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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2023.21
ENTSCHEID
vom 11. Mai 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 12. April 2023
betreffend Anordnung von Sicherheitshaft
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung (teilweise in Mittäterschaft), Raufhandels, Diebstahls (eventualiter Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch), versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung, Beschimpfung, Hausfriedensbruchs, rechtswidriger Einreise sowie des Fahrens ohne Berechtigung und hat mit Anklageschrift vom 4. April 2023 Anklage erhoben. A____ befindet sich seit dem 14. September 2022 in Haft. Mit Verfügung vom 12. April 2023 hat das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft hin vorläufig bis zum 27. Juni 2023 für 12 Wochen Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr verfügt.
Mit Beschwerde vom 27. April 2023 beantragt A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Sodann sei ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen, dies unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 3. Mai 2023, dass die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. April 2023 resp. die Anordnung der Sicherheitshaft für den Beschwerdeführer zu bestätigen sei. Der Beschwerdeführer hat am 8. Mai 2023 hierzu repliziert.
Die für den Entscheid wesentlichen Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 220 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) endet die Untersuchungshaft mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht. Die Haft zwischen dem Eingang der Anklage und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung gilt als Sicherheitshaft. Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft (Art. 229 Abs. 1 StPO).
1.2 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
2.
Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 Hinsichtlich des erforderlichen dringenden Tatverdachts moniert der Beschwerdeführer lediglich, dass zwar aufgrund des Vorliegens der Anklageschrift ein Tatverdacht nicht abgestritten werden könne, dieser jedoch in Bezug auf den Vorfall vom 2. September 2022 kaum für eine Verurteilung ausreichen dürfte. Eine hohe Wahrscheinlichkeit der Verurteilung wäre gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Voraussetzung zur Annahme eines dringenden Tatverdachts, weswegen diesbezüglich eben nicht von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden könne. Daran ändere auch nichts, dass die abschliessende Beurteilung des Falles dem Sachgericht obliege, zumal mit der Verneinung eines dringenden Tatverdachts keineswegs ein Freispruch in diesem Punkt vorweggenommen werde. Vielmehr nehme die Bejahung eines dringenden Tatverdachts eine ungerechtfertigte Verurteilung vorweg, was gerade im vorliegenden Fall nicht angehen könne, zumal die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft einseitig und offensichtlich ungenügend seien. Der dringende Tatverdacht sei daher in Bezug auf den Vorfall vom 2. September 2022 zu verneinen.
3.2
3.2.1 Wurde gegen einen in Haft befindlichen Angeschuldigten bereits Anklage erhoben, so kann der Haftrichter in der Regel davon ausgehen, dass die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts gegeben ist. Davon ist nur ausnahmsweise abzuweichen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haft-beschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (BGer 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2 m.H.).
3.2.2 Vorliegend bringt der Beschwerdeführer nicht vor, weshalb die Annahme des dringenden Tatverdachts unhaltbar sein solle. Er moniert lediglich pauschal, dass der Tatverdacht in Bezug auf den Vorfall vom 2. September 2022 kaum für eine Verurteilung ausreichen dürfte.
Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht in seiner Verfügung vom 21. März 2023 zutreffend festgehalten hat (und seither keine weiteren Beweise erhoben wurden), erachtet die Staatsanwaltschaft den Tatverdacht bezüglich der gewalttätigen Auseinandersetzung vom 2. September 2022 (Vorwurf der mehrfachen schweren Körperverletzung [Versuch, teilweise in Mittäterschaft], des Raufhandels, der mehrfachen Drohung, der Beschimpfung und Sachbeschädigung [Versuch]) u.a. aufgrund der Aussagen der Opfer sowie von Auskunftspersonen, den Videos sowie der Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin für hinreichend dringlich. So ist in Übereinstimmung mit dem Zwangsmassnahmengericht anzumerken, dass sich die gewalttätige Auseinandersetzung vom 2. September 2022 gemäss Anklage in verschiedenen Phasen abgespielt hat. Dass der Beschwerdeführer etwa allenfalls in einer frühen Phase des Geschehens geflohen ist, muss ihn nicht daran gehindert haben, in einer späteren Phase Personen attackiert und etwa B____ mit einer abgebrochenen Bierflasche im Gesicht verletzt zu haben. Diesbezüglich stützt sich der Verdacht der Staatsanwaltschaft insbesondere auf die Aussagen von letzterem (Einvernahmen vom 16. September 2022 [act. 5, Akten S. 1001 ff.] sowie vom 26. Januar 2023 [act. 5, Akten S. 1163 ff.]) sowie auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 28. Oktober 2022, welches zu seiner Gesichtsverletzung (zwei Quetsch-Riss-Wunden an der rechten Schläfe, eine Hautdurchtrennung und kratzerartige Oberhautabtragungen an der linken Schläfenseite) festhält: «Eine entsprechende Morphologie kann mit dem scharfkantigen Ende einer zerbrochenen Glasflasche erzeugt werden» (act. 5, Akten S. 1439). Zumindest der Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Phase des Raufhandels sowie der (versuchten) schweren Körperverletzung zum Nachteil von B____ schuldig gemacht haben könnte, ist somit hinreichend dringlich. Mit der unterschiedlichen Interpretation des Beweisergebnisses durch Staatsanwaltschaft und Verteidigung wird sich das Sachgericht zu befassen haben.
