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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2023.1
ENTSCHEID
vom 17. Januar 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 22. Dezember 2022
betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121). Er befindet sich seit dem 18. Mai 2022 in Haft. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts (ZMG) vom 22. Dezember 2022 wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2022 abgewiesen. Neben einem dringenden Tatverdacht wurden als Haftgründe Flucht- und Kollusionsgefahr angenommen. Eine Drittkaution wurde ebenso wenig als taugliche Ersatzmassnahme erachtet wie eine Meldepflicht oder eine Ausweis- und Schriftensperre. Die Verhältnismässigkeit der gesamten Haftdauer wurde bejaht.
Gegen diese Verfügung hat der Beschuldigte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Dezember 2022 Beschwerde erheben lassen. Es wird darin beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Dezember 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer nach Leistung einer Sicherheitskaution in der Höhe von CHF 80’000.‒ unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei zusätzlich eine Ausweis- und Schriftensperre und/oder eine Meldepflicht anzuordnen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 6. Januar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat am 13. Januar 2023 replicando an seinen Anträgen festgehalten.
Die für den Entscheid relevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 In der Replik wird moniert, die Staatsanwaltschaft suggeriere, der Beschwerdeführer habe über Monate regelmässig mit grösseren Kokainmengen gehandelt, obschon dieser lediglich im Verdacht stehe, einmal an einer grösseren Kokainlieferung an B____ beteiligt gewesen zu sein (Replik Ziff. 2). Es besteht indes grundsätzlich Einigkeit darüber, dass der dringende Tatverdacht betreffend qualifizierten Betäubungsmittelhandel gegeben ist (Beschwerde Ziff. 8).
3.2
3.2.1 Als Haftgrund hat das Zwangsmassnahmengericht zunächst Fluchtgefahr angenommen und diese damit begründet, dass der Beschuldigte kroatischer Staatsbürger mit einer Niederlassungsbewilligung C sei. Er habe weder eine feste Beziehung noch Kinder und angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte bestehe ein erhöhter Fluchtanreiz. Wie er ohne abgeschlossene Lehre und obwohl er seinen zukünftigen Arbeitgeber kaum kenne an einen unbefristeten Arbeitsvertrag als bauleitender Elektromonteur/Bauleiter gekommen sei, bleibe unklar.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr in seiner Beschwerde nicht, vertritt jedoch die Ansicht, dass dieser mit einer Sicherheitskaution wirksam begegnet werden könne (dazu E. 3.3). Die Staatsanwaltschaft hat sich in ihrer Stellungnahme nicht zur Fluchtgefahr geäussert und auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen.
Es ist bei einem ausländischen Staatsangehörigen regelmässig von einem Fluchtanreiz auszugehen, wenn ihm im Falle eines Schuldspruchs eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht. Hinzu kommt, dass es sich beim vorliegend zur Last gelegten Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz um eine Katalogstraftat der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. o. des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) handelt und der Beschwerdeführer die Schweiz nach Verbüssung der Strafe somit verlassen müsste. Allerdings lebt er bereits seit seinem vierten Lebensjahr in der Schweiz und ist hier aufgewachsen, womit zu prüfen sein wird, ob ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt. Es mag Fragen aufwerfen, wie der Beschwerdeführer zum eingereichten Arbeitsvertrag gekommen ist, dass der Vertrag zustande gekommen ist, spricht jedoch dafür, dass er in der Schweiz nicht nur sein nächstes familiäres Umfeld, sondern auch eine berufliche Perspektive hat, was bei der Frage der Fluchtgefahr zu seinen Gunsten zu werten ist. Dennoch ist die Fluchtgefahr unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu bejahen.
