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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2023.24
ENTSCHEID
vom 13. Juni 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch B____, Advokatin, [...],
substituiert durch [...],
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 5. Mai 2023
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führte gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf mehrfachen Raub und Nötigung. Nachdem der Beschwerdeführer am 23. Januar 2023 in diesem Zusammenhang vorläufig festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 26. Januar 2023 für die Dauer von einstweilen sechs Wochen Untersuchungshaft an und verlängerte diese am 10. März 2023 um weitere acht Wochen. Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere 33 Tage, mithin bis zum 6. Juni 2023. Neben einem dringenden Tatverdacht wurden Flucht- und Kollusionsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haft bzw. ihrer Dauer bejaht.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch B____, substituiert durch [...], am 15. Mai 2023 Beschwerde erhoben. Es wird die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie die sofortige Haftentlassung beantragt (eventualiter sei dem Beschwerdeführer die notwendige amtliche Verteidigung zu bewilligen). Die Staatsanwaltschaft hat sich am 25. Mai 2023 mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen lassen. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 2. Juni 2023 beim Strafgericht Anklage erhoben hatte, hat der Beschwerdeführer am 5. Juni 2023 zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft replicando Stellung bezogen.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
1.3 Obwohl die Staatsanwaltschaft am 2. Juni 2023 Anklage erhoben und gleichzeitig Sicherheitshaft beantragt bzw. das Zwangsmassnahmengericht diese in der Folge für zwölf Wochen, bis zum 25. August 2023, bewilligt hat, hat der Beschwerdeführer – da er sich nach wie vor in strafprozessualer Haft befindet – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Haftvoraussetzungen (BGer 1B_380/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2)
2.
Die Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.67 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2, HB.2019.43 vom 22. Juli 2019 E. 3.1).
3.2 Der Beschwerdeführer ist – wie zuvor bereits erwähnt – mit Anklageschrift vom 2. Juni 2023 wegen mehrfachen Raubs und versuchter Nötigung angeklagt worden, womit praxisgemäss von einem dringenden Tatverdacht auszugehen ist (BGer 1B_392/2013 vom 22. November 2013 E. 5; AGE HB.2019.37 vom 17. Juni 2019 E. 3, HB.2018.24 vom 22. Mai 2018 E. 3.1; vgl. auch Zimmerlin, in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 197 N 14).
3.3 Indes ist ohnehin sowohl hinsichtlich des Vorwurfs des Raubs vom 23. Januar 2023 als auch betreffend denjenigen vom 6. Januar 2023 von einem dringenden Tatverdacht auszugehen. In Bezug auf den Vorwurf des Raubs vom 23. Januar 2023 ist Folgendes von Bedeutung:
§ das vom mutmasslichen Opfer C____ geschilderte Tatvorgehen stimmt mit den nachträglich sichergestellten Videobildern, die zwei schwarz gekleidete und maskierte männliche Personen am von C____ beschriebenen Tatort und ein «Rencontre mit einer Drittperson» zeigen, überein,
§ die Beschreibung der beiden Täter durch C____ korrespondiert mit dem äusseren Erscheinungsbild der beiden Personen, die 40 Minuten später in unmittelbarer Nähe des vom mutmasslichen Opfer bezeichneten Tatorts von der Polizei angehalten werden konnten, wobei der Beschwerdeführer eine auch in den Videoaufnahmen gut erkennbare Jogginghose mit auffälliger weisser Aufschrift trug,