Unbestritten ist schliesslich sodann das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf die Nacht vom 14. September 2022 (AS Ziff. 5: Diebstahl [eventualiter Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Entwendung zum Gebrauch], Sachbeschädigung sowie Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung; AS Ziff. 6: Diebstahl [Versuch], Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) sowie die rechtswidrige Einreise im Sommer 2022 (AS Ziff. 3).
Im Ergebnis ist demnach für alle zur Anklage gebrachten Delikte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu bejahen.
4.
4.1 Als besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz Fluchtgefahr angenommen. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass für die Bejahung dieses Haftgrundes die konkreten Umstände des betreffenden Falles in Betracht gezogen werden müssten. Eine ausländische Staatsangehörigkeit und das Beherrschen der ausländischen Sprache würden so nicht generell zur Annahme von Fluchtgefahr ausreichen. Ferner habe das Bundesgericht in BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 einen Fall zu beurteilen gehabt, welcher der vorliegenden Konstellation nicht unähnlich sei. In jenem, wie auch im vorliegenden Fall, habe die beschuldigte Person eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie eine Landesverweisung riskiert. In beiden Fällen berufe sich die beschuldigte Person darauf, selber von den vermeintlich Geschädigten angegriffen worden zu sein. Es liege auf der Hand, dass diese Verteidigungsstrategie erheblich an Glaubwürdigkeit verlieren würde, wenn sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung durch Flucht entzöge. Aus diesem Grund habe das Bundesgericht in jenem Fall die Fluchtgefahr zu Recht verneint und die unverzügliche Haftentlassung angeordnet. Obgleich der Beschwerdeführer – anders als im erwähnten bundesgerichtlichen Entscheid – über keine Bindung zur Schweiz verfüge, sei es auch einem ausländischen EU-Staatsangehörigen keineswegs gleichgültig, ob er in einem Schengen-Staat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werde oder nicht. Bei einer Verurteilung müsste der Beschwerdeführer nämlich mit einer Ausschreibung im gesamten Schengen-Raum rechnen, was dazu führen würde, dass er sein Heimatland, die Niederlande, faktisch nicht mehr verlassen könnte, sofern er sich der Strafe entziehen wollte. Dies in Kauf zu nehmen, würde eine erhebliche Einschränkung bedeuten v.a. angesichts der Tatsache, dass er in Zukunft sehr wohl noch einmal die Grenze überschreiten wollen würde.
Darüber hinaus werde mit der regelmässig blind angeordneten Untersuchungshaft für EU-Bürger, welche keinen Wohnsitz in der Schweiz aufwiesen, konstant gegen Art. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) verstossen. Diese Bestimmung verbiete die Diskriminierung von EU-Bürgern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit. Vor diesem Hintergrund könne es namentlich nicht angehen, die Fluchtgefahr eines EU-Bürgers im Vergleich zu einem Schweizer anders zu beurteilen. Es existierten griffige Staatsverträge, welche auch die Auslieferung eines EU-Bürgers an die Schweiz ermöglichten.