3.2.2 Das Zwangsmassnahmengericht hat in der angefochtenen Verfügung zusätzlich Fortsetzungsgefahr angenommen. Diese sei bereits in den Verfügungen des ZMG vom 20. Mai 2022, 11. August 2022 und 1. November 2022 bejaht worden und weiterhin gegeben. Dies, da sich der Beschuldigte in einer desolaten finanziellen Situation befinde, seine beruflichen Aussichten ungewiss seien und er wegen mehrerer Vergehen gegen das BemG einschlägig vorbestraft sei. Mit den aktuellen Vorwürfen sei eine Steigerung seiner kriminellen Aktivitäten festzustellen.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO erfordere die Annahme von Fortsetzungsgefahr eine erhebliche Sicherheitsgefährdung durch schwere Verbrechen oder Vergehen. Als Vortat müsste somit zumindest ein schweres Verbrechen oder Vergehen verübt worden sein. An einschlägigen Vorstrafen sei indes nur ein Strafbefehl aus dem Jahr 2016 vorhanden, mit welchem Vergehen gegen das BetmG aus dem Jahr 2013 mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen sanktioniert worden seien, was als Bagatelldelinquenz zu qualifizieren sei, welche zudem bereits neun Jahre zurückliege. Das Vortatenerfordernis sei nicht erfüllt, womit der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ausscheide. Da der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung unverzüglich eine unbefristete Stelle auf seinem angestammten Beruf antreten könne, erweise sich zudem die Darstellung seiner finanziellen Situation und der Erwerbsaussichten als unzutreffend (Beschwerde Ziff. 11-13).
Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme erwidert, dass auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung als Nachweis von schwerer Vordelinquenz genügen könne. Die Deliktstätigkeit sei mit über zwei Kilogramm Kokain innerhalb von knapp 4 Monaten sehr intensiv und die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung gross, womit der Nachweis von schwerer Vordelinquenz erbracht sei. Zudem sei der Beschwerdeführer mehrfach vorbestraft (2013, 2016 und 2018), und der Strafbefehl vom 30. August 2016 sei einschlägig. Der Beschuldigte stecke in schwierigen finanziellen Verhältnissen, habe er doch kein geregeltes Einkommen. Der vorgelegte Arbeitsvertrag sei höchst zweifelhaft, da der Beschuldigte über keine abgeschlossene Ausbildung auf diesem Gebiet verfüge und gleich als bauleitender Elektromonteur / Projektleiter eingesetzt werden solle. Unter diesen Umständen sei fraglich, ob er sich an dieser Arbeitsstelle lange halten würde. Angesichts des nun zur Diskussion stehenden Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der schwierigen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, insbesondere des unsicheren angebotenen Arbeitsverhältnisses, seien weitere Delikte in dieser Art, also schwere Vergehen oder Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährdeten, ernsthaft zu befürchten.
In seiner Replik hat der Beschwerdeführer entgegnet, die ohnehin problematische Rechtsprechung des Bundesgerichts in Bezug auf Präventivhaft könne nicht auf den vorliegenden Fall extrapoliert werden und die vorliegende Konstellation rechtfertige es nicht, vom Wortlaut der Vorschrift von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO abzuweichen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 30. August 2016 des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Tatzeit: 21. März bis 17. August 2013) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.‒, Probezeit 3 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 1’000.‒ verurteilt und ist somit wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG einschlägig vorbestraft. Es ist der Verteidigung allerdings beizupflichten, dass es sich dabei angesichts des Strafmasses um keine schweren Vergehen im Sinne der Fortsetzungsgefahr gehandelt haben kann. Hingegen trifft es zu, dass unter Umständen auch die im hängigen Verfahren zu beurteilenden Delikte als Vortaten herangezogen werden können. In diesem Fall genügt ein bloss (hinreichender) Tatverdacht jedoch nicht, vielmehr sollten nur diejenigen noch nicht abgeurteilten Taten berücksichtigt werden, welche der beschuldigten Person mit grosser Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden können, bei denen ein Schuldspruch mithin als sehr wahrscheinlich erscheint, zum Beispiel aufgrund eines glaubhaften Geständnisses und/oder einer erdrückenden Beweislage (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 221 Rz 36 m. w. H.). Die Annahme von Fortsetzungsgefahr fällt vorliegend jedoch aus anderen Gründen ausser Betracht: Zwar ist augenfällig, dass die aktuellen Tatvorwürfe weitaus gravierender sind, als es die 2016 mit Strafbefehl sanktionierten Delikte waren. Zwischen den Begehungszeiten liegen jedoch neun Jahre, ohne dass dazwischen weitere Delinquenz im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität bekannt geworden wäre, sodass nicht von einer stetigen Steigerung der kriminellen Aktivität gesprochen werden kann. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit nach der Haftentlassung über einen unbefristeten Arbeitsvertrag und somit ein legales Einkommen verfügt. Trotz der Vorbehalte von Seiten der Staatsanwaltschaft wird diese Vereinbarung nicht grundsätzlich infrage gestellt, womit die Fortsetzungsgefahr auch nicht mit einer desolaten finanziellen Situation des Beschwerdeführers nach der Haftentlassung zu begründen ist. Es ist daher keine Fortsetzungsgefahr anzunehmen.
