Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2023.11

HB.2023.13

HB.2023.17

 

ENTSCHEID

 

vom 25. April 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                             Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerden gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 2. März 2023 und gegen einen Beschluss des Strafgerichts vom

23. März 2023

 

betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 15. Juni 2023

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 26. Juni 2022 unter dem Vorwurf festgenommen, er habe wenige Minuten zuvor auf dem Centralbahnplatz in Basel B____ von hinten mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen und, nachdem dieser infolge des Schlages zu Boden gefallen sei, weiter mit dem Hammer auf ihn eingeschlagen, bis er von Passanten aufgehalten und fixiert worden sei. Die Staatsanwaltschaft leitete gegen ihn ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ein. Das Zwangsmassnahmengericht (Einzelgericht) ordnete mit Verfügung vom 29. Juni 2022 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen über den Beschwerdeführer an. Das Appellationsgericht (AGE HB.2022.28 vom 14. Juli 2022) und das Bundesgericht (Urteil 1B_432/2022 vom 8. September 2022) bestätigten die Haftanordnung.

 

In der Folge wurde die Untersuchungshaft mehrfach verlängert, letztmals mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Oktober 2022 bis zum 21. Dezember 2022. Mit Verfügung vom 9. November 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht zudem ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Alle Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts wurden vom Beschwerdeführer erfolglos angefochten (vgl. AGE HB.2022.44 vom 24. Oktober 2022, HB.2022.50 vom 15. November 2022, HB.2022.54 vom 12. Dezember 2022).

 

Am 14. Dezember 2022 überwies die Staatsanwaltschaft das Verfahren an das Strafgericht und stellte in Anwendung von Art. 374 Abs. 1 der Strafprozessordnung Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme. Gleichzeitig beantragte sie beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über den Beschwerdeführer Sicherheitshaft bis zum 8. März 2023 an. Die hiergegen vom Beschwerdeführer (persönlich) erhobene Beschwerde vom 28. Dezember 2022 wurde vom Appellationsgericht mit Entscheid vom 30. Januar 2023 abgewiesen. Das Bundesgericht wies mit Urteil 1B_110/2023 vom 6. März 2023 die gegen den Entscheid des Appellationsgerichts gerichtete Beschwerde ab.

 

Mit Verfügung vom 2. März 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft bis zum 23. März 2023. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer (persönlich) mit Eingabe vom 12. März 2023 Beschwerde erhoben, mit der er seine unverzügliche Haftentlassung beantragt. Mit Beschwerdeergänzung vom 16. März 2023 hat er den Beizug seiner handschriftlichen Ergänzung der Replik zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2022 sowie seiner handschriftlichen Stellungnahme an das Bundesgericht vom 3. März 2023 beantragt. Die beiden Stellungnahmen wurden zu den Akten genommen und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 21. März 2023 mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 31. März 2023 repliziert. Dieses Verfahren ist am Appellationsgericht unter der Verfahrensnummer HB.2023.11 erfasst.

 

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. März 2023 wurde festgestellt, dass A____ schuldlos eine versuchte vorsätzliche Tötung begangen habe, und es wurde über ihn eine stationäre psychiatrische Behandlung nach Art. 59 des Strafgesetzbuches angeordnet. Gleichentags wurde mit Beschluss des Strafgerichts die Sicherheitshaft auf die vorläufige Dauer von zwölf Wochen bis zum 15. Juni 2023 verlängert. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer (persönlich) mit Eingabe vom 24. März 2023 Beschwerde erhoben, mit der er wiederum seine unverzügliche Haftentlassung beantragt. Der Beschwerde hat er eine Kopie aus einem anderen Schreiben beigelegt, mit der er die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügte. Die Verfahrensleiterin hat den angefochtenen Beschluss sowie das Protokoll und das Dispositiv der Hauptverhandlung des Strafgerichts beigezogen. Mit Stellungnahmen vom 29. März 2023 haben sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch der Strafgerichtspräsident die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 11. April 2023 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, mit Eingabe vom 13. April 2023 zu jener des Strafgerichtspräsidenten repliziert. Dieses Beschwerdeverfahren ist unter der Verfahrensnummer HB.2023.13 erfasst.

 

Mit Eingabe vom 3. April 2023 hat auch der Verteidiger des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den Beschluss des Strafgerichts vom 23. März 2023 betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft erhoben und die unverzügliche Haftentlassung des Beschwerdeführers beantragt. Mit Stellungnahmen vom 11. und 12. April 2023 haben die Staatsanwaltschaft und der Strafgerichtspräsident die vollumfängliche Abweisung auch dieser Beschwerde beantragt. Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat am 20. April 2023 repliziert. Dieses Verfahren ist unter der Verfahrensnummer HB.2023.17 erfasst.

 

Die Verfahrensleiterin hat mit Verfügung vom 30. März 2023 die Verfahren HB.2023.11, HB.2023.13 und HB.2023.17 vereinigt.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Da in allen drei Beschwerdeverfahren HB.2023.11, HB.2023.13 und HB.2023.17 die Zulässigkeit der Verlängerung der Sicherheitshaft des Beschwerdeführers Thema ist, hat die Verfahrensleiterin die drei Verfahren vereinigt.