Des Weiteren fühle sich der Beschwerdeführer ungerecht behandelt, weil er zu den Vorwürfen betreffend den 2. September 2022 keine Stellung habe nehmen dürfen. Nicht zu Unrecht fühle er sich als Opfer der fünf Privatkläger und habe aus diesem Grund mit Eingabe vom 2. Februar 2023 selbst Strafanzeige gegen diese Personen erstattet sowie eine Zivilforderung geltend gemacht. Schon aus diesem Grund habe er ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Ferner dürfe er sich, angesichts der mittlerweile beträchtlichen Haftdauer, Chancen auf eine Haftentschädigung ausrechnen, zumal praktisch keine Indizien vorhanden seien, die ihn belasten würden, von handfesten Beweisen ganz zu schweigen. Unter diesen Umständen sei ein Freispruch bezüglich der Gewaltdelikte sehr wahrscheinlich, was dem Beschwerdeführer bewusst sei, weswegen er sich dem Verfahren stellen werde.
4.2 Die Staatsanwaltschaft verweist diesbezüglich grundsätzlich auf die angefochtene vorinstanzliche Verfügung. Aufgrund der ausländischen Staatsangehörigkeit und des ausländischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass er über keinerlei Beziehungen zur Schweiz verfüge, sei davon auszugehen, dass er sich bei einer Haftentlassung ins Ausland absetze und dann für die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden nicht mehr greifbar sei.
4.3
4.3.1 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für die Annahme von Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen, nur weil sich die betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das grundsätzlich in die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend verfolgen könnte (BGE 123 I 31 E. 3d; BGer 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2; Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 221 N 16).
4.3.2 Sofern der Beschwerdeführer zunächst auch unter diesem Punkt vorbringt, es lägen keine «handfesten» Beweise gegen ihn vor, die eine Verurteilung wahrscheinlich machen würden, ist auf die bereits erfolgten Ausführungen zum Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu verweisen (s. vorne E. 3.2.2).
Sodann sind auch die übrigen Ausführungen, die der Beschwerdeführer gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr vorbringt, unbehelflich. So hat sich mit der Erstellung der Anklageschrift für den Beschwerdeführer konkretisiert, welche Sachverhalte die Staatsanwaltschaft als erstellt erachtet. Aufgrund der vorgeworfenen Straftaten und der einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers für u.a. SVG- und Eigentumsdelikte – letztere auch in Deutschland (vgl. act. 5, Akten S. 113 f.) – hätte der Beschwerdeführer vorliegend wohl mit einer nicht nur geringfügigen – und wohl auch unbedingten – (Freiheits-)Strafe zu rechnen, weshalb bereits aus diesem Grund ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht. Dies umso mehr, als er gemäss dem Schreiben von INTERPOL Den Haag vom 7. Oktober 2022 anscheinend auch in den Niederlanden wegen gleichartigen Straftaten – und dort zudem auch wegen Gewaltdelikten – polizeibekannt ist («vandalism, insult, possession/dealing hard drugs, assault, threatening, receiving/handling stolen goods, theft from passenger car, failure to comply with warrant», vgl. act. 5, Akten S. 105). Im Falle einer Verurteilung gemäss Anklage würde eine solche Strafe zudem die Dauer der bislang erstandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft bei weitem übersteigen. Sodann hat der Beschwerdeführer keinerlei familiären, sozialen, wirtschaftlichen oder beruflichen Bezug zur Schweiz, jedoch einen Wohnsitz in den Niederlanden.
Auch das Argument des Beschwerdeführers, dass er sich auf Notwehr berufe und aufgrund dieser Verteidigungsstrategie keinen Anlass habe, der Hauptverhandlung fernzubleiben, verfängt nicht. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bereits die Staatsanwaltschaft das Vorliegen von Notwehr eventualiter in der Anklage aufführt, jedoch in einem solchen Fall von einem Exzess ausgeht und das Sachgericht in jedem Fall die rechtliche Einordnung des als erstellt angesehenen Sachverhalts von Amtes wegen vorzunehmen hat. Zutreffend führt das Zwangsmassnahmengericht auch aus, dass der vom Beschwerdeführer zitierte Bundesgerichtsentscheid BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 nicht einschlägig ist, da der Beschwerdeführer, wie erwähnt, im vorliegenden Fall über keinerlei Beziehungen zur Schweiz verfügt. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Niederlanden den Beschwerdeführer an die Schweiz ausliefern würden, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d; BGer 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 4, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1, 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 4.2; das Bundesgericht wendet diese ständige Rechtsprechung ebenso auf vom FZA erfasste Länder an). Auch das blosse Bekenntnis des Beschwerdeführers, sich dem Strafverfahren in der Schweiz zu stellen respektive sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten, reicht selbstverständlich nicht zur Bannung dieses Haftgrundes. Zudem hat das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid sowie bereits in der Verfügung vom 21. März 2023 zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei den Einvernahmen vom 14. September 2022 und 1. November 2022 erklärt hatte, er würde – so schnell wie möglich – in den Irak zurückkehren wollen. Ist in Anbetracht einer drohenden einschneidenden Freiheitstrafe – und in diesem Zusammenhang wohl auch einer Landesverweisung – schon nicht mit einer Kooperation mit den Schweizer Strafverfolgungsbehörden aus den Niederlanden zu rechnen, würde sich eine solche aus dem Irak umso illusorischer erweisen. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der laufenden Strafuntersuchung kein kooperatives Verhalten zeigte und etwa bei diversen Einvernahmen durch sein aggressives Verhalten auffiel (vgl. etwa die Aktennotiz vom 2. Februar 2023 [act. 5, Akten S. 1225] sowie die Aktennotiz vom 23. Februar 2023 [act. 5, Akten S. 1241]).
