinen kausalen Zusammenhang zwischen einer psychischen Krankheit, die er nicht habe, und einer Tat, die er nicht begangen habe. Gewalttätig sei er ebenfalls nicht.
3.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt beim Vorliegen einer Anklageschrift die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt. Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend ausgeführt hat, gilt dies analog beim Vorliegen eines Antrags der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer stationären Massnahme bei Schuldunfähigkeit des Beschuldigten (Art. 374 StPO). Im Übrigen hat das Appellationsgericht in bisher vier Entscheiden ausführlich dargelegt, dass und warum dringender Tatverdacht auf versuchte vorsätzliche Tötung, eventualiter versuchte schwere Körperverletzung besteht. Daran hat sich nichts geändert. Der dringende Tatverdacht ist somit nach wie vor zu bejahen.
3.3 Bereits vor dem Zwangsmassnahmengericht hat der Beschwerdeführer das forensisch-psychiatrische Gutachten kritisiert und geltend gemacht, der Gutachter habe aufgrund falscher Annahmen eine falsche Empfehlung abgegeben. Die Zwangsmassnahmenrichterin hat hierzu was folgt erwogen: «Der Gutachter kommt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 16. November 2022 zum Schluss, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer paranoiden Schizophrenie litt und die Beeinträchtigungen der psychischen Funktionen geeignet waren, die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB aufzuheben. […] Aufgrund der erhöhten Rückfallgefahr im Hinblick auf allgemeine und gewalttätige Delikte bzw. ähnliche Delikte mit schwerwiegender Schädigung Dritter empfiehlt der Gutachter eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB und schliesst andere strafrechtliche therapeutische Massnahmen als nicht geeignet zur Reduktion der Rückfallwahrscheinlichkeit aus. Für die Ansicht der Verteidigung, der Gutachter habe aufgrund falscher Annahmen eine falsche Empfehlung abgegeben, gibt es zum jetzigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte». Dem ist zu folgen. Beim Gutachter [...] handelt es sich um einen anerkannten und erfahrenen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Er ist bei der Erstellung des Gutachtens lege artis vorgegangen und hat seine Diagnosestellung umfassend begründet. Er hat den Beschwerdeführer in drei Sitzungen exploriert, bevor er die Diagnose gestellt hat. Kommt hinzu, dass sich bereits in der Vergangenheit andere Ärzte mit der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers zu befassen hatten, wobei bereits im Jahr 2014 die Verdachtsdiagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt wurde (vgl. Gutachten S. 33, 38).
Wie das Appellationsgericht bereits in seinen früheren Entscheiden festgehalten hat, ist im Haftprüfungsverfahren grundsätzlich keine umfassende Würdigung von psychiatrischen Gutachten vorzunehmen; diese ist dem Sachgericht vorbehalten. Es genügt eine summarische Würdigung des Gutachtens auf offensichtliche oder schwere Mängel (AGE HB.2022.50 E. 4.3.4; BGer 1B_377/2022 vom 15. August 2022 E. 6.4.6 f. m.W.H.). Solche sind wie bereits erwähnt vorliegend nicht ersichtlich.
In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, der Gutachter habe «trotz einer einzigen richtigen Annahme» die Frage der Schuldfähigkeit nicht beantwortet. So habe er geschrieben: «Unter der Annahme, dass Herr A____ die Straftat nicht begangen hat, entfällt die Beurteilung der Schuldfähigkeit». Offenbar verkennt der Beschwerdeführer, dass der Gutachter mit zwei Hypothesen arbeitet, nämlich einerseits der Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht der Täter ist und andererseits der Annahme, dass er der Täter ist. Dass sich die Frage der Schuldfähigkeit bei der ersten Variante erübrigt, versteht sich von selbst. Unter der Annahme, dass dem Beschwerdeführer die Täterschaft nachgewiesen werden kann, erfolgen Ausführungen zur Frage der Schuldfähigkeit, die sich unter zwei Aspekten (Einsichts- und Steuerungsfähigkeit) stellt. Dazu werden im Gutachten fundierte Ausführungen gemacht. Wie diese zu werten sind, wird das Sachgericht zu beantworten haben.
Wie bereits mehrfach ausgeführt wurde und an dieser Stelle nochmals wiederholt wird, wird schlussendlich das Sachgericht zu beurteilen haben, wie das Gutachten zu werten ist. Der Beschwerdeführer wird seine Einwände gegen das Gutachten vor dem Strafgericht vorbringen können. Es ist anzunehmen, dass auch der Gutachter im Rahmen der Hauptverhandlung noch angehört wird.
Im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens ist weiterhin von der Richtigkeit des Gutachtens und damit von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose auszugehen, so dass auch die Haftgründe der Ausführungs- und Fortsetzungsgefahr weiterhin zu bejahen sind.
4.
Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer in der Replik seine sofortige Freilassung, um sich auf die Hauptverhandlung vorbereiten zu können. Das ist kein Aspekt, der bei der Haftprüfung zu berücksichtigen wäre. Ausserdem wird der Beschwerdeführer auch in der Haft Gelegenheit haben, sich auf die Verhandlung vorzubereiten. Praxisgemäss wird jedem Häftling, auch wenn er – wie der Beschwerdeführer – anwaltlich vertreten ist, die Möglichkeit eingeräumt, in einem separaten Raum (nicht in der Zelle) in die elektronischen Verfahrensakten Einsicht zu nehmen, Notizen zu machen und sich so auf die Hauptverhandlung vorzubereiten. Es braucht bloss einen entsprechenden Antrag an die Verfahrensleitung, die dann bei der Aufsicht im Waaghof die notwendigen Schritte veranlassen wird.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 300.– festzusetzen, einschliesslich Auslagen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 300.– festgesetzt und dem Strafgericht als verfahrensleitende Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer (persönlich)
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- [...], Advokat (amtlicher Verteidiger im Hauptverfahren)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.