 

1.2      Die inhaftierte Person kann Entscheide betreffend Verlängerung von Sicherheitshaft innert zehn Tagen nach Eröffnung des entsprechenden Beschlusses mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition urteilt. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist daher einzutreten.

 

2.

Die Verlängerung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende bzw. ausgesprochene Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

3.1      Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Er macht geltend, die Zeugen hätten sich im «Turbulenzgeschehen» irren können. Die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht seien nie von der Hypothese ausgegangen, der Beschwerdeführer könnte doch nicht der Täter sein.

 

3.2      Praxisgemäss ist beim Vorliegen der Anklageschrift und namentlich nach einer erstinstanzlichen Verurteilung von einem dringenden Tatverdacht auszugehen, wenn der Beschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren nicht darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts geradezu unhaltbar ist (BGer 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2 m.W.H.; AGE BES.2023.39 vom 31. März 2023 E. 3). Dieser Nachweis gelingt dem Beschwerdeführer nicht, wofür auf die bisherigen Entscheide des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts in dieser Sache verwiesen werden kann (AGE HB.2022, 28, HB.2022.44, HB.2022.50, HB.2022.54, HB.2022.71; BGer 1B_432/2022, 1B_110/2023). Es haben mehrere unbeteiligte Personen klar und übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschwerdeführer das Opfer mit dem Hammer angegriffen habe; von einem angeblichen Dritt­täter hat niemand etwas gesehen. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers bestand auch kein «Turbulenzgeschehen» im Sinne einer unübersichtlichen Situation, da lediglich zwei (nach Behauptung des Beschwerdeführers drei) Personen in den Vorfall involviert waren und ein einseitiger Angriff erfolgte, welcher nur wenige Sekunden dauerte.

 

4.

4.1      Weiter bestreitet der Beschwerdeführer den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr. Er macht geltend, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer mit einer Täuschung in der Rechtsbelehrung («Körperverletzung» statt «versuchte schwere Körperverletzung») dazu verleitet habe, Aussagen zu machen, welche er mit einer korrekten Rechtsbelehrung nicht gemacht hätte. Somit sei die erste Einvernahme des Beschwerdeführers nicht verwertbar und daher aus den Akten zu entfernen. Aus den bei dieser Einvernahme gemachten Aussagen sei abgeleitet worden, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung leiden könnte, weshalb man ein Gutachten eingeholt habe. Das eingeholte Gutachten sei als Folge der Unverwertbarkeit der ersten Einvernahme ebenfalls nicht verwertbar. Es könne daher nicht darauf abgestellt werden.

 

4.2      Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2023 zu Recht geltend macht, kann von einer Täuschung bei der Rechtsbelehrung im Sinne einer verbotenen Beweiserhebungsmethode gemäss Art. 140 StPO keine Rede sein. Um eine Einvernahme wegen einer Täuschung unverwertbar zu machen, muss eine bewusste, vorsätzliche Täuschung durch den Befragenden über äussere Tatsachen, innere Tatsachen oder die Rechtslage vorliegen, mit dem Zweck, den Befragten zu beeinflussen (vgl. Brodbeck, Irrtum und Täuschung in der Einvernahme (unilu.ch), S. 9-14). Klar nicht von Art. 140 StPO erfasst sind Täuschungen, die gar keine relevante Beeinflussung der Aussagen des Beschuldigten beabsichtigen, weil sie beispielsweise mit der Beweiserhebung gar nichts zu tun haben (Brodbeck, a.a.O. S. 25). Im vorliegenden Fall liegt überhaupt keine Täuschung des Beschwerdeführers vor. Es wurde ihm von Anfang an unverändert vorgeworfen, dass er das Opfer auf dem Centralbahnplatz mit einem Hammer angegriffen und verletzt habe. Aus dem Umstand, dass in der ersten Befragung dem Beschwerdeführer der gleiche Sachverhalt zuerst als eine Körperverletzung und am Schluss als versuchte Tötung vorgehalten wurde, lässt sich kein täuschendes Verhalten der Ermittlungsbehörden konstruieren. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, kann sich die rechtliche Qualifikation einer Tat im Laufe des Verfahrens ändern. Das Gericht ist denn auch nicht an die rechtliche Qualifikation durch die Staatsanwaltschaft gebunden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird, damit er dazu Stellung nehmen und seine Verteidigung wirksam vorbereiten kann (BGE 147 IV 505 E. 2.1 [Pra. 6/2022 Nr. 55], 141 IV 132 E. 3.4.1). Die Frage, ob eine in objektiver Hinsicht einfache Körperverletzung sich schliesslich als versuchte schwere Körperverletzung oder gar als versuchte Tötung erweist, hängt zudem von der inneren Gesinnung des Täters ab, welche aufgrund von Umständen zu ermitteln ist, die sich oft erst im Laufe des Verfahrens ergeben. Darin, dass in der anlässlich der ersten Einvernahme die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat zunächst als «Körperverletzung» und später als «versuchte Tötung» qualifiziert wurde, liegt somit kein täuschendes Verhalten durch den Befragenden. Es ist auch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, wie er sich bei der ersten Befragung anders geäussert hätte, wenn ihm in der Rechtsbelehrung «versuchte schwere Körperverletzung» oder «versuchte Tötung» statt «Körperverletzung» vorgehalten worden wäre. So oder so hat der Beschwerdeführer die Täterschaft von Anfang an vehement bestritten und sich zu keinem Zeitpunkt selbst belastet. Es ist somit unerfindlich, inwiefern der Beschwerdeführer einem von der Staatsanwaltschaft durch verbotene Täuschung verursachen Irrtum unterlegen sein soll. Die erste Einvernahme des Beschwerdeführers ist daher nicht unverwertbar und macht damit auch das nach dieser Einvernahme in Auftrag gegebene Gutachten nicht unverwertbar.

 

4.3      Was die inhaltliche Kritik des Beschwerdeführers am psychiatrischen Gutachten betrifft (sowohl in seinen persönlich verfassten Eingaben wie auch in der Eingabe seines Verteidigers), ist wie bereits in den früheren Entscheiden des Appellationsgerichts (HB.2022.50 E. 4.3.4 und HB.2022.71 E. 3.3) und des Bundesgerichts (BGer 1B_377/2022 E. 6.4.6 und 1B_110/2023 E. 4.2) darauf hinzuweisen, dass im Haftprüfungsverfahren grundsätzlich keine umfassende Würdigung von psychiatrischen Gutachten vorzunehmen ist. Es genügt eine summarische Würdigung des Gutachtens auf offensichtliche oder schwere Mängel. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr erscheinen die Ausführungen des Psychiaters im Gutachten vom 16. November 2022 und anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 23. März 2023 als schlüssig und nachvollziehbar. Es ist damit weiterhin von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose auszugehen, so dass auch die Haftgründe der Ausführungs- und Fortsetzungsgefahr nach wie vor zu bejahen sind.

 

5.

Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft und macht geltend, dass anstelle der Haft die Anordnung von Ersatzmassnahmen genügen würde (Antigewalt-Training, Kantonales Bedrohungsmanagement, Bewährungshilfe, Electronic Monitoring). Hierzu hat der Gutachter in der Verhandlung des Strafgerichts ausgeführt, dass sich die paranoide Schizophrenie nur im Rahmen einer stationären Massnahme wirksam behandeln lasse. Der Beschwerdeführer zeige keine Krankheitseinsicht und habe in der Vergangenheit Medikamente nach kurzer Zeit abgesetzt. Ein Antigewalttraining sei nicht geeignet, da die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr Ausdruck der Erkrankung sei, der nicht durch kognitive Verfahren Herr zu werden sei. Auch ein kantonales Bedrohungsmanagement oder Bewährungshilfe würden nicht ausreichen, um dem Risiko für erneute Straftaten wirksam zu begegnen (Protokoll der Verhandlung vom 22./23. März 2023, S. 15 f.). Angesichts des Umstands, dass über den Beschwerdeführer eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet wurde (Höchstdauer gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB: 5 Jahre, verlängerbar um weitere 5 Jahre), waren sowohl die Verlängerung der Sicherheitshaft für 15 Tage bis zur Hauptverhandlung des Strafgerichts als auch die Verlängerung von Sicherheitshaft nach der Urteilseröffnung bis zum 15. Juni 2023 verhältnismässig.

 

6.

6.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 750.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Berufungsurteil oder – falls kein Berufungsurteil ergeht – in einem separaten Entscheid der Appellationsgerichtspräsidentin zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

 

6.2      Dem amtlichen Verteidiger, [...], ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist sein Aufwand zu schätzen, wobei angesichts der Kürze seiner Eingaben und des Umstands, dass er mit der Sache aus dem Hauptverfahren bestens vertraut war, von einem Aufwand von nicht mehr als 2 Stunden für Beschwerde und Replik auszugehen ist. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Berufungsurteil oder – falls kein Berufungsurteil ergeht –einem separaten Entscheid der Appellationsgerichtspräsidentin vorbehalten (Art. 421 Abs. 1 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerden gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. März 2023 und gegen den Beschluss des Strafgerichts vom 23. März 2023 werden abgewiesen.

 

Die Gerichtsgebühr für die Beschwerdeverfahren wird auf CHF 750.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Berufungsurteil oder – falls kein Berufungsurteil ergeht – einem separaten Entscheid der Appellationsgerichtspräsidentin vorbehalten (Art. 421 Abs. 1 StPO).

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 616.65 und ein Auslagenersatz von CHF 22.85, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 49.25, insgesamt also CHF 688.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Berufungsurteil oder – falls kein Berufungsurteil ergeht – einem separaten Entscheid der Appellationsgerichtspräsidentin vorbehalten (Art. 421 Abs. 1 StPO).

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).