Im Ergebnis ist Fluchtgefahr – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – deshalb gegeben.
5.
Das Vorliegen eines Haftgrundes ist für die Anordnung und Aufrechterhaltung von Sicherheitshaft ausreichend. Daher erübrigen sich weitergehende Ausführungen. Zudem hat die Vorinstanz den Haftgrund der Kollusionsgefahr vorliegend verneint.
6.
6.1 Was des Weiteren die Verhältnismässigkeit der Haft anbelangt, so ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Sicherheitshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1).
6.2 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art. 237 Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).
6.3
6.3.1 Vorliegend ist aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Delikte (vgl. vorne E. 3.2.2) nicht nur von einer niederschwelligen Fluchtneigung auszugehen. Eine Pass- und Schriftensperre könnten eine Flucht des Beschwerdeführers daher nicht verhindern. Dem Beschwerdeführer wäre es problemlos möglich, sich über die nahe Grenze abzusetzen. Auch bildet die Schriftensperre nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung innerhalb des Schengenraumes keine taugliche Ersatzmassnahme, da aufgrund fehlender Personenkontrollen an den Landesgrenzen eine Aus- bzw. Einreise problemlos möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2). Auch eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht. Ferner genügt auch eine elektronische Fussfessel als Ersatzmassnahme aufgrund praktischer Umsetzungsprobleme nicht, da sie keine flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3). Es sind somit keine milderen Massnahmen als die Anordnung von Untersuchungshaft ersichtlich.
6.3.2
6.3.2.1 In Bezug auf die Haftdauer richtet sich die Kritik des Beschwerdeführers insbesondere gegen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich des Vorfalls vom 2. September 2022. Da ein solcher nicht gegeben sei, könne für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einzig noch der Vorfall vom 14. September 2022 eine Rolle spielen.
6.3.2.2 Betreffend das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts auch für den Vorfall vom 2. September 2022 kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (s. vorne E. 3).
Es gilt festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der angeordneten Haft am 27. Juni 2023 rund 9 Monate in Untersuchungshaft befinden wird. Aufgrund des ihm vorgeworfenen Sachverhalts und der zu erwartenden Strafe ist die Haft auch in zeitlicher Hinsicht noch verhältnismässig, da er bei einem Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung (teilweise in Mittäterschaft), Raufhandels, Diebstahls (eventualiter Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch), versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung, Beschimpfung, Hausfriedensbruchs, rechtswidriger Einreise sowie des Fahrens ohne Berechtigung mit einer Strafe zu rechnen hätte, welche die Dauer der bis zu diesem Zeitpunkt erstandenen Haft bei weitem überschreiten würde. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; AGE HB.2021.6 vom 3. März 2021 E. 6.4).
6.3.3 Die angeordnete Haft erweist sich somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.
7.
7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festzusetzen, einschliesslich Auslagen.
7.2 Die amtliche Verteidigung wird auch im Haftprüfungsverfahren gewährt und der Verteidiger [...] ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Kostennote wird sein Aufwand auf sechs Stunden geschätzt, die zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.‒ zu entschädigen sind (inkl. Auslagen, zzgl. 7,7 % MWST). Über einen allfälligen Rückforderungsvorbehalt dieser Verteidigungskosten ist im Sachentscheid zu befinden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.‒ festgesetzt und dem Strafgericht als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage bleibt dem Sachentscheid vorbehalten.
Dem Amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von CHF 1'200.‒ (inkl. Auslagen, zzgl. 7,7 % MWST), insgesamt also CHF 1'292.40 ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).