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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2023.16
ENTSCHEID
vom 3. Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara La Scalea, LL.M
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigte
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 24. März 2023
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis 15. Mai 2023
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen Diebstahls, gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfachen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage.
Am 17. Februar 2023 wurde die Beschwerdeführerin in Basel festgenommen und anschliessend in das Untersuchungsgefängnis Basel überführt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verfügte das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Verfügung vom 20. Februar 2023 auf die vorläufige Dauer von vier Wochen, d.h. bis zum 20. März 2023, Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 13. März 2023 die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 2 Monate. Nach Einholung der Stellungnahme der Verteidigung verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 21. März 2023 die Verlängerung der Haft auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen (ab 20. März 2023), d.h. bis zum 15. Mai 2023.
Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin mittels ihres Verteidigers am 3. April 2023 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gutheissung der Beschwerde und die Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter der Auflage der Festsetzung einer Kaution in Höhe von CHF 2'000.– bis 5'000.–. Alles unter o/e Kostenfolge und Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2023 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde und hält fest, dass zwischenzeitlich die Abschlussmitteilungen versandt worden sind und Anklage wegen Diebstahls, gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfachen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erhoben werde. In der Replik vom 25. April 2023 hält der Verteidiger der Beschwerdeführerin an seinen Anträgen fest.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.2 Auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 88 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1 Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2
2.2.1 Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht dringenden Tatverdacht in Bezug auf gewerbsmässigen Diebstahl, Diebstahl und mehrfachen (teils versuchten) betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, alles Verbrechen, angenommen und den Haftgrund der Fluchtgefahr bestätigt. Ausserdem hat es die Verhältnismässigkeit der angeordneten achtwöchigen Untersuchungshaft bejaht.
2.2.2 Obwohl die Tatvorwürfe von der Beschwerdeführerin nicht anerkannt werden, ficht sie die Annahme des dringenden Tatverdachts durch das Zwangsmassnahmengericht nicht an. Die Beschwerdeführerin bestreitet hingegen die Fluchtgefahr sowie eventualiter die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft. In diesem Zusammenhang schlägt sie als mildere Ersatzmassnahme die Anordnung einer Kaution vor.
2.2.3 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme auf ihren Haftantrag vom 13. März 2023 und die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. März 2023. Sie ergänzt, dass zu den im Haftantrag aufgeführten Straftaten weitere Straftaten hinzugekommen seien und am 11. April 2023 die Abschlussmitteilungen versandt worden seien. Es werde Anklage wegen Diebstahls, gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfachen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erhoben.
2.2.4 Durch die Beschwerdeführerin wird der dringende Tatverdacht nicht angefochten. Entsprechend kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden. Somit ist der dringende Tatverdacht gegeben.
3.
3.1 Als besonderen Haftgrund hat das Zwangsmassnahmengericht Fluchtgefahr angenommen. Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für die Annahme von Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der Beschuldigten, ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit, ihre Kontakte zum Ausland und ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen) massgebend, die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; BGer 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 3.1; 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 221 StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen, nur weil sich die betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das grundsätzlich in die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend verfolgen könnte (BGE 145 IV 503 E. 2.2).
3.2
3.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht begründet den Haftgrund der Fluchtgefahr damit, dass die Beschwerdeführerin in Frankreich wohnhaft sei und keinerlei Bezug zur Schweiz habe. Vielmehr sei sie jeweils als Kriminaltouristin in die Schweiz eingereist und habe auf professionelle Art und Weise und nach gleichem modus operandi Delikte begangen, um danach wieder ins Ausland zurückzugehen. Es sei der Strafverfolgungsbehörde unter diesen Voraussetzungen nicht zuzumuten, den langwierigen Weg einer rechtshilfeweisen Auslieferung zu begehen. Auch seien die geschilderten gesundheitlichen Probleme nicht derart gravierend, dass eine Flucht in ein geographisch weitergelegenes Land dadurch verunmöglicht werde, und auch das Untertauchen innerhalb der grossen Roma-Familie sei bei den bei ihr vorliegenden Krankheiten möglich.
3.2.2 Die Verteidigung hält zusammengefasst dagegen, dass die Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihres Wohnortes in St. Louis nahe der Schweizer Grenze einen Bezug zur Schweiz habe. Zudem funktioniere auch die rechtshilfeweise Auslieferung der europäischen Nachbarländer an die Schweiz tadellos und eine entsprechende Verfahrensverzögerung sei angesichts der notorisch überlasteten Staatsanwaltschaft nicht beachtlich, was berücksichtigt werden müsse. Abwegig sei zudem eine Flucht in das Heimatland der Beschwerdeführerin, da sie von dort geflohen sei und in Frankreich politisches Asyl erhalten habe. Zudem bestehe ein grosses Interesse der Beschwerdeführerin, den festen Wohnsitz zu behalten, da sie wegen ihrer Invalidität Sozialleistungen vom französischen Staat erhalte. Insgesamt reiche die reine Möglichkeit einer Flucht zur Annahme von Fluchtgefahr nicht aus, vielmehr müssten die Anhaltspunkte für eine Flucht konkret sein und die Flucht wahrscheinlich.
3.3
3.3.1 Nach Art. 139 Ziff. 2 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird gewerbsmässiger Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagesätzen bestraft. Da der Beschwerdeführerin zudem mehrere Tatbestände vorgeworfen werden, erweitert sich der Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. Die Beschwerdeführerin hat somit mit einer nicht nur geringfügigen Strafe zu rechnen, weshalb ein entsprechend hoher Fluchtanreiz besteht.