3.3 Nach Art. 212 Abs. 2 lit c. StPO sind freiheitsentziehende Massnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
Der Beschwerdeführer bietet an, um der Fluchtgefahr zu begegnen, sei durch seinen Cousin C____ eine Drittkaution in der Höhe von CH 80’000.‒ zu leisten. Er habe sich diesem gegenüber vertraglich zur Rückzahlung zuzüglich CHF 10’000.‒ Konventionalstrafe und 5 % Zins verpflichtet, wenn die Kaution verfallen sollte.
Die Staatsanwaltschaft hat für die Frage einer Drittkaution auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Diese hat die Fremdkaution nicht für geeignet betrachtet sicherzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion stellen würde. Sie hat bemängelt, es werde zwar geltend gemacht, C____ sei Geschäftsführer des [...] und Markenverantwortlicher [...], allerdings fehlten Belege über seine finanziellen Verhältnisse, und es sei unklar, was eine Kautionsleistung in dieser Höhe für ihn bedeuten würde. Im Falle einer Flucht wäre der Beschwerdeführer durch eine Rückforderung seines Cousins nur mittelbar belastet, und angesichts der Nähe der beiden sei trotz entsprechender Vereinbarung ungewiss, ob überhaupt auf eine Rückzahlung bestanden würde. Angesichts der finanziellen Lage des Beschuldigten sei eine Rückzahlung ohnehin kaum denkbar, sodass der Eindruck entstehe, dass der Rückzahlungsanpruch nicht durchgesetzt würde.
Der Verteidiger beanstandet, die Vorinstanz bemängle zwar die ungeklärten finanziellen Verhältnisse von C____, führe aber nicht konkret aus, welche weiteren Entscheidgrundlagen konkret von Bedeutung wären. Die Sicherheitsleistung des Dritten müsse so hoch angesetzt werden, dass sich der Beschuldigte lieber dem Strafverfahren stelle, als dem Dritten den Verlust der Kaution beizufügen. Dies sei vorliegend der Fall. Klar sei auch, dass C____ die Sicherheitsleistung bei einem Verfall vom Beschwerdeführer zurückfordern würde. Der Beschwerdeführer stehe durch die vertraglich stipulierten Verpflichtungen tief in der Schuld seines Cousins und seiner Familie hier in der Schweiz. Die Leistung der Kaution durch einen Familienangehörigen (Drittkaution) erhöhe den Erfüllungsdruck seitens des Beschuldigten. Je enger und besser die Beziehung des Beschuldigten zum Dritten sei, desto eher werde man annehmen können, dass er dem Dritten den Verlust der Kaution nicht zumuten wolle.
Die berufliche Stellung von C____ wird von keiner Seite angezweifelt. Sie lässt sich denn auch leicht auf der Webseite seines Arbeitgebers überprüfen ([...], zuletzt besucht am 17. Januar 2023). C____ ist Mitglied der Geschäftsleitung der [...], und es ist plausibel, dass er die CHF 80’000.‒ aus erarbeitetem Vermögen leisten kann. Der Betrag ist andererseits hoch genug angesetzt, dass er nicht leichthin darauf verzichten würde, um seinem Cousin zur Flucht zu verhelfen. Um das Verfahren nicht unnötig zu verzögern, kann auf das Einholen der von der Verteidigung angebotenen Unterlagen verzichtet werden. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Familie in der Schweiz und namentlich seinem Cousin ein grosses Interesse hat, dass dieser die geleistete Kaution zurückerhält, womit die moderate Fluchtgefahr durch die angebotene Fremdkaution von CHF 80’000.‒ wirksam gebannt werden kann.
3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführer nach Eingang der Kaution unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
4.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu erheben. Der Aufwand der Verteidigung wird auf 6 Stunden geschätzt und zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.‒ aus der Gerichtskasse entschädigt (inkl. Spesen, zzgl. 7,7 % MWST).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen, sobald von C____ per Banküberweisung eine Kaution in der Höhe von CHF 80’000.‒ geleistet worden ist.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’200.‒, inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1’292.40 ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Die amtliche Verteidigung kann gegen den allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).