§ beim Beschwerdeführer konnten zwei Paar (!) AirPods Pro sichergestellt werden, wovon ein Paar gemäss Akten zweifelsfrei C____ zugeordnet werden kann (die von der Verteidigung aufgestellte Hypothese, dass die AirPods Pro auf anderem Weg als dem Raub in den Besitz des Beschwerdeführers gekommen sein könnten, ist nicht nur angesichts des kurzen Zeitraums zwischen dem Vorfall und der Verhaftung [40 Minuten] abwegig),
§ wie von C____ beschrieben, konnte beim mutmasslichen Mittäter D____ eine schwarze Sturmhaube und beim Beschwerdeführer ein schwarzer Schlauchschal sichergestellt werden, weshalb auch eine Verwechslung der maskierten Täterschaft – wie dies bereits im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Januar 2023 festgehalten wurde – ausgeschlossen werden kann. Dass D____ und der Beschwerdeführer die Maskierung zwecks Schutz gegen die winterliche Kälte auf sich trugen, ist im Gesamtkontext betrachtet denn auch offensichtlich abwegig,
§ die Täterschaft kommunizierte mit C____ während der ganzen Zeit in [...] Sprache, was ebenso zu den beiden Beschuldigten passt (zum Thema des Gesprächs hat sich das Zwangsmassnahmengericht in der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2023 im Detail geäussert),
§ die Aussagen von C____ scheinen – ohne eine umfassende Aussagewürdigung vorzunehmen – überzeugend. Im Rahmen der indirekten Konfrontationsbefragung vom 10. Mai 2023 bei der Jugendanwaltschaft (auf deren Teilnahme der Beschwerdeführer verzichtet hat, so dass nur die Verteidigung daran teilgenommen hat), hat das mutmassliche Opfer zum Tatgeschehen und den Tätern nochmals ausführlich Stellung bezogen, wobei es auch fast vier Monate nach dem Vorfall zu keinen nennenswerten Widersprüchen zu seiner früheren Aussage vom 24. Januar 2023 gekommen ist.
3.4 Auch der Tatverdacht in Bezug auf den Raubvorwurf vom 6. Januar 2023 zum Nachteil von E____ ist als hinreichend dringend anzusehen. Es kann in Bezug auf die vorhandenen Indizien und Beweismittel im Grundsatz auf die Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. März und vom 5. Mai 2023 verwiesen werden. Augenfällig ist dabei die Koinzidenz zwischen dem Tatort, dem Tatvorgehen (Rücksetzung Passwort, was als sehr aussergewöhnlich zu bezeichnen ist, zumal dies dem mutmasslichen Opfer während des Überfalls befohlen wurde) und der Beschreibung der Täterschaft. Zudem war der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt im Mobilfunknutz in unmittelbarer Nähe des Tatorts eingeloggt. E____ wurde darüber hinaus am 10. Mai 2023 in Anwesenheit der Verteidigung des Beschwerdeführers nochmals zum Vorfall befragt (A____ war bei der Befragung nicht anwesend) und hat seine frühere Aussage vom 18. Januar 2013, inklusive seiner Aussagen zur Fotoauswahlkonfrontation vom 7. Februar 2023, bei welcher er das Foto des Beschwerdeführers als dem kleineren der beiden Täter ähnlich beschrieb, bestätigt. Unsicher war er «bloss», ob der Beschwerdeführer am 6. Januar 2023 im oberen Bereich seiner Brusttasche ein Messer mitführte.
3.5 Damit liegt hinsichtlich beider, mittlerweile angeklagter Handlungen ein dringender Tatverdacht vor. Dass die Opfer den beiden Tätern die mutmassliche Beute – soweit ersichtlich – ohne übertriebene Gewalthandlung aushändigten, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung angesichts der Umstände (überraschende «Anhaltung» im Dunkeln, packen am Handgelenk bzw. Oberarm, Maskierung, zahlenmässige Überlegenheit) ohne weiteres nachvollziehbar und im Sinne von Art. 140 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) auch unter Strafe gestellt (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 140 StGB N 29 ff.).
4.
4.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dann vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der beschuldigen Person, ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).
4.2 Der als «Kriminaltourist» zu bezeichnende Beschwerdeführer ist [...] Staatsbürger mit Wohnsitz in [...], wo auch sein näheres familiäres Umfeld wohnt (es wurde unter anderem eine Besuchsbewilligung für seine [...] lebende Mutter ausgestellt). Berufliche oder soziale Bindungen zur Schweiz existieren nicht, weshalb nur schon deshalb von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit einer Flucht ins Ausland ausgegangen werden muss. Darüber hinaus erscheint von Bedeutung, dass die Staatsanwaltschaft für die (materielle) Beurteilung des Falles ein Dreiergericht beantragt hat. Dieses kann Strafen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ausfällen (ein Einzelgericht könnte gemäss § 79 Abs. 3 Ziff. 3 GOG Freiheitsstrafen bis zu zwölf Monaten verhängen). Im Falle eines Schuldspruchs hat der Beschwerdeführer daher ernsthaft mit einer empfindlichen- (die Mindeststrafe beträgt je Raubdelikt gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe) und – da sich die beiden Raubdelikte innerhalb kürzester Zeit ereigneten – allenfalls auch un- oder teilbedingt zu vollziehenden Sanktion zu rechnen, sodass von einem hohen Fluchtanreiz gesprochen werden muss. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass [...] einen eigenen Staatsangehörigen an die Schweiz ausliefern würde (Art. 1 des Vertrags zwischen der Schweiz und [...]). Ohnehin ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten (vgl. dazu BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.; BGer 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 4, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1). Es ist nach dem Gesagten von ausgeprägter Fluchtgefahr auszugehen. Da der Beschwerdeführer den Sachverhalt komplett bestreitet, muss seine Anwesenheit anlässlich der Hauptverhandlung vor erster Instanz aber gesichert sein, damit sich das Gericht ein Bild von seinem Aussageverhalten machen kann.
5.
5.1 Kollusionsgefahr liegt dann vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
5.2 Unterdessen sind die Untersuchungen zwar abgeschlossen und die Anklageschrift beim Strafgericht eingereicht worden. Indes befindet sich F____, der aufgrund der Aussagen von D____ und der Mobiltelefonauswertung betreffend Letzteren als Mittäter des Raubs vom 6. Januar 2023 zum Nachteil von E____ ernsthaft in Frage kommt, auf freiem Fuss. Gegen ihn wurde am 28. März 2023 zwar ein Strafverfahren wegen Raubes eingeleitet, indes ist es der Polizei bis anhin nicht gelungen, den ebenfalls [...] wohnhaften F____ festzunehmen. Würde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen, bestünde daher die ernsthafte Möglichkeit von gegenseitigen Absprachen, was es zumindest bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung, anlässlich welcher sich das Strafgericht ein Bild vom Aussageverhalten des Beschwerdeführers machen können muss, zu verhindern gilt. Die Kollusionsgefahr mit dem als Mittäter ebenfalls angeklagten D____ erscheint – zumindest solange sich einer dieser beiden noch in Haft befindet – demgegenüber eher gering.
6.
6.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 23. Januar 2023 in Haft. Aufgrund der zur Diskussion stehenden Delikte hat er im Falle von Schuldsprüchen mit einer Strafe zu rechnen, welche die Dauer der Untersuchungshaft deutlich übersteigen dürfte. Der Einstieg ins Bauunternehmen seines Vaters und Onkels dürfte – auch wenn die Untersuchungshaft die sofortige Beendigung der Ausbildung verunmöglicht haben mag – aufgrund der familiären Beziehung auch nach der Haftentlassung noch gelingen. Bezüglich allfälliger Ersatzmassnahmen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Angaben zur Person nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln eine Kaution zu leisten. Eine Drittkaution ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bloss in hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen allenfalls geeignet, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten (BGer 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_324/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5, 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.3 und E. 2.5, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 4.5; AGE HB.2018.28 vom 15. Juni 2018 E. 5). Eine Schriftensperre oder Electronic Monitoring fällt schon mangels systematischer Grenzkontrollen im Schengen-Raum ausser Betracht (Härri, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 237 N 9 f.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 237 N 7). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Meldepflicht den Beschwerdeführer an einer Flucht ins Ausland hindern könnte, zumal Fluchtgefahr auch nicht den einzigen Haftgrund darstellt.
7.
7.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
7.2 B____ ist für das Haftbeschwerdeverfahren antragsgemäss als amtliche Verteidigerin einzusetzen. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist ihr Aufwand zu schätzen. In Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels erscheint ein Aufwand von praxisgemäss sechs Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und dem Strafgericht als neuerdings verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.– (inklusive allfällige Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Straf- bzw. Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).