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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2023.15
ENTSCHEID
vom 12. April 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 24. März 2023
betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Anordnung von
Sicherheitshaft
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 6. September 2022 festgenommen. Die Staatsanwaltschaft leitete gegen ihn ein Strafverfahren wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Sachbeschädigung ein.
Das Zwangsmassnahmengericht (Einzelgericht) ordnete mit Verfügung vom 9. September 2022 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen über den Beschwerdeführer an. Das Appellationsgericht bestätigte die Haftanordnung (AGE HB.2022.28 vom 4. Oktober 2022). In der Folge wurde die Untersuchungshaft mehrfach verlängert, letztmals mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Januar 2023.
Der Beschwerdeführer bat mit handschriftlicher Eingabe vom 13. März 2023 persönlich um Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben von 20. März 2023 die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs. Gleichzeitig erhob sie gegen den Beschwerdeführer Anklage und stellte den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft.
Mit Verfügung vom 24. März 2023 hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 12. Juni 2023 verfügt. Sie hat den erforderlichen dringenden Tatverdacht bejaht, das Vorliegen von Fluchtgefahr angenommen und die Verhältnismässigkeit der Haftanordnung als gegeben erachtet. Gleichzeitig hat sie das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 13. März 2023 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdeführer (persönlich) erhobene Beschwerde vom 27. bzw. 29. März 2023, mit der er im Wesentlichen seine unverzügliche Haftentlassung respektive seine Auslieferung nach Frankreich beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
Der vorliegende Entscheid ergeht unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 220 StPO endet die Untersuchungshaft mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht. Die Haft zwischen dem Eingang der Anklage und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung gilt als Sicherheitshaft. Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft (Art. 229 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
1.2 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1.3 Der amtlich verteidigte Beschwerdeführer hat seine Beschwerde persönlich verfasst. Praxisgemäss sind an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. AGE HB.2019.22 vom 18. April 2019, BES.2018.79 vom 4. Juni 2018 E. 1 m.H.). Die vorliegenden Eingaben genügen den Anforderungen an eine Laienbeschwerde. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.
2.
Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Tatverdachts zu Recht nicht. Entsprechend kann auf die Erwägungen der Vorinstanz (act. 1, S. 2) sowie die diesbezüglichen Entscheide des Appellationsgerichts verwiesen werden (vgl. insb. AGE HB.2022.52 vom 22. November 2022 E. 3). Sofern der Beschwerdeführer sich gegen die rechtliche Subsumtion des vorgeworfenen Sachverhalts in Bezug auf die Gefährdung des Lebens wendet, so wird es am Sachgericht sein, diese vorzunehmen. Wie das Zwangsmassnahmengericht schliesslich zutreffend ausführt, gilt nach ständiger Rechtsprechung beim Vorliegen einer Anklageschrift die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – und wie bereits ausgeführt – wurde vorliegend das Verfahren mit Anklageschrift vom 20. März 2023 an das Strafgericht überwiesen.
4.
4.1 Als besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz Fluchtgefahr angenommen. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass ihn auch in Frankreich eine Gefängnisstrafe erwarte. Zudem habe er in Frankreich eine fixe Adresse und lebe in stabilen Verhältnissen. Schliesslich könne er von Frankreich auch wieder an die Schweiz ausgeliefert werden.
4.2
4.2.1 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für die Annahme von Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen, nur weil sich die betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das grundsätzlich in die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend verfolgen könnte (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 221 N 16 m.H. auf die Rechtsprechung).
4.2.2 Die Ausführungen, die der Beschwerdeführer gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr vorbringt, sind nach wie vor unbehelflich. Mit der Erstellung der Anklageschrift hat sich für den Beschwerdeführer konkretisiert, welche Sachverhalte die Staatsanwaltschaft als erstellt erachtet, während dies in einem früheren Stadium der Untersuchung noch offen war. Die Aussicht auf entsprechende Schuldsprüche könnte den Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt durchaus zur Flucht bewegen. So wird ihm Gefährdung des Lebens zum Nachteil mehrerer Personen zur Last gelegt. Gemäss Art. 129 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird dieses Delikt mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hinzu kommt unter anderem der Vorwurf der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, wofür im Falle einer Verurteilung gemäss Art. 90 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr (bis zu vier Jahren) auszusprechen wäre. Wie auch die Vorinstanz zutreffend festhält, hätte der Beschwerdeführer vorliegend aufgrund der Vorwürfe – und auch seiner Vorstrafen in Frankreich – mit einer nicht nur geringfügigen – und wohl auch unbedingten – (Freiheits-)Strafe zu rechnen, weshalb ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht. Im Falle einer Verurteilung gemäss Anklage würde eine solche Strafe auch die Dauer der bislang erstandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft bei weitem übersteigen.
Zudem hat der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt und den Grossteil seiner sozialen Kontakte in [...], Frankreich. Dass er in der Nähe zu Basel lebt, ändert an seinem ausländischen Wohnsitz nichts. Die Vorinstanz hat zurecht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht über keinerlei Beziehungen zur Schweiz verfügt. So reiste er denn lediglich in die Schweiz ein, um vor der nacheilenden französischen Polizei zu fliehen (in seiner Beschwerde brachte er denn auch vor, dass er eigentlich nach Deutschland habe fahren wollen, dann aber «falsch abgebogen» sei). Das Zwangsmassnahmengericht führt zutreffend aus, dass er auf seiner Flucht vor der französischen Polizei und danach vor der Basler Kantonspolizei mit seinem äusserst waghalsigen Fahrverhalten ein grosses Risiko auf sich genommen hatte, um nicht angehalten zu werden, was ebenfalls konkrete Hinweise auf eine Fluchtneigung nahelegt.
Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass Frankreich den Beschwerdeführer an die Schweiz ausliefern würde, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d; BGer 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 4, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1). Auch das blosse Bekenntnis des Beschwerdeführers, sich dem Strafverfahren in der Schweiz zu stellen respektive sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten, reicht selbstverständlich nicht zur Bannung dieses Haftgrundes.
Im Ergebnis ist Fluchtgefahr – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – deshalb gegeben.
5.
Das Vorliegen eines Haftgrundes ist für die Anordnung und Aufrechterhaltung von Sicherheitshaft ausreichend und auf einen weiteren Haftgrund ist auch von der Vorinstanz nicht eingegangen worden. Entsprechend erübrigen sich weitergehende Ausführungen.
6.
6.1 Was des Weiteren die Verhältnismässigkeit der Haft anbelangt, so ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Sicherheitshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1).
6.2 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art. 237 Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).
6.3
6.3.1 Vorliegend ist aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Delikte nicht nur von einer niederschwelligen Fluchtneigung auszugehen. Eine Pass- und Schriftensperre könnten eine Flucht des Beschwerdeführers daher nicht verhindern. Dem Beschwerdeführer wäre es problemlos möglich, sich über die nahe Grenze nach Frankreich abzusetzen. Auch bildet die Schriftensperre nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung innerhalb des Schengenraumes keine taugliche Ersatzmassnahme, da aufgrund fehlender Personenkontrollen an den Landesgrenzen eine Aus- bzw. Einreise problemlos möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2). Auch eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht. Ferner genügt auch eine elektronische Fussfessel als Ersatzmassnahme aufgrund praktischer Umsetzungsprobleme nicht, da sie keine flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3). Schliesslich fällt auch die Leistung einer Kaution im Sinne einer Sicherheitsleistung ausser Betracht, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei mittellosen Beschuldigten – wie im Falle des Beschwerdeführers als Arbeitsloser – eine Haftkaution als wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich ausser Betracht fällt (vgl. BGer 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5). Dies gilt ebenso für eine Drittkaution, da ihn ein Verlust des Geldes nicht unmittelbar treffen würde und entsprechend der drohende Verfall der Drittkaution keinen handfesten Beweggrund gegen eine Flucht darstellt. Es sind somit keine milderen Massnahmen als die Anordnung von Untersuchungshaft ersichtlich.
6.3.2 Hinsichtlich der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bis zu deren Ablauf rund 9 Monate in Untersuchungshaft befinden wird. Aufgrund des ihm vorgeworfenen Sachverhalts und der aufgrund des Verschuldens zu erwartenden Strafe (vgl. vorne E. 4) ist die Haft auch in zeitlicher Hinsicht noch verhältnismässig. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; AGE HB.2021.6 vom 3. März 2021 E. 6.4). Wie aber bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hat die Verfahrensleitung am Strafgericht das Hauptverfahren nun äusserst beförderlich zu führen und zeitnah einen Hauptverhandlungstermin anzusetzen.
6.3.3 Die angeordnete Haft erweist sich somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festzusetzen, einschliesslich Auslagen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und dem Strafgericht als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.