3.3.2 Die geografische Nähe zur Schweiz ist unbeachtlich, da die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz richtig ausführt, absolut keinen Bezug zur Schweiz hat – weder in wirtschaftlicher noch familiärer Hinsicht – und selbst angibt, ihren Lebensmittelpunkt in Frankreich zu haben (vgl. Protokoll ZMG, S. 2 f.). Gemäss ihren eigenen Angaben in der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht vom 20. Februar 2023 komme sie einzig in die Schweiz, um etwas zu kaufen bzw. zu schauen, ob es etwas zu kaufen gebe. Dies erscheint nicht glaubhaft, zumal es lebensfremd anmutet, dass die mittellose Beschwerdeführerin ausgerechnet Einkäufe in der teuren Schweiz tätigen würde. Aufgrund dieses Umstands und unter Berücksichtigung der erhobenen Vorwürfe ergibt sich der Verdacht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Kriminaltouristin handelt. Durch diese Beobachtung wird entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht die Unschuldsvermutung verletzt (act. 2, S. 4). Vielmehr ist die Untersuchungshaft eine Zwangsmassnahme, die eine Verfahrensbeteiligte trotz Unschuldsvermutung über sich ergehen lassen muss, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (Wehrenberg/ Bernhard, Basler Kommentar StPO, Art. 429 N 5).
3.3.3 Es ist dem Verteidiger zuzustimmen, dass eine Flucht aus Frankreich eher unwahrscheinlich ist, doch ist dies vorliegend nicht entscheidend. Es geht vielmehr darum, die unmittelbare Greifbarkeit der Beschwerdeführerin für ein Strafverfahren in der Schweiz zu gewährleisten, und diese ist auch bei einem grenznahen Aufenthalt in Frankreich aufgrund der Landesgrenze nicht gegeben. Das blosse Bekenntnis der Beschwerdeführerin, sich dem Strafverfahren in der Schweiz zu stellen respektive sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten, reicht nicht zur Bannung dieses Haftgrundes (vgl. AGE HB.2022.40 vom 4. Oktober 2022 E. 4.2.2). Auch wenn davon auszugehen ist, dass Frankreich die Beschwerdeführerin an die Schweiz ausliefern würde, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person der Angeschuldigten zu verzichten und bei deren Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d; BGer 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 4, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1). Daran ändert auch die geltend gemachte notorische Überlastung der Staatsanwaltschaft nichts. Es wird vorliegend weder ein Grund geltend gemacht noch ist ersichtlich, weshalb von dieser Bundesgerichtspraxis abgewichen werden sollte.
3.3.4 Im Ergebnis ist Fluchtgefahr – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – deshalb gegeben.
4.
4.1 Was des Weiteren die Verhältnismässigkeit der Haft anbelangt, so ist eine Abwägung zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin an der Wiedererlangung ihrer Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung ihres Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, eine allfällige Fluchtgefahr könne mit der Verpflichtung zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung gebannt werden. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin sei bereit, eine Kaution zu stellen.
4.2.2 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO etwa die Sicherheitsleistung, welche in den Art. 238 bis 240 StPO näher geregelt ist. Aus Art. 240 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass auch eine Drittperson die Sicherheit leisten kann. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).
4.2.3 Vorliegend ist aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Delikte und dem starken Auslandbezug nicht von einer niederschwelligen Fluchtneigung auszugehen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt eine Haftkaution als wirksame Ersatzmassnahme bei mittellosen Beschuldigten ohnehin grundsätzlich ausser Betracht (vgl. BGer 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5). Doch auch eine Drittkaution erscheint nicht wirksam, da ein Verlust des Geldes die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar treffen würde und der drohende Verfall der Drittkaution somit keinen handfesten Beweggrund gegen eine Flucht darstellt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Geld von ihrem Lebenspartner stammen sollte. Die Leistung der geltend gemachten Kaution im Sinne einer Sicherheitsleistung durch den Lebenspartner ist demnach nicht tauglich, die Beschwerdeführerin von einer Flucht abzuhalten.
4.2.4 Hinsichtlich der Haftdauer ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der Haft 12 Wochen in Untersuchungshaft befinden wird und zum jetzigen Zeitpunkt bereits die Abschlussmitteilungen versandt wurden und in absehbarer Zeit Anklage erhoben wird. Aufgrund der ihr vorgeworfenen Sachverhalte und der zu erwartenden Strafe ist die Haft auch in zeitlicher Hinsicht offensichtlich verhältnismässig. Dies ist selbst dann noch der Fall, wenn – wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt wird – eine «(teil-)bedingte Strafe» ausgesprochen werden würde. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; AGE HB.2021.6 vom 3. März 2021 E. 6.4).
4.2.5 Die angeordnete Haft erweist sich zurzeit somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.
5.
Bezüglich ihrer offenbar angeschlagenen gesundheitlichen Situation kann sich die Beschwerdeführerin jederzeit an den medizinischen Dienst des Untersuchungsgefängnisses wenden.
6.
6.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6.2 Die Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, festzusetzen.
6.3 Die beantragte amtliche Verteidigung wird bewilligt und dem Vertreter der Beschwerdeführerin wird ein Aufwand gemäss eingereichter Honorarnote von 5 Stunden zum Ansatz von CHF 200.– entrichtet. Hinzu kommen die notwendigen Auslagen in Höhe von 3 % des Honorars, daher CHF 30.00 (act. 12). Daraus folgt eine Parteientschädigung inklusive Auslagen von CHF 1'030.00, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 79.31, gesamthaft CHF 1'109.30. Über den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer wird im Sachentscheid zu befinden sein.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird ein Honorar von CHF 1'000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 30.– und 7,7 % MWST von CHF 79.30, insgesamt also CHF 1'109.30 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw Tamara La Scalea, LL.